BVwG W211 1424710-2

W211 1424710-2Bundesverwaltungsgericht18.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1424710-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1424710.2.00

Spruch

W211 1424710-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 24.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Bei ihrer Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu stammen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Jaaji anzugehören. Sie sei gesund. Es würden noch ihre Mutter und zwei Schwestern in Mogadischu leben; zwei Brüder seien vor sechs Monaten getötet worden.

Sie sei vor drei Tagen von Mogadischu über Dschibuti nach Frankreich geflogen, wo sie umgestiegen und weitergeflogen sei. Sie glaube, in den Niederlanden zu sein. Ihre Mutter habe Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und die Reise organisiert.

Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass ihre beiden Brüder im Bürgerkrieg von äthiopischen Soldaten getötet worden seien. Ihre Mutter habe Angst um die beschwerdeführende Partei gehabt und sie ins Ausland geschickt.

3. Am 01.04.2009 richteten die österreichischen Behörden ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die französischen Behörden. In ihrer Antwort vom 07.05.2009 wiesen die französischen Behörden darauf hin, dass der beschwerdeführenden Partei kein Visum oder Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, noch diese in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. Daraufhin wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich am 12.05.2009 zugelassen.

4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, die Dolmetscherin zu verstehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen.

Sie gab weiter an, in Mogadischu geboren und ein Jaaji zu sein. Der Clan würde in der Nähe der Küste leben und von Fischerei und Handel leben. Sie gehöre zum Subclan XXXX. Sie wisse nichts über die Geschichte des Clans, außer, dass die meisten Fischer seien. Sie seien eine Minderheit und würden mit den Abgal zusammen leben. Sie habe von 2005 bis 2008 die Grundschule besucht. Für die Hauptschule habe ihre Mutter dann kein Geld gehabt.

Ihr Vater sei mit einem Schubkarren durch die Stadt gegangen und habe Lebensmittel verkauft.

Nach dem Grund für ihre Ausreise gefragt, gab die beschwerdeführende Partei an, am Vortag mit ihrer Mutter telefoniert zu haben, die ihr gesagt habe, dass sie 16 Jahre alt, und dass ihre Schwester getötet worden sei. Die Schlepper hätten ihr geraten, ein höheres Alter anzugeben, deshalb habe sie gesagt, dass sie im Jahr 1991 geboren sei. Ihre Mutter habe ihr nun gesagt, dass sie 1993 geboren sei. Die beschwerdeführende Partei legte eine Telefonnummer vor, unter der die Mutter zu erreichen sei.

Im Juni 2008 seien sie von Rebellen überfallen worden. Die Rebellen haben die beschwerdeführende Partei, die Mutter und die Schwestern gefesselt und die beiden älteren Brüder getötet. Die Brüder seien von äthiopischen Soldaten getötet worden. Nun habe die beschwerdeführende Partei erfahren, dass ihre Schwester auch getötet worden sei. Ihre Mutter habe ihr erzählt, die Schwester sei von Al Shabaab getötet worden. Als sie gefesselt gewesen sei, sei sie auch mit einem Gewehrkolben und einem Messer geschlagen worden.

Ihre Brüder seien nicht sofort tot gewesen, aber haben viel Blut verloren. Die Nachbarn haben beim Begräbnis geholfen. Ihre Mutter habe große Angst um die beschwerdeführende Partei gehabt.

Ihre Mutter habe die Telefonnummer der beschwerdeführenden Partei in Österreich. Ihr Vater sei glaublich im Jahr 2000 verstorben. Ihre Mutter habe in ihrem Geschäft Kleidung und Lebensmittel verkauft. Die Schwester, die am Vortag getötet worden sei, habe auf der Straße Tee verkauft.

Ihre Mutter sei früher schon einmal in ihrem Geschäft von einer Gruppe Frauen der Abgal überfallen und am Kopf verletzt worden. Sie würden für die Abgal arbeiten; die Frauen würden als Putzfrauen arbeiten und die Männer würden Fische für die Abgal fangen.

Seit dem Überfall im Juni 2008 und bis zu ihrer Ausreise sei nichts mehr passiert. Die beschwerdeführende Partei habe im Haus bleiben müssen. Die äthiopischen Truppen haben gegen die Al Shabaab gekämpft. Sie hätten die Familie der beschwerdeführenden Partei verdächtigt, die Al Shabaab zu unterstützen.

5. Eine Alterseinschätzung eines praktischen Arztes vom 28.08.2009 gab an, dass betreffend die beschwerdeführende Partei davon auszugehen sei, dass diese jünger als 18 Jahre und nicht älter als 16 Jahre sei.

6. Am 22.05.2011 langte ein Sprachanalysegutachten hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei ein, aus welcher im Ergebnis hervorging, dass in ihrem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung im Raum Mogadischu auszugehen sei. Längere Aufenthalte außerhalb von Somalia seien in Betracht zu ziehen. Auf eine Zugehörigkeit zu einer auf Fischerei spezialisierten Gruppe gebe es keine besonderen Hinweise.

7. Bei einer weiteren Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 10.06.2011 gab diese an, gesund zu sein. Sie gehöre dem Clan der Jaaji an.

Sie sei in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren worden und habe dort mit ihrer Familie gelebt. Sie habe vier Geschwister gehabt, wovon drei verstorben seien. Eine Schwester lebe noch. Ihre Mutter und ihre Schwester würden nun in Eelasha Biyaha leben. Sie habe sonst keine Verwandten. Sie telefoniere ca. zweimal monatlich mit ihrer Mutter. Sonst würden in XXXX die Abgal leben, die glaublich ein Subclan der Hawiye seien. Es gebe dort auch die Jareer. Das Verhältnis zwischen den Clans sei kein gutes gewesen; der Clan der beschwerdeführenden Partei sei geschlagen und beleidigt worden. Sie habe noch zwei Familien der Jaaji im Bezirk gekannt. Meistens leben die Jaaji in der Nähe des Meeres; sie seien Fischer.

Die Brüder seien im Juni 2008 getötet worden. Danach habe die Mutter begonnen, für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei zu sparen. Sie habe ihr Geschäft verkauft. Die Familie habe davon weitergelebt, was die Schwester mit dem Teeverkauf verdient habe.

Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, im Jahr 2008 von Al Shabaab Mitgliedern überfallen worden zu sein. Es habe damals Auseinandersetzungen in der Nähe der Wohnung gegeben, und die Familie habe von dort flüchten wollen. Die Al Shabaab Mitglieder haben ihnen aber gesagt, dass sie nach Haus zurückgehen sollten. Das haben sie gemacht und sich gefürchtet. Dann seien äthiopischen Truppen nach Hause gekommen; sie seien aufgeregt gewesen und haben die beiden Brüder der beschwerdeführenden Partei umgebracht. Die beschwerdeführende Partei haben sie festgehalten. Ihre Mutter habe geweint. Die Brüder haben viel Blut verloren und seien schließlich gestorben. Ihr Nachbar habe geholfen, die Brüder zu begraben. Die beschwerdeführende Partei habe nicht mehr rausgehen dürfen. Ihre Mutter habe versucht, Geld dafür zu sparen, dass die beschwerdeführende Partei ausreisen könne. Als sie in Österreich gewesen sei, habe sie erfahren, dass ihre Schwester von Al Shabaab umgebracht worden sei. Die Schwester habe Tee von der Übergangsregierung gekauft. Man habe ihr vorgeworfen, eine Ungläubige zu sein.

Die Äthiopier hätten gesehen, dass die Al Shabaab mit der Familie der beschwerdeführenden Partei geredet haben, als sie sie ins Haus zurückgeschickt haben. Deshalb seien die Äthiopier zu ihnen nach Hause gekommen. Es seien vier Männer der äthiopischen Truppen ins Haus gekommen. Sie wisse nicht, warum die Äthiopier ihre Brüder erschossen haben. Sie seien reingekommen, haben die Brüder aufgefordert, sich an die Wand zu stellen und haben sie erschossen. Sie selbst sei zu ihrer Mutter gelaufen, die sie festgehalten habe. Sie haben die beschwerdeführende Partei mit dem Gewehrkolben attackiert und mit dem Messer in der Gewehrspitze am Arm verletzt. Dann seien sie ein paar Häuser weitergegangen und haben auch andere getötet.

Sie sei auch öfter beleidigt oder geschlagen worden. Ihre Mutter habe immer gesagt, dass die Kinder nicht auf die Straße sollen.

Ihre Schwester sei in XXXX von Al Shabaab getötet worden. Neben dem Haus habe es eine große Straße gegeben, in der die Übergangsregierung Tee getrunken habe. Die Al Shabaab habe der Schwester gesagt, dass sie eine Ungläubige sei, weil sie der Übergangsregierung Tee verkauft habe. Personen aus einem anderen Geschäft haben gehört, was man der Schwester vorgeworfen habe. Sie haben auch gesehen, wie die Schwester erschossen worden sei. Die Mutter sei danach auch bedroht worden; passiert sei nichts.

Sie sei oft geschlagen und beleidigt worden. Die großen Volksgruppen würden die ihre als Sklaven ansehen. Sie haben putzen oder waschen müssen. In der Schule sei niemand neben ihr gesessen und im Jahr 2008 sei sie einmal von einem Jungen geschubst worden.

8. Eine medizinische Begutachtung vom 28.07.2011 führte aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu einer Narbe am linken Unterarm im Rahmen einer körperlichen Misshandlung nachvollziehbar seien. Es könne nicht beantwortet werden, ob die Narbe auch auf andere Art entstanden sein könnte.

9. Am 03.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und dem medizinischen Gutachten ab und führte darin aus, dass davon auszugehen sei, dass sie von Rebellen gefoltert worden sei. Aus der Anfragebeantwortung zu den Jaaji ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei einer Minderheitengruppe angehöre, die Diskriminierung unterworfen sei. Sie gehöre zu einer sozial ausgeschlossen und besonders armen Gruppe.

10. Mit einem Bescheid vom 02.02.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Die Behörde stellte - im Wesentlichen - fest, dass die beschwerdeführende Partei volljährig sei und den Jaaji angehöre. Nach einer Wiedergabe damals aktueller Länderinformationen führte die Behörde beweiswürdigend, soweit wesentlich, aus, dass es nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum äthiopische Truppen Zivilisten ohne Grund erschießen sollen, oder warum gerade die beschwerdeführende Partei von äthiopischen Truppen verfolgt worden sei. Zwischen Juni 2008 und März 2009 sei es weiter zu keinen Vorfällen gekommen. Schließlich gehe aus einem Medienbericht der "Presse" vom 15.01.2009 hervor, dass die äthiopischen Truppen bereits im Jänner 2009 aus Mogadischu abgezogen seien. Auch habe die beschwerdeführende Partei keine konkrete Verfolgung wegen ihrer Clanzugehörigkeit glaubhaft machen können. Weiter sei die beschwerdeführende Partei gesund, die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich stabilisiert und könne die beschwerdeführende Partei auf zahlreiche NGOs und deren Unterstützung zurückgreifen.

11. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde ein und gab an, die Wahrheit gesagt zu haben. Auch sei die Situation der Jaaji schwierig, und sei die Befürchtung der beschwerdeführenden Partei, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, durch die Länderinformationen gedeckt. Die Versorgung in Somalia sei auch nicht gesichert.

Beigelegt wurden weiter eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 28.12.2009.

12. Mit Erkenntnis vom 22.04.2013 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Insbesondere wurde der belangten Behörde aufgetragen, die beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihrer Einstellung zur Gruppe der Al Shabaab zu befragen.

13. Ein psychiatrischer Befund vom 18.02.2013 führte an, dass die beschwerdeführende Partei an einer depressiven Anpassungsstörung leide.

14. Am 07.08.2013 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt statt. Sie gab an gesund zu sein und die Dolmetscherin für Somali zu verstehen.

Ihre Mutter habe in Somalia ein Lebensmittelgeschäft geführt; die beschwerdeführende Partei und die Geschwister haben geholfen. Der Vater sei im Jahr 2000 gestorben. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Die beiden Brüder seien im Jahr 2008 von Rebellen getötet worden. Ihre beiden Schwestern würden mit ihrer Mutter zusammenleben. Sie würde regelmäßig mit ihrer Mutter telefonieren, habe aber nicht gehört, dass die Schwestern geheiratet haben. Nach Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, dass eine Schwester getötet worden sei, meinte diese, dass sie bei der jetzigen Einvernahme die Wahrheit sage.

Ihre Mutter habe einen Bruder, der als Automechaniker in Mogadischu arbeite, verheiratet sei und zwei Kinder habe. Sie habe vor ihrer Ausreise in XXXX in Mogadischu gelebt. Wann genau sie ausgereist sei, ob am 01.03. oder am 21.03.2009, wisse sie nicht. Ihre Mutter habe einen Teil des Geschäfts verkauft, um die Reise der beschwerdeführenden Partei zu finanzieren.

Nach ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab Rebellen sie im Jahr 2008 überfallen haben. Bei diesem Überfall seien die Brüder der beschwerdeführenden Partei getötet und sie selbst verletzt worden. Da ihre Mutter für die beschwerdeführende Partei ein sicheres Leben gewünscht habe, habe sie sie nach Europa bringen lassen. Auf die Frage, wie die beschwerdeführende Partei zur Al Shabaab stehe, meinte diese, dass die Al Shabaab sie töten würde, wenn sie zurückkehre. Diese Gruppe würde Menschen umbringen und Schwierigkeiten machen. Sie würden auch Anschläge verüben, weswegen die Brüder der beschwerdeführenden Partei umgebracht worden seien. Aktuell gebe es die Al Shabaab in Mogadischu nicht, sie seien von der Regierung vertrieben worden. Sie könne über die Al Shabaab nicht viel sagen. Sie sei nie Mitglied der Al Shabaab gewesen, noch habe sie mit diesen sympathisiert. Alle Vorwürfe in diese Richtung seien falsch. Der Tod ihrer Brüder sei von der Behörde untersucht; die Täter seien aber nicht gefasst worden.

Nach Diskriminierungen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie gehänselt und angespuckt worden sei und immer nur Hilfsarbeiten habe machen müssen. Befragt, was sie konkret bei einer Rückkehr befürchten müsse, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie wiederum benachteiligt werden würde und Angst um ihr Leben habe.

Befragt, ob die beschwerdeführende Partei familiäre Interessen in Österreich habe, gab sie an, dass sie hier keine Familie habe. Auf die Frage, ob sie in Österreich mit jemandem zusammenlebe, meinte sie, dass sie alleine lebe. Sie habe keine Verwandten hier und keine privaten Interessen. Sie habe einmal Fußball gespielt, was sie dann später nicht mehr interessiert habe. Sie lebe von der Grundversorgung. Sie besuche ihre Freunde, die teils aus Somalia und teils aus Österreich seien. Sie wolle hier ein ruhiges Leben haben und arbeiten.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei erwachsen sei, den Jaaji angehöre und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Eine Bedrohung oder Verfolgung durch äthiopische Truppen in Somalia könne nicht festgestellt werden, wie auch keine Bedrohung durch Rekrutierungsversuche durch die Al Shabaab. Die beschwerdeführende Partei habe auch nie wegen ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt. Es könne unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia dort einer realen Gefahr des Todes, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es würde Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu bzw. in Somalia leben, und gebe es dort zahlreiche NGOs. Hinsichtlich eines Privatlebens in Österreich habe die beschwerdeführende Partei hier keine Verwandten und habe auch keine besonderen Anknüpfungspunkte vorgebracht. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.

Beweiswürdigend wiederholte das Bundesasylamt seine Begründung aus dem vorigen Bescheid und gab ergänzend an, dass sich die Sicherheitssituation in Mogadischu verbessert habe. Auch ergebe sich aus den Länderinformationen nicht, dass die Jaaji einer landesweiten Verfolgung unterliegen würden. Weiter käme es in den von den AMISOM kontrollierten Gebieten zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab. Im Ergebnis gehe aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht hervor, dass diese im Herkunftsstaat tatsächlich einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder sein würde. Hinsichtlich einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei nach Somaliland zurückkehren könne.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden könne. Sie habe zu ihrer Herkunft aus Mogadischu und ihrer Zugehörigkeit zu den Jaaji die Wahrheit gesagt. Auch käme ihrem Fluchtvorbringen sehr wohl Asylrelevanz zu. Die Brüder der beschwerdeführenden Partei haben in Verdacht gestanden, mit Al Shabaab kooperiert zu haben, womit ihre Ermordung politisch motiviert gewesen sei. Ebenso sei die Ermordung der Schwester der beschwerdeführenden Partei politisch motiviert gewesen, da man ihr vorgeworfen habe, Tee an die Regierungstruppen zu verkaufen und damit die politischen Feinde unterstützt zu haben.

Auch habe die beschwerdeführende Partei gesundheitliche Probleme, die von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden seien. Sie leide an einer psychischen Störung und nehme diesbezüglich Medikamente.

Die Jaaji würden diskriminiert werden; sie würden keinen Schutz genießen. Die beschwerdeführende Partei sei gehänselt worden und habe für die Abgal niedere Dienste erledigen müssen. Bei einer Rückkehr würden die Probleme noch viel schlimmer werden. Die beschwerdeführende Partei habe nur drei Jahre lang die Schule besucht und müsse Medikamente nehmen. Auch käme es in Somalia zu Zwangsrekrutierungen, was für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu beachten sei. Die Al Shabaab sei in Somalia immer noch aktiv, und auch Ärzte ohne Grenzen habe sich aus Sicherheitsgründen aus dem Land zurückgezogen. Somaliland stelle keine interne Fluchtalternative dar.

Die beschwerdeführende Partei lebe seit viereinhalb Jahren in Österreich und habe hier Freunde und Bekannte gefunden. Im Heimatland seien nur die Mutter und die jüngere Schwester verblieben, weshalb bei einer allfälligen Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegen würde.

17. Am 17.02.2014 legte die beschwerdeführende Partei ein Dokument als "Geburtsurkunde" vor.

Am 17.03.2014 legte die beschwerdeführende Partei eine Trauungsurkunde eines Imams vor, nach welcher sie am 08.09.2012 XXXX die Trauung nach islamischem Ritus mit X.Y. vollzogen habe. X.Y. sei anerkannter Flüchtling und lebe XXXX. Am 20.07.2013 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus lebe die beschwerdeführende Partei mit ihrer Frau und Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

18. Am 01.04.2014 wurde die Vollmachtserteilung an eine gewillkürte Vertretung bekannt gegeben.

Am 19.05.2014 wurde ein Empfehlungsschreiben vorgelegt, nach welchem die beschwerdeführende Partei sehr daran interessiert sei, sich weiterzubilden und Arbeit zu finden, um ihre Familie zu unterstützen.

19. Am 28.05.2014 langte eine Beschwerdeergänzung der beschwerdeführenden Partei ein, nach welcher diese bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig, mit X.Y. nach islamischem Ritus verheiratet sei und mit dieser eine Tochter habe. Die beschwerdeführende Partei würde so viel Zeit wie möglich mit ihrer Familie verbringen. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei ein intensives Privatleben in Österreich aufgebaut und sei durch die lange Dauer der Ungewissheit psychisch belastet. Daher sei die beschwerdeführende Partei auch kein junger, gesunder Mensch, dem die Rückkehr nach Somalia zugemutet werden könne. Zu Somalia, wo keine Kernfamilienangehörigen mehr leben würden, würden daher auch keine Bindungen mehr bestehen. Die beschwerdeführende Partei habe nur sporadisch Kontakt zu ihrer Mutter.

Auch seien die Länderfeststellungen zu Somalia aus dem angefochtenen Bescheid veraltet. Es seien weiter keine tauglichen Feststellungen zu den Jaaji getroffen worden. Wegen einer solchen Minderheitenzugehörigkeit hätte die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung zu erwarten. In Mogadischu sei weiter die Sicherheitslage prekär.

20. Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Rechtsvertretung, X.Y. als Zeugin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

21. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt. Außerdem beantragte die belangte Behörde, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht weitere Länderinformationsquellen heranziehen wollen, es eine Stellungnahme der Staatendokumentation einholen möge, da, nach Meinung der belangten Behörde, diese eine hinreichend kompetente Stelle sei.

22. Mit Schreiben vom 14.10.2014 wurde die teilweise Auflösung des gewillkürten Vertretungsverhältnisses hinsichtlich der Vertretung im Beschwerdeverfahren bekannt gegeben.

23. Am 04.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und X.Y. als Zeugin eine mündliche Verhandlung durch. Dabei führten die beschwerdeführende Partei und X.Y. im Wesentlichen aus wie folgt (Korrekturen von Rechtsschreib- und Tippfehlern wurden durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):

"[...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Mogadischu, im Bezirk XXXX.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Meine Mutter und meine Schwester.

R: Eine Schwester?

P: Ja, eine Schwester. Ich hatte 2 Schwestern, aber eine ist gestorben. (Antwortet auf Deutsch).

R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Mogadischu?

P: Ja, mein Onkel mütterlicherseits, der lebt in einem eigenen Haus mit seiner Frau und 2 Kindern.

R: Ihre Mutter und Ihre Schwester, wo leben die jetzt?

P: XXXX.

R: Wann sind sie vom Flüchtlingslager nach Mogadischu gekommen?

P: Ich war nicht im Flüchtlingslager Eelasha Biyaha, sondern meine Mutter und meine 2 Geschwister. Aber sie sind wieder in Mogadischu.

R: Wissen Sie, seit wann?

P: Ich war in Österreich, ich glaube es war im Jahr 2010.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Ja. Meine Mutter ruft mich einmal im Monat an.

R: Wie geht es ihnen, Ihrer Mutter und Ihrer Schwester.

P: Es geht meiner Schwester gut, aber meiner Mutter geht es schlecht, weil sie so krank ist. Sie hat auch gehofft, dass ich ihr finanziell helfen werde, mein Onkel konnte sie nicht versorgen.

R: Womit verdienen sich ihre Familienmitglieder in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?

P: Meine Schwester arbeitet manchmal als Putzfrau und Bedienerin.

R: Und Ihr Onkel?

P: Der ist Automechaniker. (Antwortet auf Deutsch).

R: Das ist eigentlich ein gutes Geschäft?

P: Er ist ein Mitarbeiter und verdient nicht so gut.

R: Und Ihre Mutter kann nicht mehr arbeiten?

P: Sie ist alt und kann nicht wirklich arbeiten.

R: Es gab doch ein Geschäft Ihrer Familie, was ist daraus geworden?

P: Das Geschäft hat sie für meine Ausreise verkauft.

R: Sie haben aber in einer Einvernahme gesagt, dass nur ein Teil des Geschäftes verkauft wurde und ein Teil weitergeführt wurde!

P: Da muss mich der Dolmetscher falsch verstanden haben, ich habe ihm gesagt, dass das Geschäft vor meiner Ausreise verkauft wurde.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich habe nicht gearbeitet, ich bin in die Schule gegangen. Meine Mutter war damals die, die für uns gearbeitet hat.

R: D. h. Sie haben im Geschäft geholfen?

P: Manchmal habe ich ihr geholfen, aber meistens hat sie uns gesagt, dass wir lernen sollen.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Damals war Al Shabaab in Mogadischu an der Macht. Die haben meine 2 Brüder getötet. Meine 2 Brüder wurden vom äthiopischen Militär getötet.

R: Von wem wurden sie jetzt getötet, von Al Shabaab oder vom äthiopischen Militär?

P: Vom äthiopischen Militär. Warum die äthiopischen Truppen meine beiden Brüder umgebracht haben war, weil ein Mitglied von Al Shabaab eine Handgranate in der Hand gehabt hat, die es auf die Truppe geworfen hat. Er ist dann von dort weggelaufen. Nachdem das Mitglied von Al Shabaab weggelaufen ist, haben die äthiopischen Truppen begonnen, jede Wohnung zu durchsuchen. Die sind zu uns in die Wohnung hineingekommen. Ich, meine Brüder, meine Mutter und meine beiden Schwestern waren zu Hause. Die Truppen sagen zu uns, ich und meine beiden Brüder sollen an die Wand gehen und die Hände hochhalten, damit sie uns durchsuchen können. Ohne zu fragen haben die Truppen meine beiden Brüder erschossen, ich bin von ihnen verletzt worden. Das Gewehr der Truppen hatte vorne ein Messer, mit dem sie mich am linken Unterarm verletzt haben.

P (zeigt die Narbe her.) Meine Mutter ist zu mir gesprungen und hat meine Hände zurückgehalten, sie hatte Angst, dass auch ich getötet werde. Dann sind die Truppen weggegangen. Wir gehören einem Minderheitenstamm an, wir konnten nicht Anzeige erstatten oder uns zur Wehr setzen. Die beiden Brüder sind auf der Stelle gestorben. Nach dem wir die beiden Brüder begraben haben, hat die Mutter beschlossen, das Geschäft zu verkaufen und mich ausreisen zu lassen.

Was ich mich noch erinnere war, dass die Mutter gesagt hat: "Ich muss Dich ins Ausland schicken, bevor sie Dich hier töten".

R: Und Ihre Schwester, Sie haben erzählt, dass Ihre Schwester auch getötet worden ist, warum ist das passiert?

P: Nachdem ich das Land verlassen habe und meine Mutter das Geschäft verkauft hat, hat meine Schwester versucht, auf der Straße Tee zu verkaufen. Die Islamisten erlauben nicht, dass die Frauen arbeiten und an die Truppen oder an die Regierungstruppen Tee verkaufen. Sie wurde getötet, weil die Islamisten meine Schwester gefragt haben, warum sie an die Regierungstruppen oder die äthiopischen Truppen Tee verkauft habe. Sie hat sich geweigert, damit aufzuhören. Dann haben sie sie geköpft.

R: Die Islamisten waren das?

P: Ja. Seit man mir gesagt, hat, dass meine Schwester geköpft wurde, ist mir immer schlecht geworden.

R: Sie haben uns heute erzählt, dass Ihre Brüder gleich gestorben sind. In den früheren Einvernahmen haben Sie gemeint, dass Ihre Brüder verletzt wurden und erst später gestorben sind!

P: Ich habe bei der Einvernahme beim BAA gesagt, dass meine beiden Brüder erschossen worden sind und keiner hat uns geholfen, sie haben so viel Blut verloren und sind dann gestorben.

R: Ist es das, wie es war?

P: Ja.

R: Es war auch nicht immer ganz klar, ob das äthiopische Truppen oder Al Shabaab waren, die die Brüder erschossen haben!

P: Wer meine Brüder umgebracht hat, waren wirklich die äthiopischen Truppen. Weil ein Al Shabaab Mitglied diese Handgranate geworfen hat. Die ausländischen Truppen, die in Somalia sind, wenn jemand sie angreift, dann schießen sie einfach auf alle.

R: Ich kann verstehen, dass die Truppen dann von Haus zu Haus gehen und versuchen zu finden, wer diese Handgranate geworfen hat. Aber ich verstehe nicht, warum Ihre Brüder gleich in Ihrem Haus erschossen worden sind, gab es dafür einen Grund?

P: Durch diese Handgranaten haben sie viele Soldaten verloren, die Truppen waren wütend und haben Jugendliche und Erwachsene auf der Stelle getötet.

R: Und warum dann Sie nicht?

P: Ich war sehr klein.

R: Wie alt waren Sie?

P: Ich war ca. 13 Jahre alt.

R: Sie haben vor dem BAA gesagt, dass Ihre Schwester erschossen worden ist!

P: Bei der Einvernahme habe ich gesagt, dass meine Schwester geköpft wurde. Ich habe das nicht erwähnt, dass meine Schwester erschossen wurde.

R: Da haben Sie nicht so gut aufgepasst, wenn es so viele Übersetzungsfehler gegeben hat!

P wiederholt die Antwort von vorhin.

R: Wann sind Ihre Brüder erschossen worden?

P: Im Juli 2008. (Antwortet auf Deutsch).

R: Und sind aber erst im März 2009 ausgereist, was war dazwischen?

P: Der Grund war, meine Mutter hatte in dieser Zeit kein Geld gehabt; wenn sie das Geschäft verkaufen wollte, musste sie es heimlich verkaufen.

R: Warum?

P: Weil wir Minderheitenstammangehörige sind und wenn Mitglieder eines bewaffneten Stammes draufkommen, dass meine Mutter das Geschäft verkauft und das Geld zu Hause hat, würde sie ausgeraubt werden. Es gibt keine Stämme oder Gruppen, die uns schützen können.

R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht, zwischen dem Vorfall und 2009?

P: Ich war immer zu Hause und konnte auch nicht in die Schule gehen.

R: Waren Ihre Brüder Al Shabaab Mitglieder?

P: Nein

R: Und Sie?

P: Nein

R: Warum nicht?

P: Sie töten unschuldige Menschen und meine Mutter wollte nicht, dass ich Anhänger von ihnen werde.

R: D. h. aber, dass dieser Vorfall mit den äthiopischen Truppen ein bisschen zufällig war! Die äthiopischen Soldaten sind von Haus zu Haus gegangen und haben "wild um sich geschossen"?

P: Ja, die haben wirklich jeden umgebracht, egal zu welchem Stamm er gehörte.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Jaaji.

R: Was zeichnet die Jaaji aus, was sind ihre Charakteristika?

P: Die meisten sind Handwerker und leben meistens am Strand, sie gehen meistens in der Früh fischen und verkaufen die Fische, und die Frauen arbeiten meistens als Bedienerin oder Putzfrau.

R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?

P: Ich konnte nicht mit meinen Schulkollegen Fußball spielen oder etwas gemeinsam unternehmen. Wenn ich Geld dabei hatte, nahmen sie es mir weg. Wenn ich mich weigerte, dann haben sie mich geschlagen. Z. B. an Feiertagen oder an Tagen, an denen wir nicht zur Schule gingen, durfte ich nicht Fußball spielen, weil meine Mutter Angst um mich hatte, dass ich entführt oder getötet werde.

R: Sie haben in einer Einvernahme gesagt, dass Ihre Familie mit den Abgal gewohnt hat?

P: Ja, in XXXX leben hauptsächlich Abgal.

R: D. h. die Abgal waren kein Schutzclan von Ihnen?

P: Die ganzen Abgal sind nicht so schlecht, aber es gibt auch Mitglieder der Abgal, die uns unterdrücken.

R: Aus den Länderinformationen, die ich Ihnen mit der Ladung geschickt habe, geht hervor, dass sich die Situation in Mogadischu seit 2011 geändert hat. Wieso glauben Sie, dass die Verfolgung, die Sie fürchten, immer noch aktuell ist?

P: Was in den Länderfeststellungen steht, ist meistens falsch. Al Shabaab ist immer noch in Somalia. Am Abend tun sie alles, was sie wollen. Wer bewaffnet ist, kann sich selbst und seine Familie schützen. Vor 2 Tagen wurden 2 Studenten auf der Straße getötet. Am 12. Oktober gab es ein Selbstmordattentat in Mogadischu.

R: Warum müssen Sie konkret noch eine Verfolgung befürchten? Die Al Shabaab hatte Sie nie direkt in Visier und äthiopischen Truppen sind so nicht mehr in der Gegend.

P: Wie ich vorher erwähnt habe, ich gehöre einem Minderheitenstamm an. Wenn ich zurück nach Somalia kehre, gibt es niemanden, der mich schützen kann, und Al Shabaab werden mich fragen, warum ich aus Europa zurückgekommen bin. Wenn ich keinen Grund nenne, werfen sie mir vor, dass ich spioniere oder für sie kämpfen soll. Wenn ich mich weigere, werden sie mich töten. [...]"

X.Y. wurde weiter als Zeugin einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, wie folgt:

"Z: Wir (ich und P) waren zusammen und hatten eine Beziehung miteinander. Wir waren auch traditionell nach islamischem Recht verheiratet, aber jetzt nicht mehr. Als ich im 5. Monat schwanger war, haben wir miteinander gestritten, danach haben wir uns entschlossen, uns scheiden zu lassen. Nach der Geburt unserer Tochter hatten wir längere Zeit keinen Kontakt miteinander. Bis November 2013 habe ich keinen Kontakt gehabt, er rief mich an. Dann haben wir wieder eine Beziehung begonnen und ich bin jetzt wieder schwanger von ihm. Jetzt haben wir wieder gestritten und wir haben jetzt wieder keinen Kontakt miteinander. Ich habe erst heute erfahren, warum ich hierher kommen musste. Ich spreche nicht so gut Deutsch, um die Ladung zu verstehen.

R: Im Moment besteht keine Lebensgemeinschaft?

Z: Nein.

R: Aber Ihre erste Tochter ist auch die Tochter von P.

Z: Ja, ich habe sie aber nicht mit, ich habe sie zu Hause.

R: D. h. Sie bestätigen die Vaterschaft von P?

Z: Ich bestätige das.

R: Haben Sie eine Vorstellung von einer gemeinsamen Zukunft oder ist die Beziehung für Sie jetzt vorbei?

Z: Ich glaube nicht, dass er es wieder gutmachen kann. [...]"

24. In der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme zu den Länderinformationen führte die Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei aus, dass aufgrund der geänderten Sicherheitslage in Mogadischu nicht damit gerechnet werden könne, dass Einzelpersonen in Mogadischu nicht mehr verfolgt würden. Die Al Shabaab sei in Mogadischu nach wie vor präsent, was sich auch aus dem Themendossier von ACCORD zur Al Shabaab ablesen ließe. Auch würden Zwangsrekrutierungen in Mogadischu nach wie vor stattfinden, und Al Shabaab gezielt Personen töten, die sich weigern würden, mit der Gruppierung zusammenzuarbeiten. Die besondere Gefährdungslage der beschwerdeführenden Partei sei daher immer noch aktuell. So seien insbesondere Minderheitenangehörige gefährdet, weil sie nicht auf den Schutz eines Clans zurückgreifen können würden.

Wenngleich zugestimmt werde, dass es in Mogadischu derzeit zu keinen gezielten Misshandlungen oder Diskriminierungen einzelner (Minderheiten) Gruppen kommen würde, so müsse als notorisch vorausgesetzt werden, dass Al Shabaab vorwiegend Angehörige von Minderheiten rekrutieren würde. Die Tatsache, dass die vorgebrachten Verfolgungshandlungen bereits länger zurückliegen, würden nicht den Schluss zulassen, dass sie solche nicht mehr aktuell zu gewärtigen haben würde. Aktuelle Berichte würden zeigen, dass alle Bürgerkriegsparteien nach wie vor gravierende Menschenrechtsverletzungen gegenüber Zivilistinnen und Zivilisten verüben würden.

Auch sei die Sicherheitslage in Mogadischu nicht als sicher oder stabil zu bezeichnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auszuschließen, und Rückkehrende würden oft in IDP- Unterkünften landen, in denen es häufig zu Menschrechtsverletzungen kommen würde.

Beigelegt war ein Empfehlungsschreiben der Volkshilfe vom 19.05.2014.

25. Anfang des Jahres 2014 wurde ein Verfahren gegen die beschwerdeführende Partei bei einem Landesgericht in Österreich wegen § 231 StGB geführt, das nach § 203 StPO unter Setzung einer Probezeit vorläufig eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 24.03.2009, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom XXXX.09.2013 und der Ergänzung vom XXXX.05.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.09.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 24.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Jaaji an.

Die Mutter und die Schwester der beschwerdeführenden Partei leben in Mogadischu. Auch ein Onkel mütterlicherseits lebt in Mogadischu mit seiner eigenen Familie. Der Onkel arbeitet als Automechaniker, während die Schwester der beschwerdeführenden Partei sich und ihre Mutter durch Arbeiten als Putzfrau versorgt. Zur Mutter der beschwerdeführenden Partei besteht regelmäßiger Kontakt.

Die beschwerdeführende Partei ging in Somalia vor ihrer Ausreise in die Schule.

1.1.2. In Österreich hatte die beschwerdeführende Partei eine Lebensgefährtin, mit der sie bereits ein gemeinsames Kind hat. Ein zweites gemeinsames Kind ist unterwegs. Die beschwerdeführende Partei führt jedoch mit der Mutter ihrer Kinder mittlerweile keine Beziehung mehr.

1.1.3. Gegen die beschwerdeführende Partei wurde an einem Landesgericht in Österreich Anfang des Jahres 2014 ein Strafverfahren wegen § 231 StGB geführt. Dieses Verfahren wurde nach § 203 StPO unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig eingestellt.

1.2. Bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass im Juni 2008 äthiopische Soldaten oder Al Shabaab in ihrem Haus ihre Brüder getötet und auch sie selbst verletzt hätten. Im Jahr 2009 sei (möglicherweise) ihre Schwester getötet worden. In der mündlichen Verhandlung brachte die beschwerdeführende Partei als aktuelle Befürchtung vor, als Minderheitenangehöriger schutzlos zu sein und von Al Shabaab im Falle einer Rückkehr rekrutiert zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den vorgebrachten Sachverhalt ausdrücklich nicht fest. Wie in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, nimmt es das hier zusammengefasste Vorbringen jedoch im Sinne einer sogenannten Wahrunterstellung als wahr an.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie auch aufgrund der schwierigen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 12f)"

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 15).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 23f)"

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.3. Clanstruktur und Minderheiten

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).

Hauptclans:

"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)

  1. Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)

Minderheiten und kleine Clan Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)

Ethnische Minderheiten:

"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)

Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)

Aktuelle Situation:

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)

2.3.2. ÖIF Länderinfo: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010:

In der Zusammenfassung dieses Berichts wurde ausgeführt, dass die berufsständischen Kasten im somalischen Sozialsystem sich spätestens seit dem Verbot der Sklavenhaltung an unterster Stelle der somalischen Gesellschaftshierarchie befinden würden. Aus aktueller Sicht scheine die durch das fehlende staatliche System erzwungene Rückkehr zur traditionellen Rechtsordnung einen fundamentalen Einbruch hinsichtlich einer Gleichstellung der Waable bedeutet zu haben. Allerdings müsse auch berücksichtigt werden, dass gerade die durch den Bürgerkrieg massiv angewachsene Diaspora einen entscheidenden Beitrag für die Eliminierung von gesellschaftlichen Tabus und sozialer Diskriminierung würde leisten können. (Seite 3)

Zu den Jaaji selbst führte der Bericht aus, dass die Fischerei ursprünglich zu den "unreinen" Beschäftigungen gehört habe. Während diese in Südsomalia vorwiegend von der ethnischen Minderheit der Bajuni ausgeübt worden sei, sei der Fischfang in Zentral- und Nordostsomalia vor allem Sache der Waable der Jaaji gewesen.

Die Jaaji würden seit Jahrhunderten vor allem an den puntländischen Küsten Fische und Hummer fangen, nach Perlen tauchen, Ambra sammeln und sich in der spärlichen Touristenbranche Somalias betätigen. Die Herkunft der Jaaji werde in der Küstenregion Hijaz im westlichen Arabien vermutet. Sie haben ursprünglich in kleinen Gemeinschaften entlang der Küste gelebt, seien jedoch in der Ära der Militärdiktatur des Siad Barre in die Fischereikooperativen des Staates eingebunden worden. Mitte der 1970er Jahre habe das Regime anlässlich von Dürren auch Teile der nomadischen Bevölkerung an der Küste angesiedelt und ihr den Fischfang näher gebracht. Deswegen dürfte der Beruf nicht mehr derart schlecht behaftet sein, wie in früheren Jahrzehnten. Es gebe auch Nomaden, die sich während der Fischereisaison als Wanderarbeiter in die Küstenstädte bewegen würden. Inwiefern die Jaaji in das vor allem in den größeren Heimathäfen florierende Pirateriegeschäft eingebunden seien, sei nicht erfassbar. (Seite 26f).

2.3.3. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 haben insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans haben mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").

Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).

Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).

2.3.4. Home Office, Operational Guidance Note - Somalia (September 2013)

Das Home Office geht in seiner Operational Guidance Note davon aus, dass es in Mogadischu unwahrscheinlich sei, dass ein_e Somalier_in rein aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit das Ziel von Gewalt werden würde. Angehörige von Minderheiten würden aber auch in Mogadischu Opfer von Diskriminierung und Misshandlungen wegen ihres niedrigen sozialen Standes werden können.

2.3.5. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch seien Somalier_innen weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer. Angehörige von Minderheitenclans seien nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt. (Seiten 8 und 9)

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Antragstellung und das weitere Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Somalia fußen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Einvernahme der Zeugin X.Y. in der mündlichen Verhandlung konnte das Bundesverwaltungsgericht über die Beziehung der beschwerdeführenden Partei zu X.Y. und über ihre bald zwei gemeinsamen Kinder aufklären.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keinen Strafregisterauszug betreffend die beschwerdeführende Partei generieren. In der mündlichen Verhandlung erklärte diese, im Oktober 2013 mit einem "gekauften" Reisepass nach Kanada geflogen zu sein. Der Pass befinde sich nunmehr bei der Polizei; ein entsprechendes Verfahren sei eingestellt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht erlangte beim zuständigen Landesgericht Z.Z. die Auskunft betreffend die Aktenzahl des Verfahrens, sowie darüber, dass tatsächlich Anfang des Jahres 2014 ein Strafverfahren betreffend die beschwerdeführende Partei wegen § 231 StGB beim LG Z.Z. geführt, dies wegen einer Tathandlung im Oktober 2013, und dass dieses Verfahren nach § 203 StPO vorläufig eingestellt worden war.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Die Sicherheitssituation in Mogadischu ist zwar insgesamt besser, aber immer noch insoferne instabil, als dass es überall zu Anschlägen kommen kann (siehe oben 2.1.1. und 2.1.2.). Wenngleich Al Shabaab in Mogadischu nicht die Kontrolle über bestimmte Gebiete innehat, so können sie dennoch in der ganzen Stadt agieren (Punkt 2.1.2.).

Wenn auch Al Shabaab immer noch Zwangsrekrutierungen durchführt, so ist es schwierig zu sagen, ob Al Shabaab tatsächlich in der Lage ist, in Mogadischu zu rekrutieren. Zwangsrekrutierungen seien jedenfalls, und eventuell "nur", in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Punkt 2.2.2.). Ein Ziel von Attentaten durch die Al Shabaab sind Deserteure (Punkt. 2.2.1.).

Einzelne Minderheiten in Somalia leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Es ist in Mogadischu jedoch unwahrscheinlich, dass ein_e Somalier_in rein aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit Opfer gezielter Misshandlungen oder von Gewalt wird (Punkt 2.3.1., 2.3.4.).

Das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Grund, eine Stellungnahme der Staatendokumentation zu den Länderberichten einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag der belangten Behörde abzuweisen war. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es Wert darauf legt, all jene Informationsquellen heranzuziehen, die es für geeignet hält. Diese Quellen werden gegebenenfalls den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt, denen es schriftlich oder in der Verhandlung frei steht, sich dazu zu äußern. Eine solche Stellungnahme wird vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsfindung entsprechend gewürdigt.

3.4. Zur Bewertung des Fluchtvorbringens als asylrelevant oder nicht:

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwei Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die unter dem Aspekt ihrer Asylrelevanz zu prüfen sind. Zum einen gab diese an, dass im Juni 2008 äthiopische Soldaten oder Al Shabaab in ihrem Haus ihre Brüder getötet und auch sie selbst verletzt hätten. Im Jahr 2009 sei (möglicherweise) ihre Schwester getötet worden.

In der mündlichen Verhandlung brachte sie als aktuelle Befürchtung vor, als Minderheitenangehöriger schutzlos zu sein und von Al Shabaab im Falle einer Rückkehr rekrutiert zu werden.

Zum ursprünglichen Vorbringen erkennt das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich einige Ungereimtheiten in den Einvernahmen, die sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht restlos aufklären ließen.

So fand der Mord an den Brüdern in den meisten Einvernahmen durch äthiopische Soldaten statt, die die Nachbarschaft auf der Suche nach Al Shabaab Mitgliedern durchkämmten. Bei der Einvernahme am 07.08.2013 fand der Überfall durch Al Shabaab Mitglieder statt. Einmal wurde eine Schwester der beschwerdeführenden Partei erschossen (Einvernahme vom 24.06.2009), einmal lebte sie überhaupt noch (Einvernahme am 07.08.2013), und im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorbracht, dass die Schwester geköpft worden sei. Einmal verstarben die Brüder der beschwerdeführenden Partei gleich nachdem sie angeschossen worden waren (mündliche Verhandlung); davor wurde erzählt, dass diese viel Blut verloren und erst dann verstarben (Einvernahmen am 24.06.2009 und am 10.06.2011). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht gänzlich vom angeblichen fluchtauslösenden Geschehen überzeugt.

Im Endeffekt spielt jedoch für die rechtliche Beurteilung eine Auseinandersetzung mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens keine Rolle, da selbst bei Annahme der Fluchtgeschichte als wahr davon ausgegangen werden muss, dass für die beschwerdeführende Partei aktuell keine Verfolgungsgefahr besteht.

Die Razzia durch die äthiopischen Soldaten, und eine solche ist es nach Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung gewesen, war wohl keine konkret auf die Familie der beschwerdeführenden Partei oder auf diese selbst bezogene, sondern betraf das ganze Viertel. Daraus lässt sich heute, sechs Jahre später, keine aktuelle und entsprechend individuelle Verfolgungsgefahr ableiten.

Der Tod der Schwester zu einer Zeit, in der Al Shabaab noch die Kontrolle über ganze Gebiete Mogadischus inne hatte, kann ebenfalls keine Gefahrenprognose für die beschwerdeführende Partei zum heutigen Zeitpunkt auslösen, da sich die Machtverhältnisse zwischen den Regierungstruppen und AMISOM und der Al Shabaab in Mogadischu seither gewandelt haben.

Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht dann der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten aktuellen Befürchtung einer Verfolgung durch Al Shabaab im Falle einer Rückkehr und einer Schutzlosigkeit als Minderheitenangehöriger zuwendet, so stehen diesem Vorbringen die aktuellen Länderberichte entgegen.

Es wird nicht bestritten, dass Al Shabaab in Mogadischu nach wie vor präsent ist und im Untergrund auch Guerillakampftechniken anwendet. Manche Gebiete Mogadischus werden auch nächtens von Al Shabaab tatsächlich kontrolliert, wie zum Beispiel der Bakara Markt. Dennoch sprechen sich die Länderberichte dagegen aus, dass Al Shabaab mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Mogadischu zwangsrekrutiert.

Es stimmt auch, dass Al Shabaab insbesondere Deserteure aus ihren Reihen ins Visier nimmt. Die beschwerdeführende Partei ist jedoch kein Deserteur der Al Shabaab und war von dieser nie rekrutiert. Sie bringt auch darüber hinaus keine Gründe vor, warum sie ins Blickfeld der Al Shabaab geraten könnte. In der geänderten Machtlage in Mogadischu und der Rolle, die Al Shabaab nunmehr in der Stadt einnimmt, kann das Bundesverwaltungsgericht daher keine maßgebliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei durch die Al Shabaab entdecken.

Schließlich ist noch zur Minderheitenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu sagen, dass eine solche alleine nach den aktuellen Berichten keinen Hinweis auf eine entsprechend maßgebliche Verfolgungsgefahr mit sich bringt. Individuelle Gründe, warum gerade die beschwerdeführende Partei als Angehöriger der Jaaji einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein soll als andere Jaaji, haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben.

3.5. Doch gerade die Diskriminierung und soziale wie auch wirtschaftliche Schlechterstellung von Minderheitenangehörigen in Mogadischu, gemeinsam mit der trotz allem noch instabilen allgemeinen Sicherheitslage dort, lassen das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass betreffend die beschwerdeführende Partei ein Rückkehrhindernis vorliegt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchteil A) I.

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem bzw. einer Fremden, der bzw. die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers, der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des, der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der bzw. die Asylwerber_in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der bzw. die Asylwerber_in außerhalb des Heimatlandes befindet.

Besteht für den, die Asylwerber_in die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er bzw. sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem, der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen geht das Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei, selbst bei einer Annahme des Fluchtvorbringens als wahr, mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit Furcht vor einer aktuellen und konkreten Verfolgung belegen kann.

Ganz abgesehen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zwangsrekrutierung (siehe mit dortigen Verweisen zB VwGH, 10.09.2014, Ra 2014/20/0049) muss auch hinsichtlich der vorgebrachten angeblichen Androhung einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab festgehalten werden, dass nach den aktuellen Länderinformationen eine solche in Mogadischu nicht für asylrelevante Zwecke als ausreichend wahrscheinlich anzusehen ist.

Bezüglich der heute relevanten Situation sowie der Untersuchung einer heute maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr hinsichtlich drohender Eingriffe von entsprechender Intensität wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass eine an eine asylrelevante Verfolgung heranreichende Behandlung von Minderheitenangehörigen in Mogadischu nur aufgrund ihrer ethnischen Herkunft aus den aktuellen Länderinformationen nicht mehr hervorgeht. Darüberhinausgehende Faktoren betreffend die beschwerdeführende Partei sind jedoch im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich anführt, nur wegen einer Rückkehr aus Europa ins Visier der Al Shabaab zu geraten, so ist dieses Vorbringen nicht substantiiert. Aus den aktuellen Länderinformationen lässt sich eine gezielte Verfolgung aller aus der Diaspora Rückkehrenden nicht ableiten.

4.2.5. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung, so zum Beispiel aus anderen politischen oder religiösen Gründen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage.

4.2.6. Mangels Bestehen bzw. Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

4.3. Zu Spruchteil A) II und III.

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des, der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem, der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des, der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des, der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn bzw. sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des, der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber_innen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des, der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des, der Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn bzw. sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des, der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des, der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers bzw. der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der bzw. die Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den oder die Fremde_n betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede_r, der oder die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines bzw. einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein_e Fremde_r abgeschoben wird, genügt nicht, um seine bzw. ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der oder die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Wie in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit und aufgrund der prekären Sicherheitssituation in Somalia und Mogadischu einer aktuellen und maßgeblichen Gefahr ausgesetzt sein würde, Opfer dieser Sicherheitslage zu werden oder in eine existentielle Notlage zu geraten. Insbesondere ausschlaggebend für das Bundesverwaltungsgericht sind für diese Beurteilung die Berichte zur instabilen Sicherheitslage wie auch das hohe Risiko einer Diskriminierung und damit einhergehend der mangelnde Schutz durch die Familie und den Clan, sei es betreffend eventueller Sicherheitsrisiken oder betreffend die Aufnahme in Bezug auf wirtschaftliche Notwendigkeiten.

Aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit kann der Verbleib von Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu zurzeit nicht als ausreichende Familien- und Clanverbindung vor Ort angesehen werden. Die beschwerdeführende Partei besuchte zwar einige Jahre die Schule in Somalia, verfügte dort aber über keine Erfahrungen am Arbeitsmarkt, und fehlt es ihr an anderen individuellen Voraussetzungen, die als Hinweise dafür angesehen werden könnten, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr liefe, in eine existentielle Notlage zu geraten.

4.3.6. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3.7. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, da die angeführten Risiken sich auf das gesamte Gebiet Süd- und Zentralsomalias beziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland oder Puntland muss ausgeschlossen werden, da die beschwerdeführende Partei in Somaliland oder Puntland über keine Angehörigen verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs 82ff).

Genauso wenig kann im gegenständlichen Fall von einer entsprechenden Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.

4.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Strafverfahren gegen die beschwerdeführenden Partei wegen § 231 StGB zur Kenntnis, das unter Setzung einer Probezeit gemäß § 203 StPO vorläufig eingestellt wurde.

Eine Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat nach § 8 AsylG auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diese Bestimmung sieht nun vor, dass eine Aberkennung des Titels eines oder einer subsidiär Schutzberechtigten dann vorzunehmen ist, wenn entweder einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (die im Wesentlichen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nicht politische Verbrechen oder Handlungen betreffen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten), der oder die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der oder die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (siehe dazu § 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Nach § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitstrafe bedroht sind.

Gegen die beschwerdeführende Partei wurde wegen Gebrauch fremder Ausweise, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, ein Strafverfahren geführt, das jedoch unter Setzung einer Probezeit vorläufig eingestellt wurde. Somit wurde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Gebrauchs eines fremden Ausweises nicht rechtskräftig verurteilt. Außerdem würde, selbst im Falle einer Verurteilung, der Tatbestand nicht das Kriterium eines Verbrechens nach § 17 StGB erfüllen. Das vorläufige Einstellen des Verfahrens deutet weiter darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei nicht als eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich angesehen werden muss. Schließlich ist das Vorliegen eines der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, zu verneinen.

Daher ist das eingestellte Strafverfahren der beschwerdeführenden Partei nicht als ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG zu werten und steht der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit nicht entgegen.

4.3.9. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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