W176 1437913-1•BVwG W176 1437913-1
W176 1437913-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage
W176 1437913-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013, Zl. 12 14.002-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und stamme dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er Folgendes vor:
Ein Bruder von ihm habe im Dorf als Kommandant der Regierung gearbeitet und sei deshalb von den Taliban getötet worden. Ein anderer Bruder, der dann von den Taliban getötet worden sei, habe im Dorf einen Schatz gefunden. Er hätte laut Polizei nicht graben sollen, habe dies aber dennoch gemacht. Der Schatz sei auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers gewesen. Ca. elf Tage, bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sei von unbekannten Personen nach dem Schatz gegraben worden; die Polizei und die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers verdächtigt. Deshalb habe der Onkel des Beschwerdeführers beschlossen, dass dieser die Heimat verlassen müsse. Der Beschwerdeführer habe als erster Afghanistan verlassen; danach sei seine Familie von seinem Onkel nach Pakistan geschickt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Befragung rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.
3. Am 07.11.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:
Eingangs befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem beigezogenen Dolmetscher "sehr gut" sei. Die Frage, ob seine Angaben bei der Erstbefragung richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien, bejahte der Beschwerdeführer. Weiters gab der Beschwerdeführer abermals an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Er habe niemals einen Reisepass besessen oder beantragt, verfüge nicht über weitere Dokumente und könne solche auch nicht beschaffen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Verfahren zulässig sei.
4. Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er eingangs an, dass er sich mit dem beigezogenen Dolmetscher einwandfrei verständigen könne; sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten lägen nicht vor. Seine Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer wie folgt:
Sein älterer Bruder namens XXXX habe als Kommandant gearbeitet und dabei das Heimatdorf beschützt; bei einem Angriff der Taliban sei er umgebracht worden. Im Jahr 1385 ( = "2006") sei der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX ebenfalls Kommandant geworden; dieser habe ihn dann ca. vier Jahre lang zur Ausbildung nach Mazar-e Sharif geschickt und danach wieder zurückgeholt. Im Monat Assad 1390 (= Juli/August 2011) hätten der Bruder des Beschwerdeführers und ein paar Freunde von ihm während einer Ernte beim Graben eines Loches zum Kochen einen Schatzfund gemacht, und zwar ein Gefäß mit einer Kamelfigur darin, eine mit zwei Schlangen verzierte Tasse sowie eine Karaffe mit Münzen darin. Der Bruder des Beschwerdeführers habe die Sachen nachhause gebracht. Es habe dann zwischen ihm und den Freunden Streit darüber gegeben, wem die Sachen gehörten, da der Bruder sie nicht am Fund beteiligt hätte. Die Taliban, die das betreffende Gebiet in der Nacht kontrollierten, hätten auch vom Fund erfahren und die Fundstücke vom Bruder des Beschwerdeführers verlangt, ebenso der Dorfälteste. Ca. zwei Monate nach dem Fund seien Beamten zum Bruder des Beschwerdeführers gekommen und hätten die Fundstücke mitgenommen. Die Taliban und die Freunde des Bruders hätten nicht geglaubt, dass der Staat dem Bruder die Fundstücke abgenommen habe, und gemeint, dass der Bruder sie anlüge. Der Dorfälteste habe dann den Dorfbewohnern in der Moschee mitgeteilt, dass er ein Schreiben von der Regierung bekommen habe, wonach niemand, auch nicht auf seinem Grundstück, nach Schätzen graben dürfe und Zuwiderhandelnde streng bestraft würden. Danach habe der Bruder des Beschwerdeführers seine Arbeit für die Regierung eingestellt, da ihm diese die Fundstücke weggenommen habe und er auch mit dem Dorfältesten gestritten habe. In der Folge hätten die Dorfbewohner, besonders die Freunde seines Bruders, sowie die Taliban die Familie des Beschwerdeführers als Feinde angesehen. Sie hätten das Haus nicht verlassen können, da man sie als Goldgräber beschimpft habe. Zwei Wochen, nachdem die Regierung die Fundstücke mitgenommen habe, sei der Bruder des Beschwerdeführers von zwei Personen auf einem Motorrad erschossen worden. Die Leute, die dies gesehen hätten, hätten gemeint, es seien Taliban gewesen. Auch die Familie des Beschwerdeführers und dessen Onkel hätten gemeint, dass es die Taliban gewesen seien, da die Freunde des Bruders ihn auch woanders hätten töten können. Nach dem Tod des Bruders sei das Leben im Dorf für die Familie des Beschwerdeführers schwierig gewesen. Jeden Freitag sei jemand von den Taliban zur Moschee gekommen und habe mitgeteilt, dass ihnen ehemalige Kommandanten Waffen geben müssten und jeder, der mehr als 50 Tiere besitze, ihnen mindestens 500 Afghani bezahlen müsse. Danach hätten die Taliban und die Freunde des Bruders vom Beschwerdeführer verlangt, sie bei der Suche nach weiteren Schätzen zu unterstützen; diesfalls würden sie ihn beschützen. Sie hätten auch gefragt, ob sie ein Buch gefunden hätten, wo man Genaueres über den Schatz und dessen "Aufenthaltsort" erfahren würde. Ca. einen Monat nach dem Tod des Bruders habe noch jemand auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers gegraben; sie wüssten aber nicht wer. Auch habe sich der Onkel väterlicherseits vom Beschwerdeführer und dessen Familie distanziert. Sie hätten Angst gehabt, dass ihnen von allen Seiten unterstellt werde, dass sie den jeweils anderen bei den Grabungen geholfen hätten. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen deshalb mit einem Dorfbewohner nach Pakistan geschickt, von wo er nach vier Tagen in den Iran und in der Folge nach Österreich gereist sei.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er wiederum mit seiner Unterschrift bestätigte.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der tadschikischen Volksgruppe angehöre.
Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Afghanistan, u.a zur Sicherheitslage im Norden des Landes (zu dem die Provinz Baghlan zählt). Diesen zufolge gehörten die ISAF-Regionalkommandos West und Nord unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan habe weniger als vier Prozent der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan habe die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus ihren traditionellen Hochburgen verdrängt. Die Aufständischen hätten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen geantwortet. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen hätten militärische Fortschritte verzeichnet werden können, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie in Kundus. Zum Themenbereich innerstaatliche Fluchtalternative wurde Folgendes festgestellt: Das Gesetz garantiere das Recht der Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränke dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein; weiters sei der Reisefreiheit durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst würden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und Landminen stellten die größte Einschränkung der Reisefreiheit dar. Der Zugang auch zu verhältnismäßig "sicheren" Provinzen führe noch immer über Straßen, auf welchen mobile illegale Checkpoints, u.a. durch Aufständische, errichtet würden und bei denen die Sicherheit nicht (immer) gewährleistet sei. Die traditionell erweiterten Familien-und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bildeten weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur so nicht entwickelt sei. Afghanen seien auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zu Unterkunft und einem angemessenen Niveau des Lebensunterhaltes, angewiesen. Zum Themenkomplex Rückkehrfragen hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Zur Situation in Kabul stellte das Bundesasylamt Folgendes fest: Die afghanische Regierung kontrolliere die meisten afghanischen Städte, die einzige wirklich Ausnahme sei Kandarhar. Die Sicherheitslage in Kabul sei im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil. Das Vertrauen in die Sicherheitskräfte sei seitens der Bevölkerung aufgrund der weit verbreiteten Korruption gering, wobei diese in den Städten eher noch höher anzusetzen sei als am Land. Seit August 2008 liege die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend habe die Aufstandsbewegung seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nichtmilitärische Ziele verübt; ihr seien immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum gelungen. In Kabul hätten sich aufgrund der Zuwanderung so genannte "informelle Siedlungen" bildet. Insgesamt lebten ca. 150.000 Menschen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Die dortigen Lebensumstände seien sehr schlecht.
Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es auf Umstände in seinen Angaben hinwies, die unplausibel seien.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Unplausibilitäten als unglaubwürdig erwiesen habe.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, der Beschwerdeführer könne zum einen "zu [seiner] Familie und auch laut [seiner] letztmaligen Angaben nach wie vor in der Heimat aufhältigen Onkel väterlicherseits in [sein] Heimatdorf in der Provinz Baghlan", die als verhältnismäßig sicher anzusehen sei, zurückkehren; es sei ihm möglich und auch zumutbar, in das sichere und vom Ausland direkt erreichbare Kabul zurückzukehren und von dort aus wieder in sein Heimatdorf zu reisen. Zum anderen könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten habe. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen mit familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Die Behörde verkenne nicht, dass sich die Lage im Raum Kabul weiterhin als äußerst fragil verweise, die derzeitige Lage sei trotz alledem im regionalen Vergleich in Afghanistan als zufriedenstellend zu bezeichnen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Aussagen in einer guten finanziellen Situation befunden und ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt habe.
Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.
6. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes plausibel sei.
8. Am 17.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen einvernommen und wurden ihm in seinem Vorbringen aufgetretene Widersprüche vorgehalten (vgl. unten Punkt II.2.3.). Zu den gemeinsam mit der Ladung übermittelten Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Afghanistan nahm er mit Schriftsatz vom 06.11.2014 Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe Tadschiken und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hat.
2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und Tadschike ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben während des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:
Der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen.
So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie lange nach seiner Rückkehr aus Mazar-e Sharif der Schatzfund und der Streit seines Bruders mit den Freunden stattgefunden habe, an, dass sei etwa zwei Monate danach gewesen. Dies steht jedoch in Widerspruch zum Umstand, dass er auf die ihm in der Folge gestellte Frage, wie er vom Schatzfund erfahren habe, zur Antwort gab, er habe gewusst, warum er wieder nachhause kommen solle, und zuhause erfahren habe, dass sein Bruder Auseinandersetzungen mit seinen Freunden gehabt habe. Über Vorhalt des Spannungsverhältnisses dieser Aussagen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, dieses Spannungsverhältnis auszuräumen.
Weiters ist - wie schon das Bundesasylamt festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den Fundort des Schatzes vom Beschwerdeführer hätten erfahren wollen, wenn sie ohnehin mit den Freunden seines Bruders Personen hatten, die ihnen nahe gestanden und den Fundort gekannt hätten. Sofern der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerdeverhandlung (in der Beschwerde war darauf nicht eingegangen worden) angab, die Taliban hätten nicht geglaubt, dass seine Familie die Fundstücke abgegeben habe, die Freunde seines Bruders unterschiedliche Sache erzählt hätten und die Taliban geglaubt hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers über die Wertgegenstände Aufzeichnungen hätten, kann diesen Widerspruch nicht aufklären, zumal nicht plausibel ist, dass die Taliban von den genannten Freunden des Bruders keine hinreichende Antworten über den Fundort bekommen hätten.
Auch ist nicht plausibel, dass die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers ermordet hätten, anstatt ihn etwa zu entführen und ihm die gewünschten Informationen abzupressen.
Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch insofern widersprüchlich, als er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass die Taliban mit ihm immer "auf eine nette Art und Weise" gesprochen hätten, während er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, bloß einer Taliban habe mit ihm "nett" gesprochen, während die anderen einen "rauen Ton" gehabt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.
3.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:
3.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:
3.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie unter Punkt 2.3. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen.
Überdies kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde.
3.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
3.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
3.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).
Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - keine konkreten sowie hinreichend aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage zur näheren Herkunftsregion des aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan stammenden Beschwerdeführers getroffen. Auch hat es zwar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zumutbar sei, von Kabul in sein Heimatdorf zu reisen, nicht aber konkrete Feststellungen zur Frage getroffen, unter welchen Sicherheitsbedingungen eine solche Reise stattzufinden hätte. Festzuhalten ist dabei, dass das Bundesasylamt in seinen - allgemeinen -Ausführungen zur Reisefreiheit in Afghanistan auf (ua. von Aufständischen errichtete) mobile illegale Checkpoints hingewiesen hat, an denen Geld und Waren erpresst würden.
Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als bereits aufgrund der Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides gesagt werden könnte, dass der Beschwerdeführer sich einer allfällig schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion dadurch entziehen könnte, dass er sich in andere Regionen Afghanistans (insbesondere Kabul) begibt.
Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).
Dabei ist anzumerken, dass das Bundesasylamt trotz des vom Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens, dass seine Familie vom Onkel nach Pakistan geschickt worden sei, davon ausgeht, dass sich diese weiterhin in Afghanistan aufhält.
3.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 3.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
3.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist (wobei das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, dass auch sein Onkel väterlicherseits nicht mehr in Afghanistan lebt, zu würdigen sein wird), wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12;
13.03. 2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012;
11.12. 2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).
3.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
4.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 3.1.2. dargestellt. Unter Punkt 3.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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