BVwG W159 2015484-1

W159 2015484-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014

Regest

Abschiebung, Kostenersatz, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2015484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.2015484.1.00

Spruch

W159 2015484-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libyen (alias Tunesien), vertreten durch Mag. Josef PÖCKSTEINER, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2014, Zl. IFA 1032809010-140257040, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 28 Dublin-II-Verordnung und 22 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwGG Aufwandersatzverordnung BGBl II. Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, (angeblich) ein Staatsbürger von Libyen, gelangte spätestens am 12.10.2014 illegal und undokumentiert nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme gab er an, dass er

seinen Reisepass auf der Schifffahrt nach Italien verloren habe und in der Folge in der Schweiz gewesen sei, dort allerdings keinen Asylantrag gestellt habe. Nach Konsultationen mit der Schweiz stimmt diese einer Übernahme der Person des Antragstellers am 16.10.2014 zu.

Im Zuge des Konsultationsverfahrens konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen XXXX StA. Tunesien in Erscheinung getreten sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in die Schweiz zurückwolle, weil er von dort nach Libyen zurückgeschickt würde und eine Abschiebung nach Libyen seinen Tod bedeuten würde.

Bereits am 27.10.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX im Besitz von Cannabiskraut betreten, festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert, wo er allerdings nur bis zum 29.10.2014 verblieb.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 04.11.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18/1/d der Verordnung (EU Nr. 604/2013) des Europäischen Parlamentes und des Rates die Schweiz für zuständig erklärt und unter Spruchteil II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer war zunächst in der Bundesbetreuungsstelle XXXX wohnhaft, wurde jedoch bereits am 07.11.2014 von dort weggewiesen und die Abmeldung veranlasst. Der oben erwähnte Bescheid wurde daher am 25.11.2014 im Akt hinterlegt.

Am 28.11.2014 wurde der Beschwerdeführer in XXXX von Polizeibeamten bei seinem illegalen Aufenthalt betreten und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Es erfolgte sogleich eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei gab er an, dass er nach der Haftentlassung aus der XXXXgegangen sei und dort des Öfteren übernachtet habe, aber auch schon hinausgeworfen worden sei. Er schlafe daher manchmal auch auf der Straße oder am XXXX Er möchte nunmehr das Land so schnell als möglich verlassen und in die Schweiz zurückgehen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin entlassen, nachdem ihm der oben erwähnte Bescheid persönlich ausgefolgt wurde.

Am 05.12.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet betreten und in der Folge festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Dort erfolgte sogleich eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei gab er an, dass er unterstandslos sei und durchaus ausreisen habe wollen, jedoch nicht die notwendigen Mittel hiefür habe. Es wurde ihm weiters vorgehalten, dass er seine Ausreisewilligkeit bereits einmal vorgetäuscht habe und auch während des Asylverfahrens untergetaucht sei. Nun begehrte der Beschwerdeführer eine Frist von 24 Stunden um auszureisen. Weiters gab er an, dass er derzeit lediglich € 25,-

besitze und er von jenem Geld gelebt hätte, das ihm Verwandte aus Algerien geschickt hätten. In Österreich habe er keine Angehörigen. Auch gab er an, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2014 Zl. XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG und Art. 28 der Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der zuletzt erwähnten Einvernahme dargestellt und anschließend festgehalten, dass die Identität des Bescheidadressaten nicht feststelle, er jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger sei, sondern nordafrikanischer Herkunft und arabisch spreche. Das Asylverfahren sei rechtskräftig zurückgewiesen worden und bestehe eine rechtskräftige Anordnung Außerlandesbringung in die Schweiz, welche für das gegenständige Asylverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, sei bereits während des antragsbedürftigen Asylverfahrens untergetaucht und sei nunmehr unterstandslos. Dem am 28.11.2014 abgegebenen Versprechen, unverzüglich auszureisen, sei er nicht nachgekommen und verfüge er auch nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren oder selbstständig sich in die Schweiz zu begeben. Es bestünden auch keinerlei familiäre oder private Bindungen zu Österreich und sei dieser hier auch weder beruflich noch sozial verankert. In der rechtlichen Begründung wurde auch auf Art. 28 der Dublin-III-Verordnung eingegangen und die diesbezüglichen Bestimmungen zitiert. Es wurde festgehalten, dass das Wiederaufnahmeverfahren von der Schweiz bereits bewilligt worden sei und eine Überstellung in die Schweiz nach einer Vorlaufzeit von wenigen Tagen erfolgen könne. Der Bescheidadressat sei unterstandslos und sei in keiner Weise bereit, mit der Behörde zu kooperieren. Vielmehr sei er untergetaucht, um eine Überstellung in die Schweiz zu vereiteln und sei daher davon auszugehen, dass er, bei weiteren Verbleib auf freiem Fuße erneut untertauchen werden, um illegal in Österreich weiter zu verbleiben. Es bestehe daher zweifelsfrei Fluchtgefahr und es liege daher auch ein großes Risiko des Untertauchens vor, zumal der Bescheidadressat in keiner Weise in Österreich verankert sei und sein bisheriges Verhalten dies indiziere. Es liege somit die für die Schubhaft erforderliche "Ultima Ratio- Situation" vor. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von Vorneherein nicht in Betracht. Auch könne mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung in Anbetracht mangelnder Verlässlichkeit des Bescheidadressaten nicht das Auslangen gefunden werden können. Aufgrund des Gesundheitszustandes sei weiters davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie Haftfähigkeit gegeben sein würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesetzlichen Erfordernisse für die Schubhaft im vorliegenden Fall vorliegen.

Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 06.12.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Schubhaft.

Dieser begehrte am 09.12.2014 eine Ausführung zur Abholung seiner Effekten, welche sich angeblich in einem Schließfach am Bahnhof Praterstern befinden würden. Dort angelangt verweigerte er jedoch die Öffnung des Schließfaches mit der Begründung, dass er sich um seine Barmittel lieber Zigaretten kaufe.

Die belangte Behörde organisierte eine kurzfristige Abschiebung auf dem Luftwege.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2014, welcher auch am gleichen Tag sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch bei der belangten Behörde einlangte, erhob der Bescheidadressat unter Anschluss einer Vollmacht an XXXX Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens vorgebracht. Weiters wurde vorgebracht, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig sei, da nach der Dublin-III-Verordnung eine solche nur bei "erheblicher Fluchtgefahr" nach einer Einzelfallprüfung zulässig sei, wobei auch auf internationale Rechtsprechung und solche des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wurde. Die belangte Behörde habe aber eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr unterlassen Das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" sei von der Behörde nicht einmal behauptet worden und habe die Behörde bei der Anordnung der Schubhaft sohin die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Außerdem sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da das BFA unzuständig sei. Weiters wurde zur Frage der Entscheidungskompetenz des BFA und des Verwaltungsgerichtes, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten ein Vorbringen erstattet, das auch aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist, wobei diesbezüglich die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt wurde und schließlich auch ein Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung beantragt. Ein individuelles, auf die Situation des Beschwerdeführers eingehendes Vorbringen wurde jedoch mit keinem Wort erstattet.

Am 12.12.2014 langte der gegenständliche Verfahrensakt unter Anschluss einer Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Darstellung des bisherigen Sachverhaltes wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten lediglich auf den eigenen und unbewiesenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden und ein Reisedokument oder ein sonstiges Dokument, aus dem die einwandfreie Identität hervorgehe, dem Bundesamt nicht vorliege. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.11.2014 aus der Grundversorgung entlassen worden sei und gegen diesen ein Betretungsverbot (der Bundesbetreuungsstelle) ausgesprochen wurde. Auch habe im Zuge des Konsultationsverfahrens festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter einer anderen Nationale, nämlich XXXX, StA. Tunesien, in Erscheinung getreten sei und sei er seiner Zusage am 28.11.2014, dass er das Bundesgebiet umgehend in Richtung Schweiz verlassen werde, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 06.11.2014 ausschließlich im Verborgenen aufgehalten und habe dieser zugegeben, unterstandslos zu sein. Es bestehe daher eine erhebliche Fluchtgefahr und der Beschwerdeführer sei auch nicht mit der Behörde freiwillig in Kontakt getreten, sondern sei es erst im Zuge einer zufälligen Polizeikontrolle am 05.12.2014 zu einem Behördenkontakt gekommen. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der tarifmäßigen Kosten von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er gibt an, den Namen XXXX Staatsangehöriger von Libyen zu führen, in der Schweiz ist er allerdings unter der Identität XXXX, gleiches Geburtsdatum, StA. Tunesien, aufgetreten. Er ist jedenfalls aber nicht österreichsicher Staatsbürger, sondern Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.

Er ist (spätestens) am 12.10.2014 illegal und undokumentiert nach Österreich eingereist und stellte am gleichen Tag den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach einer Zuständigkeitszusage der Schweiz mit Bescheid des BFA EAST Ost vom 04.11.2014, Zl. XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen und zur Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18/1/d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates die Schweiz für zuständig erklärt und unter Spruchteil II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde am 25.11.2014 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt und am 28.11.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr Asylwerber und mangels eines anderen Aufenthaltstitels illegal in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer war zunächst in der Bundesbetreuungsstelle XXXX aufhältig und gemeldet, wurde jedoch bereits am 07.11.2014 aus dieser weggewiesen, nachdem er schon am 06.11.2014 aus der Bundesbetreuung entlassen wurde. Eigenen Angaben zufolge nächtigte er in der Folge gelegentlich bei der XXXX, wurde jedoch auch von dort ausgewiesen und war in der Folge obdachlos. Bereits am 27.10.2014 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Suchtgift betreten und in der Folge 2 Tage in Untersuchungshaft in der JA XXXX angehalten.

Während er bei seiner Einvernahme im Asylverfahren am 04.11.2014 behauptete, dass er nicht in die Schweiz zurückwolle, weil er befürchte, dass er von dort nach Libyen abgeschoben werde, behauptete er bei der fremdenrechtlichen Einvernahme am 28.11.2014, dass er das Land so schnell als möglich verlassen möchte und in die Schweiz gehen möchte. Er kam in der Folge jedoch diesen Zusicherungen nicht nach. Bei der am 06.12.2014 erfolgten weiteren fremdenbehördlichen Einvernahme hingegen behauptete er, dass er mangels finanzieller Mittel gar nicht in der Lage sei, freiwillig auszureisen. Weiters ersuchte er im Zuge dieser Einvernahme um Ausführung zum Bahnhof Wien Praterstern, weil er dort ein Schließfach habe und seine Effekten mitnehmen wolle. Dort angelangt, weigerte er sich jedoch, das Schließfach - trotz Besitzes der hiefür erforderlichen Barmittel - zu öffnen, sondern wollte lieber Zigaretten kaufen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige verfügen würde oder ein Familienleben führen würde, noch darauf, dass er irgendein Vermögen besitzen würde. Auch gibt es keinerlei Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig wäre. Schließlich haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde, in dem auch die bezughabende asylrechtliche Entscheidung in Kopie enthalten ist. Der Beschwerdeführer machte - wie oben dargestellt - hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit in die Schweiz völlig unterschiedliche Angaben. Außerdem hielt er sein Versprechen in der Einvernahme vom 28.11.2014, unverzüglich freiwillig in die Schweiz zurückzukehren, nicht ein. Diese Umstände sowie sein mehrfaches Untertauchen (auch während des von ihm selbst angestrengten Asylverfahrens) sowie die unterschiedlichen Identität- und Staatsangehörigkeitsangaben gegenüber österreichischen und Schweizer Behörden sprechen für eine Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Person.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG Aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten wie folgt:

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA G, § 3 BFA VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetz erlassen.

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014, Zahl E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BF-VG von amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kund gemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden. Wenn auch das BVG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshof bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den Verfassungsgerichtshof von amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der ordentlichen Revision offen (dazu siehe B, z. B. auch BVwG vom 28.07.2014, W159 2099983-1/4E.)

Im Übrigen wurde auf die weitwändigen allgemeinrechtlichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde schon in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG eingegangen und fehlt der gegenständlichen Beschwerde jegliches individuelles, einzelfallbezogenes Vorbringen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, in diesem Sinne auch jüngst BVwG vom 25.02.2014 Zl. W159 2001779-1, BVwG vom 10.04.2014 Zl. W119 2006567-1 und BVwG vom 24.04.2014 Zl. W226 2006359-1).

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt wenn sich die betreffende Person in Haft befindet, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.

Der Beschwerdeführer verfügt - wie bereits mehrfach festgehalten - in Österreich über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, über keinen gesicherten Wohnsitz und ist überdies mittellos.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde durchaus eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr vorgenommen, wie auch aus den oben zitierten Passagen in dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist und hat das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nachvollziehbar und schlüssig mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (auch außerhalb Österreichs), einer Unzuverlässigkeit gegenüber Behörden und seiner Mittellosigkeit begründet und nicht bloß den Art. 28 der Dublin-III-Verordnung im Spruch des Bescheides zitiert. Wenn auch im vorliegenden Fall die Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Art. 28 Dublin-II-Verordnung verhängt werden darf und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechtes, so ist doch anzumerken, dass starke Überschneidungen zwischen den Voraussetzungen für die Prüfung der Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 der Dublin-II-Verordnung und der durch die langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierten Voraussetzungen nach dem österreichischen FPG (z.B. konkreter Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, Dauer der Haft so kurz wie möglich) zu erkennen sind (siehe auch BVwG vom 03.11.2014, Zl. W159 2013606-1/3E).

Es ist daher in diesem Sinne nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Zusicherung gegenüber den Fremdenbehörden, unverzüglich in die Schweiz auszureisen, nicht nachgekommen ist. Schon während des von ihm selbst angestrengten Asylverfahrens ist er untergetaucht, ist keineswegs von sich aus mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt getreten, sondern war unterstandslos bzw. hat gelegentlich im Quartier der Caritas, das er jedoch auch wieder verlassen musste, genächtigt, sodass er für die Behörden nicht greifbar war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits offenbar wenige Tage nach seiner Einreise beim Verkaufen von Suchtgift betreten und hat er auch seinen zuvor geäußerten Wunsch, seine Effekten aus seinem Schließfach am Bahnhof Wien 2 Praterstern abzuholen - trotz entsprechender Möglichkeiten - nicht in die Realität umgesetzt. Weiters hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente vorgelegt und gegenüber österreichischen und Schweizer Behörden unterschiedliche Identitäten und Staatsangehörigkeiten angegeben. Es ist daher in hohem Maße von einer Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Person auszugehen und hat die belangte Behörde zurecht gefolgert, dass ein erhebliches Risiko des Untertauchens und eine "erhebliche Fluchtgefahr" gegeben ist, wobei sich schon ganz allgemein die Frage, wie weit eine Fluchtgefahr nach objektiven Kriterien "messbar" (im naturwissenschaftlichen Sinn) überhaupt sein kann, stellt (BVwG a.a.o.). Schließlich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl einzelfallbezogen mit dem beträchtlichen Risiko des Untertauchens und der Annahme einer Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat und deutet das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" hin.

In Verbindung mit dem Fehlen irgendwelcher familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich daher ein hoher Sicherungsbedarf, der im vorliegenden Fall - auf Grund der Mittellosigkeit und der sonstigen bereits dargestellten persönlichen Umstände - auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Es liegt somit die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio- Situation" vor, wie zutreffend in dem angefochtenen Bescheid dargelegt wurde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Auch dem Erfordernis (sowohl nach der österreichischen Judikatur, als auch nach der Dublin-III-Verordnung) der erforderlichen Kürze der Haft wurde durch das Organisieren einer kurzfristigen Abschiebung in den Dublin-Staat entsprochen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gar nicht ausdrücklich beantragt.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben (siehe BVwG vom 16.07.2014, Zahl: G301 2009367-2/12E).

Im vorliegenden Fall ist nach wie vor die Anordnung der Außerlandesbringung aufrecht und wurden bereits konkrete Veranlassungen zur unmittelbar zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg getroffen.

Wie oben bereits dargestellt, gibt es keine Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft und auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Auch sonst sind betreffend den Beschwerdeführer keine Änderungen der Situation eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsbedarfs und der Notwendigkeit der Verlängerung der Schubhaft führen könnten.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz

Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

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