W139 1437757-1•BVwG W139 1437757-1
W139 1437757-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W139 1437757-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. 12 12.502-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der im Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter (Zl. W139 1437754-1), der Vater (Zl. W139 1437755-1) und die drei Brüder (Zl. W139 1437756-1, W139 1437758-1 und W139 1437759-1) des Beschwerdeführers reisten getrennt ein und stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz zu anderen Zeitpunkten (siehe dazu die jeweiligen Erkenntnisse vom heutigen Tag).
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Schwechat am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Herat und habe auch dort gewohnt. Er habe mit seiner Familie auch ca. zwei Jahre im Iran gelebt. Er sei ledig. Zum Fluchtgrund führte er an, er wisse nicht genau, warum sie Afghanistan verlassen hätten müssen, aber sein Vater habe wegen eines Grundstückes Probleme gehabt. Sein Vater könne darüber sicherlich mehr sagen. Das Leben des Beschwerdeführers sei im Herkunftsstaat in Gefahr. Als er einmal mit einem Verwandten mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei, seien sie von unbekannten Personen mit einem Auto überfahren worden, wobei der Beschwerdeführer im linken Kniebereich verletzt worden sei.
3. Für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wird auf den Verfahrensgang der Mutter des Beschwerdeführers (Zl. W139 1437754-1) verwiesen. Im Akt des Beschwerdeführers befindet sich kein Einvernahmeprotokoll.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, aufgrund der Angaben der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers stehe fest, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe. Im Übrigen werde auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden der Eltern des Beschwerdeführers verwiesen, in denen keine Verfolgungshinweise für den Beschwerdeführer ableitbar gewesen seien. Soweit die individuelle Situation des Beschwerdeführers mit der behaupteten Verfolgung der Eltern in Verbindung gebracht werde, werde festgestellt, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern keine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden könne. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bzw. aufgrund der Obsorge der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder und der persönlichen Situation der Eltern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Notlage gelangen würde. Er sei auch in der Lage, in die hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte Stadt Herat zurückzukehren. Da auch den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2013 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
6. Am 10.09.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung von Asyl, bzw. von subsidiärem Schutz, bzw. die Feststellung der Ausweisung als unzulässig und eine mündliche Verhandlung. Der Mutter des Beschwerdeführers hätte allein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan Asyl gewährt werden müssen. Die Situation der afghanischen Frauen sei insgesamt von Diskriminierung geprägt und sei als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen. Dazu wurden Länderberichte sowie Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zitiert.
7. Mit Schreiben vom 10.09.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wurde zunächst der Ansicht der belangten Behörde widersprochen, es liege eine Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführer vor. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung seien die Beschwerdeführer nämlich angehalten worden, ihre Probleme lediglich kurz zu schildern, mit der Begründung, sie könnten später vor dem Bundesasylamt ausführliche Angaben zum Fluchtgrund tätigen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen dem Verstoßen gegen gesellschaftliche Sitten und Verhaltensregeln aufgrund ihrer westlichen Orientierung einer frauenspezifischen Verfolgung und besonderer Gefahr ausgesetzt. Es bestehe weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch ein Schutz vor dieser Verfolgung. In Afghanistan sei sie als Frau wie eine "Gefangene" ohne Rechte und Freiheiten gewesen. Sie lebe ihr Leben in Österreich in Freiheit und erledige ihre Angelegenheiten selbständig. Sie genieße die Möglichkeit, sich nach der europäischen Mode anzuziehen, Deutsch zu lernen und sich weiterzubilden. Sie habe bereits einen Deutschkurs absolviert und wolle weitere Deutschkurse besuchen. In Zukunft wolle sie in Österreich eine Friseur-Ausbildung absolvieren und, wie bereits im Iran, als Friseurin arbeiten und so für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen. Im Fall einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sollte aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden. Dazu wurden einige Länderberichte zitiert.
8. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden einige Dokumente vorgelegt:
ein Arztbrief eines Psychiaters betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (Diagnose u.a. Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion mit Somatisierungstendenz) und verschiedene Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder (ein Bericht eines Volksschullehrers, eine Schulbesuchsbestätigung sowie Teilnahmebestätigungen für einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Marathon).
9. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 11.12.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
10. Am 12.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehört der Religionsgruppe der Sunniten an. Am 12.09.2012 stellte er nach illegaler Einreise nach Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig und ledig. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 19.12.2014, W139 1437754-1/10E).
Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 19.12.2014, W139 1437754-1/10E). Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Beschwerdeführer, Sohn der Beschwerdeführerin zu Zl. W139 1437754-1, im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig (Anm.: 14 Jahre alt) und ledig war, ist er als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.
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