W185 1437475-2•BVwG W185 1437475-2
W185 1437475-2Bundesverwaltungsgericht18.12.2014
Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Lagerbedingungen,<br/>medizinische Versorgung, Misshandlung, psychische Störung,<br/>Rechtsschutzstandard, Sachverständigengutachten, staatlicher Schutz,<br/>Versorgungslage
W185 1437475-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zl. 830646506-1655056, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn stellte.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 18.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe im Oktober 2012 sein Heimatland verlassen und sei mittels PKW illegal in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Boot nach Griechenland (XXXX) gefahren, wo er von griechischen Behörden aufgegriffen und zwei Tage in ein Lager gebracht worden sei. In Griechenland habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge sei er nach Athen gefahren, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe. Dort habe er bei Freunden gewohnt, jedoch keine Arbeit gefunden. Er habe deshalb beabsichtigt, nach Deutschland zu gelangen, wo sich zwei Onkel des Beschwerdeführers befinden würden. Er sei über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gekommen, wo er nach einem Aufgriff durch ungarische Polizisten einen Asylantrag gestellt habe und in ein Lager bei XXXX gebracht worden sei. Dort habe er sich zwei Tage lang aufgehalten. Den Ausgang seines Asylverfahrens habe er nicht abgewartet. Da Ungarn nicht sein Zielland gewesen sei, sei der Beschwerdeführer über Budapest nach Wien weitergereist. Sein Zielland sei jedoch Deutschland gewesen. Nunmehr wolle er jedoch in Österreich bleiben. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer Verwandte in der EU habe, gab dieser an, dass zwei seiner Onkel in Deutschland leben würden. Seine Heimat habe er aufgrund der Kriegswirren verlassen müssen. Da er den Militärdienst verweigert hätte, würden die syrischen Behörden nach ihm suchen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Das Bundesasylamt richtete am 21.05.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 28.05.2013 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu erstatten. Ein Ausweis der Freien Syrischen Armee, ein Militärbuch und sein Maturazeugnis würden sich in der Türkei befinden. Er werde sich diese Dokumente schicken lassen und vorlegen. Dem Beschwerdeführer wurde hiezu eine Frist bis zum 21.06.2013 eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien die Schule mit Matura abgeschlossen und sei an der Universität inskribiert gewesen sei. Wegen des Krieges und einer Verletzung habe er jedoch nicht weiter studieren können. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Deutschland, zwei Cousins in Norwegen und ein Cousin würden in Frankreich leben. Auch würden sich ungefähr 10 Cousins in Griechenland befinden. Sein Bruder XXXX befinde sich mit ihm hier in Österreich. Auch sein Bruder habe in Österreich um Asyl angesucht. Über Befragen, welche Beziehung zu seinem Bruder bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie beide vom österreichischen Staat unterstützt würden. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Sie würden zwar in derselben Betreuungsstelle wohnen, sein Bruder wohne jedoch zwei Stockwerke über ihm.
In Ungarn seien sie im Camp in XXXX gewesen. Eine geplante Flucht aus diesem Camp sei ihnen nicht gelungen. Sie seien schließlich getrennt worden. Sein Bruder sei in das Lager XXXX und der Beschwerdeführer nach XXXX gekommen. Den Stand seines Asylverfahrens in Ungarn kenne er nicht. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag stellen wollen. Sein Zielland sei Deutschland gewesen. In Ungarn kenne er niemanden. Er sei in Ungarn schlecht behandelt worden.
Über Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden und inzwischen die Zustimmung Ungarns eingelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Sunnit sei und in Ungarn im Lager mit drei jungen Alawiten ein "Problem gehabt" hätte. Diese Männer hätten ihn eines Diebstahls beschuldigt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen dieser Männer geschlagen. Deswegen sei er zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer Geldstrafe verurteilt worden. Er sei von den Männern auch mit dem Umbringen bedroht worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer aus Ungarn geflüchtet. Die Alawiten hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer in der Freien Syrischen Armee gewesen sei und hätten ihn auch wegen seiner Religion beschimpft. Die Alawiten hätten ihm vorgehalten, dass er vor Baashar Al Assad geflüchtet sei, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei. Aus diesem Grund habe er das Lager verlassen. An die ungarische Polizei habe er sich nicht gewandt, da "diese nichts hätte machen können". Bei einer Überstellung nach Ungarn würde der Beschwerdeführer sicher wieder in das Lager kommen, wo auch die genannten drei Alewiten aufhältig seien. In Österreich wolle er Deutsch lernen und sei auch geographisch in der Nähe seiner beiden Onkel.
Mit Schreiben vom 15.07.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines syrischen Personalausweises, eine Kopie des Ausweises der Freien Syrischen Armee und eine Kopie seines syrischen Führerscheins vor.
Am 12.08.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen, wobei dieser angab, gesund zu sein. Seit der Geburt bis zum Jahr 2010 habe er mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt bei den Eltern gelebt. Anschließend sei sein Bruder zwei Jahre beim syrischen Militärdienst gewesen. Im Anschluss daran bis zur Ausreise aus Syrien hätten sie wieder zusammen bei den Eltern gelebt. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort von Alawiten bedroht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Ungarn übergeben und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19.08.2013 eingeräumt.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen vom 09.08.2013 brachte dieser vor, dass diese keine Informationen über die Auswirkung und Umsetzung der bevorstehenden Novelle von Juli 2013 enthalten würden. Es würden die Inhaftierungsbestimmungen von Asylwerbern verschärft und die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt. Die Versorgungslage sei prekär und es sei ein Rückschritt durch die Novelle zu verzeichnen. Die Länderberichte würden außerdem keine Informationen zur sozialen Lage von Flüchtlingen in Ungarn enthalten. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf diverse Berichte zur Lage in Ungarn. Im Fall seiner Rückkehr nach Ungarn würden ihm unmenschliche Bedingungen und die Verletzung von in den Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohen.
Mit Bescheid vom 13.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung seines Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus Österreich nach Ungarn ausgewiesen und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 10 Absatz 4 AsylG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Gegen den oben angeführten Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2013 rechtzeitig Beschwerde ein. In dieser führte er aus, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weil sie es unter anderem unterlassen habe, aktuelle Länderberichte einzuholen, die die aktuellen Gesetzänderungen enthalten würden. Es sei auf die Novelle nicht eingegangen worden, die strengere Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylwerber vorsehe und keine adäquaten Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn schaffe. Es gäbe noch keine Informationen, in wie weit die Bestimmungen in der Praxis angewandt würden. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen hinsichtlich der Lage in Ungarn; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auf seine Stellungnahme zu den Länderberichten zu verweisen. Ferner beantragte er den Bescheid aufzuheben und sein Asylverfahren in Österreich zuzulassen, sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, Zahl S2 437.475-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Akt des Beschwerdeführers findet sich ein Patientenbrief des Bruders des Beschwerdeführers (Anm: XXXX) vom 25.07.2013 über einen eintägigen stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Diagnose: Anpassungsstörung (F43.2) und Vd. a.
PTSD.
Mit einem handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.08.2013 in arabischer Sprache (vorliegend auch in deutscher Übersetzung) gab dieser an, Ungarn verlassen zu haben, da er Probleme mit vier Schiiten gehabt habe, die ihm mit Mord gedroht hätten. Er habe diesen Vorfall auch bei der ungarischen Polizei angezeigt. Die Polizei hätte aber konkrete Beweise von ihm verlangt und sei er von den Polizisten geschlagen und misshandelt worden. Überdies befände sich in Ungarn eine Gruppe von Anhängern des syrischen Regimes, die ihm gedroht hätte. Sein Bruder XXXX sei psychisch krank und werde in Österreich behandelt. Er verstehe sich gut mit seinem Bruder. Als sein Bruder erfahren habe, dass der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben werden solle, sei dieser wütend geworden und außer Kontrolle gewesen. XXXX habe auch gedroht, dass er sich umbringen werde, sollte der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben werden. Da sein Bruder schwere Medikamente einnehmen müsse, sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer in dessen Nähe sei. Nach Ungarn könne sein Bruder nicht zurückkehren, da er dort nicht adäquat behandelt werden würde. Zudem seien sie in Ungarn bereits einmal von einander getrennt worden. In Ungarn hätten sie sehr wenig Geld bekommen und hätten hungern müssen. Das ungarische Volk sei selbst arm. In Ungarn könne der Beschwerdeführer nicht arbeiten und somit seine Familie in Syrien nicht unterstützen. Er sei in Ungarn gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, um nicht nach Serbien abgeschoben zu werden. Seine beiden Onkel würden in Deutschland leben und er und sein Bruder würden gerne Deutsch lernen. Der Beschwerdeführer möchte lieber sterben, als nach Ungarn zurück zu kehren. Wenn er nach Ungarn abgeschoben werden würde, würde er so rasch als möglich wieder nach Österreich zurückkommen.
Mit Eingabe vom 14.11.2013 wurde dem Bundesasylamt die Bestätigung über eine stationäre Krankenhausbehandlung des Beschwerdeführers am 12.11.2013 übermittelt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014 wurde der Beschwerde vom 19.08.2013 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers fehlen würden. Dies vor allem in Hinblick auf eine allfällige Pflegebedürftigkeit seines Bruders, der sich im Zeitraum nach Bescheiderlassung aufgrund psychischer Probleme bzw. Selbstmordversuche mehrmals in stationärer Behandlung befunden habe. Ferner bedürfe es auch weiterer Erhebungen und Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2014 einer psychologischen Untersuchung durch Frau Dr. XXXX unterzogen. In den psychologischen Schlussfolgerungen ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28.10.2014 hält die Ärztin fest, dass aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung würde sich keine Symptomatik einer krankheitswertigen Störung finden. Die Trübung der Befindlichkeit bei Nachrichten aus der Heimat sei in Art, Dauer und Intensität nachvollziehbar und noch nicht krankheitswertig. Es würden sich insbesondere keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung finden. Der Beschwerdeführer kündige - ohne nähere Angaben machen zu wollen - Suizid bei Überstellung nach Ungarn an. "Man werde sich nicht wundern dürfen und solle mit allem rechnen." Bei einem Verbleib in Österreich denke er nicht an Selbstmord. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht suizidal eingeengt. Es bestünde auch kein Störungsbild, wo eine solche Handlung häufiger auftrete. Affekthandlungen bzw. appellative Handlungen zum Erreichen eines Zieles könnten nicht ausgeschlossen werden. In der Stellungnahme wurden weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen angeraten.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2014 einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters unterzogen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass dieses zutreffend sei. Er habe eigentlich kein Problem. Es gehe ihm gut. Er habe lediglich Augenschmerzen, wenn plötzlich Licht erscheine. Dann könne er nicht lange hinschauen. In der Türkei habe ihm ein Arzt gesagt, dass seine Beschwerden mit der Psyche zusammenhänge würden. In Österreich habe er noch keinen Augenarzt aufgesucht. An seinen familiären bzw. verwandtschaftlichen Verhältnissen in Österreich habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Über Nachfrage des Einvernahmeleiters, wo sich sein BruderXXXX befinden würde, zumal dieser seit April 2014 unbekannten Aufenthaltes sei, gab der Beschwerdeführer an, dieser würde sich in Deutschland bei seinen zwei Onkeln väterlicherseits befinden und habe dort bereits einen Asylantrag gestellt. Sein Bruder sei psychisch sehr belastet gewesen. Nun gehe es diesem jedoch wieder gut. Die Onkel hätten dessen Versorgung und Pflege übernommen und hätten ihm für das noch laufende Asylverfahren in Deutschland einen Rechtsanwalt beschafft. Der Beschwerdeführer halte mit seinem Bruder und den Onkeln über das Internet Kontakt. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, sich wegen der Bedrohungen in Ungarn nicht an die Polizei gewandt zu haben, wohingegen er in der Beschwerde das Gegenteil vorgebracht habe, räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht stimmen würden. Er sei in Ungarn weder bei der Polizei gewesen noch habe er eine Anzeige erstattet. Er sei aber in Ungarn von der Polizei geschlagen worden, als man ihn wegen der Bezichtigung des Diebstahls festgenommen habe. Auf Anraten des Dolmetschers in der darauf folgenden Gerichtsverhandlung aufgrund des ihm vorgeworfenen Diebstahls habe der Beschwerdeführer keine Anzeige wegen der Misshandlungen durch die Polizei gemacht. Zuletzt gab der Beschwerdeführer eine kurze Stellungnahme zur Lage in Ungarn an, in der er ausführte, dort von Polizisten gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten er von ihren Hunden gebissen worden wäre. Seinen Wunsch, lieber nach Serbien zurückzukehren, habe man dort nicht respektiert. Im Übrigen würde eine Rückkehr nach Ungarn "alles ändern". Der Beschwerdeführer habe in Österreich schon viele Freunde gefunden und ein bisschen Deutsch gelernt. Er wolle hier in Ruhe und Sicherheit leben. In Ungarn werde er immer bedroht und habe keine Freiheiten. Sollte er nach Ungarn zurückkehren müssen, würde er dort "keine Sekunde bleiben" (AS 383). Der anwesende Rechtsberater beantrage die Verfahrenszulassung aufgrund der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung seines Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus Österreich nach Ungarn ausgewiesen und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 10 Absatz 4 AsylG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Begründend wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten, familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Sein Bruder befinde sich nicht mehr in Österreich, sondern sei nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland, wo er von zwei Onkeln versorgt und gepflegt werde.
Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Asylverfahren
Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)
Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)
Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel.
Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)
Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)
Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf, Zugriff 7.8.2014
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum
BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.1.2014):
Entscheiderbrief 1/2014,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2014/entscheiderbrief-01-2014.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.8.2014
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 7.8.2014
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 7.8.2014
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, http://www.refworld.org/docid/539164814.html, Zugriff 7.8.2014
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,
VB des BM.I in Ungarn (10.5.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (10.7.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)
Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)
Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)
BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)
Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)
Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf, Zugriff 7.8.2014
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (3.7.2014): CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA (Application no. 71932/12) JUDGMENT, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-145233#{"itemid":["001-145233"]}, Zugriff 7.8.2014
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, http://www.refworld.org/docid/539164814.html, Zugriff 7.8.2014
VB des BM.I in Ungarn (11.7.2014b): Auskunft des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;
http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf, Zugriff 7.8.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;
http://www.ecoi.net/local_link/245185/368632_de.html, Zugriff 7.8.2014
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf, Zugriff 7.8.2014
Unterbringung
Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)
In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene
Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:
Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität: 773 Plätze.
Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:
111 Plätze.
Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.
Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.
Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)
In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf, Zugriff 7.8.2014
VB des BM.I in Ungarn (11.7.2014a): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_hungary_second_update_final_uploaded_0.pdf, Zugriff 7.8.2014
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 7.8.2014
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,
http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf, Zugriff 7.8.2014
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 7.8.2014
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher gerügt wurde, dass die belangte Behörde der Verpflichtung, konkrete Recherchen abgestellt auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen, nicht nachgekommen sei. In Ungarn sei die Situation für den Beschwerdeführer in Hinblick auf die Unterbringungssituation, die Versorgung, die Hygiene und die allgemeine Sicherheit mangelhaft gewesen. Zudem habe sich die Gesetzeslage in Ungarn aufgrund der im Juli 2013 eingetretenen Gesetzesänderung in Hinblick auf die dortige Inhaftierungspraxis sowie in Hinblick auf die Verkürzung von Rechtsmittelfristen verschlechtert. Abgesehen davon wäre aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zumindest ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen dringend geboten gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2012 aus seinem Heimatstaat über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er am 27.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anschließend begab sich der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 17.05.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt richtete am 21.05.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Ungarn. Mit Schreiben vom 28.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 30.05.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO ausdrücklich
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014 wurde die erste Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes behoben, da es dieser an aktuellen, hinreichenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer, insbesondere zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem psychisch belasteten Bruder, mangelte. Diese Erhebungen wurden vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgeholt und ergibt sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr in Österreich aufhältig ist, sondern sich zu Verwandten nach Deutschland begeben hat, die ihn versorgen und pflegen.
Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder konnte demnach nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Insbesondere liegen bei ihm weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Ungarn an.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 für Ungarn.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden ab.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Insbesondere thematisieren sie die Neuregelung der asylrechtlichen Haft und die mit 01.01.2014 erfolgte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, wonach Dublin-Rückkehrer garantierten Zugang zum Asylverfahren und zu einer Vollüberprüfung ihres Anspruches haben. Ferner ist in diesem Kontext auf das Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich vom 03.07.2014, Rs 71932/12 Augenmerk zu legen, da darin auf die geänderte Rechtslage eingegangen und ausdrücklich festgehalten wird, dass in Ungarn systemische Verletzungen gegenwärtig nicht erkennbar sind.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.10.2014. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vor dem 01.01.2014 gestellt wurde. Daraus folgt, dass sich die (materielle) erste Bestimmung des für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates nach der VO (EU) Nr. 343/2003 bestimmt, für die verfahrensrechtliche Behandlung des Gesuchs jedoch die VO 604/2013 maßgeblich ist (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art 49).
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung:
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land- See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monatenach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
KAPITEL IV
Humanitäre Klausel
Art 15
Jeder Mitgliedsstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Artikel 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) lautet:
Überstellung
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sine von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
.........
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeutet dies, dass solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2283/12, Mohammed/Österreich;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012).
In der rezenten Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland finden sich Beschlüsse und Urteile, die davon ausgehen, dass Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmewesen keine systemischen sind; siehe hierzu VG München, Beschluss vom 11.02.2014, AZ M 24 S 13.31330; VG Augsburg, Beschluss vom 03.03.2014, AZ Au 7 S 14.30137; und VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014, AZ W 1 S 14.30147. Das VG Regensburg (Urteil vom 29.04.2014, AZ RO 4 K 14.50022) geht schließlich auch im inhaltlichen Prüfverfahren nicht von systemischen Mängeln in Ungarn aus.
Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (sowohl zur fremdenpolizeilichen als auch asylrechtlichen Haft) getroffen und ausgeführt, dass Asylwerber nur inhaftiert werden können, wenn spezielle, taxativ aufgezählte Haftgründe vorliegen. Darüber hinaus steht die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Wie oben ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Haft in Ungarn aktuell auseinandergesetzt und keine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ungarn willkürlich inhaftiert zu werden. Sollte er im Fall seiner Rückkehr nach Ungarn tatsächlich von einer asylrechtlichen Haft betroffen sein, würde dies per se und letztlich auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR keinen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten.
Die vom Beschwerdeführer angesprochene Verkürzung der Rechtsmittelfrist kann (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden.
Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keine entsprechende Versorgung erhalten hätte bzw. ihm eine solche bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht gewährt werden würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass im Falle einer unionsrechtswidrigen Anwendung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten wären, gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor.
Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht hervor, dass derzeit keine Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Unterbringungssituation von Asylwerbern in Ungarn gegeben sind. Des Weiteren ergibt sich, dass Ungarn Schutz vor Ausweisungen bzw. einer Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt, weshalb auch keine Gefahr einer Kettenabschiebung besteht.
Der belangten Behörde ist ferner dahingehend Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über angebliche Bedrohungen von Alawiten in Ungarn nicht geeignet sind, darzulegen, dass der Beschwerdeführer durch diesen Umstand tatsächlich in Ungarn der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der angefochtene Bescheid verweist zutreffend darauf, dass selbst bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung in Ungarn seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Ungarns zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, sich in Ungarn an die dortigen Polizeibehörden zu wenden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Ungarn von Polizisten geschlagen worden sei, ist festzuhalten, dass - bei Zutreffen dieser Behauptungen - dieser die Rechtsverstöße zur Anzeige hätte bringen können. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass Ungarn an sich nicht in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen - sollten diese auch durch Organwalter gesetzt worden sein - zu schützen und rechtliche Schritte einzuleiten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer - nach einer Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme - von Behörden übernommen wird und ihm somit bei seiner Rückkehr von Polizisten nach menschlichem Ermessen keine Gefährdung droht.
Letztlich ist zu den in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde genannten Kritikpunkten festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn - nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht im Speziellen darauf, dass ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, in Hinblick auf das ungarische Asylwesen nicht gerechtfertigt ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Ungarn getroffen und insbesondere die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 01.07.2013 (betreffend die Neuregelung von Inhaftierungen von Asylwerbern in Ungarn) berücksichtigt.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt um einen jungen, gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. So konnte durch die gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. XXXX festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung leidet noch sonstige psychische Krankheitssymptome aufweist. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe.
Selbst wenn die in der Einvernahme vom 12.11.2014 erläuterten Augenbeschwerden vorliegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine Krankheit von solcher Gravität vorliegt, die eine Überstellung nach Ungarn unzulässig machen würde, weil er dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt würde und Gefahr liefe unter qualvollen Umständen zu sterben. So hat der Beschwerdeführer in der Befragung vom 12.11.2014 selbst angegeben, in Österreich noch bei keinem Augenarzt gewesen zu sein, obwohl er schon seit 17.05.2013 hier aufhältig ist, was jedenfalls gegen einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand spricht. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht.
Des Weiteren ist auf die nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Lage in Ungarn zu verweisen, wonach Asylwerbern eine adäquate, kostenlose Gesundheitsversorgung zusteht. Der Beschwerdeführer kann sich bei Bedarf somit auch in Ungarn behandeln lassen.
Im Übrigen ist es Aufgabe der Fremdenpolizei bei der tatsächlichen Effektuierung einer Überstellung nach Ungarn die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell zu prüfen, um hier eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedenfalls zu vermeiden.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehende Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers - etwa im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses - zu seinem Bruder XXXX, liegt nicht vor und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit 30.04.2014 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist und der Beschwerdeführer hiezu angab, dass sich sein Bruder nunmehr in Deutschland bei dessen Onkeln befinden und von diesen versorgt und gepflegt werden würde. Das ursprünglich angedeutete Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Sinne eines Pflegebedarfs desselben, ist zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht (mehr) gegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers hat sich aus freien Stücken in die Obhut und Pflege seiner Onkel in Deutschland begeben.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers mangels entsprechender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte oder familienähnlicher Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet zum heutigen Zeitpunkt nicht eingegriffen wird.
Auch ein humanitärer Sonderfall im Sinne des Art 15 Abs 2 Dublin-II-VO liegt tatbestandsmäßig nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, viele Freunde in Österreich zu haben, und um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht zu sein, was positiv zu bemerken ist. Nichtsdestotrotz ist der durch die normierte Ausweisung des Genannten aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von ungefähr eineinhalb Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration nahelegen, sind nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Die belangte Behörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in der Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Es ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren bereits einige Zeit in Anspruch genommen hat, doch ist deswegen nicht eine - wie in der Beschwerde angeregt - "Zuständigkeit Österreichs analog zu Art 19 Dublin-II-VO festzustellen". Aus Art 29 Abs 1 Dublin-III-VO folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ex lege unterbrochen wird und diese Frist mit der abschließend negativen Entscheidung der Rechtsmittelinstanz wieder zu laufen beginnt. Diese "endgültige" Entscheidung ist das gegenständliche Erkenntnis (vgl auch Filzwieser/Sprung in Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, K4, K5 und K7 zu Art 29). Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist nach dem Gesagten noch offen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarn zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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