G306 2012015-2•BVwG G306 2012015-2
G306 2012015-2Bundesverwaltungsgericht18.12.2014
Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, wesentlicher Verfahrensmangel
G306 2012015-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2014, Zl. 1009286907, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28 a Abs. 1, 5 Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
2. Der BF wurde am 27.08.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (richtig: zur Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) niederschriftlich einvernommen. Das BFA gibt dem BF im Zuge der Befragung bekannt, dass zufolge der Mitteilung der Strafgerichte davon auszugehen sei, dass der BF eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stelle ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sei daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von 10 Jahren zulässig. Das BFA beabsichtige daher ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 03.09.2014, wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
4. Mit dem am 12.09.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt II. aufgehoben werde; in eventu den Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde; in eventu den Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot nur Österreich umfasse.
Begründet führt der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Bei dieser Beurteilung käme es nicht auf die bloßen Tatsachen der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandvoraussetzungen an, sondern man müsse auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhaltens, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abstellen. Das BFA habe es verabsäumt zu begründen, inwiefern der BF eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 26.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
2. Im gegenständlichen bekämpften Bescheid hat sich das BFA mehrfach in ihrer Begründung sowie rechtlichen Beurteilung geirrt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 27.08.2014 führt das BFA als Gegenstand der Verhandlung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an (zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes siehe § 67 FPG) und weist den BF darauf hin, dass es aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt sei ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das BFA führt in ihrem Bescheid zwar auf Seite 2 die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX verhängte strafrechtliche Verurteilung von 3 Jahren unbedingt an, stützt jedoch ihr Einreiseverbot nicht wie rechtlich vorgesehen auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, sondern auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag). Das BFA vermischt in weiterer Folge immer wieder in ihrer Begründung die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes.
Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum das BFA in ihrem Bescheid die strafrechtliche Verurteilung des BF zwar anführt, ihr Einreiseverbot jedoch mit dem Fehlen der Mittel für das Bestreiten des Lebensunterhalts des BF in Österreich begründet, wurde im bekämpften Bescheid keine Gefährlichkeitsprognose über den BF erstellt. Es handelt sich um keine Gefährlichkeitsprognose wenn das BFA in ihrem Bescheid auf Seite 12 anführt:
"Die Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt, zumal Sie Ihre Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen konnten".
Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid, sich nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilung, welche als Begründung für die Erlassung des Einreiseverbotes gar nicht herangezogen wurde, sondern sie wird darüber hinaus begründen müssen, vor allem was die Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, wie sie zur Prognoseentscheidung gelangte.
Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Das BFA hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche gesetzliche Grundlage das BFA ihr Einreiseverbot tatsächlich erlassen wollte.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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