W152 2000331-1•BVwG W152 2000331-1
W152 2000331-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2014
Beweiswürdigung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung,<br/>Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, neu entstandene<br/>Tatsache, Rechtsanschauung des VwGH
W152 2000331-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2013, Zl. 13 13.221-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer stellte am 24 .03.2012 einen zur Zahl: 12 03.535 protokollierten Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen wurde, wobei er Verfolgung durch die Taliban und auch durch die Regierung relevierte.
Am 06.06.2012 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, stamme aus der Provinz XXXX, wo er im Dorf XXXX gelebt habe, und befürchte Verfolgung durch die Taliban und auch durch die Regierung, weil er zunächst auf Aufforderung der Taliban diese verköstigt habe, wobei er in weiterer Folge der Polizei das Versteck der Taliban gezeigt habe. Die Taliban seien daraufhin erschienen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Schließlich habe sein Cousin der Polizei erzählt, dass er ein Spion der Taliban sei, worauf die Polizei auf der Suche nach ihm - er sei nicht anwesend gewesen - seinen Vater mitgenommen hätten. Dann habe er die Flucht ergriffen.
Am 26.06.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse vorgenommen, wobei der Sprachanalyse-Bericht des Instituts "XXXX" vom XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer Pashto auf Mutterspracheniveau spreche und sein sprachlicher Hintergrund sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit XXXX in Afghanistan zuordnen lasse. Der Beschwerdeführer besitze auch korrekte Kenntnisse zu XXXX in Afghanistan. So habe er Angaben zu den in der Nähe liegenden Dörfern, zu den in der Region angebauten Nutzpflanzen und zu den Feiertagen der Region und wie man sie feiere, erstattet.
Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies sodann mit Bescheid vom 29.04.2013, Zahl: 12 03.535-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sei und aus der Provinz XXXX stamme. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei jedoch unglaubwürdig.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am 13.05.2013 rechtswirksam zugestellt, wobei dieser eingehende Ermittlungen, die auch eine Erhebung bei seiner letzten Abgabestelle einschlossen, vorangingen und negativ verliefen. Der Bescheid erwuchs sodann in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr zur Zahl: 13 13.221 protokolliert wurde.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 13.09.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei er vorbrachte, dass sein Bruder vor ca. fünf Monaten von den Taliban getötet worden sei und vor ca. zwanzig Tagen seine zwei Neffen ebenfalls von den Taliban getötet worden seien. Weiters habe er einen Brief von afghanischen Behörden erhalten.
Am 24.09.2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, XXXX, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, die Taliban hätten nunmehr seinen Bruder getötet. Weiters seien von diesen zwei Neffen des Beschwerdeführers vor zwanzig Tagen getötet worden. Er habe auch von seinem Vater ein Schreiben der Distriktsverwaltung erhalten, wobei bestätigt werde, dass sein Leben in Gefahr sei.
In einer weiteren am 22.10.2013 vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, XXXX, brachte er noch ergänzend vor, dass vor einer Woche der Gouverneur von XXXX in der Moschee ermordet worden sei. Die Lage in der Provinz XXXX verschlechtere sich täglich.
Das Bundesasylamt, XXXX, wies den nunmehrigen Antrag mit Bescheid vom 18.12.2013, Zahl: 13 13.221-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Hiebei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorbringe, welchen er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe. Seine Gründe würden sich auf keinen Sachverhalt stützen, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden wäre, wobei diese Gründe lediglich durch eine neue Entwicklung weitergeführt werden (Tod der Neffen und des Bruders). Da die Folgebehauptungen auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. dies bekräftigen sollen, sei für diese nichts zu gewinnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.01.2014, GZ: W152 2000331-1/3Z, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
"Res iudicata" (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt nach übereinstimmender Rechtssprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSIg 2066 A/1951 und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., Seite 1433, in E 170 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", dh durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt (VwGH 16.01.1990, Zl. 89/08/0163). Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., Seite 1293, Anmerkung 12 zu § 68 AVG). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.06.1998, Zl. 06/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Aufl., Seite 1422, in E 105 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Hinblick auf die dargelegte objektive Begrenzung ist festzuhalten, dass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache ("eadem causa") vorliegt, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen, geht ("nova producta") oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift. "Neu hervorgekommen" ist ein Sachverhalt, der - zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehend - unter dem Aspekt derselben angewandten Rechtsnorm erst später bekannt wird und eine andere rechtliche Beurteilung nach derselben Rechtsvorschrift ermöglicht. Nur ein solcher neu hervorgekommener Sachverhalt ("nova reperta") kann Anlass einer Wiederaufnahme sein (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Ein "anderer Sachverhalt" liegt vor, wenn ein Sachverhalt von einem erledigten Prozessgegenstand in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Seite 243, RZ 482 und 483).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76; 17.09.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173;
19.07. 2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 04.05.2000, 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564;
20.03. 2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329, 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365;
25.04. 2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).
Mit seinem im zweiten Verfahren erstatteten Vorbringen, dass nunmehr auch zwei Neffen des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden seien, hat der Beschwerdeführer jedenfalls "nova producta" releviert, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sind, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Es wäre aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich mit diesem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es einen "glaubhaften Kern" hat. Denn dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er im Vorverfahren erstattet hat, damals als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s.o.) - die belangte Behörde nicht der Aufgabe, eine neue Beweiswürdigung durchzuführen, welche "die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse" einbeziehen muss.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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