BVwG W211 1436377-1

W211 1436377-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1436377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1436377.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (inklusive Somaliland) zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, geschieden zu sein und aus Merka zu kommen. Sie sei vor sechs Monaten mit dem Flugzeug von Somalia über unbekannte Länder in die Türkei geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Griechenland gefahren, wo sie dreieinhalb Monate im Gefängnis gewesen sei. Vor drei Tagen sei sie mit dem Bus nach Österreich gefahren.

In ihrer Heimat habe sie keine Zukunft; dort gebe es Krieg und Dürre, und die beschwerdeführende Partei habe Angst gehabt, an Hunger zu sterben.

In einem Brief auf Englisch, eingelangt am 25.10.2011, gab die beschwerdeführende Partei an, dass im Protokoll der Ersteinvernahme nicht alles angegeben worden sei. Sie habe zwei Kinder in Somalia, gehöre dem Stamm der Dir an, habe als junger Fußballspieler in Somalia nicht viel Unterstützung bekommen und sollte von der Al Shabaab rekrutiert werden.

3. Bei der Einvernahme am 24.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass der Dolmetscher bei der Ersteinvernahme nicht alles übersetzt, dass es keine Rückübersetzung gegeben habe, und sie vom befragenden Beamten eingeschüchtert worden sei.

Die beschwerdeführende Partei sei in Mogadischu geboren worden, aber als Einjähriger nach Merka übersiedelt. Sie habe vier Schwestern und sei von ihrer Ehefrau geschieden. Ihre ehemalige Frau und ihre Tochter leben nun Kenia; ihr Sohn bei den Eltern der beschwerdeführenden Partei in Merka.

Sie habe in Merka im Bezirk XXXX gelebt. Über die Dir wisse sie wenig, da ihr Vater ihr gesagt habe, es wäre etwas Schlimmes über die Clanstruktur zu lernen. Ihr Vater sei nach einem Schlaganfall bettlägerig gewesen. Zwei Onkel mütterlicherseits würden in Mogadischu leben; einer führe ein Lebensmittelgeschäft, der andere mache Hilfsarbeiten. Den letzten Kontakt zu Verwandten in Somalia habe die beschwerdeführende Partei gehabt, als sie in Griechenland gewesen sei.

Die beschwerdeführende Partei wurde weiter zu ihrer Reiseroute, den Bezirken in Merka und eventuellen Besonderheiten in Merka befragt.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass in der Nacht des 09.03.2011 fünf Al Shabaab Mitglieder zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie zwangsrekrutieren wollten. Ihre Mutter sei auf den Arm, die beschwerdeführende Partei selbst auf den Kopf geschlagen worden. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass die Männer mit diesem gesprochen und gedroht hätten, die beschwerdeführende Partei umzubringen, wenn sie den Al Shabaab nicht beitrete. Sie habe Merka dann am 15.03.2011 verlassen und sei mit einem Landcruiser nach Mogadischu gefahren. Die beschwerdeführende Partei sei als Frau verkleidet im Kofferraum versteckt gewesen, bzw. auf der Ladefläche mitgefahren. So habe sie den Weg erkennen können.

In Mogadischu sei die beschwerdeführende Partei nicht geblieben, weil ihr Vater ihr gesagt habe, sie solle ihr Leben retten. Ihr Onkel lebe in Medina und gehöre den Hawyie an. Nach Somaliland habe sie nicht können, weil sie dort keine Verwandten habe.

4. Ein Sprachanalysebericht vom 14.12.2011 gab an, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Sicherheit im nordwestlichen Somalia, in den Regionen Waqooyi-Ggalbeed und Awdal liege. Sie spreche somalisch auf muttersprachlichem Niveau. Sie besäße fehlerhafte und vage Kenntnisse zum Bezirk XXXX in Merka. Sie könne korrekte Angaben zu einigen Gebäuden und Orten in der Stadt Merka machen, aber die geografische Lage der Gebäude nicht korrekt beschreiben. Sie mache falsche Angaben über die Einwohnerzahl von Merka und über den dort verwendeten Tausenderschein. Auch seien Angaben zu traditionellen Speisen falsch.

5. In einer schriftlichen Stellungnahme gab die beschwerdeführende Partei unter anderem an, dass ihre Mutter in der Region Waqooyi-Ggalbeed geboren und mit 19 Jahren in den Süden gezogen sei. Die Kenntniskontrolle sei fragwürdig, weil der Analyst selbst 1990 das letzte Mal in Somalia gewesen sei.

6. Bei der Einvernahme am 10.12.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater gestorben sei. Sie habe mit ihrem Onkel mütterlicherseits telefonischen Kontakt gehabt. Ihre Mutter, ihre vier Schwestern und ihr Sohn leben in Merka. Ihr Onkel in Mogadischu habe ein Geschäft, drei Söhne, eine Tochter und eine Ehefrau. Sie sei in Südsomalia geboren.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Dir angehöre, aus dem nordwestlichen Somalia stamme, und zwar aus den Regionen Waqooyi-Ggalbeed und Awdal, und nicht festgestellt werden könne, dass sie vor ihrer Ausreise in Merka gelebt habe. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass ein Versuch einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab stattgefunden habe. Noch könne festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Clan- oder Religionszugehörigkeit verfolgt werde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somaliland einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wäre.

Es werde festgestellt, dass die Mutter und vier Geschwister in Somalia leben würden. Die ehemalige Ehefrau und die Tochter leben in Kenia, während ihr Sohn bei ihrer Mutter lebe. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Mogadischu und besitze dort ein eigenes Geschäft. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - soweit wesentlich - aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus Merka zu stammen, nicht als glaubwürdig angesehen werden könne. Dies deshalb, weil die beschwerdeführende Partei bereits bei der Einvernahme am 24.11.2011 nur vage Kenntnisse über Merka gezeigt habe. Schließlich habe das Gutachten der Sprachanalyse diesen Eindruck bestätigt. Betreffend das Vorbringen, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei aus Nordsomalia käme, werde gesagt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Person, die in Merka aufgewachsen und dort zur Schule gegangen sei, keinerlei Wörter oder Begriffe aus Südsomali verwenden würde. Es müsse daher auch eine südsomalische Sprachprägung geben, da doch die Mutter nicht die einzige Bezugsperson der beschwerdeführenden Partei gewesen sei.

Betreffend das fluchtauslösende Vorbringen einer versuchten Zwangsrekrutierung werde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte blass geblieben sei und es Widersprüche, zum Beispiel hinsichtlich des Landcruisers und des Kofferraums bzw. der Ladefläche gegeben habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei keine Kenntnis über ihren Clan habe. Selbst bei Annahme einer versuchten Zwangsrekrutierung würde eine solche nicht auf individuellen Umständen basieren, und hätte die beschwerdeführende Partei nach Mogadischu ziehen können.

Im Falle einer Rückkehr wäre es der beschwerdeführenden Partei zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. In Mogadischu gebe es zahlreiche NGOs, die ohne Einschränkungen arbeiten können. Die beschwerdeführende Partei könne sich daher an jene NGOs wenden.

In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft sei und außerdem die Möglichkeit bestanden habe, dass diese sich in Mogadischu niederlassen könne. Betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes werde gesagt, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei keine Rückkehrgefährdung bestehe. Sie könne sich an eine NGO wenden und sich eine Arbeitsstelle suchen. In Mogadischu lebe ihr Onkel, und man gehe davon aus, dass die beschwerdeführende Partei bei diesem, wenn auch vorübergehend, Unterkunft finden würde. Die Rückkehr nach Mogadischu sei daher zumutbar.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nach wie vor auf der Tagesordnung stehe, und dass gerade junge Menschen, die Al Shabaab aufgeben und verlassen würden, von dieser verfolgt würden. Weiter gebe es eine besondere Gefahr für Somalis, die aus dem Westen zurückkehren, da sie als Kollaborateure angesehen würden. Es gebe weiterhin eine Bedrohung durch die Al Shabaab in Mogadischu; auch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht.

Die durchgeführte Sprachanalyse sei mangelhaft. Die beschwerdeführende Partei habe die Sprache ihrer Mutter erlernt und kenne sich in Merka aus. Die Behörde habe ihr auch die Zweifel an der Herkunft der beschwerdeführenden Partei nicht vorgehalten. Ihr Vorbringen sei weiter sehr detailliert und lebensnah gewesen.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei käme sehr wohl Asylrelevanz zu, wobei eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund der verweigerten Teilnahme bei der Al Shabaab entscheidend sei. Die belangte Behörde habe sich bei der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht auf die Sicherheitslage des jeweiligen Distrikts bezogen. Schließlich sei die beschwerdeführende Partei bereits sehr integriert in Österreich.

9. Am 19.03.2014 langten einige Deutschkursbestätigungen ein.

10. Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia zu einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht geladen.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Außerdem beantragte die belangte Behörde, dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht weitere Länderinformationsquellen heranziehen wollen, es eine Stellungnahme der Staatendokumentation einholen möge, da, nach Meinung der belangten Behörde, diese eine hinreichend kompetente Stelle sei.

12. Am 14.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab an, wie folgt:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Merka im Bezirk XXXX. Ich habe immer in Merka gelebt.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Meine Mutter, mein Vater ist mittlerweile gestorben. Mein Sohn und vier Schwestern. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt?

P: Das letzte Mal habe ich am 10.08.2012 Kontakt mit meiner Familie gehabt. Man hat mir gesagt, dass mein Vater gestorben ist.

R: Warum sind Sie nicht in Kontakt mit Ihrer Familie?

P: Meine Mutter hat kein Handy. Ich habe manchmal Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits in Mogadischu gehabt.

R: Es gibt einen Onkel in Mogadischu?

P: Es gibt zwei, aber ich habe nur von einem Onkel eine Handynummer.

R: Das heißt, Sie bekommen Nachrichten von Ihrer Familie über diesen Onkel?

P: Ich habe manchmal Kontakt mit diesem Onkel gehabt, nicht regelmäßig, weil im Asylheim wo ich wohnte, habe ich nur € 40,00 Taschengeld bekommen und konnte nicht so oft telefonieren.

R: Haben Sie von Ihrem Onkel gehört wie es Ihrer Familie geht?

P: Ich habe nur zweimal mit dem Onkel telefoniert, als ich hier in Österreich angekommen bin. Er hat mir dabei erzählt, wie es der Familie damals ging.

R: Wann haben Sie zuletzt mit dem Onkel gesprochen?

P: Das letzte Mal hat er mich angerufen, er hat mir gesagt, dass mein Vater gestorben ist. Das war am 10.08.2012. Seither gibt es keine Nachrichten.

R: Hat Ihr Onkel eine eigene Familie in Mogadischu?

P: Er hat vier Kinder, drei Söhne und eine Tochter, und seine Ehefrau.

R: Was macht Ihr Onkel in Mogadischu beruflich?

P: Er hat ein eigenes Lebensmittelgeschäft und davon lebt er.

R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somalia außerhalb von Mogadischu?

P: Die Kinder von meiner Tante leben in XXXX (in der Nähe von Kismayo). Es gibt einen Stammesmann, der in Merka lebt. Von diesem hat mir mein Vater erzählt.

R: Aber Ihre Mutter, Ihr Sohn und Ihre Schwestern leben wo?

P: Früher wusste ich, dass sie in Merka leben, heute weiß ich nicht, wo.

R: Und außerhalb von Somalia?

P: Niemand.

R: Haben Sie nicht eine Ex-Frau und eine Tochter, die in Kenya leben?

P: Sie haben in Kenya gelebt, ich weiß nicht wo sie jetzt leben.

R: Womit verdienen sich ihre Mutter und Ihre Schwestern in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?

P: Mein Vater hatte einen Schlaganfall erlitten. Er konnte nicht arbeiten. Die Mutter hat die Familie versorgt, sie hat Gerichte gekocht und am Markt verkauft.

R: Und nach Ihrem letzten Wissenstand war das auch noch so?

P: Ja.

R: Sie wissen, dass es fraglich ist, ob Sie tatsächlich aus Südsomalia stammen. Ein Sprachgutachten hat ergeben, dass Sie einen nordsomalischen Dialekt sprechen. Was meinen Sie dazu?

P: Ich komme aus Südsomalia. Die Mutter bringt den Kindern die Sprache bei. Meine Mutter gehört nicht irgendeinem Stamm aus Nordsomalia an, aber sie ist dort geboren und aufgewachsen. Meine Mutter hat in Nordsomalia die höhere Schule besucht. Nachdem sie die höhere Schule abgeschlossen hat, ist sie nach Mogadischu gezogen. Ich glaube, das war 1988 oder 1990, dass meine Mutter nach Mogadischu gezogen ist. Dann hat sie meinen Vater getroffen und 1991 haben sie geheiratet.

R: Wo war Ihr Vater her?

P: Ich weiß nicht genau wo mein Vater geboren ist, aber er stammt von der Ortschaft XXXX in Zentralsomalia. 1992 bin ich zur Welt gekommen. Ich bin der Älteste.

R: Sind Sie in Merka in die Schule gegangen?

P: Ja.

R: Worauf ich hinaus will ist, dass Sie von Ihrer Mutter einen nordsomalischen Dialekt gelernt haben. Ich denke aber, dass, wenn Sie Ihre Jugend und auch Ihre Schulbildung in Südsomalia verbringen, auch eine südsomalischen Dialekt kennen sollten?

P: Wenn ich diesen südsomalischen Dialekt nicht spreche, hätte ich mich mit dem Sprachgutachter nicht verständigen können, der südsomalisch gesprochen hat.

R: Das heißt, Sie haben bei der Sprachanalyse südsomalisch gesprochen?

P: Die somalische Sprache teilt sich in zwei große Varianten, AF Maay und AF Maxaad itri. Die meisten großen Stämme sprechen AF Maxaad itri.

R: Was sprechen Sie?

P: Ich spreche auch AF Maxaad itri.

R: Was hat der Sprachanalyse-Gutachter gesprochen?

P: Er hat die gleiche Sprache wie ich gesprochen, da gab es keinen Unterschied.

R: Das hilft uns jetzt aber nicht weiter. Ich glaube, was das Sprachgutachten gezeigt hat, ist, dass Sie einen ausgeprägten Dialekt sprechen, der dem Norden zugeordnet werden kann.

P: Ich bin ein Somalier, ich habe mit ihm somalisch gesprochen. Ich stamme nicht aus der Gegend, die im Sprachgutachten bezeichnet wurde.

R: Das heißt, als Zusammenfassung für mich, Sie glauben, dass das Ergebnis der Sprachanalyse daher kommt, dass Sie von Ihrer Mutter einen nordsomalischen Dialekt gelernt haben?

P: Ja, habe ich von meiner Mutter gelernt. Die Kinder verbringen bis sie 5 Jahre alt sind die meiste Zeit mit ihrer Mutter.

R: Was wissen Sie über Merka? Erzählen Sie mir von der Stadt.

P: Merka ist die Hauptstadt von Shabelle Hoose. Sie ist eine der ältesten Städte von Somalia. Sie ist bekannt für die Fischerei, Fischmärkte und es gibt einen Hafen, es ist eine Küstenstadt. Merka teilt sich in drei große Viertel, Horseed, Wadajir, Howlwadaag. In diesen Vierteln gibt es mehrere Unterbezirke, z.B. in Horseed gibt es Bulojaan, unter Wadajir gibt es Saraha, Betras und Aw Baale und unter Howlwadaag gibt es Ruusiya und She abroone und Aba Sibow.

R: Gibt es einen Strand in Merka?

P: Ja.

R: Wie heißt er?

P: Er hat keinen Namen, er liegt in der Nähe vom Hafen.

R: Ich habe im Internet einen Sinbusi Strand gefunden.

P: Ja, der liegt aber nicht in Merka, sondern in der Nähe von Ceel Jaale. Der Flughafen liegt in Ceel Axmed.

R: Wie weit ist Merka von Mogadischu entfernt?

P: (antwortet auf Deutsch) Ungefähr 90 Kilometer.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Den Dir.

R: Ihre Mutter war auch ein Dir?

P: Nein, meine Mutter ist eine Hawyie.

R: Das heißt die Onkel in Mogadischu sind auch Hawyie?

P: Ja.

R: Was wissen Sie über die Dir? Gibt es da eine Besonderheit?

P: Die Dir leben in Südsomalia. Sie unterrichten die Religion und sie sind auch Landwirte.

R: Die Dir haben welche Subgruppen?

P: Madaxweyne dir, Madobe dir, Madaluug dir, Moha (Meha).

R: Glauben Sie, dass die Isaaq zu den Dir gehören?

P: Ich weiß es nicht, ob sie zu den Dir gehören oder nicht. Ich kenne meine Stammeszugehörigkeit, meinen Clan, aber über die Isaaq weiß ich nicht Bescheid.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Nein.

R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Ich war ein junger Mann, der einer Familie angehörte, der es finanziell schlecht ging. Eines Abends, es war am 09.03.2011 um 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr am Abend. Meine Familie war zu Hause. Meine Schwestern sind schlafen gegangen. Meine Mutter, mein Vater und ich waren wach. Ich habe gerade meinen Vater gefüttert gehabt. Jemand hat an die Tür geklopft. Die Mutter ist gegangen, um die Tür zu öffnen. Sie hat die Tür geöffnet. Fünf Männer sind hereingekommen, die ihre Gesichter mit Tüchern verdeckt hatten. Sie haben uns gesagt, dass sie Al Shabaab Leute sind. Zwei von ihnen waren heller, drei sahen wie Somalier aus. Sie haben gesagt, wir wollen, dass Ihr Sohn einer von uns wird. Ich konnte nicht sprechen, ich war schockiert. Meine Mutter hat geantwortet: "Mein Sohn wird nicht einer von euch". Die Männer waren bewaffnet. Drei von denen haben ein Gewehr gehabt und die anderen zwei haben irgendetwas gehabt, ich weiß nicht ob es ein Holz oder eine Metallstange war. Als meine Mutter gesagt hat, dass ich keiner von denen werden würde, hat einer der Männer sie mit dem Holz oder der Metallstange geschlagen. Dabei wurde der Arm meiner Mutter gebrochen. Ich habe geweint und mich an die Seite meiner Mutter bewegt. Einer von diesen Männern hat gemerkt, wie ich mich an die Seite meiner Mutter bewegte. Er dachte, dass ich mit dem Mann kämpfen wollte, der meine Mutter verletzt hat. Er hat mich mit dem Holz oder der Stange auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei habe ich das Bewusstsein verloren. Nach einiger Zeit bin ich aufgewacht. Als ich wach wurde, habe ich meinen Vater und meine Nachbarn gesehen. Mein Vater hat mir erzählt, dass meine Mutter ins Spital gebracht wurde. Dann hat mein Vater mir erzählt, dass die Leute von Al Shabaab gesagt haben, dass ich einer von ihnen werden solle und "wir werden ihn trainieren, damit er Selbstmordanschläge macht. Wir werden ihn trainieren, wie er sich für so etwas ausrüstet." Sie haben gedroht, dass sie mich sonst umbringen werden. Wenn ich einer von denen werde, werde ich sterben, wenn ich mich weigere, werden sie mich töten. Ich habe mich am 11.03.2011 entschieden, Merka zu verlassen. Am 15.03.2011 habe ich Merka verlassen und bin nach Mogadischu gegangen. Auf Grund dieser Probleme habe ich mein Heimatland verlassen.

R: Sie haben also befürchtet von der Al Shabaab rekrutiert oder getötet zu werden?

P: Ja.

R: Wie lange waren Sie dann in Mogadischu, bevor Sie ausgereist sind?

P: Am 15.03.2011 bin ich angekommen und bin bis 29.03.2011 geblieben, bei meinem Onkel mütterlicherseits.

R: Hätten Sie bei diesem Onkel bleiben können?

P: Ich konnte nicht bei meinem Onkel bleiben. In dieser Zeit war Al Shabaab sehr präsent in Mogadischu. Ich wollte nirgendwo bleiben, wo Al Shabaab war.

R: Jetzt ist es so, dass eine asylrelevante Verfolgung aktuell sein muss. Die Al Shabaab ist jetzt schon länger nicht mehr in Mogadischu an der Macht und sie hat auch nicht mehr die Kontrolle über Merka. Wieso glauben Sie, dass Sie heute noch verfolgt werden würden?

P: Ich glaube fest, dass Al Shabaab noch immer in Somalia präsent sind. Sie machen immer, wie zuvor, Anschläge und Explosionen. Somalia ist ein zukunftsloses Land für mich.

R: Aber, glauben Sie, dass Sie konkret gesucht werden würden oder sagen Sie, es gibt eine allgemeine Gefahr?

P: Es gibt eine allgemeine Gefahr und es gibt auch eine Gefahr, dass ich konkret verfolgt werde.

R: Warum?

P: Weil ich von dort geflohen bin.

R: Haben Sie in Somalia gearbeitet?

P: Nein, ich war in der Schule. [...]"

In der Verhandlung vorgelegt wurden: ein Empfehlungsschreiben der Diakonie vom 08.10.2014; eine Bestätigung über die Kursteilnahme der beschwerdeführenden Partei zum Nachholen des Pflichtschul- / Hauptschulabschlusses vom 18.09.2014; eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 26.06.2014; Deutschkurszertifikate aus dem November 2011 und aus dem Juni 2012 sowie drei Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse im Frühling 2013, im Herbst 2013 und im Frühling 2014. Ein Auszug aus einer Regionalzeitung Nr. 26/2013 zeigte die Erwähnung der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit einem Integrationsfußballturnier, in dessen Rahmen sie zum besten Spieler gewählt wurde.

13. Am 29.10.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, nach welcher aus diesen immer noch hervorginge, dass die Al Shabaab Zwangsrekrutierungen vornehmen würde. Auch sei Merka immer wieder das Ziel terroristischer Angriffe. Die besondere Gefährdungslage der beschwerdeführenden Partei sei daher immer noch aktuell. Ihr müsse auch eine pro-westliche Gesinnung unterstellt werden, die ein eine Verfolgung auslösendes Moment darstellen würde. Der Staat sei nicht in der Lage, die beschwerdeführende Partei zu schützen.

Die beschwerdeführende Partei habe auch zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr und verfüge in Mogadischu über keinen familiären Rückhalt. Ihr Onkel würde zwar dort leben, habe aber neben seiner eigenen Familie keine Möglichkeit eine weitere Person mitzuversorgen. Auch würde die Verfolgung durch die Al Shabaab in Mogadischu weiterbestehen.

Die Sicherheitslage in Somalia sei nach wie vor instabil und unsicher. Die Stabilisierungsbemühungen der Lage werde durch die Aktivitäten der Al Shabaab untergraben. So bleibe auch die Versorgungslage angespannt. Es gebe nach wie vor eine merkbare Präsenz der Al Shabaab in Merka, wo es auch immer wieder zu Anschlägen komme. Schließlich sei auch die humanitäre Situation weitgehend besorgniserregend.

Die beschwerdeführende Partei habe auch ihre Herkunft aus Süd- und Zentralsomalia ausreichend erklärt. Ihre Mutter sei ursprünglich aus Nordsomalia gewesen, und habe die beschwerdeführende Partei daher die nordsomalischen Besonderheiten der Sprache gelernt. Die Mutter sei die zentrale Person gewesen und habe maßgeblich zum Spracherwerb beigetragen. In der Verhandlung habe die beschwerdeführende Partei auch wahre Angaben zu Merka gemacht. Wenn weiterhin an der Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Merka gezweifelt werde, werden weitere Ermittlungsschritte diesbezüglich beantragt.

Schließlich habe die beschwerdeführende Partei wesentliche Integrationsschritte gesetzt, wie Deutschkenntnisse erworben, und besuche sie eine Schule zur Nachholung des Hauptschulabschlusses. Sie sei weiter in einem regionalen Fußballverein aktiv und sei dort zum besten und fairsten Spieler gewählt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 27.09.2011, der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom XXXX.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX06.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie reiste am 27.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die beschwerdeführende Partei gehört zum Clan der Dir. Wo die beschwerdeführende Partei aufgewachsen ist, ob in Merka oder in Somaliland, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

Zwei Onkel der beschwerdeführenden Partei leben in Mogadischu, wobei sie zu einem der Onkel, einem Angehörigen der Hawiye und einem Bruder ihrer Mutter, bis 10.08.2012 Kontakt hatte. Dieser Onkel hatte ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu und lebte dort mit seiner Frau und vier Kindern.

Die Mutter, der Sohn und vier Schwestern der beschwerdeführenden Partei leben in der Region. Die ehemalige Frau und die Tochter der beschwerdeführenden Partei lebten in Kenya, wobei die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt zu ihnen hat. Wo sich diese zur Zeit aufhalten, ist daher unbekannt.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei wurde am 11.04.2012 vom LG XX wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.2. Bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass fünf Al Shabaab Leute am Abend des 09.03.2011 zu ihr nach Hause gekommen seien, um sie zu rekrutieren. Ihre Mutter und sie seien geschlagen worden; danach seien die Männer gegangen. Man habe ihrem Vater gesagt, dass die beschwerdeführende Partei einer von ihnen werden solle. Zwei Tage später habe sie sich entschlossen, Merka zu verlassen; ein paar Tage danach sei sie nach Mogadischu gereist. Damals hätte sie nicht in Mogadischu bleiben können, da die Al Shabaab dort noch sehr präsent gewesen sei. Auch heute sei die Al Shabaab präsent, und die beschwerdeführende Partei sehe dort keine Zukunft für sich.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den vorgebrachten Sachverhalt nicht fest. Wie in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, nimmt es das hier zusammengefasste Vorbringen jedoch im Sinne einer sogenannten Wahrunterstellung als wahr an.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia oder nach Somaliland aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie auch aufgrund der schwierigen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar." (Seite 10f)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

Allgemeine Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)

Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)

Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013)

Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013)" (Seite 10f)

Eine aktualisierte Information aus dem Juni 2014 führt aus:

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

In seltenen Fällen kommt es zu Steilfeuerbeschuss (Mörser) v.a. von städtischen Gebieten. Zusätzlich kann es zu Luftangriffen durch die kenianische oder äthiopische Luftwaffe sowie durch Drohen auf al Shabaab-Ziele kommen (TA 18.6.2014)."

2.2.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in einigen Gegenden Süd- und Zentralsomalias habe sich im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Guidelines aus 2010 verbessert. Trotzdem müsse die Situation in Somalia als ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt qualifiziert werden. Bewaffnete Zusammenstöße finden weiterhin außerhalb von Mogadischu und in den ländlichen Gebieten in Süd- und Zentralsomalia statt, die nach wie vor unter Al Shabaab Kontrolle stehen. Außerdem seien Gegenden unter der Kontrolle der SFG, einschließlich Mogadischu, oft das Ziel von Angriffen oder anderen Formen von Gewalt. (Seite 3)

Seit 2011 werde berichtet, dass die Al Shabaab unter internen Machtkämpfen leiden würde, denen auch einige Anführer zum Opfer gefallen sein sollen. Nichtsdestotrotz bleibe die militärische Kraft der Al Shabaab - mit zumindest 5,000 Kämpfern - in Hinblick auf operationelle Einsatzbereitschaft, Kommandostruktur, Disziplin und Kommunikation intakt. In den Gegenden unter Al Shabaab Kontrolle werde eine strenge Auslegung der Sharia eingeführt, die die Ausübungen verschiedener Freiheiten und Rechte einschränke und insbesondere Frauen beträfe. Al Shabaab verbiete darüber hinaus auch Freizeitaktivitäten wie Fußballspielen, Musik hören und Fernsehen, die als "un-islamisch" angesehen werden. Steinigungen, öffentliche Auspeitschungen und Amputationen würden als Bestrafung für jene verhängt, die die Interpretation der Sharia der Al Shabaab verletzen. (Seite 3f).

2.3. Somaliland

2.3.1. Bundesasylamt - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somaliland (September 2013)

"2001 stimmten in einem Referendum 97% der Wähler für die Unabhängigkeit. Allerdings hat Somaliland trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat bislang nicht erreichen können und wird auch sonst auf internationaler Ebene nicht als Staat anerkannt. (AA 12.6.2013)"

"Die Sicherheitslage in Somaliland stellt sich einigermaßen stabil dar. (ÖBN 8.2013) Im scharfen Kontrast zu den anderen Teilen Somalias müssen sich die Behörden der selbsterklärten Republik Somaliland keinen gewichtigen Sicherheitsproblemen stellen. Auch wenn der Anführer der al Shabaab, Godane, aus Burco in Somaliland stammt, verfügt AS im Land über keine ausreichende Basis, um aktiv tätig zu werden oder rekrutieren zu können. (BAA 25.7.2013)

Somaliland hat zum Rest Somalias und vor allem zu Puntland schwierige Beziehungen. Die Nachbarn streiten sich um die Regionen Sool, Sanaag und Cayn. Die drei Regionen hatten im Jänner 2012 einen eigenen autonomen Staat "Khatumo" ausgerufen. Im Februar wurden daraufhin bei Zusammenstößen zwischen der somaliländischen Armee und der Khatumo/SSC-Miliz mehrere tausend Menschen vertrieben. Es kam auch später immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen. (FH 1.2013) Insgesamt waren die Reaktionen der somaliländischen Regierung im Konflikt mit den Darod/Dulbahante und deren Khatumo State und SSC-Miliz bisher von einer Mischung aus Verhandlungen, Inkorporation und bewaffneter Konfrontation gekennzeichnet. Bisher ist es der Regierung gelungen, die Allianz der Dulbahante zu spalten und damit die SSC-Miliz zu schwächen. Es kann festgehalten werden, dass die SSC für Somaliland nicht mehr als eine lokal äußerst begrenzte Bedrohung darstellt. (BAA 25.7.2013)

Hinsichtlich Somaliland bleibt festzustellen, dass die selbsternannte Republik über ausreichend Sicherheitskräfte verfügt, um die Bedürfnisse staatlicher Kontrolle zu befriedigen. In den von somaliländischen Sicherheitskräften, bestehend aus einer effizienten Armee und der Polizei, kontrollierten Gebieten wird die öffentliche Sicherheit aufrechterhalten. In allen Bezirken sind Sicherheitskräfte präsent. Sie kümmern sich um die Bekämpfung von Kriminalität, zeigen aber auch dann Stärke, wenn es die Eskalation von Clankonflikten zu verhindern gilt. (BAA 25.7.2013)

Die Regierung in Hargeysa ist in der Lage, nicht nur ein Grund-Maß an Frieden zu gewährleisten, sondern fast im gesamten Gebiet friedliche Bedingungen zu erhalten. Ausnahmen sind hier die Bezirke Buuhoodle, Taalex und Xudun (SSC-Miliz). Das Stabilitätsniveau in allen anderen Teilen Somalilands, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden, kann als voll stabilisiert bewertet werden. (BAA 25.7.2013)" (Seite 6).

2.3.2. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia (April 2014)

Auch die britische Behörde gehe davon aus, dass es klare Anzeichen einer positiven sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Somaliland gebe, obwohl politische Auseinandersetzungen, Sicherheitsbedenken und der Kampf gegen den Terrorismus eine negative Auswirkung auf manche Menschenrechte, so insbesondere auf die Meinungsfreiheit und die Rechtspflege, haben.

Die Situation in Somaliland bleibe relativ stabil, trotz der Spannungen zwischen den strittigen Sool, Sanaag und Cayn Regionen. (Seite 35f)

2.4. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis." (Seite 21f)

2.4.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Mogadischu:

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

Merka:

Im Juni 2013 seien Anti-Al Shabaab Kräfte von Merka Richtung Qoryoley vorgedrungen, wobei Qoryoley immer noch unter Al Shabaab Kontrolle sei. UNHCR habe erklärt, dass es in Merka immer noch eine merkbare Präsenz der Al Shabaab gebe. Während des Ramadan 2013 habe es zum Beispiel Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in Tee- und Kaffeehäusern in den Abendstunden gegeben.

Am 05.02.2014 haben laut Sabahionline Regierungstruppen das Dorf Gendershe von der Al Shabaab zurück erobert. Gendershe sei ein kleines Küstendorf zwischen Merka und Mogadischu, das von der Al Shabaab als Basis für Angriffe auf Mogadischu genutzt worden sei, nachdem sie aus Mogadischu vertrieben worden seien. (Seite 51)

Clans

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa." (Seite 30f)

Versorgungslage und Rückkehrer

2.6.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 44)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein." (Seite 46)

2.6.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.6.3. Bundesasylamt - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somaliland (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale NGOs geleistet. (AA 12.6.2013) Der Zugang für humanitäre Hilfe gestaltete sich in Somaliland gut. Dies gilt auch für die Regionen Sool und Sanaag. (USDOS 19.4.2013) Allerdings sind die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen extrem schwierig. (AA 12.6.2013)

Die schlimme Dürre am Horn von Afrika im Jahr 2011 traf auch Somaliland schwer. Die Behörden reagierten auf die Krise einigermaßen gut. Die Dürre setzte sich auch im Jahr 2012 fort, ca. 20.000 Familien waren betroffen. Die somaliländische Regierung suchte bei der internationalen Gemeinschaft um Unterstützung an. (FH 1.2013)

In den eher sicheren Regionen im Norden des Landes, vor allem Somaliland, hat der Handel über die Seehäfen (Berbera, Bosasso) und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt. (AA 3.2013) Die hohe Arbeitslosenrate in Somaliland sei ein Hauptfaktor dafür, dass Jugendliche zur illegalen Migration angereizt werden, so der Generalsekretär der somaliländischen Journalistenunion. Außerdem seien es eher die besser Ausgebildeten, die Somaliland verlassen würden, meint ein Politikwissenschafter. Die somaliländische Regierung hat darauf mit der Einrichtung eines Jugend-Arbeits-Fonds reagiert, der zunächst mit 130 Millionen US-Dollar ausgestattet werden soll. Das Geld soll über die Veräußerung von Regierungsimmobilien und internationale Geber eingebracht werden, so ein Vertreter des Arbeitsministeriums. (IRIN 3.12.2012)

Im Vergleich zu Süd-/Zentralsomalia gibt es aus Somaliland und Puntland Anzeichen sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts. Die aktuellen Erkundungsbohrungen (Öl) lassen eine gute Zukunft erhoffen. (UNHRC 16.8.2013) (Seite 15f)

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sind zwischen 1991 und 2007 ca. eine Million Menschen nach Somaliland und Puntland zurückgekehrt. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch nicht gesichert. (AA 12.6.2013)" (Seite 17)

2.6.4. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia (April 2014)

Eine innerstaatliche Umsiedelung nach Somaliland und Puntland von anderen Gegenden in Somalia sei nur für ehemalige Bewohner_innen oder Mitglieder von dort örtlich ansässigen Clans oder Sub-Clans denkbar. (Seite 75)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Antragstellung und das weitere Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Somalia fußen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Daraus sticht insbesondere hervor, dass scheinbar der Kontakt zu den Familienangehörigen, sei es zum Onkel mütterlicherseits in Mogadischu - und dadurch zur Mutter -, wie auch zur ehemaligen Ehefrau und zur Tochter der beschwerdeführenden Partei, abgebrochen ist.

Die Feststellung zur Veurteilung der beschwerdeführenden Partei durch das LG XX ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 25.11.2014.

3.2. Zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass im gegenständlichen Verfahren ein Sprachanalysebericht eingeholt wurde, der ihre Herkunft im nördlichen Waqooyi-galbeed und Awdal verortete. Nach den Länderinformationen leben auch die Dir im nordwestlichen Teil Somalias an der Grenze zu Dschibuti, während die Hawiye, und eine solche soll die Mutter der beschwerdeführenden Partei sein, eher in Zentralsomalia und Mogadischu angesiedelt sein sollen. Dem Sprachanalysegutachten spricht das Bundesverwaltungsgericht einen grundsätzlich nicht gänzlich zu vernachlässigenden Beweiswert zu.

Dennoch ist die Erklärung der beschwerdeführenden Partei, dass ihre Mutter aus dem Norden sei, und sie von dieser sprachlich geprägt worden sei, genauso zu würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass der Jahrzehnte andauernde Bürgerkrieg mit einer inhärenten Diaspora zu Verschiebungen bei den Dialekten geführt haben kann. Auch blieb die beschwerdeführende Partei während des ganzen Verfahrens bei ihrer Herkunft aus Merka. Dass diese jedoch keinen südlichen Dialekteinschlag erlernt haben soll, obwohl sie angeblich in Merka geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, ist wenig nachvollziehbar. Die Angaben, die die beschwerdeführende Partei zu Merka machte, sind wohl weitgehend korrekt, jedoch auch in ihrer Tiefe erlernbar.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher weder von einer Herkunft aus Somaliland noch von einer Herkunft aus Merka ausreichend überzeugt, um dazu eine Feststellung treffen zu können. Da jedoch für die rechtliche Beurteilung eine solche Feststellung nicht notwendig ist, wie weiter unten erklärt wird, wird von der das Verfahren noch länger verzögernden Setzung weiterer Ermittlungsschritte dahingehend Abstand genommen.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Die Sicherheitssituation in Mogadischu ist zwar insgesamt besser, aber immer noch insoferne instabil, als dass es überall zu Anschlägen kommen kann (siehe oben 2.1.1.). Wenngleich Al Shabaab in Mogadischu nicht die Kontrolle über bestimmte Gebiete innehat, so können sie dennoch in der ganzen Stadt agieren (Punkt 2.1.2.). Das Stabilitätsniveau ist für Mogadischu mittel, während es für die ländlichen Gebiete als niedrig abgenommen wird. In Merka hat sich die Situation gebessert. Dennoch kommt es zu Störungen der Route Mogadischu - Merka durch die Al Shabaab (Punkt 2.2.1.). Die Sicherheitslage in Somaliland ist einigermaßen stabil (Punkt 2.3.).

Al Shabaab führt nach wie vor Zwangsrekrutierungen durch, wobei ein Ziel der Al Shabaab Deserteure sind (Punkt 2.4.1). In Mogadischu führt die Al Shabaab nunmehr einen Guerillakrieg. Es ist schwierig zu sagen, ob Al Shabaab in Mogadischu noch Rekrutierungen durchführt. In Merka gibt es immer noch eine merkbare Präsenz der Al Shabaab (Punkt 2.4.2.).

Die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind auch angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Es ist nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Beobachter, darunter vor allem das UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer_innen (Punkte 2.6.1. und 2.6.2.). Betreffend Somaliland wird ausgeführt, dass - auch dort - die Lebensbedingungen für Rückkehrer_innen, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, extrem schwierig sind (Punkt 2.6.3.).

Das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Grund, eine Stellungnahme der Staatendokumentation zu den Länderberichten einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag der belangten Behörde abzuweisen war. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es Wert darauf legt, all jene Informationsquellen heranzuziehen, die es für geeignet hält. Diese Quellen werden gegebenenfalls den Parteien zur Stellungnahme vorgelegt, denen es schriftlich oder in der Verhandlung frei steht, sich dazu zu äußern. Eine solche Stellungnahme wird vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsfindung entsprechend gewürdigt.

3.4. Zur Bewertung des Fluchtvorbringens als asylrelevant oder nicht:

Die beschwerdeführende Partei brachte also vor, dass fünf Al Shabaab Leute am Abend des 09.03.2011 zu ihr nach Hause gekommen seien, um sie zu rekrutieren. Ihre Mutter und sie seien geschlagen worden; danach seien die Männer gegangen. Man habe ihrem Vater gesagt, dass die beschwerdeführende Partei einer von ihnen werden solle. Zwei Tage später habe sie sich entschlossen, Merka zu verlassen; ein paar Tage danach sei sie nach Mogadischu gereist. Damals hätte sie nicht in Mogadischu bleiben können, da die Al Shabaab dort noch sehr präsent gewesen sei. Auch heute sei die Al Shabaab präsent, und die beschwerdeführende Partei sehe dort keine Zukunft für sich.

Bei der Annahme einer Herkunft aus Somaliland entbehrt das vorgebrachte Fluchtgeschehen jeder Grundlage. In diesem Fall kann daher nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab in Somaliland ausgegangen werden.

Doch auch wenn von einer Herkunft aus Merka ausgegangen, und die Fluchtgeschichte als wahr angenommen wird, ergibt sich im gegenständlichen Fall keine asylrelevante aktuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Süd- und Zentralsomalia.

Zuerst führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es nicht gänzlich von der vorgebrachten Geschichte betreffend eine versuchte Rekrutierung in Merka überzeugt ist. Zum einen schadet der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei die Unklarheit über ihre Herkunft; zum anderen blieb der angebliche Übergriff durch fünf Al Shabaab Mitglieder auch in der Verhandlung vage und detailarm.

Doch im Endeffekt kann eine genaue Prüfung der Glaubwürdigkeit unterbleiben, da sich selbst bei Annahme der Fluchtgeschichte als wahr keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen lässt.

Insbesondere scheitert eine solche Gefahrenprognose an der Aktualität der Befürchtung: das Bundesverwaltungsgericht muss in Hinblick auf die aktuellen Länderinformationen zur Kenntnis nehmen, dass sich die Gefahrensituation für die Bevölkerung durch die Al Shabaab in Merka und in Mogadischu seit ca. Sommer 2011 gewandelt hat. Während Al Shabaab nach wie vor Teile Süd- und Zentralsomalias kontrolliert, ist dies in Mogadischu und auch in Merka nicht mehr der Fall. Zwar gibt es nach wie vor - unbestrittenerweise - eine Al Shabaab Präsenz auch in diesen beiden Städten, doch verlegte die terroristische Miliz ihre Aktivitäten in den Untergrund und muss sie sich bei ihren Aktivitäten AMISOM und Regierungstruppen stellen. Wie oben festgestellt, kann von einer Befriedung nicht gesprochen werden, dennoch hat Al Shabaab nicht die nominelle Kontrolle von Mogadischu und Merka über.

Wenn aus den Länderinformationen auch hervor geht, dass die Al Shabaab gezielte Anschläge auf Deserteure aus ihren Reihen verübt, so muss doch im gegenständlichen Fall gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht rekrutiert wurde und daher auch nicht desertierte.

Eine konkrete, gezielte und aktuelle Verfolgung durch Al Shabaab in Merka oder Mogadischu nur aufgrund eines einmaligen Aufeinandertreffens bei einem Rekrutierungsversuch kann auf der Basis der aktuellen Länderinformationen nicht angenommen werden.

3.5. Im gegenständlichen Fall ergeben sich im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Partei und der Sicherheits- wie auch Versorgungssituation in Somalia und in Somaliland konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses:

In Bezug auf Süd- und Zentralsomalia verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Bewertung der Situation auf die zwar verbesserte, aber immer noch nicht ausreichend stabilisierte Sicherheitslage in Merka, wie auch in Mogadischu. Al Shabaab ist nach wie vor in der gesamten Region präsent und verübt gezielte Anschläge, und zwar nicht nur auf Regierungs- oder AMISOM Stützpunkte.

Inwieweit Familien- und/oder Clananschluss in Merka, aber auch in Mogadischu, tatsächlich besteht, konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Nach den aktuellsten Auskünften der beschwerdeführenden Partei sind Kontakte zu Familienangehörigen bereits im August 2012 abgebrochen.

Hinsichtlich einer Herkunft aus und einer Rückkehr nach Somaliland muss zugegeben werden, dass familiäre und/oder Clanbezogene Anknüpfungspunkte dort nicht ermittelt werden konnten.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchteil A) I.

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem bzw. einer Fremden, der bzw. die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers, der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des, der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der bzw. die Asylwerber_in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der bzw. die Asylwerber_in außerhalb des Heimatlandes befindet.

Besteht für den, die Asylwerber_in die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er bzw. sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem, der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung angesprochen geht das Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei - bei einer Annahme ihrer Fluchtgeschichte als wahr - mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit Furcht vor einer aktuellen und konkreten Verfolgung durch die Al Shabaab nachweisen kann.

Zur sozialen Gruppe der Deserteure der Al Shabaab, die tatsächlich einem Risiko einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein können, zählt die beschwerdeführende Partei nicht, da sie nicht rekrutiert war und daher auch nicht desertierte.

Ihre westliche Gesinnung als Auslöser für eine konkrete und gezielte Verfolgungsgefahr kommt im gegenständlichen Fall auch nicht Betracht, da sie nicht in ein von der Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren würde. Eine gezielte Verfolgung aller aus der Diaspora Rückkehrenden kann aus den Länderinformationen nicht angeleitet werden.

4.2.5. Hinsichtlich einer Herkunft aus Somaliland kann eine maßgebliche und aktuelle asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab ebenfalls nicht angenommen werden.

4.2.6. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung, so aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen religiösen oder politischen Gründen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage.

4.2.7. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

4.3. Zu Spruchteil A) II und III.

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des, der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem, der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des, der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des, der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn bzw. sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des, der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber_innen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des, der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des, der Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn bzw. sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des, der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des, der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers bzw. der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der bzw. die Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den oder die Fremde_n betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede_r, der oder die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines bzw. einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein_e Fremde_r abgeschoben wird, genügt nicht, um seine bzw. ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der oder die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.5. Wie in der Beweiswürdigung angeführt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer zwar verbesserten, aber immer noch instabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia aus, von mangelnden Familien- und Clanbezügen in Merka, in Mogadischu und in Somaliland sowie von einer dadurch prekären Aufnahme- und Versorgungssituation im Falle einer Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia oder nach Somaliland.

Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Länderinformationen einhellig davon ausgehen, dass familiäre oder andere soziale Bindungen eine conditio sine qua non bei einer Rückkehr in den Süden wie auch nach Somaliland darstellen. Solche Bindungen konnten bei der beschwerdeführenden Partei weder da noch dort festgestellt werden.

4.3.6. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.3.7. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits auch nach Mogadischu und nach Somaliland geprüft wurde. Genausowenig kann im gegenständlichen Fall von einer entsprechenden Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.

4.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einem Monat Freiheitsstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, zur Kenntnis.

Eine Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat nach § 8 AsylG auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diese Bestimmung sieht nun vor, dass eine Aberkennung des Titels eines oder einer subsidiär Schutzberechtigten dann vorzunehmen ist, wenn entweder einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (die im Wesentlichen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nicht politische Verbrechen oder Handlungen betreffen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten), der oder die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der oder die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (siehe dazu § 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Nach § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitstrafe bedroht sind.

Die beschwerdeführende Partei wurde wegen Urkundenfälschung, die mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ist, und Fälschung besonders geschützter Urkunden, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist, verurteilt. Damit erfüllt diese Verurteilung die Maßgabe einer Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht. Auch erkennt das Bundesverwaltungsgericht an der vom Landesgericht ausgesprochenen Strafhöhe, dass die begangene Straftat, die keineswegs vernachlässigbar ist, dennoch nicht darauf hindeutet, dass die beschwerdeführende Partei als eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich angesehen werden muss. Schließlich ist das Vorliegen eines der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, zu verneinen.

Daher ist die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei am 11.04.2012 durch ein Landesgericht nicht als ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG zu werten und steht der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit nicht entgegen.

4.3.9. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia und Somaliland zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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