BVwG W200 2007894-1

W200 2007894-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2007894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2007894.1.00

Spruch

W200 2007894-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, über die amtswegige Feststellung, dass sie nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.04.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 08.06.2009 wurde aufgrund eines Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin (Gesamtgrad der Behinderung 50%) dem Antrag Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 02.04.2009 dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre.

Zweitverfahren:

Im Rahmen einer Nachuntersuchung wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.02.2014 eingeholt. Dieses Gutachten ergab Folgendes:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1. Zustand nach Brustca. Operation beidseits

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei, jedoch laufende Nachsorge erforderlich. 130102

20

2. Verlust des linken Eierstockes 080304 10

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 v. H.. Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da geringe funkt. Relevanz.

Eine Osteoporose per se erreicht adäquat medik. kompensiert ohne Frakturnachweis keinen GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA Reduktion des GdB bzw. des Gesamt-GdB um 3 Stufen, da 5- Jahres-Heilung eingetreten. Erstmalige Anwendung der aktuellen EVO.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass im Jahr 2009 im Rahmen der Operation nicht bloß die Tumore in beiden Brüsten entfernt worden wären, sondern auch Lymphknoten - rechts und links. Seither verspüre sie ein dauerndes Taubheitsgefühl und einen bei Bewegung verstärkenden Schmerz im Achselbereich. Weiters sei sie anfällig für Infektionen, Virenerkrankungen und Schwellungen auf Händen und Füßen. Die Beschwerdeführerin legte einen neuen CT-Befund vor, der lt. ihren Angaben weitere Metastasen nicht ausschließe, was ergänzende Szintigraphien zur Folge hätte.

Der Stellungnahme waren ein Computertomographiebefund des Thorax und des Abdomen vom 27.02.2014 sowie ein Arztbrief des AKH Wien vom 13.03.2009 (Brustkrebs-OP) beigefügt.

Die belangte Behörde holte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und dem vorgelegten CT-Befund eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, der ausführte, dass der Befund und die Stellungnahme keine neuen Aspekte ergeben würden, insbesondere hätten behauptete höhergradige Funktionseinschränkungen in Folge der abgelaufenen Brustkrebserkrankung anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können und seien auch durch nachgereichte Befunde nicht belegt worden.

Mit Bescheid vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde in diesem Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer mehrmaligen Operation an beiden Brüsten und beiden Achseln in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigt sei. Da beidseitig das Brustgewebe für weitere auftretende Neubildungen sehr anfällig sei, seien laufende halbjährliche Kontrollen notwendig. Sie lege Befunde der seit der Begutachtung 2009 nicht berücksichtigten Operationen vor (März 2010, Jänner 2013). Auch würden teilweise ihre Knochen mit verstärkter Zystenbildung reagieren, worüber sie auch medizinische Befunde vorlege. Sie leide an Schmerzen im Achsel- und Brustbereich, die bei körperlicher Anstrengung verstärkt würden. Sie arbeite in einem Kaffeehaus im touristischen Zentrum in Wien, wo sie harte körperliche Anstrengung zu tragen hätte. Bei Besitz des Behindertenausweises würde vom Arbeitgeber aus Rücksicht genommen. Sie wäre bei Verlust des Behindertengrades von 50 v. H. an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr geschützt und stets der Drohung einer Kündigung ausgesetzt.

Folgende Unterlagen waren der Beschwerde angeschlossen:

Mammographiebefund vom 18.02.2010, Pathologiebefund vom 11.02.2010, Auszug aus dem Ambulanzakt, Daten vom 25.02.2010, Biopsiebefund vom 19.02.2010, Auszug aus der Ambulanzkarte vom 12.09.2012, stationärer Patientenbrief vom 23.01.2013, MR-Mammopraphiebefund beidseits vom 04.04.2013, Ultraschallbefund der Brüste beidseits vom 10.09.2013, den bereits vorgelegten CT-Befund des Thorax und Abdomen vom 27.02.2014, Ganzkörperknochenszintigramm vom 21.03.2014.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte in weiterer Folge die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie die Beschwerdeschrift dem ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit dem Ersuchen um aktenmäßige Stellungnahme, ob diese geeignet seien, die am 03.02.2014 getroffene Einschätzung zu ändern.

Im Zuge eines Gutachtens vom 16.08.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin führte dieser aus, dass - nach korrekter Einstufung im Jahr 2009 (50%) - fünf Jahre nach Entfernung des Malignoms eine Einstufung Punkt 13.01.02 der EVO zu erfolgen hat. Bei der Beschwerdeführerin treffe genau der Umstand zu, dass die Heilungsbewährung abgeschlossen sei und nur geringfügige Funktionseinschränkungen vorlägen - blande Narben an beiden Brüsten, gute Armbeweglichkeiten beiderseits, fehlendes Lymphödem. Dazu würden die vorgelegten Befunde, die keine lokale Progression oder Metastasierung der Tumorerkrankung beschreiben würden, passen. Die erwähnten Operationen 2010 und 2013 und die behaupteten Schmerzen (keine entsprechende Schmerzdauertherapie erforderlich) seien in der neuen Beurteilung mitberücksichtigt. Seitens der Knochen wäre keine weitere GdB erreicht. Aus gutachtlicher Sicht sei nach Durchsicht des gesamten Akteninhalts es zu keiner Änderung betreffend Einzelleiden und Gesamt-GdB gekommen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen betrage der Gesamt-GdB 20 v. H.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.02.2014 sowie die Stellungnahme vom 31.03.2014 und auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Gutachten vom 16.08.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind die vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.02.2014 sowie die Stellungnahme vom 31.03.2014 und auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Gutachten vom 16.08.2014 schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH. Es wurde in den Gutachten und Stellungnahmen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Sozialministeriumservice ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 03.02.2014 sowie die Stellungnahme vom 31.03.2014 eingeholt und auch vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein ärztliches Gutachten vom 16.08.2014 eingeholt. Es ergibt sich aus allen eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig ein Grad der Behinderung von 20 vH, diese sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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