BVwG W211 1432371-1

W211 1432371-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1432371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1432371.1.00

Spruch

W211 1432371-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 22.01.2013 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die in Österreich am 2.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein und aus Mogadischu zu stammen. Sie habe Somalia bereits im Jahre 1992 gemeinsam mit ihrer Tante von Bosaso aus verlassen. Sie sei in den Jemen gereist und habe dort mit ihrer Tante bis zum Jahr 2001 gelebt. Danach sei sie gemeinsam mit ihrer Tante nach Damaskus geflogen, wo sie bis Jänner 2012 aufhältig gewesen sei. Anschließend sei sie mit Unterstützung von Schleppern in die Türkei und weiter nach Griechenland gebracht worden. Nach ca. 30 Tagen in Griechenland sei sie selbstständig mit einem Reisebus nach Athen gefahren, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe. Gemeinsam mit vier anderen Landsleuten sei sie in Griechenland in einem LKW auf der Ladefläche versteckt und über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.

Somalia habe sie 1992 wegen des Bürgerkriegs verlassen. In diesem Krieg sei ihr Vater getötet worden.

3. Ein Konsultationsverfahren mit dem Vereinigten Königreich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verlief ergebnislos.

4. Am 17.10.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei gab dort an, den Dolmetscher zu verstehen und gesund zu sein.

Ihr Vater sei im Jahr 1992 im Bürgerkrieg in Mogadischu verstorben. Ihre Mutter, drei Brüder, zwei Schwestern und fünf Onkel würden in Südsomalia in der Provinz Shabelle Hoose, im Dorf "XXXX", leben. Eine Tante väterlicherseits lebe in Damaskus. Ihre Mutter und ihre Geschwister seien Nomaden; sie würden alle gemeinsam umherziehen. Wo genau sich die Onkel in Somalia aufhalten würden, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Sie habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen in Somalia.

Sie sei in Mogadischu geboren worden und habe dort mit ihrer Familie bis zu ihrem dritten Lebensjahr gelebt. Danach sei sie mit ihrer Tante väterlicherseits in den Jemen gefahren. Dort habe sie mit ihrer Tante und deren vier Töchtern und drei Söhnen in einem Flüchtlingslager in Aden von 1992 bis 1995 gelebt. Danach habe sie mit ihrer Tante und deren Familie in einem Privathaus in Sana gelebt. Im Jahr 2001 seien alle nach Damaskus in Syrien gereist, wo sie bis 2012 in verschiedenen Mietwohnungen gelebt haben. Dann sei die beschwerdeführende Partei alleine aus Syrien ausgereist. Sie beherrsche Arabisch und Somali in Wort und Schrift. Ihre Muttersprache sei Somali. Sie habe von 1995 bis 2001 eine Grundschule im Jemen und von 2002 bis 2005 eine Pflichtschule in Damaskus besucht. Sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Sie habe von 2005 bis zu ihrer Ausreise als Reinigungskraft in einem Restaurant in Damaskus gearbeitet.

Sie habe im September 2011 geheiratet. Ihre Frau habe sie zuletzt am Tag vor ihrer Ausreise gesehen. Ihre Frau lebe jetzt in Mogadischu in Somalia bei ihren Eltern. Die beschwerdeführende Partei glaube, dass ihre Frau im Juni 2012 von Syrien nach Somalia gereist sei. Sie habe das Land auch wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die beschwerdeführende Partei habe im Juli 2012 von ihrer Tante erfahren, dass ihre Frau nach Somalia geflohen sei. Seit diese in Mogadischu sei, würden sie keinen Kontakt mehr haben. Sie glaube auch nicht, dass ihre Tante wisse, wo sich die Frau der beschwerdeführenden Partei nun aufhielte.

Die beschwerdeführende Partei gab an, dem Clan der Madhibaan, Subclan der XXXX, anzugehören. Dabei handle es sich um einen Minderheitenstamm. Die beschwerdeführende Partei habe keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt. Sie wisse nur, dass diese in Somalia keine Rechte haben.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Syrien wegen des Bürgerkriegs in Damaskus verlassen zu haben. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Vor einer Flucht nach Somalia habe sie auch Angst gehabt, weil sie dort niemanden kennen würde, weil ihre Familie in einem ihr unbekannten Dorf leben würde, und sie zu einer Minderheit gehöre. Es wäre für sie sehr schwierig in Somalia. Warum sie den Jemen verlassen habe, wisse sie nicht. Das habe ihre Tante entschieden.

Den letzten Telefonkontakt mit ihrer Mutter habe die beschwerdeführende Partei Anfang 2011 gehabt. In Syrien seien die beschwerdeführende Partei und ihre Tante als Flüchtlinge registriert gewesen. In Damaskus gebe es ein bekanntes Flüchtlingslager, das von der UNO betrieben werde. Dort sei die beschwerdeführende Partei im Jahr 2004 registriert worden. Sie habe auch eine Karte von der UNO erhalten. Sie habe den letzten Telefonkontakt zu ihrer Tante vor einer Woche gehabt. Ihre Tante habe sie im Jahr 1992 adoptiert. Auf die Frage, was die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia, Syrien oder in den Jemen konkret zu befürchten habe, gab diese an, Angst um ihr Leben zu haben, weil dort überall noch Bürgerkrieg herrschen würde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, im Wesentlichen, fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsbürger sei, die Sprachen Somali und Arabisch beherrsche, zur Volksgruppe der XXXX XXXX, einem Subclan der Madhibaan, gehöre und verheiratet und kinderlos sei. Fest stehe weiter, dass ihre Ehefrau im Jahr 2012 Syrien verlassen habe und wieder nach Somalia gereist sei. Die beschwerdeführende Partei leide an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes. Es könnten auch keine Beeinträchtigungen ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht festgestellt worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Weiter führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Sie sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Reinigungskraft. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland in der Lage sein würde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Fest stehe weiter, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. So leben in Mogadischu ihre Ehefrau und deren Eltern sowie in der Provinz Shabelle Hoose ihre Mutter mit fünf Geschwistern. Auch würden fünf Onkel väterlicher- und mütterlicherseits im Herkunftsland leben. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia von den dort lebenden Angehörigen nötigenfalls wirtschaftliche Unterstützung erhalten könnte. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei lebe gemeinsam mit den Schwiegereltern in Mogadischu. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei den genauen Aufenthaltsort ihrer Ehefrau bzw. deren Eltern nicht kennen würde. Weiter traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Somalia, so insbesondere zur Politik und Wahlen dort, zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten, zum Militär, zu den Clanstrukturen und Minderheiten, zur Religion in Somalia, zum Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen nach Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei keine mit ihrer Ausreise aus Somalia im Kausalzusammenhang stehenden aktuellen Fluchtgründe vorgebracht habe, zumal sie selbst glaubhaft angegeben habe, Somalia bereits im Kindesalter im Jahr 1992 verlassen zu haben und seitdem nicht mehr dort aufhältig gewesen zu sein. Die Behörde würde zwar nicht verkennen, dass der Clan der beschwerdeführenden Partei in Somalia eine Minderheit darstelle und aus einigen Berichten hervorgehe, dass sich Madhibaan gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sehen würden, doch müsse in diesem Zusammenhang auch entsprechend Berücksichtigung finden, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, die ebenso dieser Volksgruppe angehöre, nach der Ausreise aus Syrien selbst wieder nach Mogadischu gereist sei und nun bei ihren Eltern leben würde. Es sei auch bemerkenswert, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort die Befürchtung einer Verfolgung aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit vorgebracht habe.

Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde. Es sei ihr zuzumuten, im Falle der Rückkehr in ihrem Herkunftsland selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können. Sie habe selbst angegeben, über mehrjährige Schulbildung zu verfügen und habe bereits mehrjährige Berufserfahrung als Reinigungskraft erworben. Es sei ihr daher auch zuzumuten, in der Heimat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei sei weiter zu entnehmen, dass sie in der Heimat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge.

Zu der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Unkenntnis in Bezug auf den genauen aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau bzw. der Schwiegereltern sei auszuführen, dass diesem Punkt des Vorbringens die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, dass es für die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei, dass sie darüber nicht Bescheid wissen würde.

Die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich weitgehend verbessert, so dass die Behörde im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia bzw. nach Mogadischu einer realen Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht ausgesetzt wäre.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass eine Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft indizieren würde. Auch was die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhibaan betreffen würde, sei festzuhalten, dass auch diesem Vorbringen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit kein asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage vor allem in Mogadischu weitgehend gebessert habe. Die beschwerdeführende Partei sei gesund und erwerbsfähig, sie verfüge über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Aufgrund der angeführten Erwägungen sei der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei gleichbleibend angegeben habe, ihre Frau zuletzt am Tag vor ihrer Ausreise aus Syrien gesehen zu haben und nur von ihrer Tante wisse, dass diese anscheinend nach Mogadischu gegangen sei. Die beschwerdeführende Partei habe keine Möglichkeit mehr, mit ihrer Ehefrau Kontakt aufzunehmen.

Die beschwerdeführende Partei lege weiter ein Schreiben des UNHCR-Büros in Damaskus vor, welches bestätigen würde, dass diese als Flüchtling durch das UNHCR anerkannt sei.

Die beschwerdeführende Partei gehöre zur Minderheit der Madhibaan. Wenn die Behörde nun angebe, dass der Verbleib der Familie der beschwerdeführenden Partei sowie die Rückkehr ihrer Ehefrau zeigen würde, dass eine wie auch immer geartete asylrelevante Gefährdung aller Angehöriger ihres Clans in Somalia nicht angenommen werden könne, so fehle es hierzu an einer schlüssigen Begründung. Einerseits habe die beschwerdeführende Partei mit ihrer Ehefrau seit bald einem Jahr sowie mit ihrer Familie seit fast zwei Jahren keinen Kontakt gehabt. Ob sie derzeit verfolgt werden würden, könne daher nicht festgestellt werden. Außerdem bedeute der Verbleib der Familie nicht, dass nicht trotzdem eine asylrelevante Verfolgung vorliegen könne. Besonders die Situation der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr sei von der Behörde falsch beurteilt worden. Die Behörde würde meinen, dass es nicht ersichtlich sei, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Schulbildung und der erworbenen Berufserfahrung in eine hoffnungslose Lage käme. Aufgrund der derzeitigen Situation in Somalia könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund dieser Qualifikationen eine Anstellung erhalten würde und nicht doch in eine hoffnungslose Lage käme.

Die Feststellung der Behörde, die beschwerdeführende Partei verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat, stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, dass der letzte Kontakt mit ihrer Mutter Anfang des Jahres 2011 gewesen sei. Die Familie der beschwerdeführenden Partei seien Nomaden; sie selbst habe jedoch nie mit ihnen gelebt. Sie wisse nicht, wo sich ihre Familie aufhalten würde, oder wie sie diese finden könne. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht erkannt werden, wie die Behörde zu dem Schluss käme, die beschwerdeführende Partei könne von ihren Angehörigen finanziell unterstützt werden.

Weshalb den Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass sie keine Informationen zum Aufenthalt ihrer Frau habe, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde, sei nicht ersichtlich. Es fehle hier am Begründungswert. Die beschwerdeführende Partei habe sich nie in ihrem Leben in Mogadischu aufgehalten, sie habe ihre Schwiegereltern nie gesehen, und ihre Tante habe ihr nur mitteilen können, dass ihre Ehefrau wieder nach Somalia zurückgegangen sei.

In Somalia verfüge die beschwerdeführende Partei über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Von der Behörde werde in der Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die Tatsache eingegangen, dass die beschwerdeführende Partei ihr Herkunftsland mit drei Jahren verlassen, dort also nie wirklich gelebt habe. Sie sei aus ihrer Heimat entwurzelt. Sie kenne die Kultur nicht, stamme jedoch von einem Clan, welche in der gesamten Gesellschaft diskriminiert werde. Doch auch darauf gehe die Behörde in ihrer Beweiswürdigung zur Situation im Falle der Rückkehr nicht ein. Es könne sich im gegenständlichen Fall also nur um eine mangelhafte Beweiswürdigung handeln, weil auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei nicht eingegangen worden sei. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie der gegenständlichen Beschwerde gehe ohne Zweifel hervor, dass diese im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten und in ihren durch Art. 2, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten verletzt werden würde.

7. Vorgelegt wurden zwei Sprachzertifikate über das Niveau A1 und A2 sowie eine Bestätigung des UNHCR, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2004 zusammen mit ihrer Tante und acht weiteren Familienmitgliedern als Asylsuchender registriert worden sei. In der Folge sei sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass die belangte Behörde tatsächlich wesentliche Ermittlungen, die zur Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei notwendig sind, nicht tätigte.

2.2. Bereits in den Länderfeststellungen, die die belangte Behörde in ihren Bescheid aufgenommen hat, wurde ausgeführt, dass "nicht-somalische Minderheiten keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur [haben], die weniger in die Tiefe geht, als jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. [...]

In ganz Somalia sind nicht-somalische Minderheiten schweren Diskriminierungen ausgesetzt. Sie stehen außerhalb der Gesellschaft und sind Opfer von ernsten Menschenrechtsverletzungen, darunter Diskriminierung, Raub, Vergewaltigung, Plünderung und Mord, begangen durch Angehörige der Mehrheitsclans." [...]

"Einzelne ethnische Minderheiten (u.a. ... Midgan, ...) leben unter

besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt." [...]

"Viele Angehörige der Midgan, ..., siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. [...] Allerdings können auch jene Minderheitenangehörigen, die mit großen Clans zusammen leben, dies unter prekären Umständen tun."

[...].

Zu Rückkehrfragen wurde weiter unter anderem festgestellt, dass "die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig [ist]. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig."

2.3. Aus den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen über die Situation von Minderheitenangehörigen und zu Rückkehrfragen geht eindeutig hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia, so hier offenbar seitens der Behörde angedacht nach Mogadischu, eine entsprechende Aufnahme in die Kernfamilie und/oder in den Clan eine conditio sine qua non darstellt.

Nun hat die beschwerdeführende Partei konsistent angegeben, dass ihre Kernfamilie Nomaden seien und sie mit diesen zuletzt Anfang 2011 in Kontakt gestanden habe. Ermittlungen, ob tatsächlich noch Kontakt besteht und wo sich die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufhält, ob sie gefunden werden kann und ob sie überhaupt noch in Somalia ist, wurden von der belangten Behörde in keiner Weise angestellt. Feststellungen im angefochtenen Bescheid über solcherart Familienanschluss bzw. Hinweise in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung auf die Möglichkeit einer Aufnahme in und Unterstützung durch die Kernfamilie entbehren daher jeder Grundlage und müssen wohl entfallen.

Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei notwendigen Familienanschluss bei ihrer Ehefrau und deren Familie finden könnte, so wurden auch dazu keine entsprechenden Ermittlungen angestellt. Die beschwerdeführende Partei gab selbst an, mit ihrer Frau seit 2012, vor deren Ausreise nach Somalia, keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie wisse nicht, wo diese in Somalia bzw. in Mogadischu leben würde. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, wie die belangte Behörde nun dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei doch wisse, wo sich ihre Ehefrau und deren Eltern aufhalten sollen. Ermittlungen dazu fehlen. Ein reiner Verweis auf eine "lebensnahe Betrachtung" reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf die Wichtigkeit von familiären Anknüpfungspunkten, so ganz besonders für eine_n Minderheitenangehörigen (sic!), im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht aus.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zu ermitteln haben, wo sich die Kern- oder Schwiegerfamilie tatsächlich aufhalten, und ob eine Unterstützung und Aufnahme der beschwerdeführenden Partei durch ihre Familie in Somalia tatsächlich möglich und wahrscheinlich ist. Diese Ermittlungsnotwendigkeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten Länderinformationen.

Sollte es nicht möglich sein, die entsprechenden Ermittlungen mit der notwendigen Sicherheit zu einem Ergebnis zu bringen, wird die Behörde im Einklang mit nunmehr aktuellen Länderinformationen - die sich allerdings diesbezüglich nicht geändert haben - die dann notwendigen rechtlichen Rückschlüsse zu ziehen haben.

2.5. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Begründung der belangten Behörde, warum von einer clanbezogenen Verfolgung und Gefährdung nicht auszugehen sei, nicht nachvollziehbar ist. Die beschwerdeführende Partei verließ Somalia als Dreijähriger; es ist tatsächlich keineswegs überraschend, dass sie selbst von keiner Gefährdung oder Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Madhibaan berichten konnte. Im Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefährdungsprognose obliegt es der Behörde auf Basis aktueller Länderberichte zu prüfen, ob wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit eine asylrelevante Gefährdung bestehen könnte oder ob diese eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordern würde.

2.6. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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