G311 2012232-1•BVwG G311 2012232-1
G311 2012232-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2014
Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G311 2012232-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 360434110-14440493 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG sowie § 70 Abs. 3
FPG und § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"D.M.B und S. F. sind schuldig, sie haben am XXXX in XXXX in bewussten und gewolltem Zusammenwirken F. SCH. vorsätzlich am Körper verletzt, in dem sie auf ihn einschlugen, wodurch F. SCH. eine an sich schwere Verletzung in Form einer Orbita-, Kieferhöhlen - und Jochbogen-Fraktur erlitten hat.
Strafbare Handlungen:
Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB
Anwendungen weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 5 Z 4 JGG
Strafe:
Nach dem Strafsatz des § 84 Abs 1 StGB:
D. M. B., Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird dem Erst - und Viertangeklagten die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen."
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes XXXX erging über den Beschwerdeführer am XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, mit folgenden Schuldspruch:
"D. M. B. ist schuldig, er hat am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A. I. D. den E. SCH. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie auf ihn einschlugen, wodurch E. SCH. eine an sich schwere Verletzung in Form eines Nasenbeinbruches mit Verschiebung der Bruchenden, eines Schädel-Hirn-Traumas und einer Platzwunde am Hinterkopf erlitt.
Strafbare Handlungen:
D. M. B. hat hierdurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen und wird unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil zu XXXX des LG XXXX gem. den §§ 31,40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 (frei) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"D. M. B. ist schuldig, er hat am XXXX in XXXX eine fremde Sache, nämlich die Badezimmertüre in der Wohnung der S. N. beschädigt, indem er mit den Füßen dagegen trat, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. € 120,- zN der N. entstand.
Strafbare Handlung:
Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB
Strafe:
Nach § 125 StGB u.A.V. § 5 JGG
FS: 6 Wochen
Beschluss:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 stopp wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu XXXX des LG XXXX, XXXX des LG XXXX jeweils abgesehen."
Eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt hinsichtlich des Beschwerdeführer zur Zahl XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, vor:
"D. M. B. ist schuldig, er hat in XXXX
I. nachgenannte Sachen, die ein anderer durch einen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen, nämlich Diebstahl, erlangt hatte, gekauft bzw. sonst an sich gebracht und dadurch einen Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, dabei unterstützt, die durch Straftaten erlangten ernannten Sachen zu verwerten, und zwar
nach dem XXXX ein gestohlenes Handy der Marke Samsung im Wert von €
68,- von einer unbekannten Person gekauft und an M. Ö. verkauft.
am XXXX ein gestohlenes Handy der Marke HTC Wildfire im Wert von €
229,- von S. K. übergeben bekommen und dieses für S. K. an die Firma XXXX verkauft,
II. am XXXX mit den abgesondert verfolgten G. Z., A. S. G., A. G. N., R. F. F. und T.S. als Beteiligte ( § 12 StGB) den Verfügungsberichtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Spielkonsolen im Gesamtwert von € 298,- mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignug unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.
Strafbare Handlung:
zu I.: Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 2 StGB
zu II.: Vergehen des Diebstahles nach § 127 StBG
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 5 Z 4 JGG, §§ 28, 31 40 StGB
Strafe:
D. M. B. wird hiefür nach dem Strafsatz des § 127 StGB unter Bedachtnachme auf das Urteil XXXX des BG XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Umfang von 2 (zwei) Wochen verurteilt."
Zuletzt erging über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, folgender Schuldspruch:
"D. M. B. ist schuldig, er hat
in XXXX am XXXX V. B. dadurch, dass er diesem mit einem Klappmesser mit einer Gesamtlänge (Griff und Klinge) von ca. 15 cm und einer Breite von ca. 1 bis 2 cm in den Oberbauch stieß, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichwunde im Bereich des rechten Oberbauches mit einhergehender Blutung in die freie Bauchhöhle, die chirurgisch-operativ mittels Laparatomie und Laparaskopie behandelt werden musste, absichtlich zugefügt;
in XXXX nachstehenden Geschädigten fremde bewegliche Dachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch Zueignung dieser Sache unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
am XXXX Gewahrsamsträgern der Firma XXXX ein Parfum Paco Rabanne Million Intense im Wert von EUR 78,90 ein Parfum Yves Saint Laurent L¿Homme libre im Wert von EUR 59,90 und ein Parfum Lacoste Pour Homme EDT im Wert von EUR 67,90;
am XXXX C. E. K. eine Jacke im Wert von Euro 110,-
3. in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar
a) im Zeitraum Oktober 2010 bis XXXX eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und Kokain in regelmäßigen Ankäufen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.
b) in XXXX seit zumindest Mai 2011 bis XXXX eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut in regelmäßigen Ankäufen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
c) im Zeitraum XXXX bis XXXX eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Kokain und Methamphetamin erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
d) im Zeitraum Mitte Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 ca. 10g Marihuana zum Grammpreis von 10,00 EURO und 1-2g Methamphetamin vom gesondert verfolgten P. P. erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
e) im Dezember 2012 vom gesondert verfolgten S. T. 10 g Marihuana erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
f) im Zeitraum Herbst 2012 bis Dezember 2012 vom gesondert verfolgten A. W. W. ca. 20g Marihuana erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
g) in der Zeit von zumindest XXXX bis XXXX durch den Ankauf einer insgesamt unbekannten Menge Marihuana von unbekannten Personen und den Besitz bis zum Eigenkonsum;
h) am XXXX durch den Ankauf von 0,3g Metamphetamin zum Preis von EUR 50,- von einer unbekannten Person und den Besitz bis zur Sicherstellung am XXXX;
i) in der Zeit von XXXX bis XXXX durch den Ankauf einer insgesamt unbekannten Menge Marihuana von unbekannten Personen und den Besitz bis zum Eigenkonsum;
j) am XXXX durch due geschenkweise Entgegennahme einer unbekannten Menge Marihuana ein einem unbekannten Rumänen und den Besitz bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur teilweisen Sicherstellung von 0,4g Marihuana;
k.) am XXXX durch gemeinsamen Konsum mit A. A. mehrerer "Tüten" Marihuana und einer "Nase" Crystal Meth, wobei das Suchtgift von A. A. zur Verfügung gestellt wurde;
4. in XXXX und anderen Orten im Zeitraum Dezember 2012 bist Mitte Februar 2013, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, S. T. und P. P. durch Täuschung über Tatsache, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu einer Handlung, nämlich P. P. zum Überlassen von 10g Marihuana und S. T. zum Überlassen von ca. 9g Marihuana als Kommissionsware zum Grammpreis von 10,00 EURO verleitet, die diese am Vermögen schädigten.
5. Im Zeitraum XXXX bis XXXX in XXXX seine im Familienrecht gegenüber seiner mj. Tochter V. N., geb. XXXX und seinem mj. Sohn D. N., geb. XXXX, begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberichtigten gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.
Strafbare Handlungen:
D. M. B. hat hiedurch
zu 1. Das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB
zu 2. Die Vergehen des Diebstahles nach § 127 StGB
zu 3. Die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs. 2 SMG
zu 4. Das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB
zu 5. Die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StBG
Strafe:
Der Angeklagte wird hiefür unter Anwendung des § 36 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei 2005 zu seiner in XXXXlebenden Mutter gezogen Er habe zweifellos familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, da seine vier Kinder, die Lebensgefährtin und die Mutter hier leben. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich liege auch ein Privatleben vor. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde, weshalb die sofortige Durchsetzbarkeit nach der Haftentlassung dringend erforderlich sei, weshalb kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt worden sei.
Mit dem am 22.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Sein Familienleben sei bei der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden, er lebe in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, er habe mit ihr drei Kinder im Alter von 2, 4 und 5 Jahren. Sie besuche ihn regelmäßig im Gefängnis. Seine Existenz sei in Rumänien gefährdet, er habe dort weder Einkommen noch Unterkunft. Er sei beinahe 10 Jahre nicht mehr in Rumänien gewesen. Bei der Begehung seiner Straftaten in den Jahren 2010 und 2011 sei er minderjährig gewesen, dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und die ihn betreuende Sozialarbeiterin als Zeugin teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an:
"Ich lebe seit November 2005 in Österreich. Die Daten des Meldezettels sind korrekt. Zu den Zeiten in denen keine Meldung aufscheint ist zu sagen, dass ich auch in dieser Zeit in Österreich war. Ich habe in Österreich die Hauptschule besucht, bislang noch nicht abgeschlossen, ich mache gerade den Hauptschulabschluss nach. Ich habe vier in Österreich lebende Kinder, alle vier sind österreichische Staatsangehörige. Ich lebe in Lebensgemeinschaft mit jener Frau mit der ich drei Kinder habe. In Rumänien wohnt nur mehr meine Oma. Es besteht nur sporadisch Kontakt zu ihr. Ich bin ausXXXX."
Die Zeugin gab an:
"Ich betreue den Beschwerdeführer seit XXXX. Ich arbeite im Rahmen eines Projektes, das sich speziell mit jungen Erwachsenen in Haft beschäftigt, dabei sollten sie unterstützt werden für die Zeit nach der Haft. In der Regel besuche ich meine Klienten alle ein bis zwei Wochen um zu erfahren, was sie brauchen. Das Projekt ist seitens der Klienten auf Freiwilligkeit aufgebaut. Der Kontakt mit dem Beschwerdeführer ist im Moment intensiv. Ich habe auch Kontakt mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführer, die alleinerziehende Mutter von drei Kindern ist. Für die Zukunft des Beschwerdeführers wurden schon konkrete Überlegungen angestellt. Einerseits könnte er als Autospengler eine Lehre beginnen, oder in einem speziellen Projekt "XXXX" in Programmen auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Der Beschwerdeführer strebt von sich aus ein Antiagressionstraining an und hat auch während der Haft psychologische Betreuung gesucht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, er zog im November 2005 im Alter von 12 Jahren zu seiner bereits in Österreich lebenden Mutter. Er hat bislang in Österreich keinen Schulabschluss. Er lebt hier mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern, die auch österreichische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer hat ein weiteres Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
In Rumänien lebt noch die Großmutter des Beschwerdeführers, zu der sporadisch Kontakt besteht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Rumänien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familienleben des Betroffenen.
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose fällt zunächst auf, dass er im November 2009 und Jänner 2010 jeweils mit einem Mittäter auf eine andere Person einschlug, die jeweils schwere Verletzungen, unter anderem eine Kieferhöhlen- und Jochbogenfraktur sowie eine Schädel-Hirn-Trauma erlitten. In weiterer Folge beschädigte er durch Dagegentreten mit den Füßen eine Türe, stahl ein Mobiltelefon und zwei Spielkonsolen und verkaufte er ein gestohlenes Mobiltelefon weiter. Für die genannten Straftaten wurden über den Beschwerdeführer lediglich bedingte Freiheitsstrafen verhängt, die ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten. Im Gegenteil erfuhr sein kriminelles Verhalten eine weitere Steigerung.
Der zeitlich letzten Verurteilung liegen Diebstähle von Parfums und einer Jacke im Jahr 2013 zugrunde. Besonders schwer wiegt die strafbare Handlung, die wiederum gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichtet. So stieß er am 08.12.2013 einer Person ein ca. 15 cm langes Klappmesser in den Oberbauch, was zu einer chirurgisch zu versorgenden Blutung in die freie Bauchhöhle führte.
Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer offenbar dazu neigt in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen, weshalb die von ihm ausgehende Gefährdung jedenfalls als tatsächlich zu beurteilen ist.
Der Beschwerdeführer hat weiters im Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2014 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Darüber hinaus wurde ihm auch die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber zwei seiner Kinder zur Last gelegt.
Im Lichte dieser Ausführungen, insbesondere in Hinblick auf Vielzahl der begangenen Delikte ist daher auch davon auszugehen, dass die vom Berufungswerber ausgehende Gefahr auch als erheblich im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG zu qualifizieren ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Dazu ist festzuhalten, dass ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lang sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497). Der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft, weshalb die von ihm ausgehende Gefährdung auch als gegenwärtig zu qualifizieren ist.
Bei der Bewertung des bisherigen Verhaltens gilt es jedenfalls auch die relativierenden Umstände der Taten, insbesondere sein jugendliches Alter (der Berufungswerber war bei Begehung der ersten Straftaten 16 Jahre alt) zu bedenken. Er befindet sich noch in einem Reifungsprozess, welcher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht ganz abgeschlossen ist. Jedoch wird selbst dieses relativierende Moment des Alters dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein einmaliges Vergehen, etwa in jugendlichem Leichtsinn, gesetzt hat, sondern nach Art und Anzahl schwere Delikte vorliegen.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber sehr gut deutsch spricht. Darüber hinaus hat er auch familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Hier leben seine Mutter, seine Freundin und seine vier Kinder, wobei die Freundin und die Kinder österreichische Staatsbürger sind. Daher besteht durchaus ein gewichtiges und nachvollziehbares Interesse des Berufungswerbers daran, die privaten und familiären Kontakte nach Österreich aufrecht zu erhalten und im Land zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können. Allerdings ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2005 in Österreich lebt. Der Grad seiner Integration ist daher nicht so stark ausgeprägt wie es etwa im Fall eines in Österreich geborenen oder von klein auf hier sozialisierten Einwanderers der zweiten Generation der Fall wäre.
Den erheblichen familiären Interessen des Beschwerdeführers stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere, der Motive und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst mit 12 Jahren nach Österreich gekommen ist und er somit in seinem Heimatland zumindest sprachlich voll integriert ist, was die Arbeitsaufnahme in der Rumänien erheblich erleichtert.
Die vom Berufungswerber gesetzten Handlungen beeinträchtigte in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der belangten Behörde festgesetzte Zeitraum von 5 Jahren war daher nicht zu beanstanden.
Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Umstände, die zum Wegfall der aus heutiger Sicht bestehenden Gefährdungsprognose durch den Berufungswerber führen, im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Berufungswerbers zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen kann.
Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern und einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt. Angesichts des mehrfach strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246).
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 3BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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