W164 1415614-1•BVwG W164 1415614-1
W164 1415614-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W164 1415614-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.278-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.07.2010 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei XXXX in Kunar geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischen Glaubens und spreche Pashtu. Er habe zuletzt als Autohändler gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland vor 20 Tagen verlassen, sei zunächst mit dem PKW nach Pakistan gefahren und von dort schlepperunterstützt mittels Flugzeug und Personenkraftwagen nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater während der Regierungszeit des Präsidenten Najib Offizier gewesen sei. Nach dessen Machtverfall sei der Grundbesitz der Familie von einem Kommandanten namens XXXX enteignet worden. Als Präsident Karzai an die Macht kam, habe der Vater des BF Anzeige erstattet um sein Land zurückzubekommen. Kommandant XXXX sei von den Amerikanern festgenommen worden und man wisse nicht, ob er noch am Leben sei, weil er einer militanten Gruppierung angehört habe. Ein Cousin des Vaters des BF habe ebenfalls dieser Gruppierung angehört. Dieser Cousin habe der Familie von XXXX mitgeteilt, dass sein Vater mit dem Verschwinden von XXXX etwas zu tun gehabt hätte. Die Brüder von XXXX hätten an seinem Vater Rache nehmen wollen und ihn angegriffen. Daraufhin hätte sein Vater die Stadt verlassen. Der BF wisse bis heute nicht, wo der Vater sich aufhalte. Sein Bruder XXXX sei von jemandem getötet worden. Der BF werde von den Brüdern des Kommandanten XXXX verfolgt, da diese an ihm Rache nehmen wollen würden. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Erstbefragung einen Identitätsnachweis Nr. 317463 im Original vor.
3. Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine bisherigen gemachten Angaben im Zuge der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST entsprächen der Wahrheit. Er sei in der Provinz Konar geboren, in der Gemeinde XXXX im Dorf XXXX. Aufgewachsen sei er zum Teil in XXXX. Mit etwa fünf Jahren sei er in die Provinz Nangarhar, Provinzhauptstadt Jalalabad gezogen. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter sei verstorben. Er habe eine Schwester, die in Konar wohne und verheiratet sei sowie zwei Brüder. Einer von ihnen sei getötet worden, der andere sei verschollen. Der BF habe vier Jahre die Schule besucht, habe keine Berufsausbildung und habe als Autohändler gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Familie wohne derzeit XXXX. In den letzten zwei Jahren vor der Ausreise habe der BF wieder in XXXX gelebt. Bis zum Verschwinden seines Vaters hätten sie ein eigenes Haus in Jalalabad besessen, in dem der BF mit seinen Geschwistern und Eltern gelebt habe. Vor sieben Jahren habe er geheiratet und sei dann in eine Mietwohnung in Jalalabad gezogen. Für seine Flucht habe er 18.000,-
US-Dollar bezahlt. Das Geld hätte er aus Ersparnissen von seiner Arbeit gehabt.
Nach dem Rückzug des früheren Machthabers Nagib hätten die Mudjahedin die Macht übernommen. Der Vater des BF sei Offizier der Nagib-Regierung gewesen und hätte nach dem Ende dieser Regierung seine Arbeit verloren. Der Vater hätte daraufhin seine Felder bewirtschaften wollen. Der Kommandant der Partei "Hezbe-Islami" namens XXXX hätte dem Vater des BF dies nicht erlaubt und argumentiert, dass der Vater des BF Kommunist sei und es nicht verdienen würde, sein Land zu bewirtschaften. Dem gegenüber würde XXXX es verdienen das Land zu bewirtschaften, da er gegen die Regierung und für das Land gekämpft hätte. Der Vater hätte XXXX wegen des gestohlenen Landes bei der Karsai-Regierung angezeigt. Danach sei XXXX von den Amerikanern festgenommen worden. Der BF wisse nicht, ob XXXX noch am Leben sei. Die Brüder von XXXX hätten auf seinen Vater geschossen, woraufhin sein Vater geflohen sei. Seit dem sei der Vater verschollen. Die Brüder von XXXX hätten bis zuletzt darauf gewartet, dass XXXX wieder freikomme. Als dies nicht passiert sei und sie seinen Vater für die Festnahme verantwortlich gemacht hätten, hätten sie ihn verfolgt. Als der Beschwerdeführer eines Tages bei einem Kunden in XXXX gewesen sei, um sein Geld abzuholen, hätten sie auf ihn geschossen. Der Kunde hätte ihm Schutz gewährt. Als er nach Hause gekommen sei, hätte er seine Kinder nach Jalalabad gebracht. Dort hätte sein Schwiegervater ihm geraten die Flucht anzutreten. Von Jalalabad sei er nach Pakistan geflüchtet. Dort sei er bei einem Bekannten namens Hamayun gewesen, der ihm geraten hätte Pakistan zu verlassen, da nahe Angehörigen von XXXX in Pakistan leben würden. Befragt, wann Nagib die Macht abgegeben habe, antwortete er, als die Mudjahedin die Macht übernommen hätten. Er wisse nicht wann genau. Aufgefordert den Kommandanten XXXX zu beschreiben, gab er an, XXXX sei auch in der Provinz Konar, Gemeinde XXXX, im Dorf XXXX geboren. Er sei Gruppenführer der Partei "Hezbe-Islami". Diese Partei hätte damals gegen die russische Invasion gekämpft. Sie sei jetzt noch immer aktiv und kämpfe gegen die Regierung und die ausländischen Truppen. Der BF kenne XXXX nicht persönlich und hätte auch nie persönlichen Kontakt zu ihm gehabt. Der BF habe bis vor sieben Jahren bei seinem Vater gewohnt. Befragt wie man versucht hätte, seinen Vater an der Bewirtschaftung seiner Felder zu hindern, gab er an, XXXX sei vor etwa 11 Jahren zu seinem Vater auf die Felder gekommen und hätte ihm mit dem Erschießen gedroht, wenn er die Felder nicht verlassen würde. Nach dieser Drohung sei sein Vater nicht mehr auf die Felder gegangen. Der BF selbst sei bei dieser Drohung nicht dabei gewesen.
Ein Jahr nach der Machtübernahme durch Karsai, vor etwa acht Jahren, hätte sein Vater bei der Gemeindeverwaltung angezeigt, dass XXXX seine Grundstücke beansprucht hätte. Sein Vater hätte drei Jahre auf die Erstattung der Anzeige gewartet, da bis dahin die Mudjahedin Einfluss gehabt hätten. Zwei Tage nach der Anzeigeerstattung sei XXXX von den Amerikanern festgenommen worden. Befragt woher er dies wisse, gab er an, er sei in der Nacht durch die Truppen festgenommen worden, das hätten alle Dorfbewohner mitbekommen. Der BF habe davon nur gehört. Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass XXXX die Amerikaner bekämpft hätte. Der BF wisse nicht was mit XXXX passiert sei und ob er noch lebe. Befragt was XXXX konkret gegen die Amerikaner gemacht habe, antwortete der BF, XXXX hätte gekämpft. Befragt warum die Brüder von XXXX auf seinen Vater geschossen hätten, gab der BF an, sie hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er XXXX an die Amerikaner verraten hätte. Verwandte seines Vaters seien Mitläufer von XXXX und hätten den Brüdern von XXXX von dem Streit um die Grundstücke erzählt. Befragt wer genau auf seinen Vater geschossen hätte, antwortete er, die Brüder XXXX. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass sie auf ihn geschossen hätten, weil er die Anzeige erstattet habe. Der Angriff habe in XXXX stattgefunden. Sie seien danach nach Jalalabad geflüchtet. Dort hätte sein Vater sein Haus verkauft und sei nach etwa einem Monat geflüchtet. Der BF habe danach in einem Mietshaus gelebt. Vor etwa zwei Jahren sei der BF nach Konar zurückgekehrt. Dort sei es zu Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich gekommen. Sechs Jahre lang sei nichts passiert. Vor zirka zwei Monaten sei in XXXX auf den BF geschossen worden. Er sei dort bei einem Kunden gewesen, um ein Restgeld von 1.000,- Dollar zu holen. Es sei gegen 10.00 Uhr vormittags gewesen. Er habe auf den Kunden gewartet, der ins Haus gegangen sei, um das Geld zu holen. Dann sei auf ihn geschossen worden. Der Kunde habe ihn gerufen und ihm Schutz gegeben. Er sei nicht getroffen worden. Abgesehen von den Schüssen sei nichts passiert. Er habe auch nicht feststellen können wer genau auf ihn geschossen habe, aber es sei sicher einer der drei Brüder gewesen da der BF mit niemandem sonst in Feindschaft stehen würde. Der BF hätte keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es nichts gebracht hätte. Die Polizei hätte die Männer weder festnehmen noch ihn beschützen können, da die Behörde nicht in der Lage sei Schutz zu bieten. Nach seiner Rückkehr nach Konar habe der BF in XXXX gewohnt also nicht in seinem Heimatdorf. Deshalb sei zunächst nichts passiert. Der BF vermute, dass die Verwandten seines Vaters den Brüdern des XXXX von seiner Übersiedlung nach XXXX erzählt hätten. Er vermute auch, dass sein Verwandter den Brüdern des XXXX verraten hätte, dass er bei dem Kunden sein würde. Die Brüder von XXXX hätten ihn auch an seinem Wohnort aufgesucht, dort hätten sie ihm aber nichts antun können. Befragt, warum sie ihm dort nichts antun könnten, gab er nach mehrmaligen ausweichenden Antworten an, es hätte sich keine Gelegenheit ergeben. Befragt woher seine Verwandten gewusst hätten, dass er an dem Tag in XXXX bei einem Kunden gewesen sei, antwortete er, ein Sohn des Cousins seines Vaters namens XXXX sei zufällig anwesend gewesen als er das Auto verkauft hätte und der Kunde vor ihm gesagt hätte, dass er an diesem Tag das Geld holen könne. Es sei ein Montag gewesen, das Datum wisse er nicht mehr. Die Ermordung des Bruders habe der BF nicht gesehen, er vermute aber, dass einer der Brüder von XXXX der Mörder gewesen sei. Der Bruder sei vor drei Jahren ermordet worden. Er sei in Jalalabad unterwegs gewesen und mit einem Schuss in den Kopf getötet worden. Die Polizei hätte nichts herausgefunden. Der BF befürchte im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr. Befragt warum er nicht in eine andere Stadt gezogen sei, gab er an, er würde überall gefunden werden.
Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Einsichtnahme vorgelegt und die Feststellungen zum Abschnitt "Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache" übersetzt. Er gab dazu an, es sei nicht richtig, dass in der Hälfte der Fälle in paschtunischen Familien keine Blutrache geübt werde. Unter Paschtunen sei Blutrache üblich, auch nach hundert Jahren.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.09.2010, Zahl: 10 06.278-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, der Beschwerdeführer habe zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Seine Behauptung einer Bedrohung durch Privatpersonen, nämlich die Brüder des XXXX, könne nur als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Nach Ansicht der Behörde wären die Angaben des BF bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht ausreichend substantiiert gewesen, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Die diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen des BF hätten sich lediglich als vage Angaben und Vermutungen seinerseits herausgestellt und hätten den Eindruck vermittelt, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zudem sei das Fluchtvorbringen des BF in maßgeblichen Passagen unplausibel und wenig realistisch erschienen, wodurch seine Angaben zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht gerückt seien: Die Angaben des BF würden in maßgeblichen Teilen lediglich auf angebliche Vorkommnisse beruhen, die nicht er selbst beobachtet bzw. erlebt hat, sondern die ihm von Dritten zugetragen wurden. Der BF hätte keine Angaben dazu machen können, wann die Mudjahedin die Macht übernommen hätten bzw. wann Nagib die Macht abgegeben hätte. Er sei auch nicht in der Lage gewesen anzugeben wann Kommandant XXXX verhaftet worden sei, sondern hätte lediglich angegeben "vor acht Jahren". Auch hinsichtlich der angeblichen Ermordung seines Bruders hätte er nur vage und spekulative Behauptungen aufstellen können. Hinsichtlich des angeblichen Angriffs auf seinen Vater, hätte sich der BF lediglich auf die Schilderungen seines Vaters stützen können, nicht aber auf eigene Wahrnehmungen. Für die Behörde sei auch ein Zusammenhang zwischen der Verhaftung von XXXX und dem Angriff auf seinen Vater nicht nachvollziehbar. Es handle sich hierbei lediglich um eine persönliche Mutmaßung des Beschwerdeführers. Es sei für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater des BF nach dem angeblichen Mordversuch alleine geflüchtet sei und sich nie mehr gemeldet hätte, wäre doch davon auszugehen, dass er im Falle einer Blutfehde auch um das Leben seiner restlichen Familie fürchten hätte müssen. Zudem erschien es für die Behörde unglaubwürdig, dass die Brüder von XXXX sechs Jahre lang nicht versucht hätten Rache zu üben. In diesem Zusammenhang sei auch nicht plausibel, dass die Brüder von XXXX nicht in der Lage gewesen wären den BF schon früher in XXXX zu finden. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass es dem BF möglich gewesen sein sollte, unbehelligt sechs Jahre in Jalalabad und zwei Jahre in Konar zu leben, wenn die Brüder von XXXX ihm tatsächlich nach seinem Leben getrachtet hätten. Seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit sei zudem zusätzlich dadurch untermauert worden, dass er hinsichtlich der Frage warum die Brüder von XXXX ihm an seinem Wohnort nichts antun hätten können, nur ausweichend geantwortet hatte. Der BF habe auch keine Angaben dazu machen können, wer auf ihn geschossen hätte, lediglich dass es einer der Brüder von XXXX gewesen sei. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, dass die Brüder von XXXX ihn ausgerechnet bei einem mehr oder weniger zufälligen Kundenbesuch in XXXX aufgespürt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie realistischer Weise eher an seinem Wohnort einen Übergriff auf ihn verübt hätten. Auch erscheine es wenig plausibel, dass der Cousin des BF zufällig im Geschäft vorbeigekommen sei und wahrgenommen hätte, wann der BF das restliche Geld für den Autokauf bei dem Kunden in XXXX abholen würde und dass der Cousin dies in weiterer Folge verraten hätte. Als bedenklich wertete die Behörde erster Instanz, auch, dass der BF nicht das genaue Datum dieses Vorfalls nennen konnte - da der Vorfall erst wenige Monate zurückliegen würde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden hätte können. Das Bundesasylamt sei nach eingehender rechtlicher Würdigung zu der Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsland Verfolgung drohe. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens wäre vom Bestehen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen gewesen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubhaft darlegen hätte können, dass konkret er selbst, aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, sodass es der Behörde verwehrt gewesen sei, eine Bedrohungssituation festzustellen.
Im Falle einer Rückkehr würde nach Ansicht der Behörde nichts darauf hinweisen, dass er in der Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Die von ihm geäußerten Rückkehrbefürchtungen seien in ihrer Gesamtheit als zu vage und zu wenig substantiiert zu werten, als dass sie die Annahme einer konkreten Gefährdung rechtfertigen könnten. Es hätten nach Ansicht der Behörde auch keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre. Aufgrund seiner Angaben sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr Unterkunft bei seiner Familie finden könnte. Zudem gehe die Behörde aufgrund der Angaben zur Finanzierung seiner Flucht davon aus, dass er in seiner Heimat über gewisse finanzielle Ressourcen verfüge. Angesichts seiner gegebenen Erwerbsfähigkeit sowie seiner Berufserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass er bei Rückkehr für die Sicherung seiner Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit aufkommen könnte.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens von sonstigen wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkten sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen völlig falsch eingeschätzt hätte. Er sei Paschtune und ihm drohe aufgrund der von ihm im Verfahren geschilderten Vorfälle Blutrache seitens der Brüder von XXXX. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, existiere in den von Paschtunen bewohnten Gebieten die Blutrache weiterhin. Als Sohn seines Vaters, der XXXX angezeigt und so seine Verhaftung bewirkt habe, sei er von der Blutfehde betroffen. Hinsichtlich der prekären Sicherheitslage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer auf die von der Behörde im Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2010 (Themenpapier: Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage). Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beantragt.
6. Anlässlich der am 19.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF folgende ergänzende Angaben:
Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Konar, Distrikt XXXX im Dorf XXXX, geboren worden. Er habe seine Kindheit und Jugend mit seinen Eltern, einer jüngeren Schwester und zwei jüngeren Brüdern zunächst in XXXX verbracht, wo der Vater ein Haus und Felder besaß. Der Vater sei Polizeiunteroffizier gewesen und habe schon während der Präsidentschaft von Barbak Karmal ein weiteres Haus in Jalalabad, gekauft gehabt. Als nach und nach Teile der Provinz Kunar und so auch das Dorf XXXX in die Hand der Muhajeddin gelangten, sei die Familie in ein von Bekannten gemietetes Haus nach XXXX gezogen, welches im Zentrum der Provinz Kunar lag. Dort habe der BF vier Jahre lang Schule besucht. Die Mutter sei früh verstorben. Der nächst jüngere Bruder des BF sei nach Russland ausgewandert. Der BF wisse nichts über sein weiteres Schicksal. Nach der Machtübernahme der Mujaheddin sei die Familie nach Jalalabad gezogen. Um von etwas leben zu können, habe der Vater des BF beim damaligen örtlichen Kommandanten von XXXX, XXXX, vorgesprochen, weil er seine Felder bewirtschaften wollte. Der Vater habe mit dieser Forderung keinen Erfolg gehabt. Der BF habe begonnen mit Autos zu handeln.
Nachdem Präsident Karsai an die Macht gelangt war und klar wurde, dass er sich dort auch behaupten konnte, habe der Vater des BF gegen XXXX Anzeige erstattet, um seine Felder in XXXX zurückzubekommen. Kurz darauf sei auf den Vater geschossen worden, als er sich in XXXX aufhielt. Ein Mann namens XXXX aus der väterlichen Verwandtschaft des BF habe dem BF erzählt, dass XXXX von den Amerikanern festgenommen worden sei und dass der Vater des BF damit in Verbindung gebracht werde. Der Vater des BF, der unversehrt geblieben war, habe kurz darauf sein Haus in Jalalabad verkauft und sei weggezogen, ohne dem Bf zu sagen, wohin. Der BF habe dann zunächst bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt, dann im Jahr 2003 geheiratet und mit seiner Frau in Jalalabad in einer Mietwohnung gelebt. Etwa im Jahr 2007 sei der zweite Bruder des BF in Jalalabad auf offener Straße erschossen worden. Die Polizei, die zunächst ermitteln musste, wer der Tote war, habe Kontakt mit dem Onkel mütterlicherseits aufgenommen; So habe der BF von diesem Mord erfahren. Etwa ein Jahr später habe der BF beschlossen, mit seiner Familie nach XXXX zu ziehen und dort im Unternehmen eines Bekannten, das Autos aus Kanada importierte, als Verkäufer auf Provisionsbasis zu arbeiten. XXXX, jener entfernte Verwandte, der den BF auch früher über die Umstände rund um die auf den Vater abgegebenen Schüsse informiert hatte, sei in diesem Geschäft öfters aufgetaucht, nicht um etwas zu kaufen, sondern um sich zu unterhalten. Eines Tages sei XXXX im Geschäft anwesend gewesen, als der BF ein Auto verkaufte und vom Kunden die Zusage erhielt, sich das Geld zu Mittag bei ihm zu Hause an einer näher genannten Adresse abzuholen. Als der BF beim Haus des Kunden war (in einer nicht belebten hügeligen Gegend auf einem Feld, das nur über einen Feldweg zu erreichen war) und ausstieg, sei auf ihn geschossen worden. Der BF habe sich geduckt, der Kunde, der schon auf ihn gewartet hatte habe ihn ins Haus gezogen, dort sei der BF bis zum Abend geblieben, dann nach Hause gefahren und habe dann seine Kinder und seine Frau zum XXXX gebracht. Der Schwiegervater habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. Der BF, habe einen Teil seines Ersparten bei seiner Familie gelassen und sei mit weiteren Ersparnissen zu einem Bekannten in eine Kleinstadt Pakistans gefahren. Der Bekannte habe den BF gewarnt, dass XXXX auch in Pakistan über ein Netzwerk verfügen würde, und habe ihm geraten, Pakistan zu verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde im Jahr XXXX in der Provinz Konar, Distrikt XXXX im Dorf XXXX, geboren. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Pashtu. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit und Jugend mit seinen Eltern, einer jüngeren Schwester und zwei jüngeren Brüdern zunächst in XXXX, wo der Vater ein Haus und Felder besaß. Der Vater war Polizeiunteroffizier und hatte ein weiteres Haus in Jalalabad, das er während der Präsidentschaft von Barbak Karmal gekauft hatte.
Während der Präsidentschaft Najibullahs war der Vater des BF als Polizeiunteroffizier in der Provinz Kunar eingesetzt und lebte zunächst mit seiner Familie in XXXX. Während dieser Zeit gelangten nach und nach Teile der Provinz Kunar in die Hand der Muhajeddin, so auch die Heimatregion des BF. Die Familie zog in ein von Bekannten gemietetes Haus nach XXXX, welches im Zentrum der Provinz Kunar liegt. Dort besuchte der BF vier Jahre lang die Schule. Die Mutter verstarb früh. Der nächst jüngere Bruder des BF wanderte nach Russland aus. Der BF weiß nichts über sein weiteres Schicksal.
Nach der Machtübernahme der Mujaheddin verlor der Vater seine Arbeit. Die Familie zog nach Jalalabad. Um von etwas leben zu können, sprach der Vater des BF beim damaligen örtlichen Kommandanten von XXXX, einem Angehörigen der Hizb-Islami mit dem Namen XXXX, vor, weil der Vater seine Felder bewirtschaften wollte, die er seinerzeit, als die Familie den Muhajeddin gewichen und nach XXXX gezogen war, zurücklassen hatte müssen. Der Vater hatte mit dieser Forderung keinen Erfolg. Der BF begann mit Autos zu handeln.
Nachdem Präsident Karsai an die Macht gelangt war und klar wurde, dass er sich dort auch behaupten konnte, erstattete der Vater des BF gegen XXXX Anzeige, um seine Felder in XXXX zurückzubekommen. Kurz darauf wurde auf den Vater geschossen, als er sich in XXXX aufhielt. Ein Mann namens XXXX aus der väterlichen Verwandtschaft des BF, von dem der BF wusste, dass er ein Sympathisant XXXX war, erzählte dem BF, dass XXXX von den Amerikanern festgenommen worden sei und dass der Vater des BF damit in Verbindung gebracht werde. Der Vater des BF, der unversehrt geblieben war, verkaufte kurz darauf das Haus in Jalalabad und zog weg, ohne dem BF zu sagen, wohin er ging.
Der BF wohnte danach bei seinem Onkel mütterlicherseits und handelte weiter mit Autos. Im Jahr 2003 heiratete er und lebte dann mit seiner Frau in Jalalabad in einer Mietwohnung und handelte weiterhin mit Autos. Es wurden zwei Söhne geboren. Eines Tages etwa im Jahr 2007 wurde der zweite Bruder des BF in Jalalabad auf offener Straße erschossen. Die Polizei, die zunächst ermitteln musste, wer der Tote war, nahm im Zuge ihrer Ermittlungen Kontakt mit dem Onkel mütterlicherseits auf, der den BF informierte. Ein Täter wurde nicht gefunden. Etwa ein Jahr später beschloss der BF mit seiner Familie nach XXXX zu ziehen und dort im Unternehmen eines Bekannten, das Autos aus Kanada importierte, als Verkäufer auf Provisionsbasis zu arbeiten. Dort hatte der BF zwei Jahre lang mit seiner Familie ein ruhiges und wohlhabendes Leben. Eines Tages war XXXX, jener entfernte Verwandte, der den BF auch früher über die Umstände rund um die auf den Vater abgegebenen Schüsse informiert hatte, im Geschäft anwesend, als der BF ein Auto verkaufte und vom Kunden die Zusage erhielt, sich das Geld zu Mittag bei ihm zu Hause an einer näher genannten Adresse abzuholen. XXXX war schon davor immer wieder im Geschäft aufgetaucht, ohne selbst ein Auto kaufen zu wollen.
Als der BF beim Haus des Kunden war - dieses lag in einer nicht belebten hügeligen Gegend auf einem Feld, das nur über einen Feldweg zu erreichen war - stieg er aus dem Auto aus; der Kunde hatte ihn bereits erwartet und holte das Geld. Als der BF dann auf den Kunden zugehen wollte, wurde auf ihn geschossen. Der BF duckte sich, der Kunde zog ihn ins Haus, dort blieb der BF bis zum Abend, fuhr dann nach Hause und brachte seine Kinder und seine Frau zum XXXX. Der Schwiegervater riet dem BF, Afghanistan zu verlassen. Der BF, der in den Jahren davor sehr gut verdient hatte, ließ einen Teil seines Ersparten bei seiner Familie und fuhr mit weiteren Ersparnissen zu einem Bekannten in eine Kleinstadt Pakistans. Der Bekannte warnte den BF, dass XXXX auch in Pakistan über ein Netzwerk verfügen würde, und riet ihm Pakistan zu verlassen, woraufhin der BF beschloss, weiter zu fliehen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten.
Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiös Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.
(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).
Provinz Kunar:
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
In Blutfehden verwickelte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.
http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet lebensnahe und stehen miteinander insgesamt im Einklang. Der BF konnte zu den von ihm vorgebrachten Erzählungen, in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 auf Nachfrage wesentliche Details spontan angeben und ergänzen. Seine Aussagen ergeben insgesamt eine logische Abfolge von nachvollziehbaren Geschehnissen. Seine Fluchtgeschichte ist insgesamt in ihren wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Vor dem Hintergrund dieser Wahrnehmung wird dem Umstand, dass der BF in erster Instanz nicht das konkrete Datum jenes Tages, an dem auf ihn geschossen wurde, oder das Datum jenes Tages, an dem XXXX verhaftet wurde nennen konnte, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Auch der Umstand, dass der BF die Zeit der Machtergreifung der Muhajedins nicht mit einer Jahreszahl benennen konnte erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbedeutend. Der gegenteiligen Ansicht des Bundesasylamtes wird nicht gefolgt. Auch der Umstand, dass der BF das Schussattentat auf seinen Vater und den Mord an seinem Bruder nicht selbst bezeugen konnte spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte, da der BF auf Nachfrage genau angeben konnte, auf welchem Weg er von den Geschehnissen erfahren hatte.
Soweit im erstinstanzlichen Bescheid eingewendet wird, die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte basiere auf seiner persönlichen Mutmaßung, muss dem entgegengehalten werden, dass dem BF die Methoden der Blutfehde bekannt gewesen sein mussten, und er keine Möglichkeit hatte, mittels eines rechtstaatlichen Verfahrens Klarheit über die gegen seine Familie verübten Attentate zu erlangen und Schutz für sich, seine Frau und seine Kinder zu erwirken.
Auch der Umstand, dass zwischen den auf männliche Familienmitglieder verübten Schussattentaten Jahre der Ruhe lagen, spricht vor dem Hintergrund der oben genannten Länderfeststellungen keineswegs gegen das Vorliegen einer Blutfehde.
Der Umstand, dass auf der BF von den Brüdern des Kommandanten XXXX nicht etwa vor seinem Wohnhaus, sondern bei einem Kunden in einer unbelebten Gegend angegriffen wurde, indiziert im vorliegenden Gesamtzusammenhang, dass die Verfolger des BF - deren Bruder XXXX ins Blickfeld der Polizei und der internationalen Truppen geraten war - auf eine "günstige Gelegenheit" gewartet haben dürften um unerkannt zu bleiben. Dass jener Verwandte des BF, der mit den Brüdern des XXXX in Verbindung stand, vor diesem Attentat immer wieder im Geschäft aufgetaucht war, ohne etwas kaufen zu wollen, unterstreicht diese Annahme.
Dem im erstinstanzlichen Bescheid geäußerten Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des BF alleine geflüchtet sei und sich nie mehr gemeldet hätte, sich also nicht um seine restliche Familie gesorgt hätte, wird nicht gefolgt, da daraus im vorliegenden Gesamtzusammenhang nichts über die Glaubwürdigkeit des BF abgeleitet werden kann.
Die Angaben des BF sind daher insgesamt als glaubhaft zu bewerten. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF ist der älteste Sohn und Erbe eines ehemaligen Polizeiunteroffiziers, der nach der Entmachtung Najibullahs von einem lokalen Machthaber namens Kommandant XXXX, einem Mitglied der Hizb-e-Islami, enteignet worden war, nach der Erstarkung der Regierung Karsai durch Anzeige um die Rückgabe seiner Grundstücke gekämpft hatte und so in den Kreislauf einer Blutfehde geraten war.
Der BF hat Grund zur Annahme, dass der genannte Kommandant seinen Einfluss im Bereich der Hizb-Islami und die ihm aufgrund seiner Funktion zur Verfügung stehenden Netzwerke von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen nutzen würde, um den BF weiter zu verfolgen und zu töten.
Dass der BF nach dem Verschwinden seines Vaters bis zum ungeklärten gewaltsamen Tod seines Bruders viele ruhige Jahre hatte und auch nach dem Tod seines Bruders mehrere Jahre hindurch ein ruhiges Leben führen konnte, wäre isoliert betrachtet geeignet, Zweifel darüber aufkommen zu lassen, ob wirklich der von ihm vermutete Konflikt zu den auf ihn abgegebenen Schüssen geführt hat. Allerdings indizieren die vom BF geschilderten Wahrnehmungen insgesamt klar, dass dieser mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in den Kreislauf einer Blutfehde geraten ist. Da der BF wegen der derzeit nicht ausreichend funktionierenden Staatsgewalt in seinem Heimatland nicht die Möglichkeit hat, durch die Inanspruchnahme polizeilicher Ermittlungen und eines anschließenden rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens Schutz zu finden und zu prüfen, wer genau hinter den im Abstand von mehreren Jahren auf männliche Mitglieder seiner Familie abgegebenen Schuss-Attentaten steckt, ist die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung als objektiv möglich und damit als wohlbegründet anzusehen: Im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist die Furcht des BF vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verwickelten Personen.
Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen - die Verfolger des BF stehen in einem Naheverhältnis zur Hizb-e-Islami - existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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