W218 1265798-6•BVwG W218 1265798-6
W218 1265798-6Bundesverwaltungsgericht18.12.2014
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung
W218 1265798-6/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA: Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, reiste am 25.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.
Im Zuge seiner Einvernahme am 06.10.2005 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er aus Angst vor Festnahmen geflohen sei, nachdem er gesehen habe, wie sein Bruder von russischen Militärs grundlos mehrmals festgenommen worden sei.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom XXXX wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass sein Stiefbruder seit XXXX in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Dieser habe nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt für den Beschwerdeführer und seinen Bruder fungiert.
4. Am XXXX langte ein psychotherapeutischer Kurzbericht des Vereines "Hemayat" ein, dem zu Folge der Beschwerdeführer "wesentliche Aspekte einer höhergradigen post-traumatischen Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung" beschreibe. Weiters wird u.a. ausgeführt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers Kämpfer gewesen seien, weshalb auch der Beschwerdeführer des Terrorismus verdächtigt werde. Sein Stiefbruder und sein Onkel hätten direkten Kontakt zu XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vor staatlichen Sicherheitskräften immer in Sicherheit bringen können und sei von seiner Mutter zur Flucht gezwungen worden.
5. Mit Bescheid vom XXXX, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes, ließ den Asylantrag zu und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
6. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, fest.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erwähnten Bescheid.
8. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.
9. In Erledigung der Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX, XXXX, den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
10. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 ausgewiesen wurde, fest
11. Mit einem nicht näher datierten Schriftsatz, der am XXXX beim Bundesasylamt einlangte, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid.
12. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, gab das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom XXXX - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.
13. Am XXXX führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Bruder, der Beschwerdeführer zu XXXX, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilnahmen. Das vorliegende Verfahren war gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.
Die Verhandlung wurde zwecks Nachforschungen über die vom Beschwerdeführer genannten Personen, insbesondere über seinen Onkel, vertagt.
14. Am XXXX setzte der Asylgerichtshof die vertagte Verhandlung vom
XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache fort.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs.1 und Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am XXXX in Rechtskraft.
16. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die Vertretung des in einer Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführers (unter Vorlage einer Vollmacht) mit, dass dieser einen neuen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.
17. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gem. § 68 AVG vorliege.
18. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
19. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zahl XXXX, wurde gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wurde daher aufgehoben.
20. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
21. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine Beschwerde, die am XXXX übermittelt wurde. Der Sache nach trat die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid inhaltlich entgegen.
22. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
23. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Begründend wurde ausgeführt: Die belangte Behörde habe jene Berichte, die der Beschwerdeführer zum Beweis der Ermordung des Cousins seiner Mutter vorgelegt habe, - im Gegensatz zu den vorgelegten Berichten über die allgemeine Lage in Tschetschenien - nicht übersetzen lassen, ohne dass die diesbezügliche Begründung für diese Vorgangsweise im angefochtenen Bescheid (angesichts des verfahrensrechtlichen Grundsatzes der Offizialmaxime) zu überzeugen vermöge. Die belangte Behörde sei auch der Frage, ob - wie die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe - sich der "älteste Bruder" des Beschwerdeführers "den Kämpfern angeschlossen" habe, überhaupt nicht näher nachgegangen, obwohl der Asylgerichtshof in seinem Beschluss vom XXXX ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt sei, um eine entsprechende Beurteilung des im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen allfälligen "glaubhaften Kern" iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gewährleisten (soweit die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Aussage den in Tschetschenien verbliebenen Bruder des Beschwerdeführers gemeint haben sollte, würde schon dessen Übertritt zu den Rebellen gewiss eine veränderte Gefährdungslage für den Beschwerdeführer als möglich erscheinen lassen). In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit einer Befragung seiner Mutter hingewiesen habe. Auch im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung sei unterlassen worden, die Dauer des Aufenthaltes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation zu ermitteln, um eine hinreichende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, der die Grundlage einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu bieten habe, zu gewährleisten. Bereits aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mangelhaft.
24. In seinem Erkenntnis vom XXXX habe der Asylgerichtshof im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers die vorgebrachte Verschleppung und das Verschwinden seines Onkels im Jahr 2002 keineswegs als unglaubwürdig erachtet, sondern dieses Ereignis vielmehr auch ausdrücklich festgestellt, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der Verwandtschaft zu diesem Onkel jedoch - unbeschadet der Tatsache, dass dem Halbbruder des Beschwerdeführers im Jahr 2004 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei - verneint. Der Gerichtshof habe diese Entscheidung im Rahmen seiner ausführlichen Begründung neben weiteren Erwägungen u. a. ausdrücklich auch auf den Umstand gestützt, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt in Tschetschenien leben würden; er verwies insbesondere darauf, dass sich sowohl der ältere Bruder des Beschwerdeführers als auch die Mutter des Beschwerdeführers sowie mehrere Cousins, die bei der tschetschenischen Miliz tätig gewesen seien, in Tschetschenien aufhalten. Wenn nun in diesem Zusammenhang neue Sachverhaltselemente eingetreten seien, wie etwa die Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers samt Behauptung einer eigenen Bedrohungslage in Tschetschenien sowie der Schilderung wiederholter Kontakte mit bewaffneten Personen, die in jüngster Zeit nach dem Beschwerdeführer gesucht und Drohungen ausgestoßen haben sollen, sowie die Ermordung eines bei der Polizei tätigen Verwandten des Beschwerdeführers am
XXXX (und die jedenfalls ungeklärte Frage über den weiteren Aufenthalt des älteren Bruders des Beschwerdeführers in Tschetschenien), so könne der Asylgerichtshof angesichts dessen, dass der unbehelligte Aufenthalt mehrerer Verwandter in Tschetschenien zu den tragenden Elementen der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren zähle, der belangten Behörde in ihrer Auffassung, wonach keine neuen verfahrensrelevanten Tatsachen vorgebracht worden seien, nicht beitreten.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen zu seinem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag in Summe jedenfalls ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu seinem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht habe und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspreche - auch nicht vorbringen habe können, weil es sich (wie die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Verfahren erfolgte Einreise der Mutter des Beschwerdeführers oder die Ermordung des Cousins am XXXX) dabei um einen neuen Sachverhalt handle; es könne - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von Vornherein als ausgeschlossen erachtet werden. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegenden Antrag im Ergebnis um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Somit liege diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor und es sei spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren werde - neben einer ausführlichen Erörterung der Rückkehrgefährdung insbesondere vor dem Hintergrund der Bedrohungslage der aus Tschetschenien nach Österreich ausgereisten Mutter des Beschwerdeführers sowie der in Tschetschenien verbliebenen Verwandten unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismitteln - auch auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers auf geeignete Weise Bedacht zu nehmen sein. Auch wäre im Hinblick auf eine allfällige Entscheidung nach § 10 AsylG 2005 die Dauer des Aufenthaltes der Lebensgefährtin in Österreich sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung eines allfälligen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu erheben und im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
25. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX festgenommen und am XXXX dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vorgeführt und zu seinen Asylgründen neuerlich befragt.
26. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
27. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
28. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W218 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
29. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche Verhandlung für den 12.12.2014 an und räumte gleichzeitig Parteiengehör zu aktuellen Länderfeststellungen der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien, ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.12.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
30. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2014 in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher insbesondere die Integration des Beschwerdeführers, der sich seit neun Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund stand. Die Verhandlung wurde fast ausschließlich auf Deutsch durchgeführt.
31. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Seine Identität steht fest. Er reiste als Minderjähriger am 25.09.2005 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem - also seit nunmehr neun Jahren - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer lebt teilweise bei seinem als anerkannter Flüchtling in Österreich lebendem Stiefbruder und teilweise bei seiner österreichischen Freundin. Er bezieht keine Grundversorgung und wird von seinem Stiefbruder, den er als Bruder bezeichnet, finanziell und materiell unterstützt. Er hat ein sehr enges Naheverhältnis zu diesem Bruder, da dieser nach dem Tod des Vaters als Familienoberhaupt fungierte. In seinem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, hat er keine Anknüpfungspunkte mehr. Er fühlt sich Österreich sehr verbunden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat er in Österreich Gelegenheitsjobs ausgeübt.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines neunjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aus dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen. Er ist bemüht Arbeit zu finden und legte am 17.12.2014 eine Einstellungszusage vor. Mit Schreiben vom 17.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht auch ein Schreiben seiner Freundin ein, in dem sie darlegte, wie sie einander kennen lernten und dass er sich sehr um Integration bemüht.
Der Beschwerdeführer zog nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 sowie Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des BF steht fest.
Der Grad der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich vor allem aus der fast durchgängig auf Deutsch geführten Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seiner sozialen und beruflichen Integration in Österreich sowie seinen sonstigen privaten Lebensumständen fußen vor allem auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie der vorgelegten Einstellungszusage und dem Unterstützungsschreiben.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.A) Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II.A) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu I.A) ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde im angeführten Umfang die negative Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bei seinem (Stief)bruder, zu dem er ein inniges Verhältnis hat, da dieser nach dem Tod des Vaters die Rolle des Familienoberhaupts übernommen hat. Er hat eine österreichische Lebensgefährtin, eine Heirat und Gründung eines Familienlebens sind geplant.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von neun Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 25.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war damals noch minderjährig und ist seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er hat sich auch ein umfassendes Wissen über die österreichische Kultur, Politik und Gepflogenheiten angeeignet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist zu versuchen, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun werde und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Dies wird durch die vorgelegte Einstellungszusage sowie das vorgelegte Unterstützungsschreiben untermauert.
Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Aufenthalt lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zu I.A) ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der freiwilligen Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, mit der einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.A) ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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