I404 1435265-1•BVwG I404 1435265-1
I404 1435265-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Sippenhaftung, strafrechtliche Verfolgung
I404 1435265-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 13 05.809-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und am XXXX in Tripolis geboren sei. Er sei Anfang März 2013 von Tripolis aus illegal aus Libyen ausgereist. Am 04.05.2013 sei er in Wien angekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2011 in Libyen in Haft gewesen sei. Im Februar 2013 sei er freigelassen worden. Er sei damals verhaftet worden, weil sein Vater und sein Bruder, Offiziere der libyschen Armee unter Gaddafi gewesen seien. Er sei auf Verdacht verhaftet worden, weil ihm angelastet worden sei, dass er auch ein Unterstützer Gaddafis gewesen sei. Als er im Februar 2013 wieder auf freien Fuß gewesen sei, sei er trotzdem von der Gemeinde als Verräter gebrandmarkt und ausgestoßen worden. Er sei sogar mit dem Tod bedroht worden und es sei auf ihn geschossen worden. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder gestorben und seine Mutter nicht mehr in Libyen aufhältig sei. Sie wohne jetzt in Ägypten. Sein Vater sei Pensionist seit 2009. Sein Bruder sei im Jahr 2011 gefallen. Genaueres wisse er nicht. Er selbst sei Textilhändler gewesen, sein Bruder Offizier. Er habe mit seiner Familie zusammen gewohnt. Von 2007-2011 habe er als Textilhändler gearbeitet. Er habe ein eigenes Geschäft gehabt. Er sei in seiner Heimat nie politisch oder religiös tätig gewesen und auch kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Er habe nie eine strafbare Handlung begangen und sei niemals erkennungsdienstlich behandelt worden. Das Geld für seine Ausreise habe er von seiner Familie, von seinem Vater bekommen und einen Teil habe er selbst gespart. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass bevor Gaddafi gestorben sei, dieser sämtliche Waffendepots für das Volk aufgemacht habe. Die Leute seien bewaffnet. Die Sicherheit sei nicht gegeben. Das sei alles. Auf Aufforderung, dass der Beschwerdeführer alle seine Gründe für seine Ausreise angeben solle, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute alle bewaffnet seien. Sie hätten Waffen und Pistolen, es herrsche Chaos. Auf erneuten Vorhalt, ob es abgesehen von diesem Vorbringen sonst noch Gründe für die Antragstellung gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies sein einziges Problem sei. Sein Vater sei gestorben. Sein Bruder sei Offizier gewesen, dieser sei auch gestorben. Dann sei seine Mutter auch als Libyen ausgereist. Sie sei nach Ägypten gegangen, er wisse nicht warum. Er wisse auch nicht, wo sie sei. Auf die Frage, wann seine Mutter das Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Auf Frage, warum er sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen habe, gab er an, dass er nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, bei seinen Verwandten gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass seine Mutter ausgereist sei. Er habe zu denen überhaupt keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er nicht wisse, wann genau er in Haft gekommen sei. Auf die Frage welchen Rang sein Bruder gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht genau wisse. Er sei ganz jung gewesen. Er sei 31 Jahre alt gewesen. Auf erneute Frage, weswegen der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei, führte er an, dass die ihn festgenommen hätten, weil sein Vater und sein Bruder bei der Armee gewesen seien. Er sei einvernommen und mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Auf Frage, wann er einvernommen worden sei, gab er an, dass er bei Gericht einvernommen worden sei und danach wieder freigelassen worden sei. Er sei freigesprochen und 2 Tage später sei er freigelassen worden. Sein Bruder sei Offizier bei der Armee gewesen, er sei durch die Intervention seines Vaters zur Armee gekommen. Er sei bei der Infanterie gewesen, er wisse es aber nicht. Sein Vater sei Verwaltungsoffizier gewesen. Er sei nicht Offizier bei der Armee gewesen, er sei zwar in der Armee aber in der Verwaltung tätig gewesen. Er wisse nicht genau, was sein Vater gemacht habe, er habe die Leute registriert. Er wisse auch nicht, welchen Rang sein Vater gehabt habe. Er wisse nur, dass er Offizier gewesen sei. Er sei festgenommen worden, weil er ein Angehöriger von einem gewesen sei, der beim Militär gewesen sei. Dann hätten sie herausgekommen, dass er als Textilhändler nichts mit seinem Vater und seinem Bruder zu tun gehabt habe und dann hätten sie in freigelassen. Sie seien die Revolutionäre. Es sei kein Gerichtsverfahren im Sinne eines Gerichtsverfahrens gewesen, sondern Generalamnestie. Alle, welche nichts mit dem alten Regime zu tun gehabt hätten, seien freigelassen worden. Dann gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder keine Offiziere gewesen seien, sondern einfache Soldaten. Auf Frage, bei welcher Einheit sein Bruder konkret tätig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: XXXX XXXX. Nach seiner Freilassung sei er in sein Geschäft gegangen und habe herausbekommen, dass fremde Leute sein Geschäft übernommen hätten. Dort gebe es keine Gesetze. Er habe zur Polizei gehen wollen. Die hätten ihn rausgeschmissen, das Gericht habe ihn auch rausgeschmissen. Dann gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht einmal dort gewesen sei. Dort, wo er gewohnt habe, sei auch von anderen Leuten beschlagnahmt worden. Dann sei er zur Verwaltung gegangen. Dann habe er einen Mann kennen gelernt, der mit ihm im Gefängnis gewesen sei. Dieser habe ihm vorgeschlagen, nach Europa zu reisen, weil man in Libyen nicht mehr leben könne. Das Haus habe ihnen gehört, dass Geschäft sei gemietet gewesen. Als er aus der Haft entlassen worden sei, hätten fremde Leute dort drinnen gewohnt. Auf die Frage, wann sein Vater gestorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles im Krieg gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auf Frage, ob er wenigstens das Jahr und den Monat angeben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Sein Onkel würde in Amerika leben. Er werde nach Ägypten fahren und seine Mutter suchen, welche seinen Ausweis habe. Sie werde ihn dann schicken. Auf Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Mutter den Ausweis habe, gab der Beschwerdeführer an, dass entweder sie seinen Ausweis habe oder sie wisse, wo sein Ausweis sei. Er würde dies jedenfalls annehmen. Dem Beschwerdeführer wird nunmehr vorgehalten, dass nicht wirklich verständlich sei, aus welchem Grund er ausgereist sei, weshalb der Beschwerdeführer angab, dass dort Chaos herrsche. Das sei der einzige Grund.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 11 00.516-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Libyen gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Libyen ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei ledig, gesund und benötige keine ärztliche Betreuung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor eine asylrelevante Verfolgung gegenwärtigen hätte. Seine Familienangehörigen würden in seinem Heimatstaat leben. Er habe keinerlei Familienbezug zu Österreich. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung angegeben habe, dass er seit 2011 in Haft gewesen sei, dass sein Vater und sein Bruder Offiziere bei der libysche Armee unter Gaddafi gewesen seien. Nach seiner Entlassung sei er von der Gemeinde als Verräter ausgestoßen worden. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht und einmal wäre auf ihn geschossen worden. Auf Befragen nach seinen Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass sein Bruder gestorben sei. Auch habe er vorgebracht, dass sein Vater Pensionist gewesen und seine Ausreise mitfinanziert hätte. Erst später in der Einvernahme habe er dann plötzlich vorgebracht, dass auch sein Vater gestorben sei. Allerdings könne er nicht angeben, wann genau dieser gestorben sei. Aufgefordert, seine Fluchtgründe konkret mit allen Details anzugeben, habe er keine auf seine Person bezogenen Fluchtgründe vorbringen können. Auf neuerliche Befragung habe er nur angegeben, dass dort Chaos herrschen würde. Er habe auch die Frage, ob er jemals in Haft gewesen wäre verneint. Erst später in der Einvernahme gab er dann wiederum an, dass er inhaftiert gewesen sei. Er habe seine Ausreise mit der militärischen Tätigkeit seines Bruders begründet, derentwegen er inhaftiert gewesen sei, allerdings könne er zu dessen Position keinerlei Angaben machen. Er habe weiter in den Raum gestellt, dass fremde Leute sein Geschäft übernommen hätten. Allerdings habe er vorgebracht, dass er das Geschäft angemietet hätte. Später habe er dann noch zusätzlich hinzugefügt, dass Leute auch seine Wohnung beschlagnahmt hätten. Dass seine Angaben nicht mit der Realität übereinstimmen würden, ergebe sich auch daraus, dass er in der Erstbefragung noch vorgebracht hätte, die Gemeinde hätte ihn wie einen Verräter behandelt. Man habe ihn mit dem Tod bedroht bzw. auf ihn geschossen. Diesbezüglich habe er dann in der Einvernahme keine Angaben mehr gemacht. Es sei für die belangte Behörde somit offensichtlich, dass seine Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei und er versuche, die Legalisierung seines Aufenthaltes zu erreichen. Außerdem führt die belangte Behörde aus, dass eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im gesamten Herkunftsland nicht habe erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und würden dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebungsgefahr laufen würde, in Ägypten (richtig: Libyen) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Er könne in Libyen ein Auskommen etwa durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten finden. Außerdem verfüge er auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Libyen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz allfälliger familiärer/und oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass er beantrage, seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde oder allenfalls das gegen ihn gemäß § 10 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass sein Vater mit dem Führer Gaddafi zusammengearbeitet habe. Der Führer sei 40 Jahre an der Macht gewesen und hätte ihnen alle Rechte gegeben. Sein Vater sei in der Verwaltung bei Gaddafi tätig gewesen, er selbst hätte der libyschen Armee beitreten sollen. Sein Bruder sei in der Armee gewesen, aber er, geboren am XXXX, sei Textilhändler gewesen. Er sei Mitglied der jungen Tuareg Organisation gewesen. Das eine Partei, die dem Gaddafi gehöre. Er sei gezwungen worden, dieser Partei beizutreten, weil sein Vater der Partei Gaddafis angehört habe. Er hätte ihn gezwungen, dieser Partei beizutreten, damit er in Libyen zu seinen Rechten komme. Nach dem Fall Gaddafis sei er Mitglied der Fath-Partei geworden. Er würde nun von den Revolutionären verfolgt werden. Er sei 14 Monate in Zagur im Gefängnis gewesen, dann hätten diese Leute Angst gehabt, nachdem sie im Sender Al Jazeera gehört hätten, dass die Menschenrechte in Libyen nicht respektiert werden würden und hätten ihn freigelassen. Die Revolutionäre hätten zwischen 70 und 100 Gefangene getötet. In Tripolis habe er seine Menschenrechte einfordern wollen. Seit er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, würden sie sich in einem erbärmlichen Zustand befinden. Die Menschenrechte seien da, damit die öffentliche Meinung gehört werden würde. Die Welt würde über sie reden, aber sie hätten ihnen 2 Monate Frist gegeben, damit sie erneut ins Gefängnis kommen würden. Sie würden als Verräter der Revolution bezeichnet werden. Obwohl sie zum Tode verurteilt worden seien, seien sie in einem Übergangsgefängnis untergebracht worden. Mit ihnen im Gefängnis seien auch Leute aus dem Tschad, Algerien und andere Ausländer gewesen. Sie hätten den Libyern einen Monat freigegeben, um die Menschenrechte zu wahren. Als er aus dem Gefängnis herausgekommen sei, habe er entdeckt, dass das Haus, welches sein Vater für 95.000 Dinar gekauft habe, von anderen unbekannten Personen bewohnt worden sei. Er habe von ihnen verlangt, dass sie das Haus räumen sollten. Sie hätten gesagt, dass er in Libyen keine Rechte habe, weil er an das grüne Buch der Revolution glaube. Sie hätten gesagt, dass sie in Libyen keine Rechte hätten und die Revolutionäre würden sie verfolgen. Sie sagten, sie sollten getötet werden. Er wolle von Europa den Schutz vor dem Tod. Sie hätten Gaddafi getötet, mit seinem Tod seien ihre Rechte verloren gegangen.
7. Mit Schreiben vom 06.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde aktuelle Länderfeststellungen zu Situation in Libyen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.
8. Am 18.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer schilderte ausführlich seine Zeit im Gefängnis und machte erneut geltend, dass ihm aufgrund des Umstandes, dass sein Vater und sein Bruder als Militärangehörige für Gaddafi gekämpft hätten, weiterhin Verfolgung drohe.
9. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellung betreffend die Zustände in Gefängnissen in Libyen sowie die Situation von Gaddafi-Anhängern bzw. mutmaßlicher Anhänger Gaddafis übermittelt.
10. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer gibt an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 04.05.2013 illegal nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er befindet sich in Österreich seit April 2014 in psychotherapeutischer Behandlung.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er geflohen ist, da er im Jahr 2011 von Milizen verhaftet und für Monate eingesperrt wurde, da Familienanhänger des Beschwerdeführers für Gaddafi gekämpft hatten. Bei einer Rückkehr nach Libyen besteht nach wie vor die Gefahr einer neuerlichen Verhaftung.
1.4. Feststellung zur Situation in Libyen:
Allgemeine und Politische Lage
Die allgemeine Situation in Libyen ist sehr unübersichtlich und lassen sich aufgrund der Übergangsphase, in der sich Libyen derzeit befindet, sich schwerlich Prognosen abgeben. Die derzeitigen Tendenzen deuten darauf hin, dass sich das Land am Rande eines Bürgerkrieges befindet.
Am 11. 03.2014 entzog der Nationalkongress dem bisherigen Regierungschef Zeidan das Vertrauen und wählte Verteidigungsminister Abdullah al-Thni zum Übergangs-Regierungschef. Zeidans Regierung stand seit Monaten in der Kritik, weil sich die Sicherheitslage im Land nicht verbessert hat. Die Integration von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (Milizen) in Sicherheitsstrukturen, die unter staatlicher Kontrolle stehen, stellte dabei eine besondere Herausforderung dar. Am 13.04.2014 trat al-Thni aufgrund von Morddrohungen gegen ihn zurück. Am 04.052014 wurde Ahmed Maitiq vom Nationalkongress zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Al-Thni betrachtete die Wahl Maitiqs durch den Kongress als rechtlich fehlerhaft und weigerte sich die Amtsgeschäfte abzugeben. Der Oberste Gerichtshof erklärte die Ernennung Maitiqs am 09.06.2014 für ungültig. Der Nationalkongress als auch Maitiq beugten sich dem Urteil. Der Nationalkongress bestätigte daraufhin al-Thni wieder im Amt des Ministerpräsidenten. Am 25. Juni 2014 fanden die Parlamentswahlen statt. Das Parlament, das den im Sommer 2012 gewählten allgemeinen Nationalkongress ablöste, trat am 04.08 2014 erstmals in der Stadt Tobruk zusammen. Zum Parlamentspräsidenten wurde der Abgeordnete Aqila Saleh Issa Qwaider gewählt. Die Regierung unter al-Thni erklärte am 28.08.2014 unter anderem aufgrund der weiterhin schwierigen Sicherheitslage im Land gegenüber dem Parlament ihren Rücktritt.
Begünstigt durch die machtlose Regierung und deren interne Querelen etablierte sich der Ex-General Khalifa al-Haftar durch seinen im Mai 2014 begonnen Feldzug gegen islamistische Extremisten ("Operation Würde") zu einer weiteren zentralen Figur in der politischen Entwicklung Libyens. Mit seinem "Kampf gegen den Terror", seinem Bestreben eine starke nationale Armee zu formen sowie seiner Forderung, dass Parlament aufzulösen spricht der Ex-General vor allem liberale säkulare politische Kräfte an. Allerdings zeigen sich auch Vorbehalte gegen seine Person und seinen unklaren politischen Ambitionen. Mit Worten, die stark an Ägyptens Militärführer Abd al-Fattah as-Sisi erinnern, hat al-Haftar durchblicken lassen, auch für das Präsidentenamt kandidieren zu wollen, "sofern es das Volk wolle" (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit GmbH: Libyen, Stand August 2014, http://liportal.giz.de/libyen/2014 [abgerufen am 05.09.2014]) AA -
Auswärtiges Amt: Libyen Innenpolitik, Fragiler Stabilisierungs- und Demokratisierungsprozess, Stand September 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 05.09.2014])
In der Hoffnung auf ein Ende von Chaos und Gewalt ist in Libyen am 25.06.2014 ein neues Parlament gewählt worden. Etwa 1,5 Millionen Menschen, die sich für den Urnengang registriert hatten, waren aufgerufen, ein neues Abgeordnetenhaus mit 200 Mitgliedern zu bestimmen. Es zeichnete sich eine geringe Wahlbeteiligung ab. Um die Mandate bewarben sich mehr als 1600 Kandidaten. 32 Sitze sind dabei für Frauen reserviert. Das neue Parlament löst den Nationalkongress ab. Rund 45 Prozent der eingeschriebenen Wähler waren trotz prekärer Sicherheitslage zu den Urnen gegangen. Die Interpretation der Resultate ist nicht ganz einfach, da die Kandidaten ohne parteipolitische Bindung angetreten sind. Libysche Medien sind sich einig, dass die bürgerlichen Kräfte die übergroße Mehrheit bilden. Im Osten haben die Föderalisten gut abgeschnitten. Eine Ausnahme bildet Misrata, wo die Islamisten zu den Gewinnern zählen. (Der Standard: Geringe Beteiligung an libyscher Parlamentswahl, vom 25.06.2014,
http://derstandard.at/2000002297685/Libysche-Parlamentswahl-begonnen-Weniger-Waehler-registriert [abgerufen am 01.08.2014]; Der Standard: Libyen: Offenbar Gewinne für Moderate bei Parlamentsvotum, vom 30.06.2014, http://derstandard.at/2000002498624/Libyen-Urnengang-war-fuer-Wahlkommission-akzeptabel, [abgerufen am 01.08.2014])
Wie schwierig jedoch die politische Situation in Libyen tatsächlich ist, zeigt sich daran, dass das nordafrikanische Land rund drei Jahre nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi noch immer keine Verfassung verabschiedet hat. Die politische Situation in Libyen erfuhr zusätzlich eine Verschlechterung durch die Verabschiedung des sogenannten "Isolationsgesetzes zum Ausschluss früherer Regimemitglieder aus der Politik" (Qantara.de:
Feiern im Schatten der Krise, vom 27.02.2014, http://de.qantara.de/print/17622 [abgerufen am 01.04.2014])
Darüber hinaus verfügt die Übergangsregierung auch mehr als drei Jahre nach Gaddafis Tod, noch nicht über das Gewaltmonopol in Libyen. Vielmehr verteilt sich die tatsächliche Macht auf zahlreiche bewaffnete Gruppen mit Milizcharakter, den sogenannten "Revolutionsbrigaden", die mit Beginn des Aufstands gegen Gaddafi schrittweise gebildet wurden und sich vor allem über lokale, bzw. regionale Identitäten definieren. Islamistische Milizen liefern sich in verschiedenen Regionen immer wieder heftige Kämpfe mit Regierungstruppen sowie untereinander. (Spiegel Online: Libyen - Übergangsregierung verliert Kontrolle über Tripolis, vom 01.09.2014, http://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-uebergangsregierung-verliert-kontrolle-ueber-tripolis-a-989305.html [abgerufen am 05.09.2014])
Derzeit ist die politische Lage sehr ernst und hat die Krise ihren bislang tiefsten Punkt erreicht. Im ANK stehen sich nunmehr zwei parteiübergreifende Lager gegenüber: einerseits die Islamisten und Revolutionäre, die mehr Raum für Religion und Einfluss für ehemalige Rebellen fordern, und andererseits die Liberalen und Nationalisten, die den Status Quo beibehalten und den Einfluss der Islamisten begrenzen wollen. Diese Spaltung gefährdet nicht nur die politische Stabilität, sondern auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der Hauptgrund dafür liegt in der Verstrickung der Politik in der militärischen Gewalt, denn beide Lager bedienen sich ihrer Milizen-Allianzen, um ihre Interessen durchzusetzen und auf staatlicher Ebene Druck auszuüben. So bieten die "Zintan-Brigaden" aus der einflussreichen Ortschaft Zintan, der liberalen Partei einen militärischen Rückhalt, wohingegen die "Misrata-Brigaden" das islamistische Lager unterstützen. Inmitten dieser Tumulte hat der ANK am 04.12.2013 dafür gestimmt, dass die Scharia die Grundlage der gesamten Gesetzgebung werden soll. Ein Sonderausschuss soll nunmehr die Schariakonformität der existierenden Gesetze überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen. Darüber hinaus haben die Libyer am 20.02.2014 eine verfassungsgebende Versammlung gewählt. Dieses sogenannte "Komitee der 60" soll binnen vier Monaten eine Verfassung ausarbeiten und somit unter anderem Libyens endgültige Staatsform bestimmen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014;
Bundesasylamt Staatendokumentation: Feststellung Libyen, vom Februar 2013; (Qantara.de: Feiern im Schatten der Krise, vom 27.02.2014, http://de.qantara.de/print/17622 [abgerufen am 01.04.2014] HRW -
Human Rights Watch: Country Summary Libya, Stand 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Sicherheitslage
Im Allgemeinen gilt die Sicherheitslage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Insbesondere in der Cyrenaika, im Osten sowie im Süden des Landes. Bewaffnete Auseinandersetzungen finden weiterhin vereinzelt statt und sind jederzeit möglich. In verschiedenen Städten ist es seit dem Ende der revolutionsbedingten Kampfhandlungen zu bewaffneten Zusammenstößen gekommen. In den vergangenen Monaten häuften sich zunehmend auch jene Sicherheitsvorfälle, bei denen gezielt ausländische beziehungsweise internationale Einrichtungen oder Repräsentanten angegriffen wurden. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind eingeschränkt funktionsfähig und können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren oder Hilfe leisten. Regierungstreue, aber auch unabhängige bewaffnete Milizverbände sichern Teile der öffentlichen Ordnung. Diese sind jedoch meist nicht ausgebildet und wenig berechenbar. Verzeichnet wird überdies auch ein starker Anstieg der Allgemeinkriminalität - vor allem in den großen Städten. In erster Linie handelt es sich hierbei um Wohnungseinbrüche, bewaffnete Raubüberfälle und um das sogenannte "car-jacking" von hochwertigen Fahrzeugen und Geländewägen. Eine weitere Herausforderung für die Sicherheitslage stellen die im Land operierenden extremistischen Gruppierungen dar. Seit dem Tod Gaddafis kommt es vermehrt zu Racheakten bis hin zur Blutrache. (APA: Libyen - "Schwerwiegende Probleme und Blick in eine düstere Zukunft", vom 19.10.2013; AA - Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise vom 05.09.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html [abgerufen am 05.09.2014]; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya vom 26.02.2014)
Seit der Revolution haben sich vor allem im Osten des Landes, rund um die Stadt Benghazi, extremistische Gruppierungen ausgebreitet, die Hass gegen den Westen und gewaltsamen Widerstand gegen die "aufgezwängte Demokratie" predigen. Ihnen erklärte der Ex-General al-Haftar Mitte Mai 2014 den Krieg. Auf seine Seite stellten sich die Luftwaffe und die Spezialeinheiten der Armee, die Milizenstützpunkte in Benghazi angriffen. Dort verschanzen sich einerseits Revolutionsbrigaden, die sich seit drei Jahren weigern, ihre Waffen abzulegen, sowie andererseits Mitglieder der Terrororganisation "Ansar al-Sharia".
In Tripolis setzten zudem teils heftige Kämpfe zwischen anti- und pro-islamistischen Milizen ein, die alle offiziell dem Sicherheitsapparat angehören, tatsächlich jedoch ihre jeweiligen Eigeninteressen verfolgen. Zuletzt Mitte Juli 2014 der Flughafen von Tripolis der Schauplatz heftiger Gefechte rivalisierender Milizen. Nachdem sich die Angriffe der anti-islamistische Milizen in Tripolis auch gegen das Parlament richten, dessen Auflösung zu erzwingen wollen, rief der ANK wiederum Milizen aus der Stadt Misrata zur Hilfe, obwohl diese erst im vergangenen Jahr nach blutigen Auseinandersetzungen mit Mühe zum Abzug aus Tripolis gezwungen worden waren. Die Regierung befindet sich im Mittelpunkt des schwelenden Konflikts zwischen den beiden rivalisierenden politischen Lagern, die sich allgemein als islamistisch-revolutionär und säkular-nationalistisch kategorisieren lassen. (Qantara.de:
Wohlwollender Diktator oder schlafender Monarch, vom Mai 2014, http://de.qantara.de/print/17929 [abgerufen am 01.08.2014]
Als revolutionäre Gruppen nach dem Sturz Gaddafis Kontrolle erlangten, drangen Milizen Berichten zufolge in private Haushalte ein und beschlagnahmten oder stahlen Gegenstände. Diese Diebstähle sollen sich besonders auf Unterstützer von Gaddafi konzentriert haben. Obwohl die Übergangsregierung nicht für diese Kollektivmaßnahmen gegen Verwandte von Gaddafi-Loyalisten verantwortlich war, war sie auch nicht in der Lage, die Milizen von solchen Angriffen oder Benachteiligungen abzuhalten.
(US DOS Country Report on Human Rights Practices 2013, Libya, Abschnitt 1f)
Polizei-, Armee- und Sicherheitswesen
In Libyen wird das Sicherheitswesen von drei Institutionen ausgeübt:
der Polizei, dem Militär und von bewaffneten Milizverbänden. Ein gravierendes Problem dabei ist, dass derzeit weder die Polizei, noch das staatliche Militär imstande sind für ausreichende Stabilität und Sicherheit zu sorgen und die Ausübung des Sicherheitswesens vor allem durch die Milizverbände erfolgt.
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ihre Hauptaufgabe liegt in der Überwachung der inneren Sicherheit des Landes. Neben der Polizei übernimmt auch das Militär Sicherungsfunktionen. Das Militär ist dem Verteidigungsminister unterstellt und hat primär den Aufgabenbereich die Verteidigung des Landes vor externen Bedrohungen. Zusätzlich übernimmt das Militär auch Funktionen aus der Überwachung der inneren Sicherheit des Landes und unterstützt dabei die Polizei in ihrer Tätigkeit. Die libysche Übergangsregierung hat zudem auch verschiedene Versuche unternommen, die neben der Polizei und dem Militär existierenden Sicherheitskräfte in eine koordinierte Sicherheitsstruktur zu integrieren. Dabei wurden zahlreiche Milizen in die Strukturen des "Supreme Security Committee" (SCC) eingegliedert. Bei der SCC handelt es sich um eine rund 100.000 Mann starke, paramilitärische Ersatzpolizei. Sie soll im Auftrag der libyschen Übergangsregierung die Sicherheit im regionalen Einflussbereich der jeweiligen Miliz herstellen. Im Konfliktfall haben sich allerdings einige der integrierten Milizen als nur bedingt loyal erwiesen und damit Zweifel an der tatsächlichen Schlagkraft der SSC aufkommen lassen. Daneben existiert unter dem Dach des Verteidigungsministeriums auch noch die "Libyan Shield Forces", die aus ehemaligen Revolutionstruppen und sonstigen Individuen besteht. Sie sollen formal im Auftrag des Staates agieren, sind jedoch nicht in die Kommandostruktur der Armee oder der SCC integriert. Trotz einiger positiver Schritte kämpft die Übergangsregierung derzeit damit, eine funktionierende Armee und Polizei aufzubauen, um Recht und Gesetz durchsetzen und aufrechterhalten zu können. International wird sie in diesem Vorhaben dabei durch die United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) sowie der United Nations Developement Programm (UNDP) unterstützt. Zudem haben auch die USA, Großbritannien, Frankreich, Italien sowie die Türkei ihre Unterstützung im Aufbau eines funktionierenden Sicherheitswesens bekundet. Erschwert wird dieses Vorhaben dadurch, dass viele der während des Kampfes gegen Gaddafi in Erscheinung getretenen bewaffneten Gruppen und Milizverbände an Einfluss gewonnen haben und sich einer Entwaffnung widersetzen. Einige von ihnen kooperierten mit der Übergangsregierung und boten Dienstleistungen im Sicherheitsbereich an, andere operierten ohne staatliche Genehmigung. Andere dieser Milizverbände setzten sich weiterhin über Recht und Gesetz hinweg und weigerten sich, ihre Waffen abzuliefern und sich der Polizei oder der Armee anzuschließen. Dem Staat gelang es bis dato jedoch nicht, diese gut bewaffneten Gruppen unter Kontrolle zu bekommen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014; HRW - Human Rights Watch Country: Summary Libya, vom 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Menschenrechte
Die Verfassungserklärung des Nationalen Übergangsrats vom 03.08.2011, die bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung in Kraft bleibt, enthält einen Katalog von wesentlichen Menschenrechten. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013)
Die Behörden versprachen die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die während der Regierungszeit Muammar al-Gaddafis verübt worden waren. Es wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen eine Reihe ehemaliger hochrangiger Beamter und mutmaßlicher Anhänger Gaddafis eingeleitet. Im Mai 2012 erließ der Nationale Übergangsrat das Gesetz 17, das die Bildung einer Untersuchungs- und Versöhnungskommission vorsieht. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen, vom 01.06.2013)
Menschenrechtsverletzungen sollen nunmehr von der Versöhnungskommission aufgeklärt werden. Im Gesetz ist auch ein Ausgleichsfonds für Opfer von Menschenrechtsverletzungen vorgesehen. Im Dezember 2012 organisierte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gemeinsam mit der Untersuchungs- und Versöhnungskommission eine Konferenz, um die weitere Vorgangsweise bei Menschenrechtsverletzungen festzulegen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie die Meinungs- und Pressefreiheit ist in Libyen im Allgemeinen gegeben und wird von Seiten der Übergangsregierung auch respektiert. Staatlichen Zensurbehörden, die die Meinungs- und Pressefreiheit beschränken, gibt es nicht. Einschränkungen von staatlicher Seite erfährt die Meinungs- und Pressefreiheit lediglich im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung von Beamtenbeleidigung. Eine Gefährdung dieser Rechte ist durch die unsichere Sicherheitslage zu verzeichnen. So berichten viele Journalisten und Menschenrechtsaktivisten von zunehmender Bedrohungen bzw. Einschüchterungen von Seiten der bewaffneten Milizverbände und führt dies oftmals in eine damit verbundene selbst auferlegte Selbstzensur. Hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sieht das Gesetz vor, dass die Regierung über geplante Proteste 48 Stunden im Vorhinein informiert werden muss. Bis zu 12 Stunden vor der Abhaltung von Protesten kann die Übergangsregierung diese verbieten. (USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; HRW - Human Rights Watch: Country Summary Libya, vom 21.01.2014,
http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Religionsfreiheit
In Libyen besteht keine Religionsfreiheit. Staatsreligion ist laut Artikel 1 der Verfassungserklärung vom 03.08.2011 der Islam. Die Bevölkerung besteht zu 97% aus sunnitischen Muslimen. Viele Angehörige der Minderheit der Amazigh sind Ibadi-Muslime, und nahezu alle nicht-sunnitische Muslime sind ansässige Ausländer. Kleine christliche Gemeinden bestehen fast zur Gänze aus sub-saharischen und ägyptischen Migranten und einer kleiner Anzahl von amerikanischen und europäischen Arbeitern sowie christlichen Wanderarbeitern aus Afrika und von den Philippinen. Es gibt koptische, römisch-katholische, griechisch-orthodoxe sowie evangelische Gemeinden. (USDOS - US Department of State: Libya 2012 International Religious Freedom Report, vom 20.05.2013 http://www.ecoi.net/local_link/247460/371045_de.html [abgerufen am 03.04.2014]; HRW - Human Rights Watch: Country Summary Libya, vom 21.01.2014,
http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Seit Ende 2011 hat es eine Zunahme von Übergriffen auf religiöse Minderheiten durch extremistische Gruppierungen gegeben. Aufgrund des Sicherheitsvakuums hat die Regierung nur begrenzte Möglichkeiten diese zu verhindern und liegt es zumeist auch nicht im Interesse der Übergangsregierung die Übergriffe und Anschläge auf religiöse Minderheiten aufzuklären. Waren einerseits vor allem auch Christen das vermehrte Ziel von Angriffen, haben einige salafistische Gruppen, deren radikale Auslegung des Islam die Anbetung von Heiligen untersagt, auch Sufi-Schreine zerstört oder beschädigt, ohne dass die Übergangsregierung eingegriffen hätte oder gegen sie vorgegangen wäre. Zuletzt wurde im September 2013 ein religiöser Führer der Sufi in der Stadt Derna von unbekannten Attentätern erschossen. Trotz dieser Vorfälle können die Libyer grundsätzlich ihren Glauben in relativer Freiheit ausüben. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Libya, vom 01.01.2013 http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/libya [abgerufen am 03.04.2014]; HRW - Human Rights Watch: Country Summary Libya, vom 21.01.2014,
http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Strafverfolgung- und Strafzumessungspraxis
Seit dem Ende des Gaddafi-Regimes gibt es de facto keine systematische Praxis der Strafverfolgung. Politisch und religiös motivierte Straftaten wie z.B.: Anschläge auf Sufi-Heiligtümer, sowie Mordanschläge auf ehemalige ranghohe Gaddafi-Funktionäre, werden nur teilweise verfolgt. Gegen Straftaten im privaten Umfeld wie z.B.: Wohnungseinbrüche, wird in der Regel zwar ermittelt, allerdings bleiben diese Ermittlungen oftmals ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013)
Im Mai 2012 verabschiedete der Nationale Übergangsrat das Gesetz 38 zur Regelung von Verfahren während der Übergangsperiode. Es räumte dem Innen- und dem Verteidigungsministerium eine Frist von maximal 60 Tagen ein, um Fälle von Inhaftierten, die von bewaffneten Milizen festgehalten wurden, an die zivile oder militärische Gerichtsbarkeit zu übergeben. Mehr als 30 Gefängnisse wurden offiziell den Justizbehörden unterstellt und das Justizministerium erarbeitete im Dezember ein Konzept um die wirksame Kontrolle über die Einrichtungen zu übernehmen. (USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)
Die Rolle der Justiz und des Obersten Gerichtshofes bleibt in Ermangelung einer offiziellen Verfassung unklar. Untersuchungen bezüglich einer großen Anzahl von Fällen, die Folter und außergerichtliche Tötungen vor und nach dem Bürgerkrieg betreffen, unter ihnen auch jener von Muammar Gaddafi selbst, haben nur geringe Fortschritte gemacht. Geschätzte 9.000 Personen bleiben ohne formales Verfahren oder Urteil in Regierungs- oder Milizgewahrsam. Unter diesen Häftlingen befinden sich hochrangige Verdächtige wie Saif al-Islam oder der Geheimdienstchef Gaddafis, Abdullah al-Senoussi, der im September aus Mauretanien überstellt worden war. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Libya, vom 01.01.2013 http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Abdallah al-Senussi, Libyens früherer Geheimdienstchef, soll der Prozess in seinem Heimatland Libyen gemacht werden. Al-Senussi werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Aufstands gegen Machthaber Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 zur Last gelegt. Der Internationale Strafgerichtshof hatte auf dem Höhepunkt des Bürgerkriegs Haftbefehl gegen al- Senussi und Gaddafis Sohn Seif al-Islam erlassen. Saif al-Islam al-Gaddafi und 36 weitere Vertreter des früheren Regimes in Libyen sind vor einem Strafgericht in Tripolis angeklagt worden. Saif al-Islam sitzt in der westlibyschen Stadt Zintan in Haft. Dort läuft noch ein anderes Verfahren gegen ihn. Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll er nach dem Willen der Richter in Den Haag auch vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt werden. (Quantara.de - Dialog mit der islamischen Welt: Justiz in Libyen - Fehlender Reformwille vom 13.05.2013, http://de.qantara.de/print/15606 [abgerufen am 03.04.2014]; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014)
Mutmaßliche Gaddafi-Getreue werden im Neuen Libyen weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen ("Isolationsgesetzes zum Ausschluss früherer Regimemitglieder aus der Politik"). Es ist ehemaligen Gaddafi-Funktionären untersagt, für öffentliche Ämter zu kandidieren. Hochrangige Vertreter des alten Regimes sind teilweise bereits in Haft, bzw. werden gesucht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; Qantara.de: Feiern im Schatten der Krise, vom 27.02.2014, http://de.qantara.de/print/17622 [abgerufen am 01.04.2014])
Der Nationale Übergangsrat verabschiedete im Mai das Gesetz 35 über Amnestie. Das ebenfalls im Mai verabschiedete Gesetz 38 gewährt Angehörigen von Milizen eine umfassende strafrechtliche Immunität für alle Taten, die angeblich zum "Schutz der Revolution vom 17. Februar" begangen wurden. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)
Justizwesen
Der Aufbau eines demokratischen Rechtsstaats in Libyen wird einerseits durch die ausstehende Reform der Justiz und andererseits auch durch das selbstherrliche Agieren der bewaffneten Milizverbände, welche die Autorität des noch jungen Staates unterminieren, gefährdet. Die unklare Sicherheitslage ist weiterhin die größte Herausforderung für ein stabiles Gerichtssystem. Darüber hinaus fehlt der Bevölkerung das Vertrauen in das Justizsystem, das zumeist aus jenen Richtern und Staatsanwälte besteht, die bereits unter der Herrschaft von Gaddafi dienten. Fast alle Richter und Staatsanwälte sind wieder im Dienst, in den meisten Landesteilen werden Gerichtsverfahren jedoch nicht regelmäßig abgehalten, wobei laut Erkenntnis des Auswärtigen Amts, die Rechtsprechung zumeist noch nicht mit den notwendigen gesetzlichen und personellen Grundlagen ausgestattet ist. Staatsanwälte und Richter sind oftmals Drohungen, Angriffen und sonstigen Einschüchterungsversuchen von bewaffneten Milizverbänden ausgesetzt. Die Polizei und die staatliche Sicherheitseinrichtungen verfügen nicht über die ausreichende Kapazität und das Durchsetzungsvermögen um für eine ausreichende Sicherheit einer freien, unabhängigen und effektiven Justiz zu sorgen. Bemühungen und Schritte zur Stärkung der Justiz werden jedoch unternommen. So erließ der Präsident des Obersten Justizrates am 26.05.2012 eine Verordnung zur Etablierung eines nationalen Komitees zur Berichterstattung über die Justizreform. Das 17-köpfige Komitee ist damit beauftragt, Empfehlungen zur Restrukturierung des Justizsystems, seiner Verwaltung und gesetzlichen Grundlage zu entwickeln. (Auswärtiges Amt:
Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebemöglichkeiten, Anfragebeantwortung vom 19.09.2012; Quantara.de- Dialog mit der islamischen Welt: Justiz in Libyen - Fehlender Reformwille vom 13.05.2013, http://de.qantara.de/print/15606 [abgerufen am 03.04.2014])
Ein Kernproblem des Justizsystems ist der praktische Zusammenbruch des Staatssicherheitsapparates und die umfassende Verfügbarkeit von Waffen. Siegreiche bewaffnete Gruppen übernahmen die Rolle von Polizei, Staatsanwälten, Richtern und Gefängnisaufsehern. Bewaffnete Brigaden bauten Untersuchungs- und Hafteinheiten auf, erstellten Listen von Gesuchten (matlubin); errichteten Checkpoints oder stürmten Häuser um Verdächtige oder Personen, die der Unterstützung des früheren Regimes verdächtigt werden, festzunehmen. In einigen Fällen unterhalten sie auch eigene Gefängnisse.
Bei der Umsetzung ihrer Pläne verhafteten bewaffnete Brigaden eine große Anzahl von Verdächtigen. Der bloße Besitz von auf einem Mobiltelefon gespeicherten pro-Gaddafi-Songs oder -Fotos rechtfertigt oft die sofortige Inhaftierung, ebenso wie die Herkunft aus einer Stadt, die der Unterstützung von Gaddafitruppen während des Krieges beschuldigt wird. In vielen Fällen sind diese vermuteten Verbindungen zum früheren Regime nur ein Vorwand, um gegen Personen, gegen die die Brigaden einen privaten oder beruflichen Groll hegen, Vergeltung zu üben oder Lösegeld zu erpressen.
(International Crisis Group, Trial by Error: Justice in Post-Gaddafi Libya, 17.04.2013, Seiten 22ff, abrufbar unter http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East%20North%20Africa/North%20Africa/libya/140-trial-by-error-justice-in-post-qadhafi-libya.pdf, Zugriff am 24.11.2014)
Todesstrafe
Die libysche Justiz verhängt Todesurteile. Seit Ende der Revolution im Oktober 2011 sprachen staatliche Gerichte und Militärgerichte 28 Todesurteile (davon 12 in Abwesenheit) aus. Bei den Verurteilten handelt es sich vor allem um hochrangige Militärs und Funktionäre des Gaddafi-Regimes, denen Folter, willkürliche Übergriffe auf und unrechtmäßige Tötung von Zivilisten vorgeworfen wird, sowie um Personen, die im Zuge der Revolution schwere Kapitalverbrechen (z.B.: Mord) begingen. Der Oberste Gerichtshof überprüft derzeit die verhängten Todesurteile. Hinrichtungen wurden von den staatlichen Behörden noch keine ausgeführt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; HRW - Human Rights Watch: Country Summary Libya, vom 21.01.2014,
http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])
Regionale Problemzonen
Bani Walid war eine der letzten Hochburgen der Anhänger des infolge des Bürgerkrieges in Libyen gestürzten Machthabers Muammar al-Gaddafi. Am 16. September 2011 begannen Einheiten der Libyschen Nationalen Befreiungsarmee mit der Eroberung von Bani Walid. Es kam zu Gefechten bei denen auch schwere Waffen eingesetzt wurden. Am 17. Oktober 2011 wurde die Stadt von den Rebellen eingenommen. Im November 2011 töteten Gaddafi-Anhänger 15 Soldaten der Libyschen Nationalen Befreiungsarmee. Am 23. Januar 2012 gab es in der Stadt ein Feuergefecht zwischen Anhängern des Nationalen Übergangsrats und örtlichen Milizen der Warfalla, in dessen Verlauf die örtlichen Kämpfer der Miliz die Kontrolle über die Stadt übernahmen. Ende Oktober 2012 versuchten Truppen der neuen Regierung Bani Walid zurückzuerobern. Auslöser war die Entführung und Tötung des landesweit bekannten Omar ben Schaaban, der eine maßgebliche Rolle bei der Tötung Gaddafis gespielt haben soll. Wegen der Kämpfe flüchteten etwa 40.000 Menschen aus der Stadt. (ORF News: Libysche Armee hat keine Kontrolle über Bani Walid, Artikel vom 30.10.2012, http://orf.at/stories/2148546/ [abgerufen am 07.04.2014]; HRW - Human Rights Watch: Residents of Bani Walid at Risk, vom 24.10.2012 http://www.hrw.org/news/2012/10/24/libya-residents-bani-walid-risk [abgerufen am 07.04.2014])
Die Lage im ganzen Land, insbesondere in der Cyrenaika im Osten und im gesamten Süden ist weiterhin unübersichtlich. In der Cyrenaika und im Osten liegen die Gründe dafür vor allem in der politischen und ideologischen Rivaliät zu Tripolis. Die östliche Region rund um Benghazi strebt eine größere politische und wirtschaftliche Selbstständigkeit an. Diese Autonomiebewegung gipfelte am 02.10.2013 in der Bestellung eines eigenen Regierungschefs und eines eigenen Militärkommandeurs für "Föderalistische Region Barqa" - wie die Autonomiebefürworter die Region bezeichnen. Zudem hat sich in der östlichen Region die salafistisch geprägte Ansar-al-Sharia-Miliz als zusätzliche Sicherheitskraft etabliert. Anschläge in diesen Regionen sind immer wieder möglich. So kamen im September 2012 der US-Botschafter Christopher Stevens und drei weitere Diplomaten bei einem Angriff in Benghazi ums Leben. Zielten die Anschläge anfänglich vorwiegend auf libysche Sicherheitskräfte und Einrichtungen der Justiz sowie richterliches Personal ab, sind zunehmend auch ausländische Einrichtungen von Anschlägen und Entführungen betroffen. Im Süden erreichten Streitigkeiten zwischen den Tebu und arabischen Stämmen am 09.01.2014 einen Höhepunkt und es wurden bei Zusammenstößen über 90 Menschen getötet. Die Regierung ist in dieser Region um Vermittlung und Aussöhnung bemüht. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014)
Folter und Repressionen Dritter
Ziele von willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen durch Milizen sind vor allem tatsächliche oder vermeintliche Gaddafi-Anhänger, ehemalige Söldner, dunkelhäutige Libyer, sowie ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte. Etwa 4.000 Personen, darunter auch illegale Migranten, werden in geheimen, von Milizen eingerichteten Haftanstalten gefangen gehalten. (USDOS - US Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)
Folter und andere Misshandlungen waren vor allem in den von Milizen kontrollierten Haftzentren weit verbreitet. Die Gefangenen sollten auf diese Weise bestraft und zu "Geständnissen" gezwungen werden. Besonders gefährdet waren die Häftlinge während der ersten Tage ihrer Haft und bei Verhören. Artikel 2 des Gesetzes 38 gewährt Richtern einen weiten Ermessensspielraum, was die Verwendung von Verhörprotokollen bewaffneter Milizen betrifft. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen, vom 01.06.2013, http://www.amnesty.org/en/region/libya/report-2013 [abgerufen am 03.04.2014])
Die libysche Regierung erklärte willkürliche Festnahmen und Folter als absolut inakzeptabel und verpflichtete sich, die Folter zu beenden und die Übergabe der Gefangenen an den Staat durch Kontrolle der Haftanstalten und der Eingliederung von bewaffneten Brigaden an das Justizministerium und das Verteidigungsministerium zu gewährleisten. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014)
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in libyschen Gefängnissen sind generell sehr schwierig. Überbelegung, keine angemessene Ernährung, schlechte medizinische Versorgung, lange Untersuchungshaft, Folter, sexuelle Gewalt, Incommunicado-Anhaltung und Todesfälle während der Anhaltungen sind sowohl in staatlichen als auch militärischen Gefängnissen zu verzeichnen. Häftlinge mit Verbindungen zum Gaddafi Clan oder Regime, afrikanische Migranten und andere Stammesmitglieder und Angehörige von Minderheiten sind besonders von schlechter Behandlung in den Gefängnissen betroffen.
(UK Home Office, Country Information and Guidance, Libya: Prison conditions, September 2014, Seiten 4 bis 5)
Einige Gefängnisse befinden sich in staatlicher Kontrolle, speziell durch Mitglieder der Justiz- oder die Militärpolizei, die schon vor der Revolution im Dienst waren oder einzeln aus den Reihen der bewaffneten Brigaden oder von außerhalb rekrutiert worden sind. Dies betrifft hauptsächlich die Gefängnisse Kuweifiya (Benghazi) und Jdeida (Tripolis), beide stehen unter Kontrolle der Justizpolizei.
Unter den Häftlingen befinden sich Personen, die verdächtig sind, für Gaddafi gekämpft oder ihn unterstützt zu haben, sowie deren Familienangehörigen.
(OHCHR, Torture and Deaths in Detention in Libya, October 2013, Seite 4)
Die Rasse spielt ebenfalls eine Rolle: Viele der Inhaftierten sind dunkelhäutige Libyer und Schwarzafrikaner, die der Unterstützung von Gaddafi bezichtigt werden. Dieser war bekannt, auf Söldner solcher Ethnien zurückzugreifen.
(CNN, Libyan Detainees describe Abuse and Torture, 02.10.2011, abrufbar unter
http://edition.cnn.com/2011/10/01/world/africa/libya-detainee-abuse/index.html, Zugriff am 24.11.2014)
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Sein Herkunftsland ist jedoch nicht strittig.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit April 2014 in psychotherapeutischer Behandlung ist, wurde einer ärztlichen Bestätigung entnommen, welcher der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorlegte.
2.3. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 19.12.2014.
2.4. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, dies aus folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer hat in sämtlichen Einvernahmen betreffend seinen Antrag auf Internationalen Schutz begründend ausgeführt, dass er in Libyen über mehrere Monate in Gefängnis gewesen ist, weil er von Milizen aufgrund des Umstandes, dass sein Vater und sein Bruder in der libyschen Armee für Gaddafi gekämpft haben, verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer hat dies auch in der mündlichen Verhandlung als Fluchtgrund angeführt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund blieben daher im Kern gleich. Weiters hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage seinen Alltag im Gefängnis detailliert und emotional geschildert, weshalb die erkennende Richterin davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen tatsächlich so erlebt hat. Auch die Umstände wie und warum es zu dieser Verhaftung gekommen ist und wie er diese erlebt hat, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich.
Aufgrund der Länderfeststellungen - siehe dazu insbesondere den Punkt Folter und Repressionen Dritter - steht weiters fest, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen für diesen aufgrund des Umstandes, dass sein Vater und Bruder für Gaddafi gekämpft haben, und der Beschwerdeführer damit auch als Sympathisant von Gaddafi gilt, weiter die Gefahr einer Inhaftierung und unmenschlichen Behandlung besteht.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Libyen stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Feststellungen, zur Situation in Libyen zur Stellungnahme übermittelt. Diesen Länderfeststellungen wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde substantiiert entgegen getreten.
2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).
3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er in Libyen bereits mehrere Monate in Haft war, wegen des Umstandes, dass sein Vater und sein Bruder beim Militär für Gaddafi gekämpft haben und dem Beschwerdeführer aufgrund dieses familiären Naheverhältnisses unterstellt wurde, ebenfalls ein Anhängiger Gaddafis zu sein. Wie unter Punkt 2.4. ausgeführt, besteht die ernste, aktuelle Gefahr, bei einer Einreise erneut Verfolgung ausgesetzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der unübersichtlichen Situation in Libyen nicht ersichtlich.
Weiters sind auch keine Asylausschlussgründe bekannt.
3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat und da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, der Beschwerde stattzugeben war und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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