W209 2014187-1•BVwG W209 2014187-1
W209 2014187-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2014
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Selbstversicherung
W209 2014187-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.09.2014, Zl. HVBA-XXXX, wegen rückwirkender Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, am 29.03.2013 einlangenden Antrag vom 11.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin ab 01.01.1988 die rückwirkende Selbstversicherung für die Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geboren am 28.08.1980. Laut den Angaben im Antrag habe ihre Tochter an Neurodermitis und Asthma gelitten, weswegen für sie in der Zeit von April 1986 bis Juni 1994 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Ihre Tochter habe bis 21 mit der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Februar 1992 sowie ab Juli 1992 sei die Antragstellerin im Ausmaß von 20-25 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Dem Antrag waren unter anderem Befunde über stationäre Aufenthalte des behinderten Kindes im Krankenhaus Schwarzach aus den Jahren 1986 und 1987 beigeschlossen.
2. Am 27.06.2014 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit Dienstzettel an den Chefarzt ein medizinisches Feststellungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde zwar offenbar laut Eintrag im chefärztlichen Teilakt mit 10.07.2014 abgeschlossen. Ein Gutachten oder zumindest ein Aktenvermerk, aus dem hervorgeht, wie hoch der Pflegebedarf des behinderten Kindes der Antragstellerin war, findet sich jedoch nicht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.09.2014 wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes
XXXX abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.12.2012 "aufgrund einer vorliegenden Pflichtversicherung, unzureichender medizinischer Voraussetzungen, bei Vorliegen von Neurodermitis, keines Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe und keines gemeinsamen Wohnsitzes nicht gerechtfertigt sei".
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2014 und 25.09.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, am 02.10.2014 einlangend, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter als Kind an Neurodermitis gelitten habe und deshalb von September 1984 bis Jänner 1992 keine Versicherungszeiten vorliegen würden. Während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht sei krankheitsbedingt ein erhöhter bzw. ständiger Pflegebedarf erforderlich gewesen. Ihre Tochter habe krankheitsbedingt nur fallweise den Kindergarten besuchen können, da sie ständig nachts bis 3:00 Uhr morgens nicht schlafen habe können. Sie habe an häufigem Juckreiz gelitten und massiv blutende Hautstellen am gesamten Körper gehabt. Trotz regelmäßiger Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen habe erst nach mehreren Jahren eine Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass für den Zeitraum vom Jänner 1988 bis Jänner 1992 die Selbstversicherung für die Pflege ihrer Tochter zuerkannt wird. Weiters stellte sie den Antrag auf Entscheidung durch einen Senat und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 10.11.2014 (eingelangt am 14.11.2014) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Trotz entsprechendem Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung durch einen Senat liegt im gegenständlichen Fall in Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Senatszuständigkeit auf Antrag ist nur in den Fällen des § 410 Abs. 1 Z 1 und 2 und 6 bis 9 ASVG gegeben. Hierbei handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Über Antrag eingeleitete Verfahren zur Zuerkennung des Rechts auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, wie im gegenständlichen Fall, finden sich in dieser Aufzählung nicht, weswegen in diesen Fällen eine fakultative Senatszuständigkeit nicht gegeben ist.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; vgl. auch Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF lauten:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten
der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."
"§ 669 Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):
§ 669 (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
5. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Tochter der Beschwerdeführerin, die im fraglichen Zeitraum (01.01.1988 bis 31.01.1992) der allgemeinen Schulpflicht unterlag und mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte, im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft bedurfte. Sonstige Ausschließungsgründe für die Zuerkennung der Selbstversicherung im oben angegebenen Zeitraum bestehen keine, da im fraglichen Zeitraum unstrittig eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch keine Ersatzzeiten vorliegen oder eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bestand.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, im welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Das Vorliegen unzureichender medizinischer Voraussetzungen für die Selbstversicherung aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1986 und 1987, in denen jeweils ein akuter neurodermitischer Schub beschrieben wird, der gut stationär behandelt werden konnte, zu schließen, ist nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen ist, dass in weiterer Folge dennoch ein ständiger besonderer Betreuungsbedarf bestand, zumal die Tochter laut den - im Übrigen unüberprüft gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin - weiterhin bei einem Heilpraktiker (in Deutschland) in Behandlung stand.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar offensichtlich den chefärztlichen Dienst befasst. Ein Gutachten desselben bzw. zumindest ein Aktenvermerk, aus welchem hervorgeht, ob das behinderte Kind der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, existiert jedoch nicht. Somit blieb diese entscheidungswesentliche Frage gegenständlich unbeantwortet, weswegen sich das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.
Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren das Ergebnis der Ermittlungen im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme übermittelt, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
Im vorliegenden Fall müssen sohin die medizinischen Fragen, in welchen Belangen die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.01.1992 der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurfte und, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festgestellt werden.
In Folge wird von der Pensionsversicherungsanstalt ein auf Basis der entscheidungsrelevanten Ermittlungsergebnisse neuer Bescheid zu erlassen sein. Die Vornahme der angeführten Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Pensionsversicherungsanstalt obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs und unter Berücksichtigung der voraussichtlich mit Jahresbeginn in Kraft tretenden neuen Rechtslage einen neuen Bescheid zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a ASVG sowie auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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