BVwG W226 1306558-3

W226 1306558-3Bundesverwaltungsgericht18.12.2014

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1306558-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1306558.3.00

Spruch

W226 1306555-3/10E

W226 1306557-3/9E

W226 1306558-3/9E

W226 1314122-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des XXXX und 4.) des XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.07.2013, Zlen. 1.) 11 14.921-BAW, 2.) 11 14.922-BAW, 3.) 11 14.923-BAW und 4.) 11 14.924-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstes Verfahren:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2004 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, jeweils einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Als Grund für ihren Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem näher bezeichneten Gendarmeriegrenzüberwachungsposten die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste in der Folge gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin nach Deutschland weiter, weshalb die Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Aktenvermerk vom 25.08.2004 vom Bundesasylamt wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen eingestellt wurden. In Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin, unter der Identität XXXX, geb. XXXX, vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Außenstelle XXXX, am 14.09.2004 im Wesentlichen an, von Österreich rasch weiter nach Deutschland gereist zu sein, um einer Abschiebung zu entgehen. Zu den Gründen für ihre Ausreise befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Gegen die Erstbeschwerdeführerin seien keine Verfolgungsmaßnahmen erfolgt, während des zweiten Krieges habe man in dauernder Angst gelebt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer weiteren Festnahme ihres Ehemannes.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in XXXX, Deutschland, geboren, wo sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bis zum negativen Abschluss ihrer Asylverfahren aufhielten. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren in Deutschland reisten sie nochmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2006 neuerlich Asylanträge in Österreich, welche nach Datenbereinigung im Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen dem Verfahren aus dem Jahr 2004 zugeordnet wurden. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität als XXXX, geboren am XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin als XXXX, geb. XXXX, und des Drittbeschwerdeführers als XXXX, geboren am XXXX, an.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin an, bisher in Österreich richtige Angaben gemacht zu haben. Zu ihren bisherigen Aufenthalten gab die Erstbeschwerdeführerin an, im Jahr 2004 über Dagestan nach Österreich gereist zu sein. Von Österreich sei sie weiter nach Deutschland gereist, von wo sie wieder zurück nach Österreich gefahren sei. Nach den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann in der Heimat einmal festgenommen worden sei, sie wisse nicht, wer ihn festgenommen habe. Nach ihrem Ehemann sei im Haus gesucht und er mitgenommen worden. Mit Hilfe eines bei der Polizei beschäftigten Angehörigen sei ihr Mann freigekauft worden. Dieser Verwandte sei danach ermordet worden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin Angst gehabt habe und ausgereist sei. Über Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle, die nur die Erstbeschwerdeführerin betroffen hätten, gegeben habe, gab sie an, dass ihr selbst nichts passiert sei. Nachdem ihrem Ehemann Gefahr drohe, sei auch sie gefährdet. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann 2003 oder 2004 mitgenommen worden sei. Die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin jeweils, ebenso wie Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann nicht gekämpft habe. Die Erstbeschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat dauernd in Angst leben müsste. Die abschließend gestellte Frage, ob sie alle Gründe ihrer Ausreise geschildert habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.08.2006 nach Zulassung des Verfahrens gab die Erstbeschwerdeführerin an, von 1986 bis 1994 die Schule besucht zu haben und danach Hausfrau gewesen zu sein, ihr Ehemann habe für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Ihr Ehemann habe am Bau gearbeitet. Im Jahr 2004 habe sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, ausgereist sei sie im Juli 2004, wobei sie sich an das genaue Datum nicht erinnere. Die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin jeweils. Gegen sie bestehe keine staatliche Fahndungsmaßnahme, sie sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei. Die Erstbeschwerdeführerin verneinte Probleme auf Grund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen. Zur freien Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr wegen ihres Gedächtnisses schwer falle, Angaben zu machen. Es habe Krieg geherrscht, Männer seien verschwunden. Die Erstbeschwerdeführerin sei wegen ihres Mannes gekommen, eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass nicht alle Angaben vor der Erstaufnahmestelle West am 12.04.2006 der Wahrheit entsprochen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin gab nach Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt am 12.04.2006 an, dass ihr Mann nicht mitgenommen worden sei. Einem entfernten Verwandten ihrer Mutter sei aber tatsächlich die Kehle durchgeschnitten worden. Mit ihrer Ausreise habe dieser Vorfall aber nichts zu tun. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihr der Ehemann Anweisungen für ihre Aussagen vor dem Bundesasylamt gegeben, ihr aber danach ihre Angaben zum Vorwurf gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf die Frage, ob sie oder ihr Ehemann konkrete Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten, an, dass sie das nicht glaube. Es habe keine Vorfälle gegeben. Nach dem konkreten Ausreisegrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass im Herkunftsstaat Männer verschwinden würden. Sie wisse nicht, ob es einen Grund gebe, weshalb ihr Mann mitgenommen werden sollte; konkrete Hinweise dafür habe sie nicht wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst um ihren Ehemann, weitere Gründe für das Verlassen der Heimat gebe es nicht. Nachgefragt wollte die Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Fluchtgründe angeben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zlen. 04 16.694-BAL, 04 16.697-BAL und 06 03.952-BAL, wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 19.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, den Erstbis Drittbeschwerdeführern zugestellt am 06.10.2006, wurden fristgerecht am 19.10.2006 im Familienverfahren Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, an dessen Stelle in Folge mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof trat.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte unter Vorlage einer vom Standesamtsverband XXXX am XXXX auf den Namen XXXX, geboren am XXXX, ausgestellten Geburtsurkunde am 09.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl 07 06.258-BAL, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in Folge Beschwerde an den Asylgerichtshof) erhoben.

Für den 12.08.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 16.07.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief der XXXX vor. Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anfragen beim Krankenhaus Linz auf unbestimmte Zeit vertagt.

Für den 26.01.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes im Landesgericht XXXX (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verbüßte zum damaligen Zeitpunkt in Österreich eine Haftstrafe) anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zlen. D7 306.555-1/2008, D7 306.557-1/2008, D7 306.558-1/2008 und D7 314.122-1/2008, wurden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof ging nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 12.08.2010 und 26.01.2011 von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus und führte diesbezüglich aus, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst ihre Angaben zur Festnahme ihres Ehemannes widerrufen habe. Auf ihre Person bezogene Fluchtgründe habe die Erstbeschwerdeführerin weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde oder vor dem Asylgerichtshof vorgebracht. Sie habe sich vielmehr immer darauf bezogen, dass ihrem Ehemann Gefahr drohe. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht einmal konkrete Hinweise auf das Bestehen einer Gefahr für ihren Ehemann behauptet, sondern sich - ebenso wie dieser - auf reine Spekulationen und Ausführungen zur allgemeinen Lage ohne Bezug zu ihrer Person oder der Person ihres Ehemannes beschränkt. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe die Beschwerdeführerin wiederholt, dass weder ihrem Ehemann noch ihr im Herkunftsstaat irgendetwas passiert wäre und sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Rückkehrbefürchtungen anzugeben. Nachdem das Vorbringen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sei, asylrelevante Verfolgung darzutun, könne aus diesem auch keine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden.

2. Zweites - verfahrensgegenständliches - Verfahren:

Am 12.12.2011 stellten die Beschwerdeführer - nachdem über die Beschwerdeführer zuvor am 11.12.2011 nach ihrer erneuten illegalen Einreise aus Deutschland kommend das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form einer Unterbringung in einer Familienunterkunft verhängt worden war - die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, dass sie Angst habe nach Hause zurückzukehren. Zu den Gründen der Antragstellung hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Kinder befänden sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr, sodass für diese die von ihr getätigten Angaben gelten würden. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Nach Belehrung, dass das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 04 16.694-BAL bereits rechtskräftig entschieden worden seien, verneinte die Erstbeschwerdeführerin die Frage, ob sie neue Gründe für die Antragstellung habe und gab an, damals nur wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet zu sein und selbst keine Flucht- und Asylgründe zu haben. Welche Gefahr der Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien drohe, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Wegen der Probleme ihres Ehemannes könnten auch der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern Schwierigkeiten entstehen. Die Familie ihres Ehemannes könnte der Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder wegnehmen. Sie stelle jetzt einen neuerlichen Antrag, weil sie Angst vor ihrem Ehemann habe. Sie habe sich erst jetzt von ihm getrennt und deswegen auch erst jetzt einen Asylantrag gestellt. Nach islamischem Recht würden nach der Trennung die Kinder dem Mann zugesprochen, wovor die Erstbeschwerdeführerin Angst habe. Ihr Ehemann habe bereits nach islamischem Recht die Scheidung ausgesprochen.

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2011 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder - die Zweitbis Viertbeschwerdeführer - gelten. Ihre Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.

Sie habe mehrere Dokumente mitgehabt, die jedoch in Deutschland bei der Asylbehörde geblieben seien. Es handelte sich dabei um ihren russischen Inlandsreisepass, die Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie eine Übersetzung ihrer Heiratsurkunde. Außer diesen Dokumenten verfüge sie noch über die original russische Heiratsurkunde. Sie habe auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, um sich von ihrem Noch-Ehemann scheiden zu lassen.

In Österreich habe sie viele weitschichtige Verwandte, zu denen sie keinen Kontakt habe. Sie sei zurzeit mit ihren drei Kindern in Österreich aufhältig. Sie lebe mit diesen im gelinderen Mittel. Sie spreche Deutsch und habe mehrere Freunde in Österreich. Sie habe ca. fünf Jahre in Österreich gelebt und fühle sich hier integriert.

Bislang habe sie Sozialunterstützung von Österreich erhalten. Sie habe die ganze Zeit nicht gearbeitet, sondern sei vom Staat abhängig gewesen. Sie habe ab und zu fünf Euro die Stunde verdient, wenn sie Leute, darunter auch andere Asylwerber, zum Arzt begleitet habe.

Zum Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, meinte sie, im Moment massive Probleme zu haben. Ihre Fluchtgründe seien jetzt ganz anders als in ihrem ersten Verfahren. Sie glaube, die jetzigen Gründe seien wichtiger als die Gründe ihrer ersten Antragstellung.

Als sie und ihre Familienangehörigen in Österreich einen negativen Bescheid erhalten hätten, seien sie nach Frankreich und dann nach Belgien gereist. In Belgien sei das Verhältnis zu ihrem Mann schlechter geworden. Es habe ständig Streitigkeiten gegeben. Er habe sie sehr oft geschlagen, sie gedemütigt und angeschrien. Sie könne auch ein Foto vorlegen, wo sie mit einem blauen Auge abgebildet sei.

Sie habe keine Anzeige bei der deutschen Polizei erstattet, sondern sei einfach nach Deutschland geflüchtet, da sie weg von ihrem Mann habe wollen.

Befragt, weshalb sie bei der Erstbefragung angegeben habe, keine neuen Gründe zu haben, meinte sie, dass es nach muslimischer und tschetschenischer Tradition so sei, dass der Vater der Kinder die Erziehungsberechtigung habe bzw. seine Verwandten. Als sie in Deutschland gewesen sei, habe ihr ihr Ehemann über Telefon die Scheidung verkündet, was möglich sei. Sie wisse, dass die Verwandten ihres Ehemannes ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen würden.

Befragt, woher die Verwandten erfahren sollten, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Eltern und die Eltern ihres Ehemannes in einem Dorf wohnen würden.

Da ihre Eltern sicher dagegen wären und darauf bestehen würden, dass sie nachhause zurückkommen müsse, könnte sie sich auch woanders in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation nicht niederlassen.

Befragt, ob sie nicht selbst entscheiden könne, meinte sie, dass die Tradition in Tschetschenien so sei. All die Jahre habe sie hier in Österreich mit ihrem Mann gelebt, von dem sie unterdrückt worden sei. Erst jetzt, wo dieser nicht mehr da sei, fühle sie sich von diesem befreit.

Zur Verfahrensanordnung, in der ihr mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliege, meinte sie, dazu nichts zu sagen zu haben

Der Erstbeschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen insbesondere zur IFA vorgehalten. Hiezu meinte sie, dass diese Informationen für sie kompliziert klingen würden. Sie habe jedoch Befunde vorgelegt, wonach sie krank sei. Sie leide an einem Aneurysma.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie zwar ein Formular für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe vorgelegt habe, jedoch nicht einmal ausgefüllt worden sei, betreffend welche Rechtssache die Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Weiters sei auf dem Formular auch gar nicht ersichtlich, dass sie Ihr Ansuchen bereits bei einem Gericht eingereicht habe. Hiezu meinte sie, dass sie schon bei der Richterin gewesen sei. Sie habe auch gesagt, dass ihre Dokumente in Deutschland seien. Man habe ihr auch gesagt, dass sie ihre Heiratsurkunde übersetzen lassen müsse und dann wieder kommen solle. Sie habe mit einer Beamtin der CARITAS gesprochen, die gemeint habe, dass sie sich darum kümmern werde, die Dokumente aus Deutschland zu erhalten. Sie müsse die Übersetzung ihrer Heiratsurkunde auch bezahlen und bekomme im Moment nur Verpflegungsgeld, aber keine Unterstützung, um das zu bezahlen. Sie sei zwei Mal in diesem Zusammenhang bei Gericht gewesen.

Ihr wurde vorgehalten, dass sie in ihrem ersten Asylverfahren bei IOM einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland abgegeben habe, den sie allerdings mit 15.07.2011 widerrufen habe. Sie erklärte, dass ihr Mann zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft gewesen sei. Als ihr Mann aus der Schubhaft entlassen worden sei, habe dieser gewollt, dass sie mit ihm zusammen nach Frankreich reise. Deswegen habe sie ihre Entscheidung dann geändert, da sie von diesem gezwungen worden sei, mit ihm nach Frankreich zu reisen.

Auf Vorhalt, dass dann nunmehr nichts im Wege stehe, freiwillig heimzureisen, verwies sie auf die veränderte Situation. Sie sei von ihrem Mann getrennt und habe dieser die Scheidung ausgesprochen. Sie könne daher nicht nachhause.

Erneut auf eine IFA innerhalb der Russischen Föderation angesprochen, meinte sie, dass die Traditionen so seien, dass sie ihren Eltern gehorsam sein müsse. Wenn ihre Eltern von der Rückkehr erfahren würden, müsse sie nachhause.

Im Herkunftsstaat würden sich auch ihre zwei Brüder und ihre drei Schwestern aufhalten. Diese würden eigenen Familien haben und müssten ihre eigenen Familien versorgen. Sie glaube nicht, dass diese sie unterstützen würden.

Zu ihrem Leben in Österreich befragt, meinte sie, zu glauben, dass sie ihr weiteres Leben in Österreich bewerkstelligen könnte. Sie könnte dann von ihren Kindern unterstützt werden.

Schließlich erklärte sie, dass sie hier sei, um ihre Kinder behalten zu können. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre sie kinderlos.

Auf Vorhalt, dass sie sich auch in Russland an die zuständigen Behörden wenden könne, meinte sie, dass dies schwer zu verstehen sei.

Der Rechtsberater beantragte eine Überprüfung des Obsorgerechts in Tschetschenien im Scheidungsfall, weiters inwieweit es für alleinerziehende Frauen aus Tschetschenien eine zumutbare Möglichkeit gebe, sich in Russland in einem anderen Landesteil ohne familiäre Unterstützung niederzulassen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, vom 06.10.2011 dem Bundesasylamt vor, wonach die Beschwerdeführer beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Außenstelle XXXX vorgesprochen und einen Asylfolgeantrag gestellt hätten. Das Schreiben ist mit einem Foto der Erstbeschwerdeführerin versehen, auf welchem sie mit einem Augenhämatom abgebildet ist.

Mit Bescheiden vom 12.01.2012, Zlen. 11 14.921-EAST Ost, 11 14.922-EAST Ost, 11 14.923-EAST Ost und 11 14.924-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Fluchtgründe vorgebracht habe, die bereits vor ihrer Ausreise bestanden hätten und kein neuer Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung und den Einvernahmen zum gegenständlichen Verfahren. Sie gaben bei der niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären. Sie bezogen sich im Erstverfahren auf die Fluchtgründe Ihres Ehemannes, diesen .Gründen wurde aber keine Glaubwürdigkeit beschieden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft war, dass die angegebenen Gründen welche Sie nun vorbringen möchten.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren bei der Einvernahme am 30.12.2011 vor, dass Sie sich von Ihrem Mann getrennt hätten. Ihre Fluchtgründe wären jetzt ganz anders. Sie wären nach Frankereich und weiter nach Belgien gereist. In Belgien wären die Verhältnisse zu Ihrem Mann schlechter geworden. Es wäre zu Streitigkeiten gekommen und wären Sie von Ihrem Mann geschlagen worden. Das wäre auch auf dem Foto, der deutschen Behörden ersichtlich. An die deutschen Behörden hätten Sie sich nicht gewandt. Wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren würden, würden die Eltern Ihres Mannes Ihnen die Kinder wegnehmen. Auch würden Ihre Eltern Sie wieder zu der Familie Ihres Mannes schicken. Weiters legten Sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welches mit 22.12.2011 datiert ist vor. Weiters erklärten Sie, an Aneurysma

zu leiden.

Diesem Vorbringen kann aus folgenden Gründen kein Glauben geschenkt werden:

Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Diesen Grundsätzen entspricht Ihr Vorbringen nicht.

Da sich somit sämtliches Vorbringen in diesem Antrag auf Sachverhalte stützt die ihnen bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden haben und somit existent waren, können diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Aus diesem Grund wurde dem Antrag des Rechtsberaters auf Zulassung des Verfahrens nicht entsprochen.

Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Daran ändern auch immer wieder neue Asylanträge, die darauf Bezug nehmen, nichts. Es wird im Ergebnis stets nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321) - siehe auch Bescheid des UBAS vom 11.09.2006, Zl. 241.187/7-XV/48/06.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Sie tauschten Ihre Fluchtgründe bei all Ihren Einvernahme im ersten Asylverfahren willkürlich aus. Auch in Deutschland brachten Sie bei Ihrer Befragung zum Asylverfahren andere Fluchtgründe vor. Sie gaben mehrmals zu, falsche Angaben gemacht zu haben. Sie traten während Ihres Asylverfahrens mit unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten auf.

Betreffend der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens im Erstverfahren, wird auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz Zl.: 04 16.694 BAL und im Erkenntnis des AGH vom 19.04.2011 zur Zahl D7 306555-1/2008/20E verwiesen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie diese Umstände als Ihre ultima Ratio offensichtlich dazu benutzen, Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Weiters drängt sich der Behörde unweigerlich der Verdacht auf, dass Sie nur deshalb alleine nach Österreich gekommen sind und angeben, sich von Ihren Mann getrennt zu haben, um somit für sich und Ihre Kinder eine bessere Ausgangslage zu sichern."

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres zweiten "Asylantrages" ausschließlich Umstände geltend gemacht hätten, die ihren Schilderungen zu Folge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des "Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E", bestanden hätten und diese Umstände daher von vornherein nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.

Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten der Beschwerdeführer ausgehenden Interessenabwägung; zuvor führte das Bundesasylamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich im Bundesgebiet XXXX heißen würden.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher vorgebracht wird, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einer traditionellen tschetschenischen Familie stamme; der Ehemann sei von den Eltern ausgesucht worden, da die Familie gleichgesinnt gewesen sei und aus derselben Gegend stamme. Schon bald nach der Heirat sei der Ehemann gegen die Erstbeschwerdeführerin gewalttätig geworden. Im Jahr 2003 habe die Erstbeschwerdeführerin nach einem schweren Gewaltausbruch ihres Ehemannes diesen verlassen und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Nach vier Monaten sei die Erstbeschwerdeführerin wieder zu ihrem Ehemann zurückgegangen. Im Jahr 2004 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2009 habe ein Wutanfall des Ehemannes dazu geführt, dass er den Kopf der Erstbeschwerdeführerin gegen eine Wand geschlagen habe und habe die Erstbeschwerdeführerin in Folge an starken Kopfschmerzen gelitten. Sie habe ein Krankenhaus aufgesucht, habe jedoch nicht den Ehemann als Verursacher der Schmerzen angegeben. Ein anderes Mal sei die Tochter verprügelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe dies der Heimleitung gemeldet, welche einen Arzt sowie das Jugendamt verständigt habe. Zur Beruhigung der Situation sei der Ehemann für vier Monate in ein anderes Quartier verlegt worden. Im Jänner 2010 sei die gesamte Familie nach XXXX übersiedelt. Nach einem Gewaltvorfall im Februar 2010 habe die Erstbeschwerdeführerin mit Unterstützung der Leiterin des Heimes Kontakt zur Polizei aufgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung im Falle eines weiteren Gewaltausbruches belehrt worden. Die XXXX Grundversorgungsstelle der Landesregierung und das Jugendamt seien von dem Vorfall informiert worden und würden sich auch entsprechende Einträge im GVS-System finden. Am Nachmittag sei die Erstbeschwerdeführerin mit Unterstützung der Polizei zusammen mit den Kindern ins Frauenhaus gebracht und anschließend in ein anderes Quartier nach Grünau verlegt worden. In weiterer Folge habe sich der Ehemann - aus der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannten Gründen - strafbar gemacht und habe ein Jahr im Gefängnis verbracht. Nach der Entlassung sei er zu der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern zurückgekehrt. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 seien die Asylanträge der Beschwerdeführer endgültig negativ entschieden worden. Der Ehemann habe entschieden, dass die Familie nach Frankreich und in weiterer Folge nach Belgien reisen solle. Die Situation der Eheleute habe sich zugespitzt. Neben ständigen Demütigungen und Wutausbrüchen sei ihr Ehemann immer öfter gewalttätig gegen die Erstbeschwerdeführerin geworden. Nach einem schweren Gewaltausbruch sei die Erstbeschwerdeführerin schließlich mit ihren Kindern nach Deutschland geflüchtet. In Deutschland habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Bei der Antragstellung sei von den deutschen Behörden ein Foto von der Erstbeschwerdeführerin gemacht worden, auf dem sie dem noch geschwollenen Auge von der Misshandlung durch ihren Ehemann zu sehen sei. Dieses Foto sei der EAST-Ost bereits vorgelegt worden. In Deutschland habe der Ehemann die Erstbeschwerdeführerin angerufen und per Telefon die Scheidung ausgesprochen. Nach tschetschenischem Gewohnheitsrecht würde nach der Scheidung dem Ehemann bzw. der Familie des Ehemannes die Obsorge für die Kinder zustehen. Als die Erstbeschwerdeführerin gehört habe, dass ihr Ehemann unterwegs nach Deutschland sei, sei sie aus Angst vor ihm weiter nach Österreich gefahren und habe aufgrund der geänderten Umstände einen neuen Asylantrag gestellt. Eine vom Ehemann telefonisch ausgesprochene Scheidung sei nach islamischem Recht gültig und wirksam. Die Erstbeschwerdeführerin wolle sich aber auch offiziell, das heißt nach russischem Recht von ihrem Ehemann scheiden lassen und habe diesbezüglich das Bezirksgericht XXXX bereits aufgesucht. Am 20.12.2011 sei sie von der Richterin allgemein über die rechtlichen Vorgänge im Falle einer Scheidung informiert und die Erstbeschwerdeführerin an das Jugendamt verwiesen worden. Am 27.12.2011 habe die Erstbeschwerdeführerin die Scheidung einreichen wollen, die Klage sei jedoch nicht angenommen worden, da die Erstbeschwerdeführerin keine deutsche Übersetzung ihrer russischen Heiratsurkunde vorlegen habe können. Die Erstbeschwerdeführerin werde die Übersetzung in den nächsten Tagen erhalten und diese dann unverzüglich dem Bezirksgericht vorlegen.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge mangelhaften Ermittlungsverfahrens und fehlerhafter Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die traditionelle Scheidung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann jedenfalls als "neu" zu werten sei, die die Erstbeschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens in Österreich noch verheiratet gewesen sei. Die Trennung von ihrem Ehemann sei aufgrund der Misshandlungen erfolgt, denen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder über viele Jahre ausgesetzt gewesen seien, erfolgt. Diese habe angesichts der tschetschenischen Tradition, dass die Kinder nach der Scheidung zu der Familie ihres Ehemannes kämen, massive Auswirkungen und eine völlige Änderung der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Folge. Die Auffassung des Bundesasylamtes, dass sich sämtliches Vorbringen in diesem Antrag auf Sachverhalte stütze, die ihnen bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden hätten und somit existent gewesen seien sei gänzlich verfehlt und könne dieser nicht gefolgt werden. Vor Rechtskraft der Vorbescheide sei die familiäre Situation eine andere gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann noch Eheleute gewesen seien.

Völlig unverständlich sei auch, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zu keiner Zeit an zuständige Behörden in Deutschland oder Österreich gewandt hätte. Zu der Situation in Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin weder befragt worden, noch habe das Bundesasylamt von sich aus Ermittlungen getätigt. Hätte das Bundesasylamt nur ansatzweise den Sachverhalt klären wollen, hätte es mühelos feststellen können, dass es in Österreich wiederholt gewalttätige Vorfälle gegeben habe und diese auch den österreichischen Behörden, nämlich der Landesregierung Oberösterreich, Grundversorgungsstelle sowie dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bekannt gewesen seien, zumal sogar entsprechende Eintragungen im GVS-System unter der Zahl 04 16.694-BAL, erstes Asylverfahren der Beschwerdeführer, in Österreich vorliegen würden.

Zum Beweis der Glaubwürdigkeit einer Scheidung infolge bereits seit Jahren bestehender Eheprobleme (Gewalt in der Familie) werde die Beschaffung des Grundversorgungsaktes beantragt. Auch in Deutschland seien die Behörden informiert gewesen, da das dem Bundesasylamt vorgelegte Foto, auf dem die misshandelte Erstbeschwerdeführerin zu sehen sei, von den deutschen Asylbehörden selbst aufgenommen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe lediglich aus Angst vor einer Anzeige gegen ihren Ehemann bei der Polizei Abstand genommen, was ihr jedoch unter den schwierigen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Wäre das Bundesasylamt tatsächlich an einer Feststellung des Sachverhaltes interessiert gewesen, hätte sie auch eine Befragung bzw. Begutachtung der 11-jährigen Tochter durch eine fachkundige Kinderpsychologin/Kinderpsychiaterin anordnen können. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei an einer objektiven Ermittlung und Klärung des Sachverhaltes in keiner Weise interessiert gewesen.

Bei der Einvernahme sei die Erstbeschwerdeführerin gefragt worden, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Frage bejaht, jedoch später ausgeführt, dass sie krank sei. Sie leide an einem Aneurysma und könne auch entsprechende Befunde vorlegen. Das Bundesasylamt treffe dazu die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Einvernahme am 30.12.2011 ausdrücklich angegeben habe, dass sie psychisch und physisch gesund sei, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Des Weiteren seien im Bescheid Textbausteine aus einem ganz anderen Akt übernommen worden. So werde auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend mache, die ihren Schilderungen zu Folge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Aktenzahl des ersten Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof habe jedoch D7 306555 gelautet. Die vom Bundesasylamt angeführte Zahl stamme offensichtlich aus einem anderen Akt.

Auch die Ausführungen zu Spruchpunkt II. würden Passagen aufweisen, die einem anderen Akt zuzuordnen seien. So werde auf Seite 26, 6. Absatz ausgeführt, dass sich im Bundesgebiet noch der Ehemann XXXX, die Kinder XXXX sowie die Exfrau und zwei weitere Kinder aus erster Ehe des Ehemannes aufhalten würden. Die Erstbeschwerdeführerin kenne keine Personen mit diesem Namen, es handle sich offensichtlich nicht um ihre Angehörigen und könne daher eine Prüfung, ob eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin zulässig sei, überhaupt nicht stattgefunden haben. Es zeige sich sowohl an der Art und Weise wie die Einvernahme durchgeführt worden sei, als auch an den zahlreichen Aktenwidrigkeiten im Bescheid, dass das Bundesasylamt an einem ordentlichen Verfahren im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht interessiert gewesen sei. Das durchgeführte Verfahren entspreche nicht den Grundsätzen des AVG. Die Entscheidung sei daher rechtswidrig.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung der Frage, ob einem Asylantrag ein neuer Sachverhalt zugrunde liege, es ausschließlich darauf ankomme, ob dieser bereits verfahrensgegenständlich gewesen sei. Es komme darauf an, ob ein neuer asylrelevanter Sachverhalt oder entscheidungsrelevante Tatsachen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eingetreten seien, vorgebracht worden seien. Zu einer neuen Sachentscheidung könne die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Scheidung der Erstbeschwerdeführerin (nach tschetschenischen Traditionen) von ihrem Ehemann jedenfalls als ein geänderter Umstand anzusehen. Nach tschetschenischer Tradition würden üblicherweise dem Ehemann die Kinder überlassen. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Zl. D11 311802-1/2008/13E verwiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin werde von ihrer eigenen Familie in Bezug auf ihre Kinder keine Unterstützung erhalten. Ihre Eltern seien traditionell orientiert und hätten wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Trennung die Kinder zur Familie des Vaters gehören würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits einmal - noch vor ihrer Flucht aus Tschetschenien - von ihrem Ehemann getrennt gewesen und habe damals ihre zweijährige Tochter bei ihrem Ehemann lassen müssen.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei wiederholt gewalttätig gegen seine Kinder gewesen; würde er - der tschetschenischen Tradition folgend - die alleinige Obsorge für seine Kinder erhalten, wären diese seinen Misshandlungen ungehindert ausgesetzt. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder behalten wollte, wäre sie in ihrer Heimat völlig auf sich alleine gestellt. Wie jedoch in den Länderfeststellungen zu dem angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt wird, sei die Situation für alleinstehende Frauen sehr schwierig. Die staatliche Unterstützung sei nicht ausreichend, um die eigene Existenz und jene der Kinder zu sichern. Für die Erstbeschwerdeführerin wirke sich die derzeitige Situation als alleinstehende Mutter, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens in der Russischen Föderation so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, der die Asylrelevanz nicht abgesprochen werden könne.

Eine Änderung der Sachlage, nämlich nicht nur in Nebenpunkten, der außerdem Asylrelevanz zukomme, liege somit eindeutig vor, weshalb das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls nicht hätte zurückweisen dürfen.

Es wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde diesen mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zlen. D20 306555-2/2012/4Z, D20 306557-2/2012/3Z, D20 306558-2/2012/3Z und D20 314122-2/2012/3Z, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Seitens des Asylzentrums Caritas der XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer, wurde mit Schreiben vom XXXX das Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.01.2012 betreffend die Scheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin, welchem entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Scheidung der zwischen ihr und ihrem Ehemann am XXXX in der Gemeinde XXXX geschlossenen Ehe geklagt hat. Das Verschulden treffe den Beklagten auf Grund seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens.

Den Beschwerden der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zlen. D20 306555-2/2012/9E, D20 306557-2/2012/7E, D20 306558-2/2012/7E und D20 314122-2/2012/7E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012 betreffend die Erstbeschwerdeführerin als mangelhaft erwiesen habe. Im Detail wurde dort ausgeführt:

"Aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und nach Durchsicht der Vorakten und insbesondere des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 19.04.2011, Zahl: D7 306555-1/2008/20E, ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Begründung ihres gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz ein - gegenüber dem ersten Asylverfahren - völlig neues Vorbringen erstattete, der von der Erstbeschwerdeführerin nunmehr behauptete Sachverhalt auch erst nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 19.04.2011 entstand und in diesem auch inhaltlich in keiner Weise über die nunmehr behaupteten Fluchtgründe abgesprochen worden war.

Die Erstbeschwerdeführerin machte in ihrem ersten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend und stützte ihren Asylantrag in Österreich im Wesentlichen darauf, dass ihr Ehemann in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sie aufgrund der behaupteten Bedrohung ihres Ehemannes zusammen mit diesem und der Zweitbeschwerdeführerin Tschetschenien verlassen habe.

Im vorliegenden Asylverfahren bringt die Erstbeschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt und Angst vor diesem habe; ihr Ehemann habe die Scheidung ausgesprochen und würden nach islamischem Recht bei einer Trennung die Kinder dem Mann zugesprochen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, ob die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben seien wie die Gründe im Rahmen der ersten Antragstellung, gab die Erstbeschwerdeführerin explizit an, dass ihre nunmehrigen Fluchtgründe "ganz anders" seien und sie selbst massive Probleme habe. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei seit dem letzten Asylverfahren schlechter geworden; sie sei sehr oft geschlagen, gedemütigt und angeschrien worden. Während des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, habe der Ehemann telefonisch die Scheidung verkündet und würden im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die Verwandten ihres Ehemannes ihr die Kinder wegnehmen. Zum Beweis der Misshandlungen durch ihren Ehemann legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX, Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge vom 06.10.2011 vor, welches mit einem Foto der Erstbeschwerdeführerin, auf welchem diese mit einem Hämatom am rechten Auge abgebildet ist, vor.

Aus der Sicht des Asylgerichtshofes lässt sich bereits angesichts dieses Vorbringens nicht sagen, dass die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 (als letzte inhaltliche Entscheidung über das Asylvorbringen der Erstbeschwerdeführerin) ereignet hätte. Die nunmehrige Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann - mit welchem die Erstbeschwerdeführerin im ersten Verfahren noch traditionell und standesamtlich verheiratet war - aufgrund der vorgebrachten Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin kann nicht anders betrachtet werden, als dass es sich dabei um einen nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens entstandenen Sachverhalt handelt.

Dieser gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehungsweise zur Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in der nunmehrigen aktuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei konkret auf die Erstbeschwerdeführerin bezogene Feststellungen zu ihrer individuellen Situation im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als traditionell geschiedene Frau (an dieser Stelle wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile beim Bezirksgericht XXXX, laut. beigebrachtem Protokoll vom 31.01.2012, eine Scheidungsklage der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX, geb. XXXX, eingebracht hat) mit drei minderjährigen Kindern; insbesondere wurden auch keinerlei Feststellungen zur familiären Situation der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsland getroffen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.12.2011 weiters an, dass sie krank sei, sie leide an Aneurysma und könne diesbezüglich auch Befunde vorlegen. Das Bundesasylamt ging auf diese - erstmals im gegenständlichen Verfahren - vorgebrachte Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht ein, sondern stellte vielmehr aktenwidrig fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich angegeben habe, dass sie psychisch und physisch gesund sei. Die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Frage ihres Gesundheitszustandes nicht näher befragt und wurden auch nachdem die Erstbeschwerdeführerin angab, krank zu sein und an Aneurysma zu leiden, keine Nachfragen gestellt oder die Erstbeschwerdeführerin zur Vorlage von entsprechenden Befunden aufgefordert, dies obwohl das Bundesasylamt - auch im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag der Erstbeschwerdeführerin - gehalten gewesen wäre, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Gesundheitssituation und damit allenfalls verbundene subsidiäre Schutzgründe der Erstbeschwerdeführerin zu ermitteln.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweist sich aber auch an anderen Stellen als grob mangelhaft und teilweise aktenwidrig: So wird in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin unzutreffend festgehalten, dass diese zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend mache, die ihren Schilderungen zu Folge, schon vor Eintritt der Rechtskraft "des Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E", im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Bei diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes handelt es sich jedoch um eine nicht die Erstbeschwerdeführerin (oder ihre Kinder) betreffende Entscheidung. Demzufolge ist auch die Ausführung auf Seite 24 des Bescheides, dass die Rechtskraft des ergangenen "Bescheides" vom 14.10.2011 zur Zahl D11 413599-1/2010-8E dem neuerlichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin entgegenstehe, unzutreffend. Unrichtig ist auch die Feststellung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides: bei den im Bescheid angeführten, im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen mit den Familiennamen XXXX und XXXX, handelt es sich offensichtlich nicht um Angehörige der Beschwerdeführerin und leben auch - wie jedoch im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - eine "Ex-Ehefrau" des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus erster Ehe unter den Namen XXXX nicht in Österreich bzw. besteht offenbar kein Verwandtschaftsverhältnis zu Personen dieses Namens.

In Bezug auf die Begründung der Ausweisung der Beschwerdeführer muss festgehalten werden, dass die langjährige Abwesenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers aus Tschetschenien bzw. der Umstand, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Deutschland bzw. Österreich geboren wurden und in Tschetschenien nicht gelebt haben, im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung keinerlei Berücksichtigung durch das Bundesasylamt fand.

Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen - wie oben dargestellt - im ersten Asylverfahren nunmehr völlig geänderten Sachverhaltes - von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen - auch wegen der vorgelegten Beweismittel - überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin grob mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin nicht gemäß § 68 AVG zurückweisen hätte dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Verfahrensmängel, die auch in der Beschwerde zu Recht gerügt werden, zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und in Folge schlüssig zu begründen haben, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen kann. Nach der oben dargestellten Judikatur wird das Bundesasylamt ebenso Sachvershaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, unter Berücksichtigung ihres aktuellen Familienstandes zu berücksichtigen haben."

Der Asylgerichtshof führte aus, dass der im Fall der Erstbeschwerdeführerin vorliegende Sachverhalt sich im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen habe, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben gewesen sei; daran anknüpfend sei im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch hinsichtlich der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer spruchgemäß mit einer Behebung deren erstinstanzlicher Bescheide vorzugehen gewesen.

In der Folge wurde mit der Erstbeschwerdeführerin am 10.05.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Die Beschwerdeführerin erklärte, von der Caritas vertreten zu werden und stellte die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht in Aussicht.

Nachgefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich den Umständen entsprechend wohl zu fühlen. Sie habe keine psychischen oder physischen Probleme und könne die Einvernahme absolvieren. Sie leide an Gedächtnisstörungen, sei etwas nervös und hoffe, alle Fragen beantworten zu können, soweit sie sich daran erinnern könne. Sie habe keine psychischen Krankheiten, leide jedoch an einem Aneurysma. Dahingehend legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor. Weiters brachte sie ein Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.01.2012 wegen Ehescheidung zur Vorlage sowie diverse Unterlagen zu ihren Asylverfahren in Österreich, Deutschland und Belgien.

Nach ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2004 hätten sie und ihre Familie das Ende des Verfahrens nicht abgewartet. Sie seien nach Deutschland gefahren und hätten dort einen Antrag gestellt, jedoch negative Entscheidungen erhalten. Dort sei auch der Drittbeschwerdeführer geboren worden. Sie seien im Jahr 2006 aus Angst, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden, nach Österreich zurückgekehrt. Auch in Österreich sei das Asylverfahren negativ entschieden worden. Bis zum Jahr 2011 hätten sie sich in Österreich aufgehalten, wo der Viertbeschwerdeführer geboren worden sei. Wegen Streitigkeiten mit ihrem Mann sei sie im Bundesgebiet umgesiedelt worden. Sie sei dann aber mit ihrem Mann Anfang Juli 2011 nach Frankreich ausgereist, von wo sie nach deren Aufgriff nach Belgien weitergereist seien, von wo sie nach Österreich rücküberstellt werden hätten sollen. Da ihr Mann aggressiv geworden sei, sei sie mit ihren Kindern nach Deutschland geflüchtet. Ihr Mann habe sie in Deutschland angerufen und ihr erklärt, dass sie nach moslemischem Ritus geschieden seien. Als sie gehört habe, dass ihr Mann vorhabe nach Deutschland zu kommen, sei sie mit ihren Kindern weiter nach Österreich gereist. Weder in Deutschland noch in Belgien habe sie eine Entscheidung erhalten.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihren Lebenslauf zu schildern, dieser Aufforderung ist sie auch nachgekommen.

Sie führte die Namen und Aufenthaltsorte ihrer Eltern und ihrer Geschwister im Herkunftsstaat an. Sie habe drei Schwestern, einen Bruder und einen Halbbruder, die allesamt in Tschetschenien leben würden.

Mit ihrem Mann habe sie drei Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, meinte sie, dass nach moslemischem Ritus die Kinder nach der Scheidung beim Vater bleiben müssten. Sie habe Angst, dass man ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie habe ihren Mann bereits einmal verlassen. Damals sei ihre Tochter noch klein gewesen und sei ihr diese weggenommen worden.

Dies sei ungefähr im Jahr 2002 gewesen, weil sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Sie habe sich damals ohne ihre Tochter zu ihren Eltern begeben. Ihre Tochter, die damals ca. eineinhalb Jahre alt gewesen sei, sei bei ihrem Mann geblieben. Nachdem ihre Schwester gebeten habe, der Erstbeschwerdeführerin die Tochter zurückzugeben, habe man ihr gesagt, dass sie sie nur für einen Tag haben könne und sie sie dann wieder zurückbringen müsse.

Nachdem sie im Zuge eines Begräbnisses den Zustand ihrer Tochter gesehen habe, sei sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Sie habe mit ihrem Mann bis zur Ausreise zusammengelebt. Sie habe sehr lange versucht, ihren Mann zu verstehen und für seine Aggressionen und Schläge einen Grund zu finden.

Die Idee zur Ausreise habe ihr Mann gehabt. Über die Probleme ihres Mannes sei ihr von diesem nichts berichtet worden. Sie glaube aber, dass dieser am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei auch etwas vorgefallen, worüber sie in dessen Einvernahme gelesen habe. Er soll in ein schwarzes Auto gesetzt worden sein und hätte für eine Gruppe arbeiten sollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Ihr Mann sei weder festgenommen, noch verhört noch verschleppt worden. Sein Cousin, der auch am ersten Krieg teilgenommen habe, sei verschleppt worden und noch immer spurlos verschwunden.

Das Verhältnis zu ihrem Mann habe sich vor allem in Belgien verschlechtert. Er sei dort sehr aggressiv gewesen, besonders als er erfahren habe, dass sie nach Österreich abgeschoben werden sollten.

Als es in Österreich mit ihrem Mann zu einem Vorfall gekommen sei, sei kein polizeiliches Protokoll aufgenommen worden. Es sei auch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen. Sie würde es auch nicht übers Herz bringen, gegen ihren Mann auszusagen, da ihre Kinder sehr an ihrem Mann hängen würden. Sie habe ihren Kindern auch nichts von der Scheidung erzählt. Sie selbst habe eine glückliche Kindheit gehabt.

Zu ihren familiären Vorstellungen in Österreich befragt, meinte sie, dass sie sich für ihre Kinder eine glückliche Kindheit in Österreich wünsche. Sie wolle hier mit ihren Kindern leben.

Zu ihrem Mann befragt, meinte sie, dass dieser im Jahr 2010 in Haft gewesen sei und die Erstbeschwerdeführerin damals nach der Haftentlassung geschlagen habe. Ihre Betreuerin habe daraufhin die Polizei verständigt und sei sie mit ihren Kindern in eine andere Unterkunft verlegt worden, wo sie ca. fünf Monate gelebt habe. Sie habe wegen der Kinder keine Anzeige gegen ihren Mann erstatten wollen. Sie wisse jedoch, dass dieser Angst vor der Polizei in Österreich habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sich ihr Ehemann in den Niederlanden aufhalte.

Ihr Mann habe ihr auch gesagt, dass er Angst habe, nach Tschetschenien zurückzukehren, da er dort Angst um sein Leben habe. Nachdem er in Österreich seine Haftstraße verbüßt gehabt habe und die Polizei bei dem Streit eingeschritten sei, habe ihr Mann Angst vor der österreichischen Polizei.

Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland fürchte sie, dass ihr aufgrund ihrer erfolgten Scheidung ihre Kinder weggenommen werden würden.

Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Angehörigen außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation. Sie könne dort nicht außerhalb von Tschetschenien leben.

Obwohl ihr Mann nicht nach Tschetschenien zurückkehre, würden ihr die Kinder von der Familie ihres Mannes weggenommen werden.

Sie verwies darauf, dass ihr ihre Tochter schon einmal weggenommen worden sei.

Der Beschwerdeführerin wurden allgemeine Länderinformationen - insbesondere auch zur Situation von Frauen - zur schriftlichen Stellungnahme vorgehalten.

Sie verneinte, im Herkunftsstaat wegen ihrer Religions-, Volks- oder Rassenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt.

In Österreich würden weitschichtige Verwandte leben, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe.

In Österreich habe sie bereits viele Freunde gefunden. Ihre Kinder würden hier zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Einen konkreten Termin für die Ehescheidung gebe es noch nicht. Ihren Kindern werde sie davon nichts sagen. Wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren müsste, würde er diesen die Wahrheit erzählen. Als ihr Mann im Gefängnis gewesen sei, habe sie den Kindern gesagt, dass dieser in der Arbeit sei.

Die Angabe verschiedener Namen bei ihren Asylverfahren sei ihr von ihrem Mann aufgetragen worden. Sie habe jedoch ihren russischen Inlandspass vorgelegt.

Mit der Stellungnahme vom 23.05.2012 wurde eine Vollmacht der Caritas zur Vertretung im Asylverfahren samt Zustellvollmacht (datiert mit 10.05.2012) vorgelegt.

Die in der Einvernahme vorgehaltenen Berichte würden die Angaben der Erstbeschwerdeführerin bestätigen, wonach sie aufgrund ihrer Scheidung nach tschetschenischer Tradition ihre Kinder an die Familie ihres geschiedenen Mannes verlieren würde, wogegen sie aufgrund des starken Traditionsbewusstseins in Tschetschenien nichts bewirken könne.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Mann geschieden.

Die Grundsatz- und Dublinabteilung übermittelte am 18.06.2012 den russischen Inlandspass der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Kopie der russischen Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin.

Während des anhängigen Asylverfahrens reisten die Beschwerdeführer in die Niederlande, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurden in der Folge gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingestellt (Aktenvermerk vom 06.11.2012)

Die niederländischen Behörden teilten mit, dass die Beschwerdeführer am 14.08.2012 in den Niederlanden um internationalen Schutz angesucht hätten.

Darin wurde insbesondere festgehalten, dass ihr Mann in den Niederlanden im Jahr 2012 um Asyl angesucht habe, jedoch im April 2012 untergetaucht sei.

Im Rahmen des Dublin-Übereinkommens wurden die Beschwerdeführer am 27.12.2012 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

Der geschiedene Mann der Erstbeschwerdeführerin (Zl. 12 18.811-BAW) wurde ebenso nach Österreich rücküberstellt und gab vor der Erstaufnahmestelle Ost am 28.01.2013 an, Österreich im Jahr 2010 nach Belgien verlassen zu haben. Er sei zusammen mit der Familie im Juni 2010 nach Frankreich und von dort nach Belgien gereist.

Seine Familie sei auch ständig bei ihm gewesen, bis sie von Holland nach Österreich überstellt worden seien. Auf Nachfrage meinte er, dass er zwei Mal das Land verlassen habe. Sie hätten in Belgien zusammengelebt. Von Belgien sei er nach Österreich abgeschoben worden, seine Familie sei schon ein Jahr früher hierher zurückgekommen. Er bestätigte, in Belgien noch ein Jahr gelebt zu haben. Er sei dort nicht legal gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, dass sie dort alle zusammenleben, weshalb er bei seinem Cousin in Belgien gelebt habe. Es sei dort aber nicht genug Platz gewesen, weshalb die Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt seien. Er sei dann im Sommer 2011 aus Belgien nach Österreich abgeschoben worden. Sie seien dann zusammen aus Österreich nach Holland gefahren. Dies sei glaublich im August 2011 gewesen. Danach sei er ständig mit der Erstbeschwerdeführerin zusammen gewesen. Zwischen ihm und der Erstbeschwerdeführerin habe es keine Probleme gegeben. Auf Nachfrage meinte er, dass es keine Probleme gegeben habe, sie sich jedoch in Belgien scheiden hätten lassen, was aber für Moslems keinen Einfluss habe. Befragt, wieso sie sich scheiden lassen hätten, meinte er, dass er von der Erstbeschwerdeführerin in Belgien angerufen worden sei. Sie habe gemeint, dass ein neues Verfahren eröffnet werden könne, wenn sie sich scheiden lassen würden. Sie habe um die Genehmigung gebeten, damit er bestätige, dass sie Probleme hätten. Er habe eingewilligt, da er gedacht habe, dass er nicht mehr in Österreich auftauchen werde.

Die Ehe sei nach österreichischen Gesetzen geschieden, nach muslimischer Tradition hätten sie sich nicht scheiden lassen.

Auf Vorhalt bestätigte der Mann, dass die Erstbeschwerdeführerin von April 2012 bis August 2012 in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei in Belgien gewesen und sie sei nach Österreich gekommen. Sie seien dann zusammen nach Holland gefahren. Er korrigierte auch seine Aussagen von vorhin, wonach er 2012 und nicht 2011 gemeint habe.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 25.04.2013 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt, dass sie unverändert ein einem Aneurysma leide, dass eine jährliche Kontrolle erfordere. Es sei nicht ausgeheilt, eine Operation sei aber erst im Falle des Weiterwachens bzw. bei steigendem Blutdruck angezeigt. Sie habe auch Rückenschmerzen und Schmerzen in den Kniegelenken. Ihre Kinder seien gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin erläuterte, dass ihr geschiedener Mann von Belgien zurückverbracht worden sei. Er habe ihr vorgeschlagen, wieder in eine moslemische Ehe zu treten. Sie habe ihr Einverständnis gegeben, da es für sie gefährlich sei, nach Tschetschenien zu fahren. Selbst wenn der Vater nicht zuhause sei, hätten dessen Eltern das Recht, ihr die Kinder wegzunehmen. Als sie ihre Befragung gehabt habe, habe sie gesagt, dass sie wegen ihrer Kinder nicht zurückfahren könne. Er habe ihr vorgeschlagen, gemeinsam nach Holland zu fahren. Sie habe ihr Einverständnis gegeben, da dann ihre Angst für die Kinder verschwinden würde. Sie hätten dann einige Monate in Belgien gelebt. Sie seien standesamtlich geschieden und hätten moslemisch geheiratet. Sie wolle dennoch nicht weiter mit ihrem geschiedenen Mann zusammenleben.

Nach einem weiteren Anlassfall befragt, weshalb sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben wolle, meinte sie, dass es früher Gründe gegeben habe. Sie sei nunmehr darauf gekommen, dass die Charaktere nicht zusammenpassen würden. In Holland sei sie zu einer näher genannten Organisation gegangen und habe sich telefonisch mit der Caritas in Österreich beraten und gefragt, welche Chancen sie hätte, wenn sie wieder nach Österreich zurückkehren würde. Es sei nämlich ein Fehler gewesen, nach Holland zu fahren.

Sie sei nicht in ihrer Heimat gewesen.

In Holland habe sie mit ihrem Mann und ihren Kindern zusammengelebt. Mit ihrem Mann sei sie seit Juli oder August 2012 verheiratet. Bevor sie geschieden worden seien, habe sie diesen im Jahr 1999 moslemisch und im Jahr 2001 standesamtlich geheiratet.

Im Jahr 2012 habe es eine Zeremonie in XXXX gegeben. Zurzeit sei sie moslemisch nicht geschieden, da ihr Mann die Zustimmung nicht gegeben habe. Trotzdem wolle sie nicht mit diesem leben. Sie habe ihm gesagt, dass sie bereits sei, mit ihm zusammenleben, wenn er ein normales Leben führen und arbeiten würde.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin habe sonst keine Fluchtgründe gehabt. Sie sei wegen des Mannes gekommen. Ihr Mann habe ihr etwas von Blutrache erzählt. Er habe zur Beschwerdeführerin gemeint, sich zu fürchten, darüber zu erzählen. Im Jahr 2001 seien zwei seiner Cousins mütterlicherseits und zwei väterlicherseits verschwunden sein. In dem Dorf der Verschwundenen lebe ein Polizist. "Der Mann" soll diesen ausgeliefert oder verraten haben, zumindest hätten dies die Verwandten gedacht. Man habe den Polizisten danach mit abgeschnittenem Kopf im Wald gefunden. Die Verwandten des Getöteten hätten geglaubt, dass ihr Ex-Mann ihn umgebracht habe. Sie nannte den Vornamen des Getöteten und meinte, dass es sich bei diesem um einen Verwandten ihres Mannes mütterlicherseits handle. Wegen der familiären Beziehungen hätten sie gemeint, sie würden niemanden anderen als ihren Ex-Mann und dessen Kinder - nur die Söhne - anrühren. Von der drohenden Blutrache sei ihrem Mann erzählt worden, als dieser nach Holland gefahren sei. Befragt, ob sie davor davon gewusst habe, meinte sie, dass sie im Jahr 2003 als sie noch in Tschetschenien gewesen sei, ungefähr gewusst habe, dass jemand getötet worden sei. Sie sei zu dessen Trauerfeier gegangen. Auch ihr Mann habe dorthin gehen müssen.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr ihre Kinder von der Familie ihres Mannes weggenommen werden könnten, da sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben wolle.

In Österreich lebe sie von staatlicher Unterstützung. Sie spreche ein bisschen Deutsch. Ihre beiden älteren Kinder würden die Schule und der jüngste Sohn den Kindergarten besuchen.

Es würden sich in Österreich nur entfernte Verwandte aufhalten. In Russland lebe niemand. In Tschetschenien habe sie ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern, mit denen sie in telefonischem Kontakt stehe.

Mit ihrem geschiedenen Mann telefoniere sie manchmal wegen der Kinder.

Befragt, wie über das Sorgerecht entschieden worden sei, meinte sie, dass sie beim Bezirksgericht gewesen sei, sie jedoch nichts Schriftliches bekommen habe, seit sie in Holland gewesen sei.

Bei den am 28.01.2013 und am 25.04.2013 erfolgten niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt, hat der geschiedene Mann, Zl. 12 18.811-BAW, erklärt, mit der Erstbeschwerdeführerin im Juni 2012 gemeinsam ausgereist zu sein. Sie hätten trotz der Scheidung miteinander telefonisch kommuniziert. Bis zur neuerlichen Rücküberstellung nach Österreich seien sie auch zusammengeblieben.

Die Erstbeschwerdeführerin habe nunmehr ihre Wünsche geändert und wolle nicht mit ihm leben, da er sie nicht versorgen könne. Sie wolle allerdings alles.

Es habe zuletzt keinen Streit gegeben, sie vergeude aber Geld für unnötige Dinge, woraus Streitigkeiten entstanden seien. Eine größere Auseinandersetzung habe es aber nicht gegeben.

Er schilderte, im Herkunftsstaat von einer Blutracheproblematik betroffen zu sein, weiters einen Verfolgungsgrund wegen eines Eingriffs in die sexuelle Sphäre, den er aufgrund der damit verbundenen Schande nicht näher ausführen könne. Im Übrigen verfechte er den reinen Islam.

Die Ehe mit seiner Frau sei nach moslemischem Recht noch aufrecht, nach hiesigen Gesetzen nicht. Sie würden jedoch nicht zusammenleben.

Am 29.04.2013 wurden der Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs die neuersten schriftlichen Länderfeststellung zum Herkunftsland übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

In der Stellungnahme vom 14.05.2013 wurde moniert, dass die übermittelten Länderinformationen die tatsächlichen Gegebenheiten in Tschetschenien nicht widerspiegeln würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei geschieden und würden ihr im Fall einer Rückkehr die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer weggenommen werden, zumal ihre Eltern und die Eltern ihres geschiedenen Mannes im selben Dorf leben würden und die Familie des Ex-Mannes damit sehr leichten Zugriff auf die Kinder hätte.

Im Übrigen wurde auf die problematische Situation der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr hingewiesen, zumal es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende, geschiedene Frau handle.

Im bereits zitierten und mit der Stellungnahme vollständig übermittelten Scheidungsurteil wird beweiswürdigend festgehalten, dass es für das Gericht nachvollziehbar sei, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich die Scheidung begehre, da ihr Mann gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erklärt habe, dass er sich nach moslemischen Ritus scheiden habe lassen. Durch das Verhalten ihres Mannes sei die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten.

Mit Bescheiden vom 10.07.2013, Zlen. 11 14.921-BAW, 11 14.922-BAW, 11 14.923-BAW und 11 14.924-BAW, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. In Spruchpunkt III. wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.

Dass die Beschwerdeführer im Heimatland Verfolgung ausgesetzt seien habe nicht festgestellt werden können, auch nicht, dass sie in ihrem Heimatland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder solche im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätten, oder ihnen dort behördlicher Schutz oder eine medizinische Behandlung vorenthalten würde oder sie tatsächlich Gefahr laufen würden, einer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus Ihren gegenüber dem Bundesasylamt getätigten Angaben.

Die Formulierung im § 3 AsylG 2005 "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Im Asylverfahren ist es aber nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.

Somit ist das Vorbringen des Asylwerbers zentrales Entscheidungskriterium und obliegt es diesem alles, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung, Zweckdienliche vorzubringen und müssen daher die Angaben der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierten Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen und insgesamt persönlich glaubwürdig erscheinen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen vermochte den oben angeführten Anforderungen jedoch nicht zu entsprechen, sondern erwies sich als widersprüchlich.

Im Zuge der am 13.12.2011 erfolgten Erstbefragung haben Sie angegeben im Jahr 2004 unmittelbar nach Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich mit Ihrem Mann weiter nach Deutschland gefahren zu sein. Ihr dortiges Asylverfahren sei jedoch abgelehnt worden, sodass Sie im April 2006 wieder nach Österreich zurückgekehrt wären, wo Sie sich bis zum Juli 2011 aufgehalten hätten. Im Juli 2011 hätte Ihr Mann beschlossen, nach Frankreich zugehen, wo sie jedoch in Haft genommen worden wären, sodass Sie weiter nach Belgien fuhren, wo Sie bis September 2011 in einem Flüchtlingslager untergebracht worden wären. Als man Ihnen mitgeteilt hätte, dass Österreich für Ihr Asylverfahren zuständig sei und man plane Sie abzuschieben, wären Sie Ihrem Mann davongelaufen und gemeinsam mit den Kindern mit dem Zug nach Österreich gefahren. Am 11.12.2011 hätten Sie dann einen Asylantrag eingebracht. Ihren Mann hätten Sie zuletzt in Belgien gesehen und wüssten nicht wo er sich aufhält.

Betreffend Ihrer Fluchtgründe führten Sie aus, dass Sie damals nur wegen der Probleme Ihres Ehemannes geflüchtet wären und selbst keine Flucht- und Asylgründe hätten. Welche Gefahr Ihnen in Tschetschenien drohe, wüssten Sie nicht. Wegen der Probleme Ihres Ehemannes könnten Ihnen und Ihren Kindern Schwierigkeiten entstehen. Zudem könnte die Familie Ihres Ehemannes Ihnen die Kinder wegnehmen. Sie würden nunmehr einen neuerlichen Antrag stellen, weil Sie Angst vor Ihrem Ehemann hätten, da Sie sich erst kürzlich von ihm getrennt hätten. Nach islamischem Recht würden nach der Trennung die Kinder dem Mann zugesprochen, wovor Sie Angst hätten, da Ihr Ehemann bereits nach islamischem Recht die Scheidung ausgesprochen hätte.

In weiterer Folge wurden Sie am 30.12.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost einer weiteren Befragung unterzogen und haben dort angegeben, dass sich Ihre Fluchtgründe auch auf Ihre drei Kinder XXXX beziehen würden. In Deutschland würden sich Ihr Binnenpass, sowie die Geburtsurkunden Ihrer Kinder befinden. Die russische Heiratsurkunde, sowie eine dazugehörige Übersetzung könnten Sie vorlegen und beabsichtigen die Scheidung von Ihrem Mann einzureichen.

Bezüglich Ihrer Fluchtgründe führten Sie aus, dass Sie im Moment massive Probleme hätten und glauben, dass diese Gründe wichtiger sind als die Ihrer ersten Antragstellung. In Frankreich und Belgien hätte sich das Verhältnis zu Ihrem Mann ständig verschlechtert und es sei oft zu Streitigkeiten gekommen, bei denen er Sie geschlagen und gedemütigt hätte.

Zu dem Vorhalt, dass Sie im Zuge der Erstbefragung keine Änderung betreffend Ihrer Fluchtgründe behauptet hätten erklärten Sie, dass nach muslimischer und tschetschenischer Tradition der Vater bzw. dessen Verwandten erziehungsberechtigt sind. Als Sie in Deutschland gewesen wären, hätte Ihr Mann Ihnen per Telefon die Scheidung verkündet, was möglich sei. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien würden Ihnen nun die Verwandten Ihres Mannes die Kinder wegnehmen. Sie könnten auch nicht anderswo leben, da Sie Ihren Eltern, die zudem im gleichen Dorf wie die Eltern Ihres Mannes leben würden, gehorchen müssten. Betreffend des Widerrufs Ihres Antrags auf freiwillige Rückkehr befragt, erklärten Sie, dass sich Ihr Mann zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hätte und er Sie nach seiner Entlassung gezwungen hätte mit ihm nach Frankreich zu reisen. Anzumerken ist dazu, dass dieser jedoch gleichfalls einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte.

Nach erfolgter Behebung des Bescheides des Bundesasylamts Erstaufnahmestelle Ost vom 19.01.2012, mit dem Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, wurden Sie im 10.05.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich befragt.

Dabei gaben Sie an, unmittelbar nach der im Jahr 2004 in Österreich erfolgten Asylantragstellung weiter nach Deutschland gereist zu sein, wo Sie gleichfalls einen Asylantrag gestellt hätten. Bis zur negativen Entscheidung hätten Sie in Deutschland gelebt, wo auch Ihr Sohn XXXX zur Welt gekommen sei. Im Jahr 2006 wären Sie erneut nach Österreich gekommen, wo Ihr Sohn XXXX geboren wurde. Wegen der Streitigkeiten mit Ihrem Mann hätten Sie bereits eine andere Unterkunft erhalten, wären aber dann doch nach der negativen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens vor den Asylgerichtshof im Jahr 2011 gemeinsam mit Ihrem Mann nach Frankreich ausgereist. Dort wären Sie im Zug von der Polizei aufgegriffen worden und man hätte Ihnen das Ultimatum gestellt Frankreich binnen 7 Tage zu verlassen, sodass Sie nach Belgien weiterreisten, wo sie sich fast zwei Monate aufgehalten hätten, bis Ihnen ein Ultimatum zur Rückführung nach Österreich gestellt worden wäre. Da Ihr Mann gegenüber Ihnen und Ihren Kindern aggressiv geworden sei, flüchteten Sie nach Deutschland, wo er Ihnen mitteilte, die Scheidung nach moslemischem Recht mitteilte. Als Sie hörten, dass er Ihnen nach Deutschland folgen wolle, wären Sie weiter nach Österreich geflüchtet.

Nach dieser Befragung wurden Sie am XXXX wegen unbekannten Aufenthalts von Ihrer Unterkunft in der Grundversorgung in XXXX abgemeldet. Durch die am 29.08.2012 erfolgte Korrespondenz mit den niederländischen Asylbehörden über eine Übernahme durch Österreich, konnte festgestellt werden, dass Sie sich in Holland aufhalten.

Erst am 27.12.2012 wurden Sie, gemeinsam mit Ihren Kindern und mit Ihrem, nunmehr in Österreich von Ihnen geschiedenen, Mann aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt, sodass das Verfahren fortgesetzt werden konnte.

Schon alleine aus dem Umstand, dass Sie Ihrem Ehegatten nach Holland gefolgt sind, ist zu entnehmen, dass sich Ihr Verhältnis zu Ihrem Mann nicht verschlechtert haben kann, wie Sie darzulegen versuchten.

Zusätzlich ist anzuführen, dass Ihr Mann im Zuge der am 28.01.2013 erfolgten Befragung ausdrücklich erklärt hatte, dass Sie sich auf Ihren Wunsch scheiden ließen, damit Sie für einen neuen Asylantrag einen neuen Fluchtgrund darlegen könnten. Nach moslemischem Recht hätten Sie sich nie scheiden lassen und wäre diese Ehe noch immer aufrecht.

Aus Ihren bisherigen auffällig oft erfolgten Reisen und dem Umstand, dass Sie bereits zwei Mal Österreich während eines laufenden Asylverfahrens verlassen haben, um in verschiedensten Ländern um Asyl anzusuchen, ist ersichtlich, dass es Ihnen nur darauf ankommt, um jeden Preis einen Aufenthaltsstatus oder Asyl zu erlangen. Dazu haben Sie auch Ihr Fluchtvorbringen geändert und sich von Ihrem Mann scheiden lassen, um diesem wiederum erneut aufzusuchen und in die Niederlande zu folgen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Sie nunmehr in Österreich wieder getrennt von Ihrem Mann gemeldet sind, wobei dieser über eine Obdachlosenmeldung in Wien und Sie über eine Meldung in XXXX verfügen. Sie halten weiterhin engen Kontakt mit Ihrem geschiedenen Mann, wie dies aus der gemeinsamen Betreuung der Kinder bei der Einvernahme und dessen Aufenthalte in XXXX ersichtlich ist. Dazu wird insbesondere auf eine zuletzt im Juni 2013 erfolgte Anzeige der Polizei in XXXX gegen Ihren geschiedenen Mann wegen Ladendiebstahls verwiesen, sodass dieser dort aufhältig gewesen sein muss.

Für die entscheidende Behörde werden somit die von Ihnen zuletzt dargelegten Gründe, dass Ihnen die Kinder von Ihrem Mann und dessen Familie aufgrund der nach moslemischen Recht erfolgten Scheidung nach tschetschenischer Sitte weggenommen werden sollten, tatsächlich nicht besteht, sondern nur einen Vorwand ist , um in Österreich einen möglichen Fluchtgrund zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts oder des Asylstatus darlegen zu können. Aus Ihrem gesamten Verhalten und Ihren Aussagen ist entgegen zu entnehmen, dass Sie sich tatsächlich wieder mit dem Kindesvater versöhnt haben.

Dies ergibt sich aus der, nach Ihrer erfolgten Rückübernahme durch Österreich, am 25.04.2013 erfolgten Befragung durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter, wonach Sie erklärten, dass Ihr Mann Ihnen vorgeschlagen hätte, wieder in eine moslemische Ehe zu treten, zu der Sie Ihr Einverständnis gaben, wodurch Sie nunmehr wieder nach moslemischen Recht verheiratet wären, jedoch nicht mit Ihrem Mann zusammenleben möchten. Insoweit Sie erklären, dass die Zustimmung nur aus dem Grund erfolgt sei, da es sonst für Sie gefährlich sei nach Tschetschenien zu fahren, da Ihnen die Eltern Ihres Mannes die Kinder wegnehmen könnten und Ihnen Ihr Mann daher vorschlug nach Holland zu fahren, ist Ihre Begründung widersprüchlich und unplausibel, hat doch Ihr Mann, seinen Angaben zufolge und wie bereits dargelegt, sich nie von Ihnen getrennt.

Ihren Angaben zufolge hätte es im Juli oder August in XXXX eine Zeremonie der moslemischen Heirat gegeben, bei der auch ein Korankundiger anwesend war. Wenn Sie nunmehr tatsächlich nicht mehr mit dem Kindesvater zusammenleben möchten, dann hätten Sie gleich in Österreich verbleiben und Ihr Asylverfahren fortführen können, ohne dass Sie Ihrem geschiedenen Ehegatten nach Holland gefolgt wären.

Zu weiteren Fluchtgründe befragt, erklärten Sie, dass Ihnen Ihr Mann gesagt hätte, dass er der Blutrache ausgesetzt sei, die auch die Söhne betreffen würde. Im Jahr 2001 sollten zwei Cousins Ihres Mannes verschwunden sein und wäre ein im Dorf lebender Polizist verdächtigt worden diese verraten zu haben, worauf dieser mit abgeschnittenen Kopf tot aufgefunden und Ihr Mann der Tat bezichtigt worden wäre. Sie selbst hätten damals nur teilweise davon Kenntnis gehabt, dass jemand getötet worden sei und wären damals im Jahr 2003 gemeinsam mit Ihrem Mann bei der Trauerfeier dieses Mannes, eines Verwandten Ihres Mannes mütterlicherseits, gewesen. Laut Auskunft der Familie würde aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses die Blutrache nur Ihren Mann und die Söhne treffen.

Dazu ist anzuführen, dass der Umstand einer gegen Ihren Mann und Ihren Söhnen bestehenden Blutrache in den bisherigen Asylverfahren, weder durch Sie noch durch Ihren Mann erwähnt wurde. Ihr Mann hat selbst im Zuge seiner Erstbefragung zu seinem letzten Asylantrag diesbezüglich keine Angaben gemacht, sondern einen gänzlich anderen Grund dargelegt. Erst im Zuge der weiteren Befragung behauptete dieser die gegen Ihn bestehende Blutrache.

Anzumerken ist, dass Ihr Mann, wie auch Sie, nicht nur Ihre Vorbringen, sondern auch Ihre Identitäten, in den bisherigen Asylverfahren ständig verändert und berichtigt haben, sodass Sie auch persönlich unglaubwürdig sind.

Im Hinblick auf die angeführten Widersprüche in Ihren Angaben, aus denen zudem keine Verfolgung Ihrer Person ersichtlich ist, kommt die entscheidende Behörde zu dem Ergebnis, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe, tatsächlich nicht stattgefunden haben, sondern lediglich ein Konstrukt zur Darlegung eines asylrelevanten Vorbringens sind, Sie somit aus anderen Gründe nach Österreich gekommen sind.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits erörtert kommt die entscheidende Behörde zu dem Ergebnis, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht.

Im Hinblick auf Ihre Erklärung an keiner akuten Erkrankungen zu leiden und dem Umstand, dass auch keine Anzeichen für das akute Vorliegen oder ein lebensbedrohendes Maß annehmender Erkrankungen ersichtlich war, besteht somit auch kein Grund für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland einem lebensbedrohlichen Zustand oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden könnten.

betreffend der Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Es ist nicht hervorgekommen, dass zu einem zum dauernden Aufenthalt in Österreich Berechtigten ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht oder hier durch einen gemeinsamen Haushalt ein derartig intensives Familienleben begründet wurde, welches bereits im Herkunftsland bestanden hätte und daher als Fortführung eines solchen angesehen werden könnte, wodurch Ihre Ausweisung unzulässig wäre."

Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels eines glaubhaften asylbegründenden Sachverhaltes kein Asyl gewährt werden habe können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten. Es hätten sich für die Beschwerdeführer auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergeben habe, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht am 26.07.2013 durch die bevollmächtigte Vertreterin Beschwerden erhoben und diese ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde entspreche das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin der Wahrheit und hätte ihr die belangte Behörde bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe in einer Gewaltbeziehung zu ihrem Mann gelebt, der aus ihr unbekannten Gründen aus Tschetschenien geflohen sei und sie und ihre Kinder permanent unterdrückt habe. Er habe sie auch gezwungen, in Österreich zu bleiben oder wegzugehen. Er lasse sich einmal scheiden und beharre dann wieder auf die Ehe.

Sie sei von ihm abhängig und wisse nicht, was sie machen solle. Oft verspreche er ihr, sich zu bessern. Sie wolle es dann noch einmal mit ihm versuche, weil sie Angst habe, dass er ihr sonst die Kinder entziehe. Kurz darauf werde er wieder gewalttätig.

Die Misshandlungen ihres Mannes seien aktenkundig und sei es nicht zulässig, dass der Aussage ihres Mannes, wonach in der Ehe "alles in Ordnung sei" mehr Glaubwürdigkeit als ihren Aussagen verliehen werde.

Sie habe den neuen Antrag gestellt, da ihr Mann gewalttätig sei und sie misshandle. Sie fürchte, dass ihr dieser die Kinder entziehen werde, wenn sie sich von ihm trenne.

Die belangte Behörde verkenne auch, dass die ihr drohende Verfolgung auch eine solche sei, die eine Verfolgungshandlung iSd. GFK darstelle.

Sie sei mit ihren Kindern schon lange in Europa. Auch wenn sie nicht auf Dauer in Österreich bleiben habe können, weil ihr Mann sie immer dazu gezwungen habe, sie zu begleiten, so hätten ihre Kinder jedenfalls den Großteil der Zeit in Österreich verbracht.

Eine Ausweisung sei daher nicht zulässig, da ihre Kinder gegen ihren Wunsch ihren Aufenthalt unterbrechen müssten. Trotz der widrigen Umstände würden ihre Kinder sehr gut Deutsch sprechen.

Mit "Nachreichung zur Beschwerde" betitelter Eingabe (Poststempel vom 11.08.2014) teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie sich durch Eigenstudium sehr gute Deutschkenntnisse auf Niveau B1 angeeignet habe, sodass sie als alleinerziehende Mutter Behördenwege selbständig erledigen könne und ihren Pflichten und jenen ihrer Kinder ohne jegliche sprachliche Unterstützung nachgehen könne.

Sie bemühe sich, sich stets weiterzubilden, wobei sie versuche, weitere Sprachkurse zu absolvieren.

Ihre Kinder würden die Schule besuchen und sie legte entsprechende Zeugnisse vor. Sie versuche ihre Kinder bestmöglich zu unterstützen.

Der Eingabe wurde eine Vollmacht ohne Zustellvollmacht für eine neue Vertreterin vom 10.03.2014 beigelegt. Darin wird auch die Beendigung der Vollmacht zur bisherigen Vertreterin angezeigt.

Betreffend den Viertbeschwerdeführer wurde ein Volksschulzeugnis über den Besuch der ersten Klasse, betreffend den Drittbeschwerdeführer ein Volksschulzeugnis der zweiten Klasse und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein Zeugnis über den Besuch der fünften Schulstufe eines Gymnasiums vorgelegt.

Am 25.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe zum Gesundheitszustand und zu ihrer Lebenssituation in Österreich befragt wurde (OZ 7Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden von der Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Schulbesuches nicht zur Verhandlung mitgebracht.

Sie legte ein Schreiben der Volksschule XXXX vom 19.09.2014 vor, worin ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin eine wertvolle Begleiterin und Übersetzerin für viele Eltern sei, da sie sehr gut Deutsch spreche und äußerst einsatz- und hilfsbereit sei. Weiters legte sie ein Schreiben des Klassenvorstandes des Viertbeschwerdeführers vor, worin insbesondere das besondere Engagement des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sowie der Erstbeschwerdeführerin hervorgehoben wurde. Die Erstbeschwerdeführerin engagiere sich bei schulischen Veranstaltungen und unterstütze bei Übersetzungstätigkeiten. Im Übrigen wurden die Vereinsausweise (XXXX, Sektion Ringen) betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt, wo als Eintrittsdatum September 2014 vermerkt ist.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte eine schriftliche Stellungnahme zur Integration in Aussicht.

Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Von der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

Exkurs: Auszüge betreffend den geschiedenen Mann der Erstbeschwerdeführerin:

Dieser stellte am 18.08.2004 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zl. 04 16.695-BAL, negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zl. D7 306556-1/2008/17E als unbegründet abgewiesen und dies insbesondere mit der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat begründet.

Die Begründung dieses Erkenntnisses wird auszugsweise wiedergegeben:

"Eingangs ist festzuhalten, dass die Verwendung von Aliasnamen im Asylverfahren nicht gerade dazu beitrug, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der gar kein Interesse am Asylverfahren zu haben schien, nachdem er sofort nach seiner Einreise ins Bundesgebiet nach Deutschland weiterreiste und das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers in Österreich eingestellt werden musste, entspricht nach der langjährigen Erfahrung der vorsitzenden Richterin nicht dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht. Vielmehr wäre von einer solchen Person anzunehmen, dass sie ihre Angaben im Aufnahmestaat von Anbeginn wahrheitsgetreu und umfassend gestaltet. ... Während der Beschwerdeführer beim Gendarmeriegrenzüberwachungsposten XXXX am 19.08.2004 behauptete, im ersten Krieg gekämpft zu haben, von den Russen gesucht zu werden und die Gefahr einer Festnahme bestanden habe, führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 12.04.2006 aus, dass er bereits ein Mal festgenommen und eine Nacht in einem Erdloch gefangen gehalten und gefoltert worden sei. Im Asylverfahren in Deutschland behauptete der Beschwerdeführer am 14.09.2004 hingegen, drei Tage und drei Nächte in einem Erdloch eingesperrt worden zu sein und danach nur noch versteckt gelebt zu haben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.08.2006 behauptete der Beschwerdeführer, dass er in der Zwischenkriegszeit in einem Antiterroristischen Zentrum gearbeitet habe, was nachteilig für ihn sein könnte. Er sei im Jahr 1991 desertiert und habe im Jahr 1997 ein Schreiben der Militärstaatsanwaltschaft erhalten, wonach er entweder für diese arbeiten oder seiner Amnestie zustimmen solle, widrigenfalls er Probleme bekommen werde. Im deutschen Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer hingegen, keiner regulären Armee

angehört zu haben. ... Der Beschwerdeführer schreckte aber nicht

einmal davor zurück, vor dem Asylgerichtshof unwahre Angaben zu machen, behauptete er doch, dass außer seiner Mutter keine Verwandten im Herkunftsstaat leben würden. Der Beschwerdeführer verwickelte sich jedoch in einen Widerspruch, indem er unmittelbar danach behauptete, dass es sich bei der Person, die er vor dem Bundesasylamt als Cousin bezeichnet habe, um seinen Bruder XXXX handle und ein weiterer Bruder "zu Hause" lebe. Nach Rückfrage der vorsitzenden Richterin, weshalb er diesen in Tschetschenien aufhältigen Bruder nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer unbeeindruckt an, dass er dies verheimlichen habe wollen. Nachdem der Beschwerdeführer von der beisitzenden Richterin abermals zur Wahrheit aufgefordert wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass

außerdem noch eine Schwester in Tschetschenien leben würde. ... Vor

dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer einen bis dahin unerwähnten Grund für seine Ausreise: Dem Beschwerdeführer soll in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 von Mitarbeitern Kadyrows vorgeschlagen worden sein, einen Stab zu gründen und Leute zu

quälen. ... Nachdem ihm von der vorsitzenden Richterin vorgehalten

wurde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er im Jahr 2004 wegen der Festnahme seiner Cousins 2002 aus Angst vor Verfolgung ausreise, wich der Beschwerdeführer aus und sprach plötzlich davon, dass er verdächtigt worden sei, in die Ermordung eines Bezirksinspektors involviert gewesen zu sein und deshalb Angst vor Vergeltungsmaßnahmen von Seiten dreier Brüder des Mordopfers gehabt zu haben. Auch derartige Umstände erwähnte der Beschwerdeführer bis dahin nicht, weshalb auch dieses neue Vorbringen nicht für wahr

gehalten werden können. ... Der Beschwerdeführer behauptete in der

Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.08.2006 und in der Beschwerde sowie vor dem Asylgerichtshof eine berufliche Tätigkeit in einem Antiterroristischen Zentrum und seine Desertion im Jahr 1991, weshalb er in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer erstattete aber zu seiner Beschäftigung und zum behaupteten Wehrdienst widersprüchliche Angaben, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Vor dem Asylgerichtshof versuchte der Beschwerdeführer, seine divergierenden Angaben in Einklang zu bringen, was ihm aber nicht gelang, wäre doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführe, würde sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen, gleichbleibende Angaben macht. ... VR: Warum haben Sie widersprüchlich zu Ihren Angaben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 07.08.2006, wonach Sie eigentlich ab 1997 bis zu Ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet hätten, sondern mit Ihrer Ehegattin Ihrer Mutter in deren Geschäft geholfen hätten (niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 07.08.2006, Seite 107) in der Beschwerde behauptet, dass Sie als Bewacher eines privaten Geschäftes, das unter dem Schutz von Kadyrow-Anhängern gestanden sei, gearbeitet hätten (Übersetzung Seite 6). Heute behaupten Sie widersprüchlich zu den letzten Angaben, Sie hätte für Kadyrow kein Geschäft bewacht, sondern eine Stabseinheit aufbauen sollen.

BF1: Ich hatte mein eigenes Geschäft. ... Der Beschwerdeführer wurde

auch mit seinen Angaben in Deutschland konfrontiert, wo er angab,

dass er keinen Wehrdienst geleistet habe. ... VR: Haben Sie eine

Erklärung dafür, dass Sie in einer niederschriftlichen Befragung

beim Bundesasylamt am 07.08.2006 (Seite 111) angegeben haben, dass

XXXX in einem Zwangsarbeitslager in XXXX sei (Seite 113). Heute

behaupten Sie, dass Sie es nicht wissen.

BF1: Es gab so einen Verdacht, aber es hat sich nicht bestätigt.... Letztlich gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt am 12.04.2006 und seiner Angaben in Deutschland an, dass er nie in einem Erdloch festgehalten worden sei, er dies

vielmehr erfunden habe. ... Das Vorbringen des Beschwerdeführers

bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat, ebenso Verwandte seiner Ehegattin."

Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz des geschiedenen Mannes wurde mit Erkenntnis des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 12 18.811-BAW, negativ entschieden, wobei dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2014, Zl. W226 1306556-2/6E, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da dieser seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben habe, noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar sei.

Der geschiedene Mann der Erstbeschwerdeführerin war seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in mehreren europäischen Staaten aufhältig, wo er auch Asylanträge gestellt hat und ist auch wiederholt aus dem Bundesgebiet aus- und wieder eingereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Erst- bis Viertbeschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit der Erstbeschwerdeführerin, die vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Eingaben vor allem zu den in anderen EU-Staaten geführten Asylverfahren, die Beschwerden vom 26.07.2013 sowie durch die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2014 samt der im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlage und Eingaben, durch Einsicht in die Asylunterlagen ihres geschiedenen Mannes sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien - Stand Juni 2014,

Analyse der Staatendokumentation vom 08.04.2010,

ACCORD vom 25.03.2014 - Russische Föderation, staatlicher Schutz für Frauen, Situation von Witwen sowie

ACCORD vom 03.06.2014 - Situation von alleinstehenden Frauen, Sorgerecht für Kinder.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der mittlerweile vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellten im Jahr 2004 erste Asylanträge. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die in Deutschland und Österreich geboren wurden, stellte die Erstbeschwerdeführerin ebenso Asylanträge.

Diese wurden letztlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 rechtskräftig negativ entschieden und die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Bereits während des ersten Verfahrens haben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Asylanträge in Deutschland gestellt. Nach rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens stellten die Beschwerdeführer in Frankreich, Belgien und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz.

Die verfahrensgegenständlichen Anträge stellten die Beschwerdeführer am 12.12.2011. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt am 12.01.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 07.03.2012 einer Beschwerde dagegen stattgegeben und die Bescheide vom 12.01.2012 behoben hat.

Die standesamtliche Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Mann, die im Februar 2002 in Tschetschenien geschlossen wurde, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX aufgelöst.

Danach sind die Beschwerdeführer neuerlich ausgereist und haben in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei insbesondere die Erstbeschwerdeführerin und ihr geschiedener Mann weiterhin zusammengelebt haben.

Sie wurden am 27.12.2012 gemeinsam von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Seit diesem Zeitpunkt halten sich die Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer sind seit 2004 bzw. ab ihrer Geburt quer durch Europa gereist und haben in verschiedenen Staaten Europas Asylanträge gestellt, wobei sie letztlich aufgrund der Zuständigkeit Österreichs zur Führung ihres Verfahrens, jeweils in Österreich gelandet sind, wo sie sich nunmehr seit Dezember 2012 durchgehend aufhalten.

Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis zum ersten Asylverfahren wurde aus April 2011 wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, die von den Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde.

Die Beschwerdeführer sprechen Deutsch und besuchen die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Volksschule bzw. Gymnasium. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind seit September 2014 Mitglieder in einem Sportverein (Ringen).

Die Erstbeschwerdeführerin engagiert sich in der Schule und wird insbesondere als Übersetzerin zwischen Schule und fremdsprachigen Eltern tätig.

Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung. Eine Überwindung von dieser Abhängigkeit ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Arbeit in Aussicht und verfügt auch über keine Ausbildung. Sie hat auch nach entsprechender Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung keine Unterlagen vorgelegt, die eine andere Sichtweise zulassen.

Im Gegensatz dazu verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über den Familienclan der Erstbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind nicht strafmündig.

Im Bundesgebiet hält sich der Bruder des geschiedenen Mannes bzw. Vaters der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit dessen Familie auf. Die Erstbeschwerdeführerin hat bloß Kontakte mit der Schwägerin erwähnt, die sie bereits von Tschetschenien her kenne. Der geschiedene Mann ist während seinem Beschwerdeverfahren untergetaucht und wurde dessen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.07.2014 eingestellt.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Juni 2014)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

7.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

8.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

8.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Analyse der Staatendokumentation vom 08.04.2010, Frauen in Tschetschenien (Zusammenfassung und Auszüge)

Zusammenfassung

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Wiederbelebung islamischer und tschetschenischer Traditionen Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosnyj zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramsan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen. Diese soll zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen, einem Sittenverfall entgegenwirken.

Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Clanangelegenheiten darstellt.

Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden, oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten wird größer und stärker.

Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.

Wirtschaftliche Lage bei Rückkehr

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. Es herrschen eine insgesamt hohe offizielle Arbeitslosenrate und schlechte wirtschaftliche Lage, jedoch ist unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten ist. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der

Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach vie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re)Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

Scheidung / Sorgerecht / alleinstehende Frauen

Bei Scheidungen verlangt es die Tradition, dass Kinder bei der Familie des Vaters bleiben. Auch bei unehelichen Kindern gilt diese Regel, derzufolge Kinder dem Vater "gehören". Im Falle des Todes eines Ehemannes, übernimmt den Traditionen folgend ebenfalls seine Familie die Erziehung seiner Kinder. Ethnische Tschetscheninnen, die ihren Mann verloren haben oder geschieden wurden, ziehen für gewöhnlich zu ihren Familien zurück. Einige Witwen und Geschiedene kehren nicht zu ihrer Familie zurück, sondern leben allein. Das islamische Gesetz sieht es allerdings vor, dass Kinder bis sieben Jahren bei der Mutter bleiben. Die religiösen Autoritäten würden empfehlen, dieses Gesetz zu berücksichtigen und danach das Kind nach seinem Wunsch zu fragen. Aufgrund des großen Traditionsbewusstseins der Tschetschenen ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die Kinder für den Vater entscheiden. Die Bräuche werden jedoch in der heutigen Zeit nicht mehr von allen beachtet. Traditionell werden Familienangelegenheiten durch die älteren Familienmitglieder geregelt. Heutzutage gibt es aber auch Paare, die sich bei Problemen an Gerichte wenden, etwa um Sorgerechtsfragen nach einer Scheidung zu klären. Gemäß einem Bericht des UNHCR von 2008 sei es die gängige Praxis der Gerichte, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen.

Auch Vesta zufolge bestehen in Tschetschenien in der Praxis Rechtsschutzmöglichkeiten:

Eine Frau kann sich, wenn ihr der Mann oder dessen Familie nach einer Scheidung die Kinder wegnimmt, an ein Gericht wenden. Gerichte würden auch nach Angaben der NRO bei Sorgerechtsfragen in der Regel zugunsten der Mütter entscheiden. Es bestehe die reelle Chance, dass nach einem Vorbringen bei Gericht die Kinder der Mutter zurückgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das Problem durch die jeweiligen Familienältesten lösen zu lassen.

Vesta stellt das Bild in Bezug auf Scheidungs- oder Todesfälle allgemein differenzierter dar:

Eine Frau mit nur einem Kind würde, wenn ihr Mann verstirbt, im Normalfall zu ihren Eltern zurückgehen und ein weiteres Mal heiraten. In diesem Fall würden oft Verwandte der Mutter das Kind aufziehen. Eine Frau mit zwei oder mehreren Kindern würde nach dem Tod ihres Mannes bei den Verwandten des Mannes bleiben. Diese müssten ihr, sofern sie nicht an eine Wiederverheiratung denkt, Wohnraum zur Verfügung stellen und ihr materielle Unterstützung leisten. Beschließt die Frau, erneut zu heiraten, so könnten ihr die Verwandten des Mannes die Kinder wegnehmen und diese großziehen. Jedoch gebe es bei all diesen Konstellationen auch Ausnahmen. Auch Littell erwähnt in seinem Reisebericht, dass bei dem Tod eines Mannes üblicherweise dessen Familie, etwa sein Bruder, die Verantwortung für die Frau und gegebenenfalls auch die Kinder übernehmen würde. Nur sehr selten wenden sich Mütter an ein Gericht, dies wird gesellschaftlich nicht gutgeheißen. Ob sich eine Frau an ein Gericht wendet oder nicht, hängt stark von ihrer individuellen Situation ab.

Alleinerziehende Frauen werden laut Vesta jedenfalls in der Gesellschaft als "normal" betrachtet werden. Bezug nehmend auf das Problem, dass es für viele tausend Tschetschenen weiterhin keine geeigneten Unterkünfte gibt, schreibt Littell, dass rund 90% dieser Flüchtlinge alleinerziehende Mütter seien. Nach Meinung des UNHCR in einer Einschätzung Ende 2007 (in dem bereits erwähnten, Anfang 2008 veröffentlichten Bericht) hängen alleinstehende Frauen im Allgemeinen stark von der Unterstützung ihrer Verwandten ab. Witwen und Geschiedene könnten von ihren Verwandten wieder verheiratet werden, werden aber in der Regel als "Frauen zweiter Klasse" angesehen, und sind daher nicht besonders beliebte Bräute.

ACCORD - Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 25.03.2014, 1) Können Witwen frei darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen? Bringt eine außereheliche Beziehung einer Witwe Schande über die Familie des verstorbenen Mannes? 2) Staalicher Schutz für Frauen [a-8631]

  1. Können Witwen frei darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen? Bringt eine außereheliche Beziehung einer Witwe Schande über die Familie des verstorbenen Mannes?

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht zu Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. (Landinfo, 28. Februar 2014a, S. 8)

In demselben Bericht schreibt Landinfo weiter, dass eine Witwe sofort gefragt werde, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (Landinfo, 28. Februar 2014a, S. 11)

Irena Brežná, eine slowakisch-schweizerische Schriftstellerin und Journalistin, die sich unter anderem mit Frauenrechten in Tschetschenien befasst, verfasst im November 2010 einen Artikel für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), eine Schweizer Tageszeitung, in dem Folgendes erwähnt wird: "Eine Witwe, und wie viele gibt es davon nach zwei grausamen Kolonialkriegen, muss sich entscheiden: Entweder lebe ich mit meinen Kindern oder mit einem neuen Mann. Heiratet sie, zieht sie alleine ins Haus des Mannes ein." (NZZ, 8. November 2010)

In einem im April 2008 veröffentlichten Bericht zu einem im Oktober 2007 abgehaltenen Workshop von ACCORD und UNHCR zu Tschetschenien wird erwähnt, dass laut UNHCR Witwen von ihren Verwandten wieder verheiratet werden könnten. Sie würden jedoch als Frauen zweiter Klasse gelten und seien daher als Bräute nicht besonders beliebt. (ACCORD, April 2008, S. 10)

In einem weiteren Bericht vom Februar 2014 zur Lage von Frauen in Tschetschenien schreibt Landinfo, dass eine NGO in Grosny im November 2011 angegeben habe, dass ihr ein Fall eines Ehrenmordes aus den vorangegangenen Jahren bekannt sei. Dabei sei es um ein Paar gegangen, das Geschlechtsverkehr gehabt habe, aber nicht verheiratet gewesen sei. Die Familie der Frau habe davon erfahren, was zu einem Ehrenmord geführt habe, für den niemand zur Rechenschaft gezogen worden sei. (LandInfo, 28. Februar 2014b, S. 11)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Artikel vom Oktober 2012, dass FrauenrechtsaktivistInnen der Organisation mitgeteilt hätten, dass ihrer Ansicht nach mit der "Tugendkampagne" von Ramsan Kadyrow die Anzahl der sogenannten Ehrenmorde in Tschetschenien zugenommen habe. Sie würden dies auf die Tatsache zurückführen, dass derartige Verbrechen nicht nur weitgehend nicht bestraft, sondern eher sogar begrüßt und gefördert würden. Im Laufe der vier vorangegangenen Jahre habe HRW immer mehr Berichte über "Ehrenmorde" oder versuchte "Ehrenmorde" in Tschetschenien erhalten. Die meisten Berichte hätten nicht mit Hilfe von Interviews mit Angehörigen und direkten Zeugen verifiziert werden können, da diese große Angst vor den Folgen hätten. In manchen der berichteten Fälle habe man jedoch als Täter entfernte männliche Verwandte der Opfer, die für die Strafverfolgungsbehörden arbeiten würden, identifiziert. Mehrere AktivistInnen hätten HRW gegenüber angegeben, dass in den meisten Fällen, von denen sie erfahren hätten, die Frauen nicht getötet worden seien, weil sie tatsächlich Ehebruch begangen hätten oder als unverheiratete Frauen Sex mit Männern gehabt hätten. Es sei vielmehr der Fall gewesen, dass man sie getötet habe, weil sie beim Händchenhalten mit einem Mann fotografiert worden seien, weil man erfahren habe, dass sie verfängliche ("susceptible") SMS oder Anrufe erhalten hätten, oder auch einfach nur aufgrund von Gerüchten. (HRW, 29. Oktober 2012)

  1. Staatlicher Schutz für Frauen

Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Beobachtungszeitraum 2013), dass zu den im Jahr 2013 gemeldeten Problemen unter anderem Einflussnahme auf die Justiz, weitverbreitete Korruption, Gewalt gegenüber Frauen und die Einschränkung von Frauenrechten in bestimmten Regionen gehört hätten. Korruption sei in der Exekutive, Legislative und Judikative auf allen Regierungsebenen weit verbreitet gewesen. Korruption habe sich unter anderem in Form von Bestechung von Beamten und Erpressung manifestiert. Bestechung sei zwar strafrechtlich verfolgt worden, jedoch sei der generelle Mangel der Durchsetzung weiterhin ein Problem gewesen. Staatliche Korruption sei weiterhin in zahlreichen Bereichen weit verbreitet gewesen, darunter in den Strafverfolgungsbehörden und im Justizsystem. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien aus technischen Gründen abgewiesen worden oder ein Versöhnungsprozess, der von einem Friedensrichter geleitet werde und zum Ziel habe, die Familie zu erhalten, sei eingeleitet worden. Die verfügbaren Rechtsmittel bei häuslicher Gewalt hätten von administrativen Strafen bis hin zu Scheidung gereicht. NGOs hätten berichtet, dass lokale Polizisten sich manchmal geweigert hätten bei Vergewaltigungen oder häuslicher Gewalt zu reagieren, bis das Leben des Opfers direkt in Gefahr gewesen sei. (USDOS, 27.02.2014, Executive Summary, Section 4 und Section 6)

In seinem Jahresbericht vom April 2013 (Beobachtungszeitraum 2012) schreibt das USDOS, dass häusliche Gewalt weiterhin ein großes Problem gewesen sei. Es habe keine wesentliche Bestimmung zu häuslicher Gewalt gegeben. Die beiden Gesetze, die Körperverletzungen betroffen hätten, seien allgemein gehalten gewesen und hätten es der Polizei nicht erlaubt, eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, wenn das Opfer nicht Anzeige erstattet habe.

Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gefallen. Laut NGOs seien Polizisten oft nicht gewillt gewesen, Anzeigen wegen häuslicher Gewalt aufzunehmen und hätten Opfer häufig davon abgebracht, Anzeigen zu erstatten. (USDOS, 19. April 2013 Section 6)

Landinfo schreibt in seinem oben bereits zitierten Bericht zur Lage von Frauen vom Februar 2014 unter Bezug auf mehrere Quellen, dass es in Russland das generelle Problem gebe, dass Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet und die Täter kaum strafrechtlich verfolgt würden.

In einem Bericht des UNO-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2012 werde Besorgnis darüber ausgedrückt, dass nur wenige Fälle von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen gemeldet würden. Der Bericht behandle die Situation in Russland allgemein und gehe nicht gesondert auf den Nordkaukasus ein. Landinfo sei jedoch fest davon überzeugt, dass der Schutz von Frauen im Nordkaukasus noch geringer sei als im restlichen Russland. Eine Umfrage zu geschlechterspezifischer Gewalt im Nordkaukasus zeige, dass die Mehrheit der befragten Frauen der Ansicht sei, dass Frauen Gewalt, die vom Ehepartner oder Partner verübt worden sei, in den meisten Fällen nicht melden würden aus Angst vor einer Scheidung oder dem Verlust der Kinder. Dies werde von mehreren Quellen bestätigt. Wenn eine Frau sich wegen häuslicher Gewalt an ein Gericht wende, bedeute dies einen Bruch mit der Familie ihres Ehemannes. Gewalt gegen Frauen werde heute weniger Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation seien Frauen sich nicht immer über ihre Rechte bewusst. Ein tschetschenischer Anwalt habe bei einem Treffen 2013 angegeben, dass wenige Frauen wegen Misshandlungen zu Hause vor Gericht gehen würden.

Der Generalstaatsanwalt habe angegeben, dass Männer in solchen Fällen nur selten verurteilt würden. In den wenigen Fällen, in denen Männer wegen Gewalt gegen Frauen verurteilt worden seien, seien die Strafen geringer gewesen als in anderen Fällen von Gewalt. Nach Angaben einer NGO in Grosny aus dem Jahr 2009 gebe es keine Frauenhäuser in Tschetschenien. (Landinfo, 28. Februar 2014b, S. 15-17)

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2013 zu häuslicher Gewalt wird unter Bezug auf mehrere Quellen erläutert, dass Polizisten sich sträuben oder weigern würden, bei Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten. Mehrere Quellen würden berichten, dass Polizisten häusliche Gewalt als familiäre, private oder persönliche Angelegenheit sehen würden. Reuters habe 2013 berichtet, dass russische Polizisten den Opfern häufig raten würden, nach Hause zurückzukehren und sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Das ANNA National Centre for the Prevention of Violence habe angegeben, dass Opfer häuslicher Gewalt oft mit extremen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen seien, wenn sie bei der Polizei um Hilfe angesucht hätten. Außerdem seien sie manchmal wegen fehlender festgelegter Vorgehensweisen auf Vorurteile, Stereotypen und persönliche Ansichten gestoßen. Laut einer außerordentlichen Professorin am Department of Political Science and Women's Studies der City University of New York sei die Polizei nicht effektiv bei der Unterstützung von Opfern und nicht gewillt, den Fällen anhand der vorhandenen Gesetze nachzugehen. ANNA habe beobachtet, dass Polizisten Opfern sexueller Gewalt gegenüber Vorurteile, Feindseligkeit und Argwohn an den Tag legen würden und sie manchmal beschuldigen würden, die Gewalt zu provozieren oder die Anschuldigungen zu konstruieren. (IRB, 15. November 2013)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. März 2014)

? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Summary of the ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar on Chechnya; Vienna, 18 October 2007, April 2008 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/432_1208870793_coi-seminar-chechnya-oct-2007.pdf

? HRW - Human Rights Watch: Virtue Campaign on Women in Chechnya under Ramzan Kadyrov, 29. Oktober 2012

http://www.hrw.org/news/2012/10/29/virtue-campaign-women-chechnya-nderramzan-kadyrov

? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Russia: Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013) [RUS104604.E], 15. November 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/264540/391149_de.html

? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia:

Ekteskapsinngåelse, skilsmisse og barnefordeling, 28. Februar 2014a (verfügbar auf

ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062349_2806-1.pdf

? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Kvinners situasjon, 28. Februar 2014b (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062724_2805-1.pdf

? NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Raub der Tschetscheninnen, 8. November 2010

http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/uebersicht/raub-der-tschetscheninnen-1.8303420

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.06.2014 zur Russischen Föderation:

Tschetschenien: Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern (Unterstützung durch Familie nach Rückkehr; Verstoßung wegen der Schande des unehelichen Kindes; Diskriminierung oder Tötung in der Gesellschaft; Sorgerecht für Kinder, auch von anderen Männern, für die Familie des Ex-Mannes) [a-8709]

Swetlana Gannuschkina, die für die russischen Menschenrechtsorganisationen Memorial und Komitee Bürgerbeteiligung tätig ist, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 29. Mai 2014 in Bezug auf die Lage alleinstehender bzw. alleinerziehender Frauen, dass im Fall des Todes des Mannes fast ausnahmslos die Kinder zu dessen Verwandten kommen würden. Man könne sogar Treffen der Mutter mit den Kindern unterbinden. Wenn es sich um ein uneheliches Kind handle, sei dies eine "Katastrophe" für die Frau. Sie würde gezwungen, mit dem Kind wegzufahren und es zu verstecken. Es gebe auch die Tradition, uneheliche Kinder heimlich einer verheirateten Verwandten zu übergeben. Dabei erwecke man den Anschein, es handle sich um ein fremdes, adoptiertes Kind oder ein Findelkind. Wenn offensichtlich würde, dass die Frau das Kind außerhalb einer Ehe zur Welt gebracht habe, sei ein tragischer Ausgang, ein "Ehrenmord", sehr wahrscheinlich.

Es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie der Frau diese bei einer Rückkehr offen unterstütze. Aber die Familie bemühe sich häufig, in der oben beschriebenen Weise zu helfen.

Ein normales Leben mit einem unehelichen Kind sei in Tschetschenien nicht möglich.

Es gebe Berichte darüber, dass Frauen in Tschetschenien wegen unehelicher Kinder

davongejagt, zum Teil sogar getötet worden seien. Das zurückbleibende Kind sei in einem solchen Fall mit Verachtung, Kränkungen und Erniedrigungen konfrontiert. Es sei möglich (allerdings nicht immer der Fall), dass für derartige Kinder schlecht gesorgt werde. Sie, Swetlana Gannuschkina, kenne sogar einen Fall, in dem man dem Kind nicht ausreichend zu Essen gegeben habe, sich aber geweigert habe, es der Mutter zurückzugeben. In Bezug auf die Frage, ob es möglich sei, dass der Ex-Mann einer Frau ihr alle Kinder, auch die von anderen Männern, wegnehme, antwortete Swetlana Gannuschkina, dass dies möglich sei. Es gebe so etwas Ähnliches wie die Stellung der "freien Witwe". Einer solchen Frau würde man die Kinder nicht überlassen, dafür würde man ihre sexuellen Beziehungen zu Männern zulassen. Eine solche Frau werde in der Gesellschaft jedoch gering geschätzt. (Gannuschkina, 29. Mai 2014)

Der russische staatliche Fernsehsender Pjerwyj kanal (Deutsch: erster Kanal) veröffentlicht im Jänner 2014 einen Beitrag zur Lage von geschiedenen Frauen mit Kindern in Tschetschenien.

Nach Angaben des Muftiats der Republik Tschetschenien sei es manchmal schwieriger, die Rechte von Frauen bei Scheidungen zu schützen, als Feinde miteinander zu versöhnen. Am meisten würden die Kinder leiden, denen man den Kontakt zur Mutter verbiete. Als Beispiel wird das Schicksal einer Frau namens Amina angeführt, die nicht erkannt werden möchte.

Nach der Scheidung habe der Ex-Mann ihr den Kontakt zu den drei gemeinsamen Kindern verboten. Anrufe und Überredungsversuche durch Verwandte und nahestehende Personen hätten nichts gebracht. Nach Anhaben von Amina erhalte sie immer nur die Auskunft, dass die Kinder auch ohne sie glücklich seien, dass sie sich absolut keine Sorgen machen müsse und dass die neue Mutter sie, Amina, schon zu Gänze ersetzt habe. Eine der wenigen Möglichkeiten für geschiedene Frauen, ihre Kinder zu sehen, seien geheime Treffen in Bildungseinrichtungen. Die Organisation "Frauen für Entwicklung" der Menschenrechtlerin Lipkan Bassajewa leiste schon seit mehr als zehn Jahren juristische und psychologische Hilfe für geschiedene Mütter. Nach Angaben von Lipkan Bassajewa sei eine Scheidung für eine tschetschenische Frau eine "Katastrophe". Den lokalen Traditionen zufolge würden Kinder häufiger von den Vätern und deren Verwandten aufgezogen. Auf die Frauen würde von zwei Seiten Druck ausgeübt. Einerseits würden der Mann und seine Verwandten der Mutter kategorisch den Kontakt zu den Kindern verbieten. Andererseits würden die Verwandten der Frau erwarten, dass diese, jetzt wo sie sich habe scheiden lassen, in das Haus ihres Vaters zurückkehre, das Kind aber dort, im Haus seines Vaters, bleiben solle.

Der Fernsehsender erläutert, dass Mütter in Tschetschenien gewöhnlich nicht vor Gericht gehen würden und kaum einer gegen die alten Traditionen verstoße. Saidmagomed Saajew, der Leiter der Verwaltung des Föderalen Dienstes der Gerichtsvollzieher in der Republik Tschetschenien, gibt an, dass niemand vor Gericht gehe, weil die Gesetze nicht bekannt seien, weil es sich seiner Meinung nach bei derartigen Fragen um persönliche Angelegenheiten handle und es in Tschetschenien nicht gutgeheißen werde, wenn man solche Streitigkeiten von staatlichen Organen lösen lassen wolle. Dies seien immer Fragen der Familie, der Gemeinschaft, des Stammes gewesen.

Der Fernsehsender fügt an, dass das Problem in Tschetschenien derart akut sei, dass sogar eine eigene Kommission dafür beim lokalen Muftiat eingerichtet worden sei. Mithilfe von Gesprächen und Verhandlungen seien dadurch bis zum Zeitpunkt des Erscheinens des Berichts mehr als dreitausend familiäre Konflikte gelöst worden. Der stellvertretende Mufti der Republik Tschetschenien gibt an, dass niemand nach dem Islam das Recht habe, den Kontakt einer Mutter zu ihren Kindern zu unterbinden.

Auch Amina habe sich an das Muftiat gewandt. Es sei gelungen, den Ex-Mann davon zu überzeugen, dass er nicht im Recht sei. Nach einer Weile habe es jedoch keine weiteren Treffen mit den Kindern mehr gegeben. Daher habe sich Amina doch dazu entschlossen, sich an das Gericht zu wenden. Dieses habe den Beschluss erlassen, dass die Kinder einen Tag in der Woche bei Amina sein dürften. Seitdem seien zwei Jahre vergangen, ihre Kinder habe Amina aber nicht mehr wiedergesehen. (Pjerwyj kanal, 16. Jänner 2014)

Das Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ), die für auswärtige Angelegenheiten zuständige niederländische Regierungsbehörde, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2012, dass geschiedene Frauen in Tschetschenien in einer besonders verwundbaren Lage seien. Sie hätten die Ehre der Familie verletzt und würden unter Druck gesetzt, wieder zu heiraten. Dies führe dazu, dass Frauen gezwungen würden, einen bereits verheirateten Mann zu heiraten. Frauen würden sich nicht schnell von ihren Männern scheiden lassen, auch nicht wenn häusliche Gewalt im Spiel sei, weil sie ihre Kinder verlieren würden. Im Fall der Scheidung oder des Todes des Mannes würden die Kinder zur Familie des Mannes gehen. Von Witwen würde erwartet, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren und die Kinder, das Geld und die Besitztümer bei der Familie des verstorbenen Mannes zurücklassen würden. (BZ, Jänner 2012, S. 53-54)

Im Juni 2013 schreibt das Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ), dass Paare häufig nur traditionell, nicht standesamtlich verheiratet seien. In Tschetschenien sei die Mehrheit der Ehen nicht registriert. Frauen könnten nicht auf die Registrierung der Ehe bestehen, da dies als Beleidigung des Mannes angesehen werde. Nach einer Scheidung bleibe die Frau oft mittellos und ohne Rechte zurück. Die Kinder würden nach der Scheidung traditionell bei der Familie des Vaters bleiben. Eine Frau würde sich daher nicht schnell dafür entscheiden, sich von einem Mann scheiden zu lassen, auch nicht, wenn häusliche Gewalt im Spiel sei. Nach einer Scheidung sei es für Frauen oft so gut wie unmöglich, Kontakt zu den Kindern zu halten. (BZ, 4. Juni 2013, S. 72)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Februar 2014 einen Bericht zu Ehe und Traditionen der Eheschließung in Tschetschenien. Eine diplomatische Quelle habe 2012 angegeben, dass eine Frau bei einer Trennung oder Scheidung froh sein könne, wenn sie jemanden habe, der sie schütze. Ein tschetschenischer Anwalt habe im Oktober 2013 angegeben, dass Frauen sich oft nicht scheiden lassen wollten, aus Angst den Kontakt zu ihren Kindern zu verlieren. Der Vertreter einer internationalen Organisation im Nordkaukasus habe im Juni 2009 berichtet, dass geschiedene Frauen Schwierigkeiten hätten, einen neuen Mann zu finden, der sie heirate. Die Quelle habe den Ausdruck verwendet, dass die Frau "markiert" sei. Viele Männer wollten keine Frau heiraten, die zuvor schon einmal verheiratet gewesen sei. Vor allem, wenn die Frau Kinder habe und Kinder bei ihr leben würden, sei es schwierig, erneut zu heiraten. (Landinfo, 28. Februar 2014, S. 9)

In dem Bericht erläutert Landinfo weiters, dass die Organisation auf einer Reise im November 2011 nach Tschetschenien mit mehreren tschetschenischen geschiedenen Frauen gesprochen habe, die für eine ausländische NGO gearbeitet hätten. Keine der Frauen habe angedeutet, dass geschiedene Frauen keine Jobs bekommen würden. Es wäre jedoch möglich, dass die Situation dieser Frauen besonders sei, weil sie für die ausländische NGO arbeiten würden. (Landinfo, 28. Februar 2014, S. 9)

In Bezug auf Kinder bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners schreibt Landinfo im Februar 2014, dass laut einem 2008 erschienenen Artikel der Journalistin Jane Armstrong in der kanadischen Zeitung The Globe and Mail üblicherweise der Mann nach einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder erhalte. Nach Angaben einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2011 und eines tschetschenischen Anwalts von 2012 entspreche dies den Vorgaben des Adat, in dem es heiße, dass die Kinder in der Familie des Vaters leben sollten und dass Kinder das Eigentum des Vaters und dessen Familie seien.

Eine NGO habe bei einem Treffen im Oktober 2012 angegeben, dass gemäß der Scharia junge Kinder bei der Mutter bleiben würden, bis sie sieben Jahre alt seien, erst wenn sie älter seien, würden sie beim Vater bleiben. Präsident Kadyrow habe gefordert, dass dies in Tschetschenien respektiert werde. Dennoch folge man dem Adat, dass Kinder beim Vater oder dessen Familie bleiben sollten.

Der tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, die generelle Haltung in Tschetschenien und im Nordkaukasus sei, dass Kinder zur Familie des Mannes gehören würden. Je größer eine Familie sei, desto einflussreicher sei sie und es sei von großer Wichtigkeit, so viele Söhne bzw. Männer wie möglich in der Familie zu haben.

Vertreter einer internationalen humanitären Organisation hätten im November 2011 angegeben, dass es in unterschiedlichen Familien auch unterschiedliche Lösungen für Kinder nach der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners gebe. Es sei üblich, dass der Vater oder seine Familie das Sorgerecht erhalte, aber es komme vor, dass die Mutter ein Besuchsrecht habe und in Ausnahmefällen lebten die Kinder bei der Mutter. Verschiedene Umstände, etwa die finanzielle Situation, würden bei der Vorgehensweise hinsichtlich der Kinder eine Rolle spielen. Gebe es väterlicherseits keine Großeltern und sei der Vater nicht in der Lage, für die Kinder zu sorgen, würden die Kinder bei der Mutter bleiben. Die Hauptverantwortung für die Kinder liege aber in der Familie des Vaters. Tue das Kind etwas Falsches, sei der Vater verantwortlich, auch wenn das Kind bei der Mutter lebe.

Der mit Sorgerechtsfällen befasste tschetschenische Anwalt habe im November 2012

angegeben, dass im Fall des Todes des Mannes oft die Familie väterlicherseits die Kinder übernehme, da eine Frau nicht wieder heiraten können, wenn sie das Sorgerecht für die Kinder habe. Sollte eine Witwe alleine mit ihren Kindern leben und Kontakt zu Männern haben, würde die Familie des Vaters der Kinder wahrscheinlich das Sorgerecht für die Kinder fordern und der Mutter den Kontakt zu den Kindern verweigern.

Human Rights Watch (HRW) habe im November 2011 angegeben, dass es manchmal ein Abkommen zwischen den ehemaligen Eheleuten gebe, was es der Mutter ermögliche, regelmäßigen Kontakt zu den Kindern zu haben. Dies komme jedoch nur in wenigen Fällen vor. Der tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, dass Frauen nur in Ausnahmefällen vor Gericht gehen würden, wenn alle Optionen ausgeschöpft seien. Familienangelegenheiten vor einem Gericht zu klären, sei das letzte Mittel. Dies bedeute, alle Verbindungen abzubrechen und der Familie des Mannes den Krieg zu erklären. Dies könne zu Drohungen durch Verwandte des Mannes führen. Eine NGO in Moskau habe im Oktober 2012 von einer tschetschenischen Frau erzählt, die auf der Straße von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes angegriffen worden sei, nachdem sie vor Gericht das Sorgerecht für ihre Tochter erhalten habe.

Der tschetschenische Anwalt habe zudem angeführt, dass es sich bei Familienangelegenheiten, die vor Gericht gebracht würden, gewöhnlich um Fragen des Besuchsrechts handle, beispielsweise, ob die Mutter ihre Kinder sehen dürfe. Es gehe nur in sehr wenigen Fällen um das alleinige Sorgerecht für die Mutter. Der tschetschenische Anwalt habe die Mehrheit der Fälle gewonnen, in denen es um Besuchsrechte gegangen sei. In nur wenigen Fällen sei das Ergebnis gewesen, dass die Kinder dauerhaft bei der Mutter leben würden. Es sei jedoch selten, dass eine Frau die Mittel habe, die Kinder bei sich zu behalten. Das volle Sorgerecht zu haben sei schwer, unter anderem wegen der Armut und des Jobmangels. Viele Frauen wollten auch wegen der großen Verantwortung nicht das volle Sorgerecht. Wenn eine Frau erfolgreich sei, was das Besuchsrecht anlange, benötige sie die Hilfe ihrer Familie und Verwandten. Die Herausforderungen würden bei der Umsetzung eines Urteils liegen. Die Familie des Vaters der Kinder würde oft Hindernisse schaffen und Besuchsfristen würden nicht eingehalten. Wenn eine Person aus der Familie des Vaters für die Regierung arbeite, handle es sich um eine einflussreiche Familie und es sei schwer, gegen diese anzukommen. Die Ehre der Familie des Vaters würde verletzt, wenn die Mutter zu viele Rechte erhalte. Eine NGO in Moskau habe im November 2011 angegeben, dass Witwen mit Kindern in Tschetschenien einen höheren Status hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe mit Kindern würde sofort gefragt, ob sie mit den Kindern bei den Schwiegereltern leben wolle, oder ob sie ein "neues Leben" ohne Kinder beginnen wolle. In diesem Fall habe die Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Andenken ihres verstorbenen Mannes in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot, wieder zu heiraten, aber die Frau würde dann vermutlich den Kontakt zu ihren Kindern verlieren. Eine geschiedene Frau würde sofort ohne Kinder zu ihren Verwandten zurückkehren. Die Angst vor dem Verlust der Kinder würde dazu führen, dass viele Frauen Gewalt und Misshandlungen in der Ehe ertragen und eine Scheidung vermeiden würden

(Landinfo, 28. Februar 2014, S. 10-11)

Iwona Kaliszewska, eine auf den Nordkaukasus spezialisierte Mitarbeiterin am Institut für Ethnologie und Kulturanthropologie in Warschau, schreibt in einem im Jahr 2010 verfassten Bericht über den Nordkaukasus, dass junge Frauen, wenn sie geschlagen würden, sich oft dafür entscheiden würden, ihren Ehemann zu verlassen. Wenn es Kinder gebe, hätten die meisten Frauen Angst, diese zu verlieren oder mit ihnen allein zu bleiben, weshalb sie Beleidigungen und Schläge ertragen würden. Es gebe mehrere Organisationen, an die sich Frauen wenden könnten. Es werde jedoch nicht gut aufgenommen, wenn man "externe Hilfe" suche, und Frauen würden nicht immer von ihrer Familie unterstützt, wenn sie eine Scheidung anstrebten.

Es werde im Islam immer üblicher, eine Witwe, eine Frau mit Kindern oder eine Frau, die von ihrem Mann verlassen wurde, als Zweitfrau zu nehmen, um ihr zu helfen und sie zu unterstützen. Derartige Fälle gebe es seit Kurzem auch im Kaukasus, allerdings nicht häufig.

Paare würden sich gewöhnlich im ersten Jahr nach der Hochzeit scheiden lassen. Im

Gegensatz zu den üblichen Annahmen hätten die jungen Frauen keine Schwierigkeiten, ein zweites Mal zu heiraten. Der einzige Unterschied sei, dass der zweite Mann auch geschieden sein sollte. Es komme nur selten vor, dass eine Familie das Einverständnis dazu gebe, dass die geschiedene Tochter einen Mann heirate, der zuvor nicht verheiratet gewesen sei. In Tschetschenien würden die Kinder nach einer Scheidung beim Vater bleiben und die Mutter könne sie besuchen. Seien die Kinder sehr klein, würden sie zunächst bei der Mutter belassen und der Vater würde sie später zu sich nehmen. In jenen Fällen, wo die Kinder tatsächlich bei

der Mutter geblieben seien, würde sie der Vater dann zu sich nehmen, wenn die Mutter beschließe, erneut zu heiraten. Wenn die Kinder bei der Mutter geblieben seien und diese wieder heirate, würden die Kinder die ersten sechs Monate in der Familie leben. Wenn der neue Ehemann damit einverstanden sei, könnten die Kinder später in die neue Familie aufgenommen werden.

Eine geschiedene Frau habe eine spezielle Stellung im Nordkaukasus. Obwohl sie gewöhnlich in das Haus ihrer Familie zurückkehre und genau wie eine unverheiratete Frau gewissen Beschränkungen unterliege, habe sie mehr Freiheiten, vor allem in urbanen Ballungsgebieten. In Wahrheit inkludiere diese Stellung viele Freiheiten, auch in sexueller Hinsicht, da niemand von der Frau erwarte, dass sie eine Jungfrau sei. Geschiedene Frauen seien für sehr junge Männer, die sexuelle Erfahrungen sammeln wollten, sehr attraktiv. (Kaliszewska, 2010, S. 101-104)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2013), dass im Nordkaukasus traditionell der Mann nach Scheidungen das Sorgerecht für die Kinder erhalte, was dazu führe, dass Frauen sich, auch bei Misshandlungen, oft nicht scheiden lassen wollten. (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)

Eva Adensamer, eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für Russisch, verfasste 2012 eine Diplomarbeit zum tschetschenischen Familienrecht. Die in der Arbeit verwendeten Informationen stammten nach Angaben der Autorin aus Interviews mit sechs tschetschenischen Frauen sowie ExpertInnen. Bei den interviewten Frauen, die alle bereits länger in Österreich lebten, handle es sich um eine Buchhalterin (Rita), eine Hausfrau (Sarema), eine Psychologin (Elvira), eine Lehrerin (Vera), eine Wirtschaftswissenschaftlerin (Lidia) und eine Kinderpsychologin (Merima). Als ExpertInnen seien ein tschetschenischer Imam, Mag. Andrea Götzelmann und Mag. Evelyn Rainer von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die russische Soziologin Dr. Anna Schor-Tschudnowskaja, sowie ein tschetschenischer Jurist und Rechtsberater von der Organisation Vesta, Dr. Tagir Shamsudinov, befragt worden. In Bezug auf Scheidungen und Kinder finden sich folgende Informationen in der Arbeit:

"Einigkeit bei meinen Interviewpartnerinnen herrscht darüber, dass es heute mehr

Scheidungen gibt als früher, weil es leichter geworden ist, sich scheiden zu lassen. [...]

Die Interviewpartnerinnen sind sich darüber einig, dass Scheidungen in den meisten Fällen von den Männern ausgehen, die ihre Familien verlassen oder ihre Frauen fortschicken. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - vor, dass Frauen ihre Familie verlassen. Frauen sind in der Regel sehr abhängig von ihren Familien, sowohl bei der Entscheidung, ob sie ihren Mann verlassen oder nicht, als auch, ob sie sich an ein staatliches Gericht wenden oder nicht. [...]

Tatsächlich können Frauen, die von den Männern weggeschickt werden, zumeist nur in ihr Elternhaus zurückkehren. Vera: ‚Er jagt sie fort und überlässt sie ihrem Schicksal.' ‚Kommt es zu einer Trennung, wird die Frau wieder in die Obhut ihres Vaters oder ihres ältesten Bruders übernommen.' (Dietrich 2009: 222). Laut Lidia kann der Mann eine Frau mit Kindern nicht einfach hinauswerfen, was aber trotzdem immer wieder vorkommt. In diesem Fall kann sich die Frau an das Schariagericht oder an das russische Gericht wenden. Die Familie des Mannes kann die Frau im Haus wohnen lassen oder wegschicken.

In der Realität kommt beides vor. Manchmal bleibt die Frau mit den Kindern im Haus und der Mann geht weg. Bleibt er da, hat er kein Recht mehr auf die Frau als Frau. Auf jeden Fall muss er die Kinder erhalten, ‚ob er das tut, weiß man nicht'. [...]

Entgegen anderen Quellen berichtet Veronika Brandstetter, dass einige Witwen oder

geschiedene Frauen nicht zu ihrer Familie zurückkehren, sondern allein leben. Die NGO Vesta hält jedenfalls alleinerziehende Frauen für ‚normal'. Der UNHCR betont allerdings, dass diese Frauen stark von der Unterstützung ihrer Verwandten abhängen. Haben diese Frauen ihre Männer wegen häuslicher Gewalt verlassen, kehren sie eher wieder in ihre Familien zurück (vgl. Brandstetter 2010: 16-18).

Bei der Obsorge, unter der grundsätzlich in beiden Kulturen die materielle und geistige Fürsorge für Kinder verstanden wird, sind in Russland nach russischem Recht die Eltern gleichberechtigt, während in der grundsätzlich patriarchalen tschetschenischen Gesellschaft auch die Obsorge patriarchal ausgestaltet ist. Während in Russland sowohl der Vater als auch die Mutter für Erziehung und materielle Unterstützung der Kinder zuständig sein können, ist in der tschetschenischen Gesellschaft mit ihrer starren Rollenverteilung die finanzielle und erzieherische Verantwortung grundsätzlich Aufgabe eines Mannes und die alltägliche Fürsorge Aufgabe einer Frau. In Tschetschenien gelten die Kinder der Söhne als leibliche Kinder der Familie, die Kinder der Töchter als fremde. ‚Auch die Kinder der Brüder, der Cousins, gelten als leibliche Kinder, näher als die Kinder der Schwester.' (Rita).

Obsorge für minderjährige Kinder nach der Scheidung Familiengesetzbuch der RF Im Fall der Scheidung können die Ehegatten dem Gericht einen Vorschlag vorlegen, bei wem die minderjährigen Kinder in Zukunft leben werden, wer in welcher Höhe Unterhalt für die Kinder [...] zu bezahlen hat [...]. In Ermangelung eines solchen Vorschlags, oder wenn diese Vereinbarung den Interessen des Kindes [...] widerspricht, setzt das Gericht die geeigneten Maßnahmen (§ 24, 1.).

Schariarecht nach Imam B.

Die Mutter hat das Recht, ihre Kinder bis zum Alter von 7 Jahren aufzuziehen, dann geht dieses Recht auf den Vater über. Solange die Kinder bei der Mutter leben, muss der Vater der Kinder für den Unterhalt von Mutter und Kindern aufkommen. Der Vater ist verpflichtet, die Bedingungen zu schaffen, damit die Mutter mit den Kindern leben kann. Ändert die Mutter ihren Wohnort, kann der Vater die Kinder sofort zurückverlangen. ‚Es kann auch vereinbart werden, dass die Kinder bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters der Mutter anvertraut werden.' (Bergmann/ Ferid/Henrich 1983: 20).

Adat

Für den Unterhalt der Kinder ist der Vater zuständig, egal, ob die Kinder bei ihm leben oder nicht. Auch die Verwandten des Vaters tragen Verantwortung für die Kinder der Söhne. Kinder bleiben nach der Scheidung in der Regel beim Vater, und zwar unabhängig davon, ob die Mutter den Mann freiwillig verlassen hat oder von ihm fortgejagt wurde. Nach Shamsudinov bleibt ein Kind bis zum Alter von 2-3 Jahren bei der Mutter, jedenfalls aber, solange es gestillt wird. Die Eltern können auch vereinbaren, bei wem die Kinder bleiben, je nach teip [patrilineare exogame Gruppe, die sich auf einen gemeinsamen Ahnen und eine bestimmte territoriale Herkunft zurückführt] (Sarema und Elvira). [...]

Auf der Grundlage der von mir geführten Interviews und der recherchierten Literatur zu diesem Thema kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Kinder nach einer Scheidung den tschetschenischen Müttern weggenommen wird und beim Vater bzw. dessen Familie bleibt, dass den Müttern aber nicht prinzipiell die Kinder nach einer Scheidung entzogen werden. In den Interviews mit den Interviewpartnerinnen wird die Situation der Frauen günstiger dargestellt als mit den ExpertInnen oder in der Literatur, wo von Fällen berichtet wird, in denen der Mutter sogar ganz kleine Kinder weggenommen werden.

Laut Rita hat sich im Laufe der Zeit Vieles geändert. Sie selbst blieb nach der Trennung der Eltern beim Vater und wurde von dessen Mutter aufgezogen. Ihrer Einschätzung nach hätte sie heute durchaus Chancen, ihre Kinder nach einer Scheidung behalten zu können.

Dass die Kinder beim Vater bleiben, ist heute nicht mehr so normal wie früher. Es gibt zunehmend mehr Fälle, in denen die Kinder bei den Müttern bleiben können.

Auch Lidia erzählte, dass die Familie des Mannes manchmal die Kinder, vor allem kleine Kinder, mit der Mutter mitgehen lassen. Sie meinte auch, dass ein vernünftiger Mann die Kinder bei der Mutter lassen würde, denn ‚es ist nirgends besser als bei der Mutter, nur sie wird sich immer um die Kinder kümmern.' Es gibt auch Fälle, in denen die Mütter die Kinder einfach mitnehmen und sie auf Verlangen nicht herausgeben. Laut Sarema bleiben die Kinder ohnehin fast immer bei der Mutter und leben mit ihr im gemeinsamen Haus. Dagegen sind die Expertinnen der IOM der Ansicht, dass die Kinder meistens beim Vater bleiben und von dessen Mutter aufgezogen werden. Dabei ist es nicht immer der Vater, der das Kind behalten will, sondern häufig dessen Familie. Sie berichteten, dass es immer wieder vorkommt, dass der Vater kein besonderes Interesse an den Kindern hat, die Familie aber diesen Anspruch erhebt. Auch Lidia erzählte, dass die Frauen ihre Kinder leichter behalten könnten, wenn dies nur von den Vätern abhinge, und dass es vielmehr die Familien sind, die die Frauen zum Zurücklassen ihrer Kinder zwingen. Die Mitarbeiterinnen der IOM erzählten einen Fall, in dem die Schwester des Mannes zu dessen Frau sagte: ‚Wenn du gehen willst, dann geh, aber die Kinder bleiben beim Vater.' Sie erzählten sogar von einem Fall, in dem der eigene Vater Druck auf seine Tochter ausübte, ihre Kinder bei ihrem Mann zu lassen, weil sie ihm gehören. Würde das Kind bei der Mutter bleiben, würde sich das negativ auf seinen Ruf auswirken. Jedenfalls kann einem Vater nach den tschetschenischen Adaten ein Kind nicht weggenommen werden. Eine Herausgabe kann nur auf Freiwilligkeit beruhen.

Laut Elvira werden die Kinder - sowohl nach Schariarecht als auch nach Adat - ab einem bestimmten Alter selbst gefragt, wo sie leben wollen. Gegen diese Entscheidung können die Eltern keinen Einwand erheben. Auch das russische Gericht befragt die Kinder selbst, wo sie leben wollen, weil § 57 des Familiengesetzbuches der RF vorschreibt, dass ein Kind ab dem Alter von 10 Jahren das Recht hat, seine Meinung über Entscheidungen in der Familie zu äußern, wenn seine Interessen davon betroffen sind. Laut Shamsudinov entscheiden sich die meisten Kinder aufgrund der Sozialstruktur für den Vater. Kehrt eine geschiedene Frau zu ihren Eltern zurück, was in vielen Fällen die einzige Möglichkeit ist, so muss sie oft ihre Kinder beim Mann zurücklassen, weil die eigenen Eltern oder Brüder keine ‚fremden' Kinder im Haus haben wollen. Während es aber laut Vera früher völlig inakzeptabel war, dass eine geschiedene Frau mit ihren Kindern zu den Eltern zurückkehrt, ist dies heute jedenfalls denkbar. Früher wurde darüber gar nicht diskutiert. Merima hingegen findet, dass es in kommunistischen Zeiten leichter war, mit einem Kind zu den Eltern zurückzugehen, während heute die Traditionen wieder mehr an Bedeutung gewonnen haben. Sie selbst ist bei ihren

Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen. Das zeigt, wie sehr die Aussagen meiner Interviewpartnerinnen von persönlichen Erlebnissen geprägt sind.

In manchen Fällen erlauben die Eltern ihrer Tochter, die Kinder vom geschiedenen Mann zu holen, werden aber von dessen Familie nicht herausgegeben. Oder umgekehrt kann es vorkommen, dass die Familie des Mannes der Frau erlaubt, die Kinder mitzunehmen, die eigenen Eltern das aber ablehnen. [...]

Die von mir interviewten Frauen sind sich einig, dass viele Frauen eine unerträgliche Ehe erdulden, weil sie Angst haben, im Fall der Scheidung ihre Kinder zu verlieren. Es ist zwar möglich, ein russisches Gericht anzurufen und die Obsorge zu beantragen; diese Möglichkeit wird aber nach wie vor nur von wenigen Frauen in Anspruch genommen. Rita nannte als Beispiel Frauen, deren Männer Alkoholiker sind und die ihnen deswegen die Kinder nicht überlassen wollen.

Laut Anfragebeantwortung des UNHCR entscheiden die staatlichen Gerichte in der Regel zugunsten der Mütter (vgl. URL 10), auch wenn in der Theorie Vater und Mutter gleichberechtigt sind, außer die Mutter ist eindeutig nicht in der Lage, die Verantwortung für ihre Kinder zu tragen, z.B. wegen Alkohol- oder Drogensucht. Dies wurde von Tagir Shamsudinov bestätigt. Laut Imam B. gibt es aber auch staatliche Richter, die der Mutter das Obsorgerecht nur für Kinder bis zum Alter von 7 Jahren zusprechen und diese Entscheidung nach Schariarecht so begründen, dass auch dem russischen Recht Genüge getan ist.

Andere Instanzen zur Konfliktlösung sind der adatrechtliche Ältestenrat oder das Schariagericht. Letzteres entscheidet laut Lidia manchmal zugunsten der Mutter, aber wenn der Mann ein ‚normaler Mensch ist, wird mir kein Schariagericht die Kinder geben und die Kinder würden auch nicht wollen.' Die Ältestenräte entscheiden in den meisten Fällen zugunsten der Väter. [...]

Obsorge für minderjährige Kinder bei Wiederverheiratung der Frau nach Scheidung oder Tod

Familiengesetzbuch der RF Dies ist im Familiengesetzbuch der RF nicht ausdrücklich geregelt, weil sich dadurch an der rechtlichen Lage der Kinder nichts ändert.

Schariarecht nach Imam B.

Heiratet eine geschiedene oder verwitwete Frau wieder, hat der Mann das Recht, ihr die Kinder, auch wenn sie klein sind, wegzunehmen. Laut Vera kann eine verwitwete Mutter, die ihr Kind aufzieht und keinen Vater für ihr Kind hat, wieder heiraten, wenn der neue Mann bereit ist, den Vater für dieses Kind zu ersetzen.

Adat

Heiratet eine geschiedene oder verwitwete Frau noch einmal, dann darf sie ihre Kinder keinesfalls in die neue Ehe mitnehmen Das kann nicht nur vom geschiedenen Ehemann, sondern auch von dessen Bruder oder Onkel verboten werden. Sogar die ehemalige Schwiegermutter kann einer Frau im Fall der Wiederverheiratung ein Kind wegnehmen (vgl. Scholl 2007: 27).

Nach einer Wiederverheiratung der Frau ist der Spielraum wesentlich kleiner als nach der Scheidung oder nach dem Tod des Mannes. Die Zahl der Fälle, in denen Frauen ihre Kinder in eine neue Ehe mitnehmen können, ist sehr gering. Dagegen stellen sich sowohl die Familie des Mannes als auch die der Frau.

Sogar die Interviewpartnerinnen, die es nicht richtig finden, dass sie die Kinder nach der Scheidung bei der Familie des Vaters lassen müssen, halten diese Regelung für sinnvoll.

Dafür wurden mehrere Gründe genannt:

verantwortlich ist.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. Juni 2014)

? Adensamer, Eva: Das tschetschenische Familienrecht im Spannungsfeld zwischen

russischem Recht, Scharia und Adat, 2012

http://othes.univie.ac.at/19260/1/2012-03-27_7303063.pdf

? BZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken: Algemeen ambtsbericht Noordelijke Kaukasus, Jänner 2012 http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/01/18/noordelijke-kaukasus-2012-1-1/noordelijke-kaukasus-2012-1-1.pdf

? BZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken: Algemeen ambtsbericht Russische Federatie, 4. Juni 2013 http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2013/06/04/russische-federatie-2013-06-04-algemeen-ambtsbericht/algemeen-ambtsbericht-russische-federatie-juni-2013.pdf

? Gannuschkina, Swetlana: E-Mail-Auskunft, 29. Mai 2014

? Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010 http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf

? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia:

Ekteskapsinngåelse, skilsmisse og barnefordeling, 28. Februar 2014 (verfügbar auf

ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062349_2806-1.pdf

? Pjerwyj kanal: ??????? ? ????????? ?????????? ???????? ???????, ??????? ??? ??????? ?????? ????? [Das Muftiat der Republik Tschetschenien verteidigt eine Frau, die bei der Scheidung ihre Kinder verliert], 16. Jänner 2014 http://www.1tv.ru/news/social/250300

? USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass ihre behauptete Verfolgung für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht den Tatsachen entspricht und die Erstbeschwerdeführerin mit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern problemlos in den Herkunftsstaat zu den dort aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin zurückkehren können.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Die Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes in Europa von ihrem Mann scheiden lassen und befürchtet nunmehr, dass ihr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von der Familie des geschiedenen Mannes bzw. von ihrem geschiedenen Mann selbst die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer weggenommen werden würden.

Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im ersten Verfahren auf die Verfolgungsgründe ihres geschiedenen Mannes gestützt und hat dies auch im zweiten Verfahren gemacht, wobei die Gründe ihres geschiedenen Mannes bereits im ersten Verfahren als vollkommen unglaubwürdig betrachtet wurden, wobei bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass die Verfolgungsgründe beliebig abgeändert worden sind. Auch im zweiten Verfahren hat der geschiedene Mann seine Gründe weiterhin beliebig abgeändert. Die Erstbeschwerdeführerin konnte zu den Verfolgungsgründen des geschiedenen Mannes keine erhellenden Ausführungen tätigen. Sie und ihr mittlerweile geschiedener Mann stellten in mehreren Staaten Europas mit unterschiedlichen Identitäten und unterschiedlichen Gründen Asylanträge. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit Problemen des geschiedenen Mannes konnte demnach nicht glaubwürdig dargelegt werden.

Es war auch festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich die Problematik mit ihren Kindern im Fall einer Rückkehr nach der Trennung von ihrem Mann thematisierte.

Letztlich haben sich auch in der Verhandlung am 25.09.2014 keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Problemen ihres Ehemannes ergeben: "VR: Haben Sie mit Ihrem Gatten jemals darüber gesprochen, wie dieser seinen neuerlichen Asylantrag in Österreich, gleichzeitig mit Ihnen im Dezember 2011 gestellt, begründet hat? BF1: Ich erinnere mich nicht mehr daran. VR: Sie erinnern sich nicht mehr daran, über was Sie mit ihm gesprochen haben oder was er Ihnen erzählt hat? BF1: Ich erinnere mich nicht mehr daran, ob ich mit ihm überhaupt darüber gesprochen habe. VR: Ihr Gatte muss aber gewusst haben, wie Sie Ihren neuerlichen Antrag begründet haben, da er sich in seiner eigenen Einvernahme dazu äußert! BF1: Ich kann Ihnen sagen, welchen

Grund er mir genannt hat. VR: Sie meinen, was Ihr Gatte im Folgeantrag vom Dezember 2011 erzählt hat?

BF1: Ich weiß, dass das damals passiert ist, ich weiß nicht, wer die Schuld trägt. Ich meine damit nicht das neue Vorbringen meines Gatten, ich meine die Geschichte mit dem ermordeten Polizisten im Jahr 2002. VR: Ihr Gatte schildert im neuerlichen Antrag etwas ganz anders, was mit Ereignissen in seiner Jugend zu tun haben soll. Haben Sie darüber jemals gesprochen, Sie sind ja mit ihm während des neuerlichen Verfahrens gemeinsam aus Österreich ausgereist und waren daher oft mit ihm zusammen? BF1: Nein, ich weiß es nicht, aber es würde mich interessieren. VR: Das Verfahren Ihres Gatten ist wie gesagt, eingestellt. Bei der Durchsicht seiner letzten Einvernahme vor dem BAA ist mir aufgefallen, dass dieser Folgendes sagt: "Ich würde gerne freiwillig ausreisen, aber nicht nach Russland, sondern in ein außereuropäisches Land wie die Türkei oder Jordanien". Haben Sie einen Hinweis darauf, dass Ihr geschiedener Gatte diesen Wunsch umgesetzt hat und tatsächlich in den Nahen Osten gereist ist? BF1:

Nein. VR: Wenn ich Ihre Angaben und die Angaben Ihres geschiedenen Gatten durchlese, fällt natürlich auf, dass Sie beide im Wesentlichen eingestehen, dass mehr oder weniger das gesamte Vorbringen aus dem Jahr 2004 und auch die Angaben, die in Deutschland, Belgien und den Niederlanden vorgebracht wurden, nicht oder nur zu einem geringen Teil stimmen. BF1: Ehrlich gesagt, ich erinnere mich wirklich nicht mehr an alle Details und Daten. VR: Sie müssen sich doch daran erinnern, ob Sie im ersten Asylverfahren irgendein erfundenes Vorbringen erstattet haben oder nicht. BF1:

Damals haben wir gemeinsam gelebt. Wir haben von der Polizei damals berichtet, aber das wichtige Problem für mich, sind jetzt meine Kinder." (S. 4 und 5 Verhandlung)

Es wird demnach hinreichend deutlich, dass Probleme des geschiedenen Mannes weder vom geschiedenen Mann noch von der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden konnte und die Beschwerdeführer ihren Antrag vielmehr mit der im Verlauf des Asylverfahrens entstandenen familiären Situation begründen, die die Beschwerdeführer nunmehr an einer Rückkehr nach Tschetschenien hindern soll.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich insbesondere widersprüchlich zum Vorbringen ihres geschiedenen Mannes dargestellt. Ihr Vorbringen ist auch im Hinblick auf ihr gesetztes Verhalten als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar zu bewerten gewesen. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kam unter Berücksichtigung der Asylunterlagen ihres geschiedenen Mannes sowie der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Verfolgungssituation aufgrund der familiären Verhältnisse ausgesetzt wären.

Die Glaubwürdigkeit ist bereits aufgrund des Verhaltens der Erstbeschwerdeführerin erschüttert. Diese hat sich wie im Verfahrensgang dargelegt, im Juli 2012 von ihrem Mann scheiden lassen, hat ihn in der Folge wieder nach moslemischem Ritus geheiratet (AS 867) und ist unmittelbar danach mit diesem und den Kindern in die Niederlande gereist, um mit diesem wiederum gemeinsam zu leben. Auch die Überstellung von den Niederlanden nach Österreich im Dezember 2012 ist gemeinsam erfolgt. Auch hat die Erstbeschwerdeführerin einer neuerlichen Heirat zugestimmt.

Dies wurde ihr in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten ebenso das Vorbringen ihres geschiedenen Mannes, der vor dem Bundesasylamt am 28.01.2013 ausführte, dass es keine Probleme zwischen ihm und der Erstbeschwerdeführerin gegeben habe. Er erklärte, dass sie sich in Belgien scheiden lassen hätten, was aber für Moslems keinen Einfluss habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn in Belgien angerufen und gesagt, dass sei ein neues Verfahren eröffnen könne, wenn sie sich scheiden lassen würden. Sie habe um die Genehmigung gebeten, damit er bestätige, dass sie Probleme hätten. Er habe ihr gesagt, sie solle es so machen, wie sie meine. (AS 847)

In der Beschwerdeverhandlung führte sie aus: "VR: Ihr Gatte hat im Jänner 2013 vor dem BAA angegeben, dass - sinngemäß - Sie ihn um sein Einverständnis zu einer Scheidung gebeten hätten, dass sei aber nur deshalb gewesen, damit Sie ein neues Asylverfahren beginnen können, eigentlich schildert Ihr Gatte, das Ganze als eine Art "Trick" um ein neues Asylverfahren anstreben zu können (AS 847).

BF1: Für mich war das nicht so, als ich mit ihm in Deutschland war, hat er sich nach moslemischem Ritus von mir scheiden lassen. VR:

Warum sagt Ihr Gatte das dann? BF1: Ich weiß es nicht, ich bin zur Überzeugung gekommen, dass er mir die Kinder sofort wegnimmt, falls ich nach Tschetschenien zurückkehren sollte." (S. 5 Verhandlung)

Zumal die Erstbeschwerdeführerin nach der Auflösung der Ehe aus alleinigem Verschulden ihres Mannes alles erreicht hat, was sie in Österreich angestrengt hat, ist ihre neuerliche Eheschließung nach moslemischem Ritus und die daran anschließende Ausreise in die Niederlande mit dem geschiedenen Mann nicht nachvollziehbar und erscheint dem erkennenden Richter vielmehr die Variante ihres Mannes plausibler und nachvollziehbarer, wonach es sich bei der Scheidung um eine bloße Täuschungshandlung gehandelt hat, um ein neues Asylverfahren anzustrengen.

Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt auch durch auf das Asylverfahren versierte NGOs vertreten und hätte sie wohl kaum ein Scheidungsverfahren angestrengt, wenn sie gleichzeitig Angst davor gehabt hätte, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden.

Die Erstbeschwerdeführerin meinte in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung weiter: "BF1: Ich weiß, dass Ihnen das seltsam vorkommen muss. Als er nach Österreich überstellt wurde, bat er mich um der Kinder Willen, alles neu zu beginnen, ich hatte Angst, dass man mir im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die Kinder wegnehmen würde. Danach stimmte ich einer muslimischen Heirat zu.

VR: Inwiefern, hätte es Ihre Situation im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation verbessert, wenn Sie nicht mehr geschieden, sondern traditionell verheiratet sind? BF1: Ich habe mir gedacht, dass wir als Ehepaar wieder zusammenleben könnten, dann würde niemand auf die Idee kommen, mir die Kinder wegzunehmen. Er hat mir damals gesagt, dass er in Tschetschenien in einer Angelegenheit der Blutrache verwickelt sei. VR: Dann müssen Sie doch erkannt haben, dass Ihr Gatte keinesfalls nach Tschetschenien zurückkehren wird. Dann hätten Sie ihm auch nicht heiraten müssen, weil eine gemeinsame

Rückkehr nach Tschetschenien sowieso nicht erfolgen würde. BF1: Ja, ich verstehe das. Wenn ich nicht geheiratet hätte nach muslimischem Ritus, kann ich ja mit ihm nicht zusammenleben. Ich wusste einfach nicht, was ich tun soll. Ich konnte sonst nichts machen, er hat sich nach muslimischen Traditionen von mir getrennt. Ich wollte meine Kinder nicht verlieren, deshalb habe ich der Trauung zugestimmt. Ich wusste nicht, wie lange ich in Österreich bleiben kann, vielleicht würde ich ja abgeschoben werden. VR: Aber diese Befürchtung müssen Sie jedoch auch gehabt haben, als Sie die Ehescheidung eingeklagt haben. BF1: Eine Rückkehr gemeinsam mit dem Gatten wären damals eine Katastrophe gewesen, dass wäre es auch heute." (S. 5 und 6 Verhandlung)

Im Vergleich zu ihren unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen war jedenfalls dem Vorbringen ihres geschiedenen Mannes zu folgen, wonach die Scheidung lediglich ein "Trick" war, um einen Asylgrund zu konstruieren.

Darauf deuten auch die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit dem geschiedenen Ehemann hin, wobei festzuhalten ist, dass dieser im Moment ungeklärten Aufenthaltes ist.

Hiezu findet sich folgendes Vorbringen in der Verhandlung: "Der Aufenthalt ihres Mannes ist auch nicht geklärt. Die Erstbeschwerdeführerin hat hiezu ausgeführt: VR: Sie wissen, dass Sie den gegenständlichen Folgeantrag insbesondere auch Probleme mit Ihren ehemaligen Ehegatten XXXX geschildert haben. Dessen Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, weil dieser seit längerer Zeit über keine aufrechte Meldung verfügt. Haben Sie oder Ihre Kinder zu Herrn XXXX irgendeine Form von Kontakt? BF1: Nein. VR:

Wann haben Sie das letzte Mal von Herrn XXXX etwas gehört, hat dieser zu den eigenen Kindern überhaupt keinen Kontakt mehr? BF1:

Nein, er hat keinen Kontakt zu ihnen und ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich das letzte Mal mit ihm Kontakt hatte, es muss irgendwann im Jahr 2013 gewesen sein. VR: Haben Sie auch keinerlei Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten Ihres Exmannes, hat Ihnen wirklich niemand einen Hinweis geliefert, wo sich der Vater Ihrer Kinder aufhalten könnte? BF1: Ich weiß, dass er sich nicht in Österreich aufhält, denn wenn er in Österreich wäre, würde er auf jeden Fall mit den Kindern Kontakt aufnehmen. So lange er in Österreich war, hat er unsere Kinder in XXXX besucht, das war selten, aber es ist vorgekommen. VR: Sie selbst waren bei diesen Treffen auch dabei? BF1: Ich wollte nicht. Mein Exgatte hat die Kinder bei uns besucht, sie haben sich in einem Park für einige Stunden aufgehalten, ich selbst habe an diesen Treffen nicht teilgenommen." (S. 2 und 3 Verhandlung) An anderer Stelle meinte sie auch, dass sie in der Schule nichts von der problematischen familiären Situation und dem ungeklärten Aufenthalt des Familienvaters erzählt habe, da sie keine Notwendigkeit dafür gesehen habe (S. 7 Verhandlung).

Die Erstbeschwerdeführerin fürchtet demnach einerseits, dass ihr ihr gewalttätiger Mann und dessen Familie in Tschetschenien die Kinder wegnehmen würden, hat jedoch keinerlei Bedenken, ihrem Mann die Kinder im Bundesgebiet anzuvertrauen. Sie hat auch keine Angst, dass ihr Mann in der Schule auftauchen könnte und die Kinder mitnehmen könnte und sieht keine Veranlassung die Schulleitung über die problematische familiäre Situation aufzuklären, auch die erfolgte Scheidung wurde erkennbar nach außen nicht bekannt gegeben.

Auch dieses Vorbringen lässt ihr Vorbringen hinsichtlich der problematischen familiären Situation nicht nachvollziehbar erscheinen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Mann getrennte Wege gehen, kann - wie noch darzulegen sein wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr Probleme im asylrelevanten Ausmaß bekommen würde.

Tatsache ist, dass der geschiedene Mann wiederholt und quer durch seine Asylverfahren ausgeführt hat, nicht nach Tschetschenien zurückzukehren. Auch die Erstbeschwerdeführerin geht nicht davon aus. Sie steht auch mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in Kontakt und hat auch diese nichts von einer Rückkehr des geschiedenen Mannes berichtet.

Im Übrigen geht der erkennende Richter davon aus, dass sich im Herkunftsstaat keine Angehörigen ihres geschiedenen Mannes aufhalten, die der Erstbeschwerdeführerin die Kinder wegnehmen könnten.

Ihre Behauptung, wonach sich im Herkunftsstaat die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des geschiedenen Mannes aufhalten, muss als unglaubwürdig gewertet werden, zumal ihr geschiedener Mann vollkommen andere Ausführungen getätigt hat, wobei bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 dargelegt wurde, dass die Situation des Ehemannes im Herkunftsstaat widersprüchlich dargestellt wurde.

Der Ehemann hat nämlich in seinen Asylverfahren behauptet, dass er im Herkunftsstaat nur mehr über seine alte Mutter verfügt. Seine Schwester lebe in XXXX/Türkei, sein Halbbruder in der Schweiz. Ein Bruder befinde sich in Österreich. (AS 611) Soweit der geschiedene Mann und die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen je nach Zweckmäßigkeit auswechseln und die Erstbeschwerdeführerin schließlich sogar vermeint, dass der Vater des Beschwerdeführers leben würde, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Erstbeschwerdeführerin meinte, dass die Angaben ihres geschiedenen Mannes so zu verstehen seien, dass vielleicht der Vater für ihn gestorben sei (S. 3 Verhandlung), dem kann nicht gefolgt werden, zumal der geschiedene Mann über den Tod seines Vaters wohl keine Falschangaben getätigt hätte. Würde dieses Vorbringen zutreffen, wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder weggenommen werden sollten, wenn der Erstbeschwerdeführer mit seinem Vater zerstritten ist.

Laut den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin haben die Schwiegereltern und ihre Kinder keinen Kontakt und auch ihre Familie im Herkunftsstaat steht mit der Familie ihres geschiedenen Mannes nicht in näherem Kontakt. (S. 9 Verhandlung)

Das gesamte Vorbringen rund um die Angehörigen des geschiedenen Mannes war demnach höchst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Der erkennende Richter geht demnach davon aus, dass sich im Herkunftsstaat lediglich die alte Mutter des Beschwerdeführers aufhält. Aufgrund dieser familiären Gegebenheiten scheidet für den Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien jedoch die realistische Möglichkeit aus, dass die alte Mutter im Lichte der tschetschenischen Traditionen die Herausgabe der Kinder verlangt, damit diese bei der - eigentlich nicht mehr existenten - Familie des Vaters leben.

Ein asylrelevantes Vorbringen lässt sich demnach selbst bei Glaubwürdigkeit des Umstandes, dass sie sich auf Dauer von ihrem Mann getrennt hat, aufgrund der dargelegten Umstände nicht ableiten.

Bloß als Eventualbegründung wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin - eine traditionell lebende tschetschenische Frau (S. 8 Verhandlung) - für den Fall einer Rückkehr als einzige Konsequenz befürchtet, dass ihre Kinder nach der Trennung von ihrem Mann den tschetschenischen Traditionen entsprechend in der Familie des geschiedenen Mannes aufwachsen. Für den Fall einer Rückkehr befürchtet sie jedoch keine Anwendung von Gewalt. Sie hat auch nicht behauptet, dass es ihren Kindern bei der Familie ihres Mannes nicht gut gehen würde. Konkret führte sie aus: "BF1: Ich möchte dazu sagen, dass ich befürchte, dass meine Schwiegereltern die Kinder haben möchten, auch wenn sie sich, wie gesagt in den letzten Jahren für sie nicht interessiert haben. Meine Kinder sind noch nicht volljährig, deshalb gehe ich davon aus, dass die Familie meines Mannes, mir die Kinder abnehmen würde. D. h. nicht, dass meine Kinder dort schlecht behandelt würden, aber meine Kinder hängen sehr an mir und sie können sich ein Leben ohne mich nicht vorstellen und wir wollen alle zusammen bleiben. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir nicht vorstellen kann, wie in den Berichten beschrieben, das Sorgerecht bei Gericht in Tschetschenien für mich zu beantragen, möchte ich Folgendes sagen: Das würden meine Eltern mir nicht erlauben, weil sie die Traditionen beachten, deshalb würden auch meine Eltern wollen, dass die Kinder von der Familie meines Mannes, aufgezogen werden. Als ich geheiratet habe, hat gerade der 2. Krieg begonnen und seitdem, hat nichts mehr normal bei uns in unserem Leben funktioniert." (S. 9 Verhandlung)

Aus diesem Vorbringen ist kein Sachverhalt erkennbar, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden würden, bzw. ihnen Refoulementschutz gewährt werden müsste.

Ein Rechtsschutz bei Streitigkeiten über das Sorgerecht ist prinzipiell gegeben und liegt es an der Beschwerdeführerin selbst, wenn sie diesen nicht in Anspruch nimmt.

Die Beschwerdeführer finden im Herkunftsstaat auch ein umfassendes familiäres Auffangnetz vor und stellen demnach nicht den klassischen Fall einer Alleinerzieherin mit Kindern vor. Die Länderinformationen, die eine kritische Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern darlegen, zielen insbesondere auf Frauen ohne familiären Rückhalt im Herkunftsstaat ab. Aus dem Asylakt geht jedoch hinreichend hervor, dass die Beschwerdeführer in den Kreis der Familie zurückkehren können. Die Beschwerdeführer stehen mit der Familie im Herkunftsstaat in Kontakt.

Die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen auch nicht folgern.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Wie bereits ausgeführt, herrscht im Herkunftsstaat traditionsbedingt ein starker familiärer Zusammenhalt und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in den Kreis ihres Familienclans, der im Herkunftsstaat finanziell abgesichert lebt, zurückkehren können.

Was den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin leidet an einem Aneurysma, zu dem sie erklärte, dass sie seit 2007 ärztliche Kontrollen wahrnehme. Der Arzt habe gemeint, es sei angeblich kleiner geworden. Sie gehe zu Kontrollterminen. (S. 8 Verhandlung) Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 wurde dargelegt, dass der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin - damals litt sie auch an psychischen Problemen - ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegengestanden ist, zumal das Vorliegen entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bejaht wurde.

Soweit sie in der Beschwerdeverhandlung lediglich Kontrolltermine wegen dem Aneurysma dargelegt werden, das bereits im Jahr 2007 diagnostiziert wurde, muss klar festgehalten werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder medikamentös noch anderweitig behandelt werden muss. Aktuelle Befunde hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt. Führt man sich die Reisetätigkeit innerhalb Europas vor Augen, kann auch nicht erkannt werden, inwieweit das Aneurysma einer Rückkehr nach Tschetschenien entgegenstehen sollte.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung besteht offensichtlich nicht und können Kontrolltermine betreffend ein Aneurysmas den allgemeinen Länderinformationen zur medizinischen Behandlung in Tschetschenien offensichtlich dort wahrgenommen werden.

Auch der bloße Umstand, dass die Zweibeschwerdeführerin aufgrund unterschiedlich langer Hüftknochen eine Physiotherapie absolviert, ist nicht relevant, da auch darin weder eine schwerwiegende noch lebensbedrohliche Erkrankung zu erblicken ist.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien gesund.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen deren Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben der Erstbeschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie oder die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, auch nicht als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe. Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß im Fall einer Rückkehr haben sich als nicht gegeben herausgestellt.

Der Erstbeschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, für sich und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Die von der Erstbeschwerdeführerin befürchteten Probleme mit der Übernahme der Erziehung durch die "Familie" des verschwundenen Gatten habe sich als nicht realistischerweise zu erwarten dargestellt, diese wäre auch per se beim Grund für die Gewährung internationalen Schutzes . Eine mit traditionellen Werte in Tschetschenien eingehende "Bedrohung" hat die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich nicht vorgebracht sie vermeint selbst, dass es den Kindern bei den Schwiegereltern "nicht schlecht" gehen würde. Sie selbst würde die Wegnahme zudem akzeptiere, ob die eigenen Eltern dies von ihr erwarten.

Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum nunmehrigen Zeitpunkt entgegenstehen würden, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann schlichtweg nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die entsprechenden Passagen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in keine ausweglose Situation geraten würden, da sie den tschetschenischen Traditionen gemäß in den Kreis der Familie der Erstbeschwerdeführerin zurückkehren könnten, die im Herkunftsstaat finanziell abgesichert lebt.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Untertauchen ihres Mannes ihre drei Kinder alleine versorgen muss, was ihr nur mit staatlicher Hilfe möglich ist. In Tschetschenien hätte sie umfassende Unterstützung durch ihren Familienclan. Es wurde bereits dargelegt, dass nicht glaubhaft ist, dass abgesehen von der alten Mutter des geschiedenen Mannes weitere Angehörige des geschiedenen Mannes in Tschetschenien leben.

Unter Verweis auf die mehrfach erwähnten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. ein akuter Behandlungsbedarf der Beschwerdeführer festzustellen. Andere Abschiebehindernisse waren - wie dargelegt - nicht fassbar.

Im Übrigen ist laut den vorgehaltenen Länderinformationen, denen die Erstbeschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, eine ausreichende medizinische Versorgung aller physischen und psychischen Erkrankungen wie in Westeuropa gewährleistet. Dies entspricht auch dem hg. Amtswissen. Kontrolltermine wegen ihres Aneurysmas kann die Erstbeschwerdeführerin demnach auch in Tschetschenien wahrnehmen ebenso kann dort eine allenfalls notwendige Physiotherapie der Zweitbeschwerdeführerin erfolgen.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche mangels vorgetragener akuter Behandlungsnotwendigkeit aber auch aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.

Der Erstbeschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 BVA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012).

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine die Rückkehrentscheidung beeinflussenden relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Was das Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, so führen sie ein solches lediglich miteinander. Sie sind jedoch allesamt Asylwerber und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Falle einer gemeinsamen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde.

Zum geschiedenen Mann/Vater der Beschwerdeführer soll bereits seit über einem Jahr kein Kontakt bestehen. Dieser ist untergetaucht und hält sich laut seinen Aussagen in seinem Asylverfahren vor dem Untertauchen und den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin nicht in Österreich auf. Sein anhängiges Beschwerdeverfahren musste im Juli dieses Jahres auch eingestellt werden.

Zum Bruder des geschiedenen Mannes/Vaters und dessen Familie bestehe kein ausgeprägter Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte, dass sie mit der "Schwägerin" Kontakt habe. Diese stamme aus demselben Dorf wie die Erstbeschwerdeführerin.

Mit den Genannten leben die Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch wurde irgendeine Form der finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit behauptet. Vielmehr leben die Beschwerdeführer von der Grundversorgung.

Insgesamt betrachtet war ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern und dem Bruder des geschiedenen Mannes bzw. dem Onkel und dessen Familie im Bundesgebiet zu verneinen.

Eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben war auszuführen, dass Ansätze einer Integration aller Beschwerdeführer erkennbar sind. Die Beschwerdeführer sprechen Deutsch, Zweit- bis Viertbeschwerdeführer besuchen die Schule, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind seit September 2014 in einem Verein (Ringen) und die Erstbeschwerdeführerin engagiert sich in der Schule ihrer Kinder und übersetzt bei Terminen zwischen Schule und fremdsprachigen Eltern.

Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführer von der Grundversorgung leben und eine Überwindung von dieser Abhängigkeit nicht absehbar ist. Im Jahr 2011 hat die Erstbeschwerdeführerin noch gemeint, dass sie glaube in Österreich arbeiten zu können, im Übrigen jedoch auch auf die Unterstützung ihrer Kinder hoffe (AS 139). Eine derartige Unterstützung erscheint bei dem Alter der Kinder zwischen sieben und dreizehn nicht absehbar. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen, eine Arbeit in Aussicht zu haben. Sie meinte auch, dass es nicht leicht sei, eine Arbeit zu finden, da sie ja keine konkrete Ausbildung habe. (S. 7 Verhandlung) Der Erstbeschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung auch die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme zur Integration gegeben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Erstbeschwerdeführerin musste auch ihren Bekanntenkreis in Österreich relativieren, meinte sie doch auf nähere Nachfrage, dass es sich nicht um so enge Bekanntschaften handle (S. 7 Verhandlung).

Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen in den Herkunftsstaat, wo sich nach wie vor die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Familie mütterlicherseits der Zweitbis Viertbeschwerdeführer aufhält. Die Familie im Herkunftsstaat lebt finanziell abgesichert und wurde bereits dargelegt, dass den tschetschenischen Traditionen entsprechend eine Versorgung der Beschwerdeführer durch den Familienclan gesichert wäre. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch klar gemacht, dass sie sehr religiös und traditionell eingestellt ist. Ein Neustart im Herkunftsstaat mit den Kindern erscheint demnach nicht unmöglich und entspricht es wohl auch dem Kindeswohl, im Kreise des Familienclans finanziell abgesichert aufwachsen zu können. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer besuchen nach der letzten Einreise auch erst seit knapp zwei Jahren die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

Die Kinder besuchen auch lediglich die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Eine Vereinstätigkeit besteht erst seit knapp drei Monaten.

Im vorliegenden Fall muss auch festgehalten werden, dass über die Beschwerdeführer bereits im April 2011 eine rechtskräftige Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Die Beschwerdeführer sind innerhalb Europas gereist und haben letztlich einen weiteren Antrag gestellt, haben während des laufenden Verfahrens wiederum das Bundesgebiet verlassen und halten sich nunmehr seit Dezember 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Insbesondere haben die Beschwerdeführer quer durch Europa Asylanträge - noch dazu mit unterschiedlichen Identitäten - gestellt.

Im Lichte der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung, der sie nicht nachgekommen sind und dem wiederholten Entziehen vom laufenden Asylverfahren kann im vorliegenden Fall auch dem Umstand des Aufenthaltes in Europa seit dem Jahr 2004 - bzw. seit deren Geburt im Jahr 2004 und 2007 im Fall der Dritt- und Viertbeschwerdeführer - keine ausschließliche Bedeutung zugemessen werden. Insbesondere liegt die Verfahrensdauer nicht primär in Verzögerungen der Behörden begründet, sondern wurde diese von den Beschwerdeführern verschuldet, die sich wiederholt durch dauerhaftes Verlassen des Bundesgebietes laufenden Verfahren entzogen haben und ihren Aufenthalt durch unbegründete Folgeanträge zu verlängern versuchen.

Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich waren sämtliche Asylanträge unbegründet.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach v.a. im Hinblick auf den zur Gänze ungesicherten Unterhalt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.

In Zusammenschau der genannten Elemente kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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