BVwG W188 2015553-1

W188 2015553-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014

Regest

Kostenersatz, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2015553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W188.2015553.1.00

Spruch

W188 2015553-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. am XXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch die XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2014, Zahl: XXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft ab 07.12.2014 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 35 VwGVG iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe vom 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Der Antrag der bewerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von 30,- Euro wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Weiteren: BF) reiste spätestens am 27.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er die im Spruch angeführten Personaldaten angab.

Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA), Regionaldirektion (folgend: RD) Salzburg, vom 15.10.2014, Zahl: XXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF., erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist, und mitgeteilt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Laut Schreiben des BFA, RD Salzburg, vom 16.10.2014, Zahl: XXX, wurde diese Erledigung gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 idgF. (ZustellG), durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und hierin näher ausgeführt, für den BF liege bei der genannten Behörde ein "Bescheid gem. AsylG 2005" auf bzw. dieser werde ersucht, dieses Schriftstück bis längstens 30.10.2014 zu beheben. Hinsichtlich des BF sei weder eine Abgabestelle bekannt noch ein Zustellbevollmächtigter bestellt, weshalb nicht nach § 8 ZustellG vorzugehen gewesen sei.

Am 04.12.2014 um 08.45 Uhr wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, RD Salzburg, Zahl: XXX, gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg in der Stadt XXX, festgenommen.

Mit Schreiben des BFA, RD Salzburg, vom 04.12.2014, Zahl: XXX, wurde der BF informiert, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und er am 06.12.2014 abgeschoben werde. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass er, sollte der Abschiebetermin aus ihm zuzurechnenden Gründen versäumt werden, "insbesondere mit Schubhaft oder dem gelinderen Mittel zu rechnen habe".

In der Folge gab der BF am 06.12.2014 um ca. 15.45 Uhr am Flughafen Wien gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos XXX - zwar in gebrochen deutscher Sprache, aber unmissverständlich - an, er werde nicht in die Ukraine zurückkehren und das Flugzeug nicht betreten. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst versehenden Beamten des BFA, RD Salzburg, wurde der BF daraufhin in das Polizeianhaltezentrum XXX gebracht.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, gab der BF am 07.12.2014 auf Vorhalt, sein Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden und er habe seine Abschiebung vereitelt, an, er wisse nicht, warum er nun im Gefängnis sei und habe nichts von seinem Asylverfahren bekommen. Befragt, warum er die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen habe und seitdem unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, gab er an, er sei in einem Spital aufgenommen worden, worüber die XXX in Kenntnis gesetzt worden sei. Dort habe er am linken Bein eine Gelenksprothese erhalten. Er sei keinen einzigen Tag obdachlos gewesen und habe von der XXX Unterstützung erhalten. Er wolle keinesfalls in die Ukraine zurück, weil dort Krieg sei bzw. er mit Russen und Ukrainern Probleme habe, weshalb diese ihn töten wollten.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Wien, vom 07.12.2014, Zahl: XXX (vom BF persönlich übernommen am 07.12.2014 um 19.15 Uhr), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe trotz nachweislicher Aufforderung die Ausreise in die Ukraine verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen werde. Überdies werde er durch Vortäuschen bestimmter Erkrankungen und damit verbundenen Konsultierungen von Ärzten und Aufsuchen von Krankenhäusern seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren versuchen bzw. hoffen, eine Bestätigung dahingehend zu erlangen, dass seine "Außerlandesbringung" medizinisch bedenklich und deshalb unstatthaft sei. Insofern habe er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und solcherart demonstriert, dass er mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung nicht verbunden sei. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichend Barmittel für die Finanzierung seines Unterhalts bzw. seiner Ausreise und sei in Österreich nicht integriert, zumal der Großteil seiner Familie in der Ukraine lebe. Schließlich sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Insofern liege im Lichte der näher bezeichneten gesetzlichen Vorschriften ein Sicherungsbedarf vor. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und notwendig, zumal das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe, weshalb sei eine ultima-ratio-Situation gegeben sei. Die Anordnung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, weil der BF keine finanzielle Sicherheitsleitung erbringen könne, mit dessen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten - verbunden mit einer periodischen Meldeverpflichtung - nicht das Auslangen gefunden werden könne, er weder sozial noch beruflich integriert sei und aufgrund seiner Lebenssituation bzw. seines Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Schließlich sei der BF haftfähig und die Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit aufgrund der in den nächsten Tagen zu realisierenden Abschiebung von kurzer Dauer.

Mit Verfahrensanordnung des BFA, RD Wien, vom 07.12.2014, Zahl: XXX, wurde dem BF die XXX, als Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.

Aus dem an die Landespolizeidirektion XXX, Polizeianhaltezentrum XXX, gerichteten Schreiben des BFA, RD Salzburg, vom 11.12.2014, Zahl: XXX, geht hervor, dass die Abschiebung des BF per Flugzeug mit drei Begleitpersonen nach Kiew Brosipol Airport, Ukraine, für den 29.12.2014, 09.50 Uhr, in Aussicht genommen ist.

Am 10.12.2014 um 06.20 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 11.12.2014, Zahl: XXX, hielt das BFA, RD Salzburg, sinngemäß fest, dass die Schubhaft infolge dieses Antrages auf internationalen Schutz als gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt gelte.

3. Mit dem am 12.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidriger Weise erfolgt sei, ferner im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde im Wesentlichen ua. ausgeführt, der BF habe sich in der Zeit vom 12.9.2014 bis 20.9.2014, vom 6.10.2014 bis 7.10.2014 und vom 9.10.2014 bis 23.10.2014 im XXX Krankenhaus in XXX in stationärer Behandlung befunden. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2014 sei bis dato nicht entschieden worden, weil ihm der diesbezügliche Bescheid nie zugestellt worden sei. Die belangte Behörde als Asylbehörde habe zwar eine ZMR-Abfrage durchgeführt, jedoch keine weiteren Ermittlungen über den Aufenthaltsort des BF angestellt, welche aber jedenfalls zumutbar gewesen wären. Durch eine GVS-Abfrage oder durch Nachfrage bei der XXX als jener Organisation, die in Salzburg für die Grundversorgung zuständig sei, hätte sich der Aufenthaltsort des BF leicht herausfinden lassen. Die belangte Behörde habe damit die in § 8 Abs. 2 ZustellG normierte Verpflichtung verletzt, zumutbare Schritte zur Ermittlung einer Abgabestelle zu setzen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten herauszufinden gewesen wäre, hätte die belangte Behörde in Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nach § 23 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) statt nach § 25 ZustellG vorgehen müssen.

Ferner wurde die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft insofern gerügt, als die belangte Behörde ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet und sich insbesondere mit der konkreten Situation des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die hinsichtlich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der an ihn gerichteten Aufforderung, in die Ukraine auszureisen und der Gefahr des Untertauchens getroffenen Feststellungen würden sich nicht mit den Angaben des BF decken und seien aktenwidrig, zumal der BF anlässlich der der Anordnung der Schubhaft vorangegangenen Einvernahme ausgesagt habe, er sei vom Ausgang des Asylverfahrens nie informiert worden. Auf die Frage nach seinem unbekannten Aufenthalt habe er geantwortet, er sei in einem Spital aufgenommen worden, die XXX sei hiervon in Kenntnis gewesen und überdies könne er jederzeit Unterlagen vorlegen. Diese medizinischen Unterlagen seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden; stattdessen sei dem BF vorgeworfen worden, er habe mehrfach Erkrankungen vorgetäuscht bzw. es sei keine Erkrankung festgestellt worden. Diese Feststellungen stünden im Widerspruch zu den medizinischen Befunden. Der Vorwurf der belangten Behörde, der BF sei nicht vertrauenswürdig, sei sohin zu relativieren.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe überdies nicht hervor, welche aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Abschiebung durchgesetzt werden solle. Das den BF anbelangende Asylverfahren werde mit keinem Wort erwähnt, die diesbezüglichen Unterlagen befänden sich im asylrechtlichen Akt der RD Salzburg, nicht aber im Akt der RD Wien. Dieser Begründungsmangel stelle jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Indem die belangte Behörde des Weiteren die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Darüber hinaus hätte der psychische und physische Gesundheitszustand des BF - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in die Entscheidung einfließen müssen, wobei die belangte Behörde angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zum Schluss kommen hätte müssen, dass sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wären.

4. Mit Schreiben vom 14.12.2014, Zahl: XXX, legte das BFA, RD Wien, die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme zum Verfahren und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den BF zum Ersatz der Kosten im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.

5. Mit Schreiben vom 15.12.2014, Zahl: XXX, erstattete das BFA, RD Salzburg, eine Stellungnahme zur in Rede stehenden Beschwerde und führte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG im Wesentlichen ua. aus, der BF sei bereits am 06.08.2014 aus der Grundversorgung entlassen worden und vom 07.08.2014 bis zum 26.08.2014 ausschließlich zum Zwecke der Krankenversicherung bei der XXX gemeldet gewesen. Vom 27.08.2014 bis zum 06.10.2014 sei er in XXX gemeldet gewesen, wo er aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und während der Dauer der Obdachlosigkeit wiederholt Unterkunft in verschiedenen Krankenhäusern an unterschiedlichen Orten genommen habe. Insgesamt sei im Gegensatz zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen festzuhalten, dass sich die behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Zustellung der das den BF anbelangende Asylverfahren finalisierenden, oben bereits erwähnten erstinstanzlichen Erledigung nicht bloß in einer einmaligen Abfrage aus dem ZMR erschöpften, sondern auch zeitnahe am 06.10.2014 eine Abfrage aus dem GVS-Datenbestand durchgeführt wurde. Es sei notorisch bekannt, dass bei der GVS-Betreuung keine Informationen über den tatsächlichen Aufenthalt vorlägen. Der BF sei außerdem im Rahmen einer Amtshandlung am 12.10.2014 in XXX aufgegriffen worden, wobei er angegeben habe, in Österreich ohne Wohnsitz zu sein. Insofern habe ab dem 06.10.2014 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch öffentliche Bekanntmachung am 16.10.2014 eine Abgabestelle unter Berücksichtigung aller Ermittlungsschritte und der im Akt aufliegenden Informationen nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall liege keine Änderung der Abgabestelle vor, der BF habe die Aufgabe der Abgabestelle nicht mitgeteilt und vor allem sei es der belangen Behörde nicht ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, den Aufenthaltsort des BF festzustellen, um eine persönliche Zustellung iSd. § 24 oder 24a ZustellG bzw. eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustellG vornehmen zu können.

Unter einem legte das BFA, RD Salzburg, die do. vorliegenden fallbezogenen Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, besitzt mithin nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten und für unbedenklich befundenen nationalen Reisedokumentes fest.

Der BF reiste zufolge seiner Angaben spätestens am 27.05.2014 illegal nach Österreich ein und stellte am 27.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erledigung des BFA, RD Salzburg, vom 15.10.2014, Zahl: IFA XXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist und mitgeteilt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Diese Erledigung wurde vom BFA, RD Salzburg, am 16.10.2014 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt.

Der BF gab am 06.10.2014 die Unterkunft im XXX, auf, war in der Folge obdachlos, hielt sich am 06.10.2014 und am 07.10.2014 bzw. vom 09.10.2014 bis 23.10.2014 in der XXX bzw. im Rahmen des XXX fluktuierend in der XXX Krankenhauses XXX und jedenfalls am 12.10.2014 in XXX auf.

Am 04.12.2014 um 08.45 Uhr wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA, RD Salzburg, Zahl: XXX, gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg in der Stadt XXX, festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA, RD Wien vom 07.12.2014, Zahl: XXX (vom BF persönlich übernommen am 07.12.2014 um 19.15 Uhr) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 10.12.2014 um 06.20 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 11.12.2014, Zahl: XXX, hielt das BFA, RD Salzburg, sinngemäß fest, das die Schubhaft infolge dieses Antrages auf internationalen Schutz als gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt gelte.

Das erstinstanzliche Asylverfahren betreffend den BF ist noch nicht beendet. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Ergebnisse des vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorgelegten Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Identität des BF und die Feststellung betreffend die unrechtmäßige Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und den von dieser Behörde (RD Wien bzw. Salzburg) diesbezüglich vorgelegten und unzweifelhaften Akten.

Die Feststellungen betreffend das erstinstanzliche Asylverfahren des BF, die damit zusammenhängenden Verfahrensanordnungen sowie die fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den vom BFA, RD Wien bzw. Salzburg, vorgelegten Stellungnahmen und Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen betreffend die Unterkunft und Aufenthalte des BF hinsichtlich des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG der Erledigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens des BF vom 15.10.2014, Zahl: XXX, relevanten Zeitraumes vom 06.10.2014 bis 16.10.2014 ergeben sich aus den vom BFA, RD Salzburg vorgelegten Ausdrucken von Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG), dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und der bereits oben erwähnten Stellungnahme des BFA, RD Salzburg vom 15.12.2014, Zahl: XXX. Aus diesen Aktenstücken ergibt sich übereinstimmend, dass der BF bis 06.10.2014 an der Unterkunft in XXX, nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet war und dann als "Verzogen nach Unbekannt" ausgewiesen ist.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in der XXX bzw. fluktuierend im Rahmen des XXX in der XXX Krankenhauses XXX am 06.10.2014 und am 07.10.2014 bzw. vom 09.10.2014 bis 23.10.2014 ergeben sich aus den von diesem Krankenhaus ausgestellten, der Beschwerde beigeschlossenen Ambulanz- bzw. Arztbriefen sowie aus der erwähnten Stellungnahme des BFA, RD Salzburg vom 15.12.2014, Zahl: XXX. Dass sich der BF am 12.10.2014 in Wien aufgehalten haben musste, ergibt sich aus der von BFA, RD Wien, vorgelegten Meldung der Landespolizeidirektion XXX vom 12.10.2014, GZ: XXX, wonach der BF "wegen Diebstahls" angehalten wurde. In dieser Meldung ist auch vermerkt, dass in Bezug auf den BF keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besteht. Hinsichtlich des Aufenthaltes des BF im obgenannten Krankenhaus in der Zeit vom 09.10.2014 bis zum 23.10.2014 brachte das BFA, RD Salzburg, in Erfahrung, dass der BF im Rahmen des XXX in der XXX dieses Krankenhauses untergebracht war, welcher dadurch charakterisiert sei, dass sich Patienten nicht durchgängig im Krankenhaus aufzuhalten hätten und allfällige Abwesenheiten in einem eigens aufgelegten Buch zu dokumentieren seien. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich der BF zumindest am 12.10.2014 in XXX aufgehalten hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3), und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung. Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF.). Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF. lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

[...]

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Hinsichtlich der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, des Beginns der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, der Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, des auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendenden (einheitlichen) Verfahrens und der Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen. Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF. oder § 82 Abs. 3 FPG aF. (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde. Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe va. VwGH 30.04.2009, Zahl: 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt. Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF. BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF. BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF. BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zahl: 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa im Hinblick auf den Ort der Einbringung, die Rechtsmittelfrist oder die Kosten - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen." Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20

1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.

Die Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits oben Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zahl: 2008/21/0647; 30.08.2007, Zahl: 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zahl: 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, Zahl: 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zahl: 2008/21/0582).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013,

Zahl: 2013/21/0054; 11.06.2013, Zahl: 2012/21/0114; 24.02.2011,

Zahl: 2010/21/0502; 17.03.2009, Zahl: 2007/21/0542; 30.08.2007,

Zahl: 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zahl: 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, Zahl: 2008/21/0527).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zahl: 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zahl:

2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos".

§ 8 des Zustellgesetzes, BGBl 1982/200 idgF. (ZustellG) lautet:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

§ 23 ZustellG:

"(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

§ 25 ZustellG:

"(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind."

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Bestimmung betrifft nur die Änderung der Abgabestelle und ist daher nur für die physische Zustellung relevant. Die Verpflichtung zur Mitteilung besteht nur, wenn die Partei vom Laufe eines Verfahrens durch eigene Prozesshandlungen (zB. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (zB. Zustellung einer Ladung) tatsächlich Kenntnis erlangt; eine Vermutung genügt nicht. [...] Die Abgabestelle ändert nur der, der sie dauernd verlegt bzw. dauerhaft (etwa wegen Obdachlosigkeit) aufgibt, nicht hingegen der, der sie vorübergehend (etwa zu Urlaubszwecken) verlässt; auch wer obdachlos wird, ändert dauernd seine Abgabestelle. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht nur dann, wenn die "bisherige" Abgabestelle, dh. also die, an die bereits bisher Zustellungen vorgenommen wurden oder die der Behörde als Abgabestelle bekannt gegeben wurde, geändert wird. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Behörde hat festzustellen, ob die Voraussetzungen der Hinterlegung ohne Zustellversuch vorliegen, und bejahendenfalls eine solche zu verfügen. Mit welchem Aufwand eine Behörde versuchen muss, eine - neue oder andere - Abgabestelle festzustellen, ist fraglich, bei Wohnungsänderung wird wohl eine Meldeauskunft einzuholen sein.

Sofern eine gesetzliche Vorschrift vorsieht, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, hat die Behörde in der Zustellverfügung anzuordnen, dass dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zu Abholung bereitzuhalten ist. Im Zustellgesetz ist in folgenden zwei Fällen eine Hinterlegung ohne Zustellversuch vorgesehen, nämlich wenn einerseits der Empfänger die Abgabestelle ohne die vorgesehene Meldung geändert hat (§ 8 ZustellG) oder wenn andererseits eine Partei (Beteiligter) der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, nicht nachkommt. Bei der Hinterlegung ohne Zustellversuch gilt das Dokument mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Kurzlehrbuch, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2011, Rz 206 ff).

Nach § 8 Abs. 1 ZustG wäre der Asylwerber jedenfalls bei Aufgabe seiner alten Abgabestelle verhalten gewesen, diesen Umstand unverzüglich dem Bundesasylamt mitzuteilen. Auch dann, wenn er infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle gehabt hat, hätte er dieser Verpflichtung entsprechen müssen, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung dieser Abgabestelle nach § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (VwGH 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0359). Dass der Beschwerdeführer allenfalls seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, war im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt (VwGH 19.03.2013, Zahl: 2011/21/0244).

Die Behörde hat alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle einer Partei des Verwaltungsverfahrens auszuschöpfen (VwGH 29.11.1989, Zahl: 89/01/0388). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (162 BlgNR 15. GP) - aus deren allgemeinen Teil sich ergibt, dass das ZustG unter anderem die Zielrichtung verfolgt, die Verwaltung einfacher und ökonomischer zu gestalten - ist die Behörde nur verpflichtet, einfache Hilfsmittel - etwa Meldeauskünfte oder Mitteilungen an den Zusteller durch Nachbarn - heranzuziehen. Die Behörde hat jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen, wozu eine Anfrage bei der Meldebehörde der letzten Abgabestelle gehört (VwGH 19.02.2002, Zahl: 2000/01/0113).

Die gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor (VwGH 19.03.2013, Zahl 2011/21/0244). Die von § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung. Damit, dass diese von der Behörde auseinander gehalten werden, kann der Adressat rechnen und daher darauf vertrauen, dass er Nachforschungen über hinterlegte Sendungen lediglich bei den in § 23 ZustG genannten Stellen vornehmen muss (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/14/0156). Die Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Dezember 1996 gemäß § 25 ZustellG war demnach nicht wirksam (VwGH 14.05.2003, Zahl: 2002/08/0206). § 25 ZustellG ist infolge seiner Subsidiarität zu § 8 ZustellG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustellG vorliegt (VwGH 30.05.2007, Zahl: 2006/19/0322).

Gemäß § 1 Abs. 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. 1992/9 idgF. ist obdachlos, wer nirgends Unterkunft genommen hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

Der BF hatte durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 27.05.2014 vom Asylverfahren Kenntnis. Er war bis 06.10.2014 an der Unterkunft in XXX, gemeldet, hat bis zum Zeitpunkt der mit 16.10.2014 verfügten öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.10.2014, Zahl: XXX, keine weitere Unterkunft genommen und war daher obdachlos, wodurch er im Lichte obiger Ausführungen dauernd seine Abgabestelle geändert hatte. Dabei unterließ er es, hiervon dem BFA unverzüglich Mitteilung iSd. § 8 Abs. 1 ZustellG zu machen. Indem das BFA, RD Salzburg, zeitnahe sowohl im Zentralen Melderegister als auch im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) vorgenommen hatte, versuchte diese Behörde jedenfalls in Sinne des oa. Erkenntnisses des VwGH 19.02.2002, Zahl:

2000/01/0113, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise eine neue Abgabestelle zu erforschen. Nachdem eine Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, hätte das BFA, RD Salzburg, gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.10.2014, Zahl: XXX, durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen gehabt. Im Lichte der oben dargelegten diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur lag daher ein Anwendungsfall des § 25 ZustellG nicht vor, weshalb sich die Zustellung dieser Erledigung durch öffentliche Bekanntmachung vom 16.10.2014 durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde jedenfalls als unzulässig erwies (siehe VwGH 30.05.2007, Zahl: 2006/19/0322).

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit der Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung zu erfolgen. Erlassen oder ergangen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Kurzlehrbuch, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2011, Rz 426 ff; vgl. VwGH 26.06.2001, Zahl: 2000/04/0190).

Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 15.10.2014, Zahl:

XXX, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, erlangte diese nicht als Bescheid rechtliche Existenz. Dieser Umstand hat zur Folge, dass das den BF anbelangende Asylverfahren in erster Instanz noch nicht beendet ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ist § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 auf Asylwerber nicht anzuwenden. Gegen Asylwerber (und gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt haben) kommt Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FrPolG 2005 in Betracht. Nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann die Schubhaft somit nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (VwGH 19.03.2013, Zahl: 2011/21/0244).

Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, Zahl: 2012/21/0140).

Indem die belangte Behörde den Spruch des Mandatsbescheides vom 07.12.2014, Zahl: XXX, auf die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG stützte, belastete sie den angefochtenen Schubhaftbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Davon abgesehen wurden die in der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.10.2014, Zahl: XXX, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent. Insoweit erwiesen sich die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft auch in Ermangelung des Vorliegens eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes als unzulässig, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass von vorneherein feststand, dass die Aufenthaltsbeendigung nicht durchführbar war (VwGH 11.06.2013, Zahl: 2013/21/0024).

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Schubhaftbescheid in Anwendung der §§ 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und die auf diesen gestützte Anhaltung des BF ab 07.12.2014 für rechtswidrig zu erklären.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte eine allfällige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht in Betracht gezogen werden.

Bei diesem Ergebnis konnte von einer Auseinandersetzung mit den übrigen Beschwerdepunkten Abstand genommen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und eine initiative Darlegung von für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht indiziert bzw. erforderlich war.

Zu den Spruchpunkten II und III:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch bezeichneten, die Schubhaft anordnenden Bescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt wollte, hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war. Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers war im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung Folge zu geben. Vom Zuspruch des Verhandlungsaufwandes an den Beschwerdeführer war abzusehen, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchpunkt IV:

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012). Weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Der diesbezügliche Antrag des BF war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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