W131 2006477-1•BVwG W131 2006477-1
W131 2006477-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2014
Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Bescheidqualität,<br/>Nichtbescheid, Revision zulässig, Unzuständigkeit, VwGH,<br/>Zurückweisung
W131 2006281-1/16E
W131 2006477-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über Beschwerden des durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertretenen Beschwerdeführers XXXX gegen erstens den Bescheid vom 19.02.2014, 12-2014-BWMS1Z2-000FJ (40 Euro Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG) und gegen zweitens den Bescheid vom 18.02.2014, 12-2014-BW-MS1Z2-000FG (160 Euro Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG); nach Ergehen zweier Beschwerdevorentscheidungen seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nämlich erstens der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2014, VA/ED-S-0402/2014 (betreffend die 160 Euro Beitragszuschlag) und zweitens der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2014, VA/ED-S-0403/2014 (betreffend die 40 Euro Beitragszuschlag); nach Stellung diesbezüglicher Vorlageanträge und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
I. zu Recht erkannt:
In Erledigung der als Beschwerden zu bewertenden Vorlageanträge werden die Beschwerdevorentscheidungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse je vom 04.03.2014, (erstens GZ) VA/ED-S-0402/2014 und (zweitens GZ) VA/ED-S-0403/2014 jeweils mangels Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die gegen die Beitragszuschlagsbescheide erstens vom 19.02.2014, 12-2014-BWMS1Z2-000FJ (40 Euro Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG) und zweitens vom 18.02.2014, 12-2014-BW-MS1Z2-000FG (160 Euro Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG) erhobenen Beschwerden werden jeweils mangels Vorliegens eines diesbezüglich anfechtbaren Bescheids zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (= NOEGKK bzw GKK) versandte am 18.2.2014 und am 19.2.2014 als Bescheide bezeichnete Schriftstücke an den Beschwerdeführer (= Bf), aus denen die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG hervorging.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft erhob gegen diese beiden "Bescheide", wie im Entscheidungskopf konkretisiert, namens des Bf in einem verbundenen Schriftsatz Beschwerden.
3. Die GKK erledigte diese Beschwerden mit den im Entscheidungskopf bezeichneten Beschwerdevorentscheidungen abweislich, womit die in den "Bescheiden" vom 18.2. und 19.02. vorgeschriebenen Beitragszuschläge aufrecht erhalten wurden, wogegen der durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertretene Bf wiederum mit in einem verbundenen Schriftsatz eingebrachten Vorlageanträgen reagierte.
4. Im Bundesverwaltungsgericht wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 18.02.2014, 12-2014-BW-MS1Z2-000FG (Beschwerdevorentscheidung VA/ED-S-0402/2014) zu W131 2006281-1 der GAbt W131 zugewiesen; und wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 19.02.2014, 12-2014-BWMS1Z2-000FJ (Beschwerdevorentscheidung VA/ED-S-0403/2014) entsprechend der Geschäftsverteilung des BVwG ident zu W131 2006477-1 gleichfalls der GAbt W131 zugewiesen.
5. Das BVwG führte am 17.06.2014 eine mündliche Verhandlung durch, wobei vom erkennenden Richter hinsichtlich einer damals bekannten gerichtsinternen Judikaturdivergenz die Frage der Bescheidqualität von Beitragszuschlagsbescheiden, wie gegenständlich denen vom Februar 2014, zur Vermeidung von Überraschungen kurz erörtert wurde.
Erörtert wird schlussendlich auch die Bescheidqualität der Beitragszuschlagsbescheide vom 20.02.2014, wobei Hr. RV hier angibt, dass seines Achtens nach Bescheide im Sinne des Verfassungsrechtes hier vorliegen. Dies entspricht auch der Judikatur des erkennenden Richters.
Amtswegig wird festgehalten, dass die Bescheidqualität kein Beschwerdegrund gemäß § 27 VwGVG war.
6. Einer der rechtskundigen Vertreter (= RV) der GKK führte danach in der Verhandlung soweit hier interessierend aus:
[An die Vertreter der Krankenkasse, ergeht das Ersuchen unter Hinweis auf die einschlägigen Tatbestandselemente zusammenfassend darzulegen, warum deren Erachtens die Vorschreibungen zu Recht erfolgten.]
RV: Es ist die Aufgabe eines Krankenversicherungsträgers die Interessen jedes einzelnen Versicherten festzustellen und zu wahren. Die Bestimmungen der §§ 111 bis 115 ASVG dienen dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens. Daher ist es für die Gebietskrankenkasse unabdingbar, dass von den Dienstgebern bzw. deren Vertretung die Meldefristen eingehalten werden. Die Nichteinhaltung kann zu verschiedenartigen
Komplikationen führen: Angefangen damit, dass bei einem Arztbesuch beim Stecken der E-Card keine Versicherung aufscheint, dass Krankenhausaufenthalte nicht bezahlt werden, da keine Versicherung aufscheint, dass unrechtmäßig AMS-Leistungen bezogen werden, dass dem Versicherten Leistungen aus der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung nicht oder nicht in voller Höhe gewährt werden usw.
Sämtliche Gebietskrankenkassen verwenden seit kürzerer oder längerer Zeit zur Verarbeitung der Meldungen das Standardprodukt MVB. Jeder Krankenversicherungsträger hat vor Einführung des Standardproduktes MVB die entsprechenden Beschlüsse in den Gremien der Selbstverwaltungen gefasst. Dieses Programm ermöglicht die automationsgestützte Sanktionierung von Meldeverstößen, da ein Meldeverstoß objektiv relativ einfach feststellbar ist (die ‚Anmeldung ist verspätet oder nicht). Es wurde von allen Krankenversicherungsträgern gemeinsam festgelegt, welche Meldungen zu sanktionieren sind, welche Meldefristen einzuhalten sind, in welcher Höhe sanktioniert wird und unter welchen Umständen keine Sanktion verhängt wird. Im Stand[ard]produkt MVB wurden Bescheidvorlagen erstellt, die automationsunterstützt befüllt werden. Die umfassende Qualitätssicherung des Programmes erfolgte durch alle Krankenversicherungsträger.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2009/08/0056 ausgesprochen, dass die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung darstellt. Diese Rechtsprechung folgend, wird auch jede Meldung, die verspätet ist, sanktioniert. Bezüglich der Höhe wurde in einer sogenannten Gipfelentscheidung (die MVB-Direktoren Österreichs) festgelegt, dass pauschalierte Sätze, die sich am unteren Rand des Rahmens bewegen, zur Anwendung gelangen. Bei der Anzahl an Sanktionen, die monatlich zu verarbeiten ist, ist ein individuelles Eingehen quasi denkunmöglich, ohne die Personalressourcen zu vervielfachen. Im Sinne der Diskussion um eine Vereinfachung und Reduzierung der Verwaltung und aufgrund der sehr geringen Beträge die vorgeschrieben werden, ist dies leicht nachvollziehbar.
Der Verwaltungsmehraufwand ist von Fall zu Fall verschieden. Jedenfalls ist es aber [...].
Nach VwGH 200[0]/08/186, 91/08/0069, 90/08/0142,87/08/0112. 86/08/0223 ist der Verwaltungsmehraufwand jener Mehraufwand der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.
Bei der Programmierung des Standartproduktes MVB mussten umfangreiche Programmerweiterungen geschaffen und qualitätsgesichert werden, damit Meldeverstöße aufgezeigt und gegebenenfalls auch sanktioniert werden können. Würde jeder Dienstgeber bzw. dessen Vertretung die gesetzlich vorgegebenen Meldefristen einhalten, wären die Programmierarbeiten und Qualitätssicherungsarbeiten sowie die laufenden Adaptierungen dieser nicht notwendig gewesen. Darüber hinaus entstehen für die Krankenversicherungsträger enorme Kosten durch die Erstellung und den Versand der Beitragszuschlagsbescheide.
[...]
Dem Dienstgeber XXXX wurden Euro 160,-- für die verspätete Meldung von 4 Dienstnehmern sowie Euro 40,-- für die verspätete An- und Abmeldung eines Dienstnehmers vorgeschrieben. Wie bereits vorhin ausgeführt, ist die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich eines jeden Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung. Dem Dienstgeber XXXX wurden pro verspäteter An/Abmeldung Euro 40,-- als Beitragszuschlag vorgeschrieben. Dieser Betrag bewegt sich am unteren Ende der anzuwenden Skala.
Über Zwischenvorhalt des Richters zur Zuschlaghöhe im Pkt des § 113 Abs. 3 1. Satzteil :
Der Dienstgeber XXXX ist ein sogenannter "Selbstverrechner" [...]
Jede weitere Erhebung, in welche Richtung auch immer (z.B. Vorlage der Bilanz etc.) hätte zu keiner anderen Beitragszuschlagshöhe geführt, weil dieser Betrag so gewählt wurde, dass er A) gerade so hoch ist, dass man es spürt, B) so wenig ist, dass es niemanden gefährdet und c) keine Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz eintreten kann.
7. Die Tiroler Gebietskrankenkasse legte gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Aussenstelle Innsbruck, vom 19.5.2014 ao Revision ein, nachdem das BVwG dort eine Beschwerde (letztlich) mangels Bescheidqualität des angefochtene Bescheids zurückgewiesen hatte.
Der VwGH bestätigte diese Sichtweise des BVwG, Aussenstelle Innsbruck, in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009-5.
8. Das hier erkennende BVwG hielt den Parteien der hier zu entscheidenden Beitragszuschlags - Beschwerdeverfahren den vorbezeichneten VwGH - Erkenntnistext vor.
Die NOEGKK reagierte auf den gemachten Vorhalt, soweit hier interessierend, wie folgt:
Da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht (Seite 6, 2. Absatz), dass tatsächlich keine Genehmigung des im zitierten Erkenntnis zu beurteilenden Einzelbescheides vorliegt, sind die diesbezüglich Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes als in sich schlüssig und richtig anzusehen.
Vorauszuschicken ist, dass der im zitierten Erkenntnis dargestellte Ablauf der "Bescheiderstellung"
in allen wesentlichen Punkten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in nahezu identer
Weise erfolgt.
Was der Verwaltungsgerichtshof allerdings unserer Ansicht nach nicht oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigt hat - offenbar, weil es auch in der Revision nicht gezielt thematisiert wurde - ist, dass auch unter der Verwendung der Software, die intern als "Standardprodukt MVB" bezeichnet wird, die Erledigungen in jedem Fall auf den Willen des durch das Gesetz berufenen Organs zurückgeführt werden können. Das in diese Richtung gehende Vorbringen in der Revision
(Seite 4, oben) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen.
Dort heißt es:
"Aufgrund des Wissens des Approbationsbefugten um die korrekte Funktionsweise von MVB und
die fehlende Einflussmöglichkeit durch andere Mitarbeiter der Revisionswerberin wurde der gegenständliche Bescheid nicht mehr auch noch gesondert genehmigt."
In Nachhinein betrachtet ist diese Formulierung in der Revision nicht ganz treffend. Die Genehmigungsberechtigten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse können jederzeit in die Abläufe eingreifen. Meldet sich beispielsweise ein Dienstgeber bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevor das Standardprodukt MVB einen Bescheid erstellt hat und weist er die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse auf eine Verletzung von Meldevorschriften hin (meistens
verbunden mit dem Ersuchen von Beitragszuschlägen abzusehen) entscheidet der Organwalter, ob nach Lage des Falles im Sinne einer Ermessensentscheidung tatsächlich von der Vorschreibung
der Beitragszuschläge abzusehen ist. Es wird in der Folge durch eine entsprechende Eingabe
im Standardprodukt MVB veranlasst, ob - je nach Lage des Falles - der Bescheid dennoch
erlassen werden soll oder unter Übung des gesetzlich eingeräumten Ermessens von Beitragszuschlägen abgesehen wird.
Bei näherer Betrachtung der internen Abläufe kann unserer Ansicht nach durch das Nichteingreifen
des Approbationsbefugten die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Genehmigung des Organwalters als erteilt angesehen werden. Es ist - wie bereits dargestellt - dem Organwalter jederzeit möglich, jeden Einzelfall zu prüfen. In einer neueren Softwareversion des Standardproduktes
MVB, die in den nächsten Tagen zum Einsatz kommen wird, ist diese Prüfung sogar zwingend
vorgesehen.
Auch bisher ist es so, dass unserer Ansicht nach die durch das Standardprodukt MVB erstellten
Bescheide stets vom Willen des jeweiligen Organwalters getragen werden, der darauf gerichtet ist,
dem jeweiligen Bescheidadressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu setzen.
Der Organwalter verlässt sich dabei auf die Funktionen, die das Standardprodukt zur Verfügung
stellt und dass die Daten nach den festgelegten Kriterien verarbeitet werden. Dem Organwalter
ist stets bewusst, nach welchen Kriterien das Standardprodukt MVB arbeitet. Die Individualisierung
und Konkretisierung wird nach eben diesen Kriterien vorgenommen. Dass die jeweilige vom
Standardprodukt MVB ausgewählte Partei Adressat eines Bescheides werden soll, in dem nach
den zuvor festgelegten Kriterien Beitragszuschläge vorgeschrieben werden sollen, ist zu jedem
Zeitpunkt vom Willen des Organwalters erfasst. Darauf, dass der Organwalter den einzelnen Bescheid
im Regelfall nicht sieht, kann es unserer Ansicht nach nicht ankommen. Dass hinter der hier
zu beurteilenden "automatisierten" Bescheiderlassung keine physische Person steht, kann daher
so nicht gesagt werden. Der Organwalter hat allenfalls keine inhaltliche Kenntnis der ihm zuzurechnenden Rechtsakte, die inhaltliche Kenntnis wird aber unserer Ansicht nach auch nicht verlangt.
Darüber hinaus sollte man sich, um zum Ergebnis der absoluten Nichtigkeit der mit Hilfe des Standardprodukts MVB erstellten Bescheide zu gelangen, auch mit dem Themenkomplex Fehlerkalkül
auseinanderzusetzen. Nicht alle Mängel von Bescheiden führen zu deren absoluten Nichtigkeit.
Vielmehr bedarf es wesentlicher Fehler um von der Existenz eines Nichtbescheides ausgehen zu
können. Zuerst gilt es in diesem Zusammenhang die Reichweite des Fehlerkalküls abzustecken.
Das Fehlerkalkül ist im positiven Recht nicht ausdrücklich normiert. Dogmatisch ist die Interpretation
des Fehlerkalküls nichts anderes als eine Interpretation von Rechtsvorschriften. Anerkannt ist
die gewichtige Bedeutung des § 68 Abs. 4 AVG bei der Bestimmung der Reichweite des Fehlerkalküls.
Sehen nämlich bestimmte Tatbestände als Rechtsfolge allenfalls eine Nichtigerklärung des
jeweiligen Rechtsaktes vor, so ergibt sich aus Umkehrschluss dieser Tatbestände, dass deren
Verwirklichung das Vorliegen eines Rechtsaktes voraussetzt und somit die absolute Nichtigkeit zu
verneinen ist. (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 433ff).
Gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG können Bescheide von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von
einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde. Die Kasse erkennt in den
allenfalls vorliegenden Mängeln der mit Hilfe des Standardprodukts MVB erstellten Bescheide keine
den Tatbestand des § 68 Abs. 4 Z 1 übersteigende Schwere (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 438). Unserer Ansicht entspricht es daher nicht der Intention des Gesetzgebers die mit Hilfe des Standardprodukts MVB erstellten Bescheide überhaupt (also auch dann nicht, sollte das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014 auf den hier gegenständlichen Fall anwendbar sein) als Nichtakte zu qualifizieren. Vielmehr bewegen sich die beanstandeten Mängel der mit Hilfe des Standardprodukts MVB erstellten Bescheide innerhalb des Fehlerkalküls und sind somit Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.
Rechtsakte wiederum sind einer Verbesserung zugänglich. Im gegenständlichen Fall wurde
eine Sanierung der formellen Mängel des Bescheides durch die Erlassung einer korrespondierenden
Beschwerdevorentscheidung bewirkt. Somit sind nach der Rechtsanschauung der Kasse die
für eine Sachentscheidung erforderlichen formellen Kriterien erfüllt.
9. Der Bf verfasste durch seine Steuerberatung gleichfalls Eingaben iZm dem vom BVwG durchgeführten Erkenntnisvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die GKK ist für die Versendung der im Februar 2014 die im Entscheidungskopf konkretisierten und derenseits als Beitragszuschlagsbescheide gedachten Schriftstücke verantwortlich.
Diese besagten Schriftstücke wurden vor deren Abfertigung nicht individuell konkret als Bescheide durch einen dafür zuständigen Organwalter der Behörde genehmigt, sondern gänzlich durch Verwendung entsprechender Computerprogramme und technischer Hilfsmittel aus- und abgefertigt.
Der Bf erhob durch seine Steuerberatungsgesellschaft vertreten gegen diese von ihm als Bescheide bewerteten Schriftstücke Beschwerden, was schließlich zu Beschwerdevorentscheidungen und Vorlageanträgen (an das Bundesverwaltungsgericht) führte.
2.1. Rücksichtlich des VwGH - Erk Ra 2014/08/0009-5 war gegenständlich auf Tatsachenebene zu ermitteln, ob die als Bescheide bezeichneten Schriftstücke vom 18.02.2014 und 19.02.2014, mit denen dem Bf Beitragszuschläge vorgeschrieben werden sollten, behördenintern individuell konkret als Bescheide gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden sind.
2.2. In der Verhandlung am 17.06.2014 bestätigte der Rechtsvertreter der GKK, dass die hier fraglichen "Bescheide" im Wesentlichen ident wie diejenigen generiert worden sind, die Anlass für die Ausführungen des VwGH im vorbezogenen Erkenntnis gewesen sind, ohne dass damals das bezogene Erkenntnis schon bekannt sein konnte.
Derart die insoweit zentralen Angaben dieses Vertreters der GKK:
Sämtliche Gebietskrankenkassen verwenden seit kürzerer oder längerer Zeit zur Verarbeitung der Meldungen das Standardprodukt MVB. Jeder Krankenversicherungsträger hat vor Einführung des Standardproduktes MVB die entsprechenden Beschlüsse in den Gremien der Selbstverwaltungen gefasst. Dieses Programm ermöglicht die automationsgestützte Sanktionierung von Meldeverstößen, da ein Meldeverstoß objektiv relativ einfach feststellbar ist (die ‚Anmeldung ist verspätet oder nicht). Es wurde von allen Krankenversicherungsträgern gemeinsam festgelegt, welche Meldungen zu sanktionieren sind, welche Meldefristen einzuhalten sind, in welcher Höhe sanktioniert wird und unter welchen Umständen keine Sanktion verhängt wird. Im Standortprodukt MVB wurden Bescheidvorlagen erstellt, die automationsunterstützt befüllt werden. Die umfassende Qualitätssicherung des Programmes erfolgte durch alle Krankenversicherungsträger.
2.3. Nach Vorhalt des bezogenen VwGH - Erkenntnisses brachte die GKK schließlich vor dem BVwG insb auch wie folgt vor:
In Nachhinein betrachtet ist diese Formulierung in der Revision nicht ganz treffend. Die Genehmigungsberechtigten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse können jederzeit in die Abläufe eingreifen. Meldet sich beispielsweise ein Dienstgeber bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevor das Standardprodukt MVB einen Bescheid erstellt hat und weist er die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse auf eine Verletzung von Meldevorschriften hin (meistens
verbunden mit dem Ersuchen von Beitragszuschlägen abzusehen) entscheidet der Organwalter, ob nach Lage des Falles im Sinne einer Ermessensentscheidung tatsächlich von der Vorschreibung
der Beitragszuschläge abzusehen ist. Es wird in der Folge durch eine entsprechende Eingabe
im Standardprodukt MVB veranlasst, ob - je nach Lage des Falles - der Bescheid dennoch
erlassen werden soll oder unter Übung des gesetzlich eingeräumten Ermessens von Beitragszuschlägen abgesehen wird.
2.4. Damit verhält es sich auf Tatsachenebene bereits nach den eigenen Angaben der NOEGKK so, dass auch die hier fraglichen Bescheide bzw Schriftstücke vom 18.02. bzw 19.02 zur Gänze ohne auf den Einzelfall bezogenen Willens- bzw Genehmigungsakt eines behördenintern zuständigen Organwalters automatisch durch die EDV generiert wurden;
bringt doch die GKK nunmehr zentral vor, dass ein zuständiger Organwalter jedenfalls vor Bescheidabfertigung theoretisch die Bescheider- und -zustellung stoppen hätte können.
Es besteht sohin an den schlüssigen Angaben namens der NOEGKK kein Zweifel dahin, dass die in diesem Beschwerdeverfahrensgeschehen fragliche Bescheidqualität der beiden Schriftstücke vom 18. und 19.02.2014 auf Tatsachenebene dahin zu lösen ist, dass auch bei diesen als Schriftstücken mit Bescheidqualität argumentierten Editionen der NOEGKK jeweils im Einzelfall kein Genehmigungswille je verwaltungsaktmäßigen Einzelfall festgestellt werden kann. (Die Möglichkeit, einen edv - gesteuerten Schriftstückgenerierungsprozess jederzeit stoppen zu können, ist gerade keine Tatsache, dass je als Bescheid gewolltem Schriftstück eine erforderliche Genehmigung durch einen behördenintern Zuständigen vorliegen würde.)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 4141 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Besimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG war gegenständlich mangels evidenten Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde über die Form des Erkenntnisses wahrzunehmen.
Zu A)
3.2. (Zurückweisung der Beschwerden)
Wenn der VwGH nunmehr zu Ra 2014/08/0009 maW ausgeführt hat, dass es im Anwendungsbereich des § 18 AVG für das Vorliegens eines Bescheids erforderlich ist, dass insoweit ein bestimmter behördenintern zur Genehmigung zuständiger Mensch die jeweiligen Verwaltungsakte als Bescheide genehmigt hat, und gegenständlich einerseits rechtlich die NOEGKK über Art I Abs 2 Z 1 EGVG idF I 2013/33 das AVG anzuwenden hatte bzw andererseits feststeht, dass die beiden als Bescheide der NOEGKK intendierten Schriftstücke vom Februar 2014, mit denen einmal 160 Euro und einmal 40 Euro vorgeschrieben werden sollten, gerade nicht im jeweiligen Einzelfall von einem zuständigen Organwalter approbiert wurden, so lagen insoweit keine anfechtbaren Bescheide vor.
Da der Bf insoweit zwei Beschwerden erhoben hat, waren diese Beschwerden - ob des diesbezüglichen Erledigungsanspruchs gemäß § 34 VwGVG - formell zurückzuweisen, siehe dazu den Spruchpunkt A) II.
3.3. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen)
3.3.1. Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gewährleistet für einen jeden Bescheidadressaten in der Funktion einer Verfahrenspartei ein Beschwerderecht, also nicht bloß eine Vorlageantragsrecht, wobei durch die Verwaltungsgerichtsreform BGBl I 2012/51 jedenfalls abseits des neuen Art 118 Abs 4 B-VG Regelungen abgeschafft werden sollten, die - der Funktion nach - verwaltungsintern einen zweigliedrigen Instanzenzug normieren, siehe idZ auch § 63 Abs 1 AVG idF BGBl I 2013/33.
Art 132 Abs 1 Z 1 lautet insoweit:
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen
Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[...] 3.3.2. Aus der Rsp des VfGH ergibt sich, dass verfassungsrechtlich ein Mindestmaß an faktischer Effizienz eines Rechtsschutzinstrumentariums erforderlich ist, siehe insoweit mwN Mayer, B-VG4 Art 18 Anm A I.6.
IdZ hat zB das Bundesvergabeamt iZm einer legisitschen Rechtsschutzlücke mit Bescheid vom 07.02.2003, 11N-72/02-84 seine Zuständigkeit per analogiam (§ 7 ABGB) als gegeben beurteilt; und wurde dieser historische Bescheid weder vom VfGH zu B 475/03 noch vom VwGH zu Zl 2003/04/0048 beanstandet, maW wurde eine auf teleologische Argumente gestützte Anwendung eines Rechtsschutzinstrumentariums als zutreffend erachtet;
zumal der VfGH bereits zu B 1160/00 den (in dem dort historisch fraglichen Fall) vergabespezifischen Rechtsschutz historisch beim Bundesvergabeamt angesiedelt beurteilt hat. Seit 01.01.2014 ist - vergleichend - der Rechtsschutz gegen alle verwaltungsbehördlichen Bescheide wohl unstrittig vorrangig bei den Verwaltungsrichten angesiedelt.
3.3.3. Die §§ 14, 14 und 27 VwGVG lauten:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 27 - Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.3.4. Nach hier angelegter Auffassung ist davon auszugehen, dass eine meritorische bzw (zumindest im Begründungspunkt reformatorische) Beschwerdevorentscheidung gleich der historischen Berufungsvorentscheidung einen ersten Bescheid, der mit Beschwerde angefochten wurde, derogierend zur Gänze ablöst und im Umfang der neuen meritorisch - reformatorischen Entscheidung zur Gänze an die Stelle des "Erstbescheids" tritt, so zur bisherigen Berufungsvorentscheidung zB Walter ua, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 534/4.
Das Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung setzt neben einer Bescheidbeschwerde zwingend einen anfechtbaren Bescheid voraus, der die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begründet - arg: § 14 Abs 1 VwGVG.
3.3.5. Anders als die bis 31.12.2013 (und weiterhin ab 01.01.2014 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) vorgesehene Berufungsvorentscheidung tritt die Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG durch einen Vorlageantrag nicht mehr automatisch außer Kraft.
Der Gesetzgeber hat insoweit den bis 31.12.2014 für Berufungsvorentscheidungen geltenden § 64a Abs 3 AVG bzw eine funktionsgleiche Regelung für Beschwerdevorentscheidungen ab 01.01.2014 nicht mehr vorgesehen; eine ergangene Beschwerdevorentscheidung ist sohin insoweit faktisch jener Bescheid, der den Anfechtungsgegenstand beim Verwaltungsgericht bildet.
3.3.6. Wenn Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG für den sich einen durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt Erachtenden verfassungsrechtlich ein Beschwerderecht gewährleistet, sind nach dem § 15 Abs 1 VwGVG als Vorlageanträge bezeichnete Rechtsbehelfe nach hier angelegter Auffassung verfassungskonform als Bescheidbeschwerden iSd Art 132 Abs 1 B-VG zu bewerten, insb wenn und weil von der bescheiderlassenden Behörde als Beschwerdevorentscheidungen intendierte und auch derart bezeichnete Bescheide aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes heraus gemäß Art 2 StGG als Beschwerdevorentscheidungen nach § 15 VwGVG zu bewerten und zu behandeln sind.
3.3.7. Wenn nunmehr die hier verfahrensrelevanten Schriftstücke der NOEGKK vom 18. und 19.02.2014 entsprechend der Rsp des VwGH mangels individuell konkreter Genehmigung je Einzelfall nicht als Bescheide iSd AVG und damit als Bescheide iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zu bewerten waren, war die NOEGKK auch nicht zuständig, (ohne gültigen Erstbescheid irgendwelche) Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen.
3.3.8. Wenn es § 27 VwGVG abseits irgendwelcher Beschwerdegründe ermöglicht bzw gebietet, Bescheide mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung des jeweils in Beschwerde gezogenen Bescheids aufzuheben, hat dies in gemäß § 7 ABGB teleologisch verfassungskonformer Rechtsanwendung zur Gewährleistung eines im Mindestmaß effektiven Rechtsschutzes auch dann zu gelten, wenn die belangte Behörde unzuständig zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war.
3.3.9. Sind daher die hier beschwerdeverfahrensgegenständlichen Schriftstücke der NOEGKK vom 18. und 19.02.2014 nicht als anfechtbare Bescheide zu qualifizieren gewesen, sind die Beschwerdevorentscheidungen der NOEGKK vom 04.03.2014, wie im Entscheidungskopf konkretisiert, auf Grund der vom Bf gestellten und als Bescheidbeschwerden nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zu bewertenden Vorlageanträge im Wege des amtswegigen Aufgreifens der funktionalen Unzuständigkeit der NOEGKK zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen in den hier gegenständlichen Beitragszuschlagssachen aufzuheben gewesen.
Zu B) Teilweise Zulässigkeit bzw teilweise Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH darüber vorliegt, wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung vorzugehen hat, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Verwaltungsbehörde irrig von der Bescheidqualität eines aus der Sphäre der belangten Behörde stammenden Schriftstücks ausgegangen sind und daher die Verwaltungsbehörde nach einer Beschwerdeerhebung mit einer Beschwerdevorentscheidung reagiert hat, wonach der Beschwerdeführer eine Vorlageantrag stellte, obwohl entsprechend dem VwGH - Erkenntnis Ra 2014/08/0009 von der fehlenden Bescheidqualität des ursprünglich als Bescheid angefochtenen Schriftstücks auszugehen ist.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr hat der VwGH zu Zl Ra 2014/08/0009 die Rechtslage zur Frage der Bescheidqualität von generell automationsunterstützt erstellten "Beitragszuschlagsbescheiden", ohne dass diese jeweils auf eine individuell konkrete Genehmigung eines zuständigen Organwalters der Behörde zurückführbar wären, klargestellt.
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