BVwG W132 1428572-1

W132 1428572-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 1428572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.1428572.1.00

Spruch

W132 1428572-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXXerteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe und dieses hätte heiraten wollen. In weiterer Folge wären beide gemeinsam in die Provinz Ghazni geflüchtet. Der Vater des Mädchens hätte sie dort gefunden und das Mädchen getötet. Bei einer eventuellen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Familie des Mädchens getötet zu werden.

Zur Überprüfung der Altersangaben des Beschwerdeführers, wurden medizinische Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass am XXXX von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen sei. Das wahrscheinliche Lebensalter liege bei 19 bis 21 Jahren.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):

[...] LA: Wie lange kennen sie XXXX schon?

AW: Ich kannte sie ein Monat lang. Früher habe ich sie schon gesehen, befreundet war ich nicht mit ihr.

LA: Wann genau und wie haben sie sie kennen gelernt?

AW: Wir haben uns in unserer Gegend kennen gelernt.

LA: Bitte schildern sie dieses erste Treffen!

AW: Ich habe sie sehr oft dort gesehen. Auf der Straße im Dorf haben wir uns kennen gelernt.

LA: Es ist amtsbekannt, dass es für ein afghanisches, lediges Mädchen, wohl nicht so einfach ist, mit einem unverheirateten Mann auf der Straße zu plaudern! Wie konnten sie mit ihr kommunizieren?

AW: Wir sahen uns 3 x auf der Straße und haben uns lediglich begrüßt.

Einmal war sie auf der Straße unterwegs und hatte einen großen Sack bei sich. Ich nahm ihr diesen Sack ab und half ihr. So kamen wir ins Gespräch.

LA: Wo haben sie ihr den Sack getragen? AW: Von der Straße bis zu ihrem Haus.

LA: War sie alleine unterwegs? AW: Ja.

LA: Was passierte weiter, nachdem sie das erste Gespräch mit ihr geführt haben?

AW: Am diesem Tag haben wir uns verabschiedet.

Einige Tage später haben wir uns wieder auf der Straße gesehen. Wir haben uns unterhalten.

Einige Zeit später wurden wir wieder auf der Straße von einem Verwandten dabei beobachtet, wie wir uns unterhalten haben. Es war ein kleines Kind. Dieses Kind hat uns bei ihrem Vater verraten.

LA: Was hat dieses Kind gesehen? AW: Das wir uns unterhalten haben.

In der Nacht kam ihr Vater zu uns nach Hause. Er hat mich geschlagen und verprügelt und sagte mir, dass ich seine Tochter nicht belästigen soll.

LA: Ist nicht anzunehmen, dass der Vater von XXXX zuallererst mit ihrem Vater gesprochen hat, um die Sache aufzuklären?

AW: Das sind wilde Menschen. Man kann mit ihnen nicht sprechen. Die Eltern von XXXX haben an der Türe geklopft.

LA: Was passierte weiter? Wer öffnete die Tür?

AW: Mein Vater öffnete die Türe. Er sagte meinem Vater, dass er mich sprechen will. Ich ging zur Tür. Er hat mich am Kragen gefasst und verprügelt. Mein Vater hat mich von ihm befreit. Ich fragte ihn, warum er mich geschlagen hat. Er warf mir vor, dass ich auf der Straße mit seiner Tochter gesprochen habe. Ich sagte, dass sich sie liebe. Ihre Mutter hat geschimpft. Sie hat pashtu gesprochen, was ich nicht verstand.

LA: Begründeten die Eltern von XXXX, warum sie sich von ihr fern halten sollen?

AW: Sie vertragen sich mit den Hazara nicht.

LA: War XXXX schon einem anderen versprochen?

AW: Ja, er sagte, dass sie bereits einem Cousin väterlicherseits versprochen worden war.

LA: Sie haben mit dem Mädchen lediglich einige male Worte gewechselt. Kann man da in einem zarten Alter von 16 schon von Liebe sprechen?

AW: Sie hat mich geliebt und er mich.

LA: Was passierte nach dem nächtlichen Besuch der Eltern von XXXX?

AW: Ich habe sie etwa eine Woche nach Vorfall mit ihrem Vater gesehen. Sie war auf der Straße und ihr ganzer Körper war voller blauer Flecken.

LA: Wie konnten sie das trotz - in Afghanistan üblicher - traditioneller weiblicher Bekleidung sehen?

AW: Sie trug nur einen Schleier, man konnte ihr Gesicht sehen.

LA: Was meinten ihre Eltern zu dieser Freundschaft zu XXXX?

AW: Sie fragten mich, warum ich mit ihr geredet habe. Das wäre ein Fehler.

LA: Waren ihre Eltern nicht auf ihrer Seite?

AW: Ja, sie waren auf meiner Seite. Die Pashtunen sind wilde und schlechte Menschen.

LA: Haben ihre Eltern für sie schon eine andere Heiratskandidatin ausgesucht?

AW: Nein.

LA: Haben ihre Eltern versucht, diese Geschichte zu schlichten, indem sie z. B. selbst noch einmal zur Familie von XXXX gegangen wären oder den Dorfältestenrat um Hilfe gebeten hätten? AW: Meine Eltern waren gegen mich und diese Verbindung.

LA: Gerade vorhin haben sie gemeint, dass ihre Eltern auf ihrer Seite waren!!!!!!!

AW: Die Eltern sind immer auf der Seite des Kindes. Sie meinten, dass es nicht funktionieren kann, weil wir Hazara und sie Pashtunen sind.

LA: Wie ging die Geschichte weiter?

AW: Als ich sie auf der Straße gesehen hatte, dass ihr Gesicht ganz schwarz war, habe ich sie gefragt, wie das passiert ist. Sie sagte mir, dass ihr Vater sie 2-3 x am Tag schlägt.

LA: Wann und wo soll sie ihnen denn das mitgeteilt haben? Es ist doch anzunehmen, dass der aufgebrachte pashtunische Papa sie sicherlich nicht mehr alleine aus dem Haus gehen ließ!

AW: Sie musste was erledigen und konnte das Haus verlassen. Außerdem ist unser Dorf sehr klein. Ihr Vater war auch die meiste Zeit nicht zu Hause.

LA: Das ist absolut unglaubwürdig. Der Vater war sehr erbost und hat sie arg geschlagen. Sicherlich hat er sie - wie üblich - im Haus eingesperrt, zumindest bis zur Hochzeit mit dem anderen Mann!!!!!!

AW: In unserem Dorf gibt es keinen Markt. Sie hat sicherlich unerlaubt das Haus verlassen, weil sie mich sehen wollte.

LA: Wo ist der nächste Markt?

AW: Im nächsten Dorf namens XXXX, etwa eine Fußstunde entfernt.

LA: Wie ging es weiter?

AW: Bei dem letzten Gespräch hat sie mir vorgeschlagen, dass wir von hier weggehen sollen. Ich sagte ihr, dass sie um 14.00 Uhr wieder hierher kommen soll. Zu Hause hatten wir Besuch vom Cousin meiner Mutter, der in XXXX wohnt. Zu Hause habe ich mit ihm gesprochen. Ich sagte ihm, dass ich flüchten will. Er war damit einverstanden.

LA: Es ist doch anzunehmen, dass der Besuch sich im Besucherraum (Wohnzimmer) aufgehalten hat und auch ihr Vater im Zimmer war. Was sagte ihr Vater dazu?

AW: Ich habe mich mit meinem Verwandten selbst unterhalten.

LA: Hatte ihr Verwandter kein Problem, sie und ihre Freundin - beide minderjährig - mitzunehmen? AW: Ich habe ihn mehrmals darum gebeten. Er war auf meiner Seite.

LA: Wie hätte die Geschichte weiter gehen sollen. Ohne Zustimmung der Eltern (sie beide waren minderjährig) hätten sie nicht heiraten können und eine LEBENSGEMEINSCHAFT ist wohl ist Afghanistan nicht üblich und auch fast unmöglich!

AW: Wir sind deshalb geflüchtet, weil wir uns geliebt haben.

LA: Wie konnten sie - ohne dass ihre Eltern es bemerkt haben - mit ihrer Freundin ins Auto des Verwandten steigen?

AW: Ich habe tagsüber mit ihm gesprochen. Meine Eltern haben davon nichts mitbekommen.

An der Straße hinter unserem Haus, dorthin kam auch das Mädchen, stiegen wir dann ins Auto ein..

LA: Sie bestellten XXXX umXXXX an die Straße - da war es taghell. Es kann doch nicht sein, dass das Mädchen in einem so kleinen Dorf - wo jeder jeden kennt - unbemerkt mit ihnen ins Auto des Verwandten steigen konnte!

AW: Ihr war es egal, ob sie gesehen wird oder nicht.

LA: Wie lange waren sie mit dem Auto in das Gebiet XXXX unterwegs?

AW: Ca. 6-7 Stunden.

LA: Wie wurden sie dann beim Verwandten untergebracht?

AW: Unser Verwandter hat in XXXX XXXX Häuser. In einem Haus von ihm konnten wir leben.

LA: Lebten sie in diesem Haus alleine? AW: Ja. Sein Haus war 2 Gassen weiter.

LA: Wie groß war das Haus, in dem sie lebten?

AW: Das Haus hatte 2 Zimmer. Die Zimmer waren ungefähr so groß wie dieser Raum.

LA: Ist das Gebiet XXXX ein Dorf, eine ländliche Gegend oder eine Stadt?

AW: Es ist ein Distrikt.

LA: XXXX ist ein Distrikt in der Provinz Ghazni. In welchem Dorf haben sie gelebt?

AW: Ich kenne die genaue Adresse nicht.

Ich habe insgesamt 3 Wochen dort gelebt. Die ersten 2 Wochen habe ich das Haus nicht verlassen. In der letzten Woche ging ich einmal zu meinen Verwandten auf Besuch und 3 Tage habe ich als Hirte gearbeitet.

LA: Wie bestritten sie diese 3 Wochen den Lebensunterhalt?

AW: Der Verwandte hat mir Geld gegeben.

LA: Wann organisierten sie die US-$ 12.000,-- für ihre Ausreise?

AW: Ich habe mir einen Schlepper organisiert, meinen Vater angerufen und er hat das Geld zur Verfügung gestellt.

LA: Haben sie mit ihrer Frau - wie Mann und Frau - zusammen gelebt?

AW: Ja, aber uns war es nach dem islamischen Ritus nicht erlaubt etwas zu tun. Wir haben nicht miteinander geschlafen.

LA: Hatten sie vor, nach muslimischem Ritus zu heiraten?

AW: Ja, wir hatten es vor, aber wir hatten keine Zeit. Wir wollten etwas Zeit vergehen lassen und dann erst heiraten.

LA: War das Haus in XXXX, wo sie 3 Wochen lebten, in einem Dorf oder einer Stadt?

AW: Es war ein mittelgroßes Dorf.

LA: Es ist doch anzunehmen, das es in einer Dorfgemeinschaft auffällt, wenn plötzlich ein junges Pärchen in ein Haus einzieht.

AW: Wir waren ständig zu Hause.

LA: Was passierte weiter? AW: Ich habe das Vieh meines Verwandten auf die Weide gebracht.

LA: Um welche Tier handelte es sich?

AW: 5 Ziegen und 10 Schafe.

LA: Wo hielt sich XXXX in der Zeit auf?

AW: Sie blieb zu Hause.

LA: Warum hat XXXX - aus Sicherheitsgründen - nicht die Zeit mit der Frau ihres Verwandten verbracht?

AW: Sie hat das Haus nicht verlassen. Sie wollte nicht, dass sie jemand sieht.

Ich arbeitete 3 Tage als Hirte. Am dritten Tag kam mein Verwandter zu mir auf die Weide und erzählte mir, dass der Vater, der Bruder und der Onkel väterlicherseits von XXXX das Mädchen gefunden haben und das Mädchen getötet wurde.

LA: Hat ihr Verwandter mit eigenen Augen gesehen, dass sie getötet wurde?

AW: Ja, er hat es gesehen. Ich weiß aber nicht, wie sie sie getötet haben.

LA: Ist nicht anzunehmen, dass ihr Verwandter - als er ihnen die schlechte Nachricht überbrachte - ihnen auch emotionsgeladen erzählt hat, was er mit eigenen Augen gesehen hat?

AW: Es war nicht so viel Zeit, damit er mir alles erzählen konnte. Er meinte, dass ich von hier fliehen soll.

LA: Wohin begaben sie sich von der Weide aus?

AW: Ich habe das Vieh dem Verwandten übergeben, ich war verängstigt und mein Leben war in Gefahr. Ich bin dann nach Herat geflüchtet.

LA: Wie konnten sie ohne Gepäck und Geld nach Herat reisen?

AW: Der Verwandte von mir hat mir Geld gegeben.

LA: Sie kannten sich dort überhaupt nicht aus. Wie sollten sie denn wissen, wie sie von Ghazni nach Herat gelangen sollten?????

AW: In XXXX bin ich in ein Taxi gestiegen und nach XXXX gefahren.

LA: Gerade vorhin meinten, sie dass das sie in einem eher mittelgroßen Dorf dort gelebt haben!

AW: Dort fuhren auch Autos. Ich fuhr mit dem Taxi nach XXXX. Mit einem kleinen Linienbus fuhr ich weiter bis nach Herat.

LA: Sie behaupten, keine Dokumente bei sich gehabt zu haben und nur wenig Bargeld.

Von der Provinz Ghazni bis in die Provinz Herat müssen sie zumindest 2 Provinzen durchreisen um dorthin zu kommen.

Es ist amtsbekannt, dass es auf diesen langen Wegstrecken zu unzähligen Kontrollen sowohl von afghanischen Behörden als auch von internationalen Truppen kommt!

Wie konnten sie diese Kontrollen passieren?

AW: In Afghanistan ist es nicht so wichtig, ob man ein Dokument hat oder nicht. An dem Tag, an dem ich gefahren bin, gab es keine Kontrollen.

LA: Wie lange fuhren sie von XXXX nach Herat?

AW: Von XXXX bin ich etwa 8 Stunden nach Herat gefahren.

LA: Das ist absolut unglaubwürdig, zumal diese Strecke (hunderte Kilometer - quer durch ganz Afghanistan) sicherlich nicht in dieser Zeit zurückgelegt werden kann!

AW: Vielleicht waren es auch 9 Stunden.

LA: Von wo aus organisierten sie das Geld von ihrem Vater?

AW: Von Herat aus. Ich rief meinen Vater an und er sprach mit dem Schlepper.

LA: Wo lebten sie in Herat? AW: XXXX.

LA: Warum bemühten sie sich nicht, in Herat eine Arbeit und eine Unterkunft zu suchen, um dort zu bleiben?

AW: In XXXX haben sie mich gefunden. Ich hatte Angst, dass sie mich auch in Herat finden werden.

LA: Wie konnten sie als Minderjähriger - ohne Dokumente - ein Zimmer in einem Hotel in der Stadt Herat nehmen? AW: Ich ging dorthin und lebte eine Woche dort.

LA: Warum hätte der Vater von XXXX sie sofort umbringen sollen, ohne das Bestehen der Jungfräulichkeit zu überprüfen (was in Afghanistan auch möglich und üblich ist)!

AW: Das ist Tradition bei ihnen, weil sie einem anderen versprochen worden ist. [...]

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.

Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2012 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Hinweis auf die angerspannt Situation zwischen Paschtunen und Hazara in seiner Herkunftsprovinz Uruzgan, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Ihm drohe Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Er fürchte, im Fall seiner Rückkehr erneut wegen der Beziehung zu seiner Freundin von deren Familie bedroht zu werden.

In der Folge wurden von dem Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] Situation im Herkunftsstaat, Familie der beschwerdeführenden

Partei:

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Wie lange haben Sie dort gewohnt?

P: Ich habe in der Provinz Uruzgan, im Dorf XXXX gelebt. Ich habe mein Leben dort verbracht, bis 2 einhalb Monate vor meiner Einreise nach Österreich.

R: Heißt das, dass Ihre Flucht 2,5 Monate gedauert hat?

P: Ja, ich war 2,5 Monate unterwegs.

R: Haben Sie Familie in Afghanistan, wenn ja wo und welche?

P: Meine Eltern sind in Urzugan aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Mein Bruder ist ein Monat vor mir von zu Hause weggegangen. Ich weiß nicht wo er ist. Ich habe einen Cousin, er wohnt in der Provinz Ghazni. Genaueres weiß ich nicht.

R: Das ist Ihr Cousin?

P: Ja, mütterlicherseits.

R: Wovon lebt Ihre Familie?

P: Wir haben Grundstücke gehabt und haben u.a. Weizen angebaut.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Ein Monat vor meiner Einreise nach Österreich. Damals war ich in Herat.

R: Wieso hatten Sie seither keinen Kontakt mehr?

P: Ich habe keine Nummern mehr, ich habe diese Nummer verloren.

R: Wie haben Sie die Nummer verloren?

P: Die Nummer habe ich auf meinem Handy gehabt. Das habe ich verloren, ebenso den Zettel wo die Nummer notiert war.

R: Ich halte Ihnen vor, dass man normalerweise die Telefonnummer seiner Eltern auswendig weiß. P: Ich habe die Nummer nur in meinem Handy gespeichert gehabt.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

P: Ich bin nicht zur Schule gegangen, dort gab es keine Schule.

R: Haben Sie gearbeitet? P: Ja.

R: Wann? Was? P: Seit meinem 8. Lebensjahr arbeite ich, ich habe als Bauer geholfen.

R: Wem haben Sie geholfen? P: Meinem Vater.

R: Haben Sie Familie außer in Afghanistan und Österreich, wenn ja wo und welche? P: Nein.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R: Halten Sie das bisherige Vorbringen aufrecht? P: Ja.

R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: Es gab eine Afghanin, sie war Pashtunin. Ich bin mit ihr zusammen geflüchtet. Wir sind nach Ghazni gegangen. Ca. 3 Wochen waren wir dort. 3 Tage lang habe ich dort gearbeitet. Am letzten Tag ist mein Cousin zu mir gekommen und hat gesagt, ich soll weggehen. Die Familie des Mädchens wissen wo du versteckt bist. Er hat mir Geld gegeben. Ich habe ihn gefragt, was los ist. Er hat gesagt, dass die Familie des Mädchens sie gefunden hat und wahrscheinlich getötet hat. Ich soll daher weggehen.

R: Wie heißt dieses Mädchen? P: XXXX.

R: Ghazni ist eine sehr gefährliche Provinz. Wieso sind Sie mit XXXX dorthin geflüchtet?

P: Weil mein Cousin in Ghazni wohnt und wir sind zu ihm gegangen.

R: Warum sind Sie überhaupt weggegangen aus XXXX?

P: Weil wir uns geliebt haben. Das Problem ist, wir sind von unterschiedlichen Stämmen. Ich bin Hazara, sie ist Pashtunin.

R: Wo hat sie gelebt? Wo haben Sie sie kennengelernt?

P: Bei der letzten Einvernahme habe ich gesagt, dass ich sie ein Monat gekannt habe, aber wir kennen uns seit der Kindheit. Nur ist das im letzten Monat intensiver geworden, wir haben mehr miteinander gesprochen, das hat dann Probleme gemacht.

R: Wieso sagen Sie das erst jetzt?

P: Ich wurde nicht so genau gefragt, ich habe alles erzählt, was zu dieser Zeit passiert ist.

R: Sie wurden aber extra gefragt, wie das möglich ist, dass Sie in Afghanistan ein Mädchen alleine auf der Straße ansprechen können.

P: Wie soll ich das erklären? Dort wo ich gewohnt habe in Afghanistan ist das nicht so wie in Österreich. Die Straßen und Gassen sind nicht so breit wie hier, sondern ganz schmal. Es gab dort einen Brunnen, wo sie Wasser geholt hat und ich auch. Somit sind wir immer miteinander ins Gespräch gekommen.

R: Sie haben gesagt, dass Sie das Mädchen seit Kindheit kennen. Haben Sie miteinander gespielt? P: Ja.

R: Wo haben Sie miteinander gespielt?

P: In der Umgebung, wo wir gewohnt haben. Im Winter haben wir mit Schnee gespielt, im Sommer andere Spiele.

R: Wieviele Kinder waren Sie wenn Sie miteinander gespielt haben? P:

3, 4, 5.

R: War das üblich, dass Pashtunen und Hazara miteinander Spielen? Welchem Stamm haben die anderen Kinder angehört? P: Wir waren Kinder, Pashtunen und Hazara, es war kein Problem.

R: Waren die Eltern damit einverstanden, dass Sie miteinander gespielt haben?

P: Unsere Eltern haben davon gewusst. Wir waren kleine Kinder.

R: Sie haben angegeben, dass die Eltern des Mädchens gegen den Kontakt mit Ihnen waren.

P: Ja, ihre Eltern waren dagegen.

R: Wie haben Sie davon erfahren, dass die Eltern dagegen sind?

P: Ihre Eltern waren dagegen, dass sie einen Hazara als Freund hat und mit ihm in Kontakt ist.

R: Wer hat Ihnen das gesagt? P: Sie hat das gesagt, die Eltern haben das gesagt.

R: Wie haben die Eltern des Mädchens davon erfahren, dass Sie Kontakt haben?

P: Das letzte Mal als ich Wasser holen war, habe ich sie gesehen, sie trug eine große, schwere Tasche, ich habe ihr geholfen, ein kleines Kind hat uns gesehen und hat gesagt, dass es die Eltern informieren wird.

R: Was ist danach geschehen?

P: Das Kind hat es dem Vater des Mädchens erzählt, der Vater ist zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater hat die Türe aufgemacht, mich gerufen und gesagt, ich werde benötigt. Der Vater des Mädchens hat mich gefragt, warum ich mit ihr gesprochen habe. Er hat mich geschlagen und mir gedroht: Du darfst meine Tochter nicht einmal anschauen, sonst breche ich dir das nächste Mal die Zähne aus. Die Mutter des Mädchens hat etwas auf Pashtu zu mir gesagt, das habe ich nicht verstanden.

R: Warum haben Sie es nicht verstanden? P: Ich kann nicht Pashtu.

R: Wie haben Sie sich dann mit dem Mädchen verständigt?

P: Sie kann Dari.

R: Was ist weiter geschehen, nachdem der Vater des Mädchens bei Ihnen zu Hause war?

P: Dann ist er gegangen. Er hat gesagt, wir geben unser Mädchen keinem Hazara, sie ist einem anderen versprochen worden. Wenn jemand versprochen ist, heißt das eigentlich, dass sie einen Mann hat. Mein Vater hat mich gefragt, warum machst du das? Lass es sein. Das Mädchen wurde auch zu Hause geschlagen, wir haben trotzdem telefoniert miteinander.

R: Wie haben Sie telefoniert? Hat ein afghanisches junges Mädchen ein eigenes Telefon?

P: Ja.

R: Ich halte Ihnen vor, dass ich Ihnen das nicht glaube!

P: Es ist billig, heutzutage hat jeder ein Telefon.

R. Wenn aber der Vater des Mädchens den Verdacht hat, dass sie Kontakt mit einem Jungen hat, den er ihr verboten hat, kann ich nicht glauben, dass er ihr dann das Handy nicht wegnimmt. P: Ihr Vater wusste nicht, dass sie mit mir telefoniert.

R: Wie alt war das Mädchen damals? P: 16 Jahre.

R: Haben Sie einander auch wieder im Dorf getroffen?

P: Ja, einmal habe ich sie noch gesehen.

R: Wo? P: Auf der Straße.

R: Haben Sie mit ihr gesprochen? P: Ja, aber nicht viel.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

P: Wir haben uns begrüßt, sie hat mir erzählt, dass sie geschlagen wurde. Sie hat die Burka angehoben und ich habe gesehen, dass sie blaue Flecken hat. Sie hat mir gesagt, ich muss sie irgendwie befreien, sie wird jeden Tag geschlagen und dass sie ihren Cousin nicht heiraten will.

R: Waren Sie zum Zeitpunkt des Gespräches alleine in der Gasse? P:

Ja.

R: Das ist nicht glaubhaft, dass, wenn der Vater des Mädchens sie täglich schlägt, weil er glaubt, dass sie gegen sein Verbot handelt, dass er sie alleine aus dem Haus gehen lässt.

P: Es war zu Mittag, es war niemand zu Hause, der Vater und Brüder waren bei der Arbeit. Niemand war bei ihr zu Hause.

R: Wo war die Mutter des Mädchens? P: Das hat sie mir nicht gesagt, das weiß ich nicht.

R: Auch das halte ich nicht für glaubhaft, dass das Mädchen alleine zu Hause gelassen worden ist und riskiert hat, dass sie erwischt wird, dass sie alleine weggeht.

P: Sie wollte nicht mehr dort bleiben, weil sie so oft geschlagen wurde. Auch wegen mir, sie wollte mit mir sprechen.

R: Sie hätte doch mit Ihnen telefonieren können?

P: Eigentlich habe ich immer angerufen, ich habe keinen Kredit mehr gehabt, da hat sie mich angerufen.

R: Wenn Sie keinen Kredit mehr gehabt haben, konnte das Mädchen auch nicht mit Ihnen telefonieren. P: Ja, das stimmt.

R: Sie haben aber gesagt, sie hat Sie angerufen und sich mit ihnen verabredet.

P: Sie hat mich angerufen und mir gesagt, dass sie auch nicht mehr viel Geld hat und wir uns daher treffen sollen.

R: Wieso hatten Sie auf einmal kein Geld mehr?

P: Ich hatte schon Geld, aber ich hätte in die Stadt fahren müssen um Kredit für das Handy zu besorgen.

R: Was hat Ihnen das Mädchen gesagt, warum das möglich ist sich zu treffen? Warum haben Sie nicht gewartet bis Sie wieder telefonieren können?

P: Sie hat gesagt, dass sie unbedingt flüchten möchte und ich mich daher mit ihr treffen soll.

R: Warum hat sie keine Angst gehabt, wenn sie dann nach Hause kommt, dass sie erwischt wird weil sie alleine draußen war?

P: Sie wurde viel geschlagen und sollte den viel älteren Cousin heiraten, diesen Umständen wollte sie entgehen.

Die Verhandlung wird um 10:30 unterbrochen. Der P hat um Pause ersucht.

Die Verhandlung wird um 10:40 fortgesetzt.

R: Was war, nachdem Sie das Mädchen getroffen haben?

P: Sie hat mir gesagt, du musst mich retten, mein Cousin ist viel älter als ich, ich will ihn nicht heiraten. Täglich werde ich geschlagen. Es war mein Wunsch, dass ich ein Mädchen heirate, das Pashtunin ist.

R: Wieso wollten Sie eine Pashtunin heiraten?

P: Sie war sehr schön und ich habe sie geliebt und es war mein Wunsch, sie zu heiraten. Es war zwar verboten, dass ein Hazara eine Pashtunin heiratet, aber ich wollte es unbedingt.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

P: Ein paar Tage danach hat sie versucht mich telefonisch zu erreichen, ich habe sie dann zurückgerufen. Eines Tages war mein Cousin bei uns zu Hause, der welcher in Ghazni wohnt, er war 2, 3 Tage bei uns, ich habe ihm gesagt, dass ich dieses Mädchen heiraten möchte und wir möchten zusammen flüchten, ich habe ihn gefragt, ob er uns helfen würde. Er hat gesagt, ich kann euch nicht helfen, das ist gefährlich. Ich habe ihn angebettelt und gesagt, er muss mir helfen. Ich habe ihn mehrmals gebeten, am Schluss war er dann einverstanden.

R: Sie haben gesagt, das ist ein Cousin mütterlicherseits. Ist er das Kind eines Bruders oder einer Schwester Ihrer Mutter?

P: Er ist der Sohn des Onkels mütterlicherseits.

R: Wo lebt dieser Onkel? P: Auch in der Provinz Ghazni.

R: Wie alt ist Ihr Cousin? P: 42 bis 43 Jahre.

R: Warum ist er so viel älter als Sie?

P: Er ist halt älter als ich. Meine Mutter ist auch ziemlich alt.

R: Warum haben Sie bis jetzt noch nicht von Ihrem Onkel erzählt, als ich Sie gefragt habe, welche Familie Sie in Afghanistan haben?

P: Mein Onkel ist verstorben.

R: Sie haben gesagt, Ihr Onkel lebt in der Provinz Ghazni.

P: Ich habe damit meinen Cousin gemeint.

R: Als Sie gesagt haben, es handelt sich um einen Onkel mütterlicherseits, habe ich Sie gefragt, wo dieser Onkel lebt. Sie haben gesagt, auch in der Provinz Ghazni.

P: Das war falsch. Ich habe es vielleicht falsch verstanden, ich habe nur von meinem Cousin gesprochen.

R: Nachdem Ihr Cousin gesagt hat, dass er einverstanden ist, Ihnen zu helfen, was ist dann geschehen?

P: Ich habe das Mädchen angerufen und ihr gesagt, dass mein Cousin hier ist und er uns mitnehmen kann.

R: Was haben Sie ausgemacht?

P: Wir haben vereinbart, dass wir einander um 14 Uhr bei einem großen Haus in unserem Dorf wieder treffen. Ich habe ihr gesagt, wenn niemand zu Hause ist, kann sie weggehen, wenn jedoch jemand zu Hause ist, kann sie nicht weggehen.

R: Bei der Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie sich bei dem Treffen auf der Straße verabredet haben. Das heißt, Sie haben nichts von Telefonaten erzählt.

P: Ich glaube ich habe gesagt, dass wir uns verabredet haben, als ich ihr die große Tasche getragen habe.

R: Denken Sie noch einmal genau nach, was Sie jetzt sagen wollen!

P: Damals habe ich ihr schon versprochen, dass ich ihr helfe, dass wir gemeinsam weglaufen. Aber später habe ich ihr telefonisch gesagt, dass der Cousin da ist und uns helfen wird.

R: In den bisherigen Einvernahmen sind Sie mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie mit dem Mädchen auf der Straße sprechen konnten. Sie haben nie etwas von Telefonaten erwähnt.

P: Wenn ich von Straßen spreche, ist das nicht wie hier, sondern ist das viel enger und sie muss über die Straße gehen um zum Brunnen zu kommen. Wir haben einander immer beim Wasser holen getroffen. Das war die einzige Möglichkeit.

R: Das ist keine Antwort auf meine Frage. Warum haben Sie bis jetzt nie vom Telefonieren gesprochen?

P: Ich wurde nicht danach gefragt. Ich habe damals leider nicht daran gedacht, davon zu erzählen.

R: Haben Sie das Mädchen dann bei dem großen Haus getroffen?

P: Ja. Sie ist nicht um 14 Uhr gekommen, sondern 30 Minuten später. Ich habe von zu Hause immer beobachtet ob sie raus geht oder nicht. Als ich sie gesehen habe, habe ich meinem Cousin gesagt, wir können jetzt gehen.

R: Sie haben so nahe bei einander gewohnt, dass Sie die Haustür des Mädchens sehen konnten? P: Das Haus ist 7 bis 800 Meter weit entfernt. Es ist ein kleines Dorf.

R: Sie haben gesagt, dass es dort sehr enge Gassen gibt, da kann man nicht 800 Meter weit schauen.

P: Ich kann das Haus nicht sehen, aber ich sehe, ob jemand auf dem Weg herkommt.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

P: Wir sind dann mit dem Auto nach Ghazni gefahren.

R: Davor, wie sind Sie zu dem Auto gekommen?

P: Ich habe meinem Cousin gesagt, sie kommt, wir sind dorthin gegangen und in das Auto gestiegen und wir sind sofort losgefahren Richtung Ghazni.

R: Was haben Ihre Eltern dazu gesagt?

P: Meine Eltern haben es nicht gewusst, ich habe sie erst unterwegs angerufen.

R: Ihre Mutter ist schon sehr alt. Wieso war sie nicht zu Hause?

P: Sie war zu Hause, sie war in einem anderen Zimmer.

R: Niemand hat gesehen, wie Ihre Freundin kommt, sie zu Ihrem Haus geht, Sie gemeinsam zu dem Auto gehen und einsteigen?

P: Nein, ich habe geschaut, es war niemand dort. Das Mädchen hat auch aufgepasst.

R: Wo war Ihr Vater? P: Er war nicht zu Hause, ich weiß nicht wo er war, irgendwo draußen.

R: Ich halte Ihnen noch einmal vor, dass bekannt ist, dass in Afghanistan in einem Dorf ein junges Mädchen keinesfalls alleine einen so weiten Weg zurücklegen kann, sogar länger als eine viertel Stunde alleine unterwegs ist.

P: Das Dorf ist nicht so groß. Es gibt Ausreden, z.B. dass sie Wasser holen will. Wenn sie Wasser holen will, muss sie an unserem Haus vorbeigehen. Einen anderen Weg gibt es nicht.

R: Das erklärt nicht, warum - gegen die üblichen Vorschriften in Afghanistan ein junges Mädchen alleine unterwegs ist.

P: Das hat sie jeden Tag getan, sie hat jeden Tag Wasser geholt. Außerdem waren die Eltern nicht zu Hause und haben auch nicht gewusst, dass sie mit mir flüchten will. Es hat uns auch niemand gesehen. Oben ist ein Berg, unten sind Häuser, man hat eine gute Übersicht, ob jemand kommt oder nicht.

R: Diese gute Übersicht macht es noch einmal unwahrscheinlicher, dass Sie 3, nämlich das Mädchen, der Cousin und Sie, es riskieren konnten, sondern mussten Sie damit rechnen, dass jemand Sie sieht.

P: Das war für uns nicht so wichtig. Damals war uns wichtig, dass ich dem Mädchen helfen kann.

R: Sie haben gesagt, dass Ihr Cousin ein erwachsener Mann ist. Das ist nicht glaubhaft, dass er dieses Risiko, nämlich mitzuhelfen, ein Mädchen zu entführen, eingegangen ist.

P: Am Anfang wollte er das auch nicht machen. Aber ich habe ihm sehr oft gesagt, dass ich das Mädchen liebe, du musst uns helfen und uns mitnehmen. Mein Cousin versteht sich nicht so gut mit meinem Vater, aber mit meiner Mutter schon. Ich weiß nicht, warum er damit einverstanden war.

R: Es musste Ihrem Cousin klar sein, dass er sein Leben riskiert, wenn er mithilft, ein Mädchen zu entführen.

P: Ja, aber er hat mir geholfen. Er hat schon gewusst, dass es sehr gefährlich ist, aber ich habe ihm gesagt, dass wir nicht lange bleiben werden, damit ihm nichts passiert.

R: Wo wollten Sie dann hin mit dem Mädchen?

P: Ich habe mir überlegt, ein paar Tage bleibe ich bei meinem Cousin, weitere Pläne gab es nicht.

R: Sie haben Ihren Cousin also belogen?

P: Wie belogen? Ich habe ihm gesagt, ich bleibe kurz bei dir und dann gehe ich weg, damit dir nichts geschieht. Wichtig war, dass wir vom Dorf wegflüchten.

R: Wohin sind Sie mit dem Auto gefahren? P: Wir sind nach XXXX gefahren.

R: Wie lange hat die Fahrt gedauert?

P: 7 bis 8 Stunden sind wir gefahren, ich weiß es nicht genau.

R: Wo sind Sie dann geblieben? Wo haben Sie gewohnt?

P: 3 Wochen lang war ich bei meinem Cousin. Mein Cousin hat 2 Häuser. Eines hat er mir gegeben und hat gesagt, kurz kannst du hier bleiben, dann musst du weggehen, damit ich keine Schwierigkeiten bekomme.

R: Wie weit war dieses Haus vom anderen Haus Ihres Cousins entfernt?

P: 500 bis 600 Meter entfernt.

R: Wo hat das Mädchen gewohnt? P: Mit mir in dem Haus.

R: Ist XXXX eine Stadt oder ein Dorf? P: Ein Dorf.

R: Wieviele Häuser oder Einwohner?

P: So genau weiß ich es nicht. Ich war immer zu Hause, ich war nie draußen.

R: Wie sind Sie versorgt worden? P: Mein Cousin hat mir alles gebracht.

R: Lebt Ihr Cousin alleine? P: Er lebt mit seiner Frau.

R: Sie haben gesagt, dass Sie 3 Tage gearbeitet haben. P: Die letzten 3 Tage.

R: Was haben Sie wo gearbeitet? P: Ich habe als Schafhirte gearbeitet.

R: Sie haben gesagt, dass Sie das Haus nie verlassen haben.

P: Ich habe kein Geld gehabt, mein Cousin hat mir geraten, etwas zu arbeiten damit ich dann weggehen kann.

R: Beim Hirten müssen Sie doch gesehen haben, ob es sich um ein großes oder kleines Dorf handelt. P: Ich war nicht im Dorf. Ich bin immer zu den Bergen gegangen.

R: Von den Bergen aus müssen Sie doch das Dorf sehen haben können.

P: Man konnte es nicht genau sehen, 2 Häuser da, 2 Häuser dort.

R: Es ist nicht glaubhaft, dass Sie in Afghanistan in einem Dorf mit einem Mädchen in dem Haus zusammen gewohnt haben.

P: Wir waren immer zu Hause. Wir sind nie weggegangen. Die 3 Tage, wo ich gearbeitet habe, haben die Leute immer geschaut und sich gefragt, wer ich bin, ich sei hier neu.

R: Wenn Sie bitte weiter erzählen!

P: Ich weiß nicht wie es passiert ist, wer uns ausspioniert hat, die Familie des Mädchens hat erfahren, wo wir sind. Ich war bei der Arbeit als mein Cousin zu mir kam und mir sagte, dass die Familie das Mädchen gefunden hat, nimm das Geld und lauf weg. Weil ich bei der Arbeit war, war das Mädchen alleine zu Hause. Ich habe etwas Geld bekommen, mein Cousin hat mir gesagt, ich soll weglaufen, wenn Sie dich erwischen, werden sie dich auch töten.

R: Heißt das, das Mädchen wurde getötet?

P: Mein Cousin hat mir das so erzählt, dass sie das Mädchen aus dem Haus mitgenommen und getötet haben.

R: Wie wurde das Mädchen getötet?

P: Das weiß ich nicht. Mein Cousin hat mir so erzählt, dass ihr Vater war dort, ihre Brüder waren dort und der Cousin, den sie heiraten sollte. Ich habe das Geld genommen und bin mit dem Taxi weggefahren. Ich bin nach XXXX gefahren.

R: Wieso ist Ihrem Cousin nichts passiert?

P: Gott sei dank, war er nicht in dem Haus und ich war auch nicht dort.

R: Wenn die Familie des Mädchens genau gewusst hat, wo das Haus ist in dem sie lebt und sich versteckt hält, müssen sie auch gewusst haben, wo Ihr Cousin ist und wo Sie sind.

P: Als ich weggelaufen bin, habe ich meinen Cousin angerufen und er hat mir gesagt ich flüchte auch. Ich gehe auch weg.

R: Wie hat Ihr Cousin davon erfahren, dass die Familie das Mädchen geholt hat?

P: Ich weiß nicht, das hat er mir nicht erzählt.

R: Sie haben nach Ihrer Flucht mit Ihrem Cousin gesprochen und ihn nicht gefragt, was passiert ist?

P: Ich habe ihn schon gefragt, was passiert ist. Mein Cousin war jedoch ganz blass im Gesicht, ich soll sofort weglaufen. Ich habe gefragt was passiert ist und er hat gesagt, die Familie ist da.

R: Sie haben gesagt, dass Sie danach noch mit Ihrem Cousin telefoniert haben. Da hat Sie nicht interessiert, was mit dem Mädchen, das Sie lieben, passiert ist?

P: Da hat er mir gesagt, sie haben das Mädchen gefunden und getötet. Ich habe ihn gebeten, mir zu sagen, was genau passiert ist, dann bin ich weiter nach Herat gefahren.

R: Was hat Ihr Cousin gesagt, als Sie ihn am Telefon gefragt haben, was genau passiert ist?

P: Er hat nur gesagt, sie wurde gefunden und getötet.

R: Wie kann es sein, dass Sie nicht Genaueres wissen wollten? Z.B. ob er sich sicher ist, wie er davon erfahren hat.

P: Ich habe ihn 2 Mal gebeten, mir Genaues zu sagen, er hat sich geärgert und gesagt, wie oft soll ich dir noch sagen, was passiert ist. Er hat mir gesagt, ich gehe auch wo anders hin mit meiner Frau. Ich kann mit dir nicht sprechen.

R: Herat ist sehr weit entfernt von Ghazni. Sie sind das alles mit dem Taxi gefahren? P: Ja.

R: Wie lange waren Sie da unterwegs, das ist quer durch ganz Afghanistan?

P: Wir sind um 3 Uhr in der Nacht losgefahren. Den ganzen Tag sind wir gefahren und erst am nächsten Abend gegen 20 Uhr angekommen.

R: Sie sind also erst mitten in der Nacht mit dem Taxi weggefahren?

P: Es war 2 oder 3 Uhr in der Nacht, ich weiß es nicht genau.

R: Wie lange waren Sie in Herat? P: Ca. 10 Tage lang. Ich bin mir nicht sicher.

R: Die Taxifahrt nach Herat muss sehr viel Geld gekostet haben. Und auch der weitere Weg dann nach Österreich war sehr teuer. Wer hat Ihnen das Geld gegeben?

P: Bis nach Herat das Geld hat mir mein Cousin gegeben. Ich habe auch etwas Geld mitgehabt. Für die weiteren Kosten hat der Schlepper mit meinem Vater gesprochen und mein Vater hat bezahlt.

R: Sagen Sie mir noch einmal genau, wie Sie von XXXX weggekommen sind!

P: Ich bin nach XXXXr gefahren mit dem Taxi, dort bin ich mit einem anderen Auto weitergefahren Richtung Herat.

R: Sie haben angegeben, dass die Fahrt mitten in der Nacht begonnen hat. P: Ja.

R: Von wo aus? P: In XXXXr bin ich in der Nacht weggefahren.

Die Verhandlung wird um 11:50 unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11:55 fortgesetzt.

R: Wie sind Sie dann nach Herat weitergefahren?

P: Ich war dort in einem Hotel und habe jemanden kennengelernt. Der hat einen Schlepper für mich organisiert. Ich habe ihm gesagt ich kann nicht mehr in Afghanistan leben, er soll mich irgendwohin weit weg bringen. Wir sind immer nachts gefahren, ich weiß nicht durch welche Länder. Zuerst sind wir in den Iran gegangen, dann in die Türkei. Von der Türkei mit großen LKWs bis hier her.

R: Was befürchten Sie wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

P: Ich wollte ich wäre damals mit dem Mädchen gestorben. Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sie würden mich finden. Wenn man irgendwo nach Afghanistan geht, wird man gefragt, wer man ist, weil man neu ist. Auch wenn ich allein bin, werden mich die Leute finden, ich meine damit die Familie des Mädchens.

R: Ich kann immer noch nicht verstehen, warum die Familie Ihnen nicht aufgelauert hat, nachdem sie ihre Tochter gefunden haben.

P: Bevor mich die Familie gefunden hat, sind wir geflüchtet. Die Familie hat dort jemanden gelassen um zu sehen wo ich bin und wo mein Cousin ist.

R: Wie konnte Ihr Cousin dann fliehen?

P: Als ich unterwegs war habe ich mit ihm telefoniert und er hat gesagt, er will auch weggehen. Genaues hat er mir nicht gesagt.

R: Ich halte Ihnen vor, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihr Cousin noch eine Zeit lang unbehelligt in dem Dorf hat bleiben können. Wenn er in sein Haus zurückgekehrt wäre, hätte die Familie schon auf ihn gewartet.

P: Ich weiß nicht wie es passiert ist, aber als wir uns getrennt haben, habe ich ihn ca. 30 Minuten später angerufen und er hat mir gesagt, dass er flüchten möchte.

R: Wo waren Sie gerade als Ihr Cousin zu Ihnen gekommen ist, um Ihnen zu sagen, dass Sie flüchten müssen? P: Ich war bei der Arbeit.

R: Wo war das? P: Beim Berg.

R: Ist das Taxi zu diesem Berg gekommen?

P: Nein. Ich bin zu einer Hauptstraße gegangen wo die Autos gefahren sind, habe ein Auto gestoppt und gefragt, wohin fährst du. Er hat gesagt nach XXXXr.

R: Vorher haben Sie gesagt, dass Sie ein Taxi gerufen haben.

P: Das war dieses Taxi. Das ist nicht so wie hier, dass nur bestimmte Autos Taxis sind. Man kann jeden fragen ob er einen mitnimmt.

R: Hat Sie Ihr Cousin zu dieser Straße begleitet?

P: Nein. Er ist bei den Schafen geblieben.

R: Währenddessen war die Frau Ihres Cousins zu Hause. P: Genau weiß ich es nicht.

R: Zumindest muss sie dorthin zurückgekehrt sein, sonst kann Ihr Cousin sie nicht dort abholen um mit ihr zu fliehen.

P: Ja, aber mein Cousin hat mir nicht gesagt, wie er geflohen ist.

R: Ich kann Ihnen das nicht glauben, dass die Familie des Mädchens nicht bei dem Haus auf Ihren Cousin gewartet hat.

P: Die Häuser sind nicht in der Nähe, vielleicht haben sie es nicht gefunden. Er hat mir nur gesagt, dass sie das Mädchen mitgenommen haben, nicht wohin sie sie gebracht haben und wo sie sie getötet haben.

Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden

Partei in Österreich:

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft? P: Nein.

R: Haben Sie in Österreich lebende Kinder? P: Nein.

R: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind? P: Nein.

R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

P: Ich spreche Persisch, Dari/Farsi und etwas Deutsch.

R: Wie würden Sie Ihr Sprachniveau in Deutsch beschreiben?

P: A2 habe ich abgeschlossen, jetzt bin ich nach Wien gekommen und seit 2 Monaten lerne ich in Wien.

R: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen wie gut Sie Deutsch sprechen.

R: Was haben Sie am Wochenende gemacht?

P: Am Wochenende spiele ich Fußball und sehe ich fern und ich spiele Karten mit Freunden. Manchmal mit meinen Freunden spazieren ich gehe

R: Wohin gehen Sie spazieren? P: Auf der Donau, in die Stadt.

R stellt fest, dass die Deutschkenntnisse von P gut sind. Die Verhandlung wird mit D weitergeführt.

R: Arbeiten Sie in Österreich oder haben Sie in Österreich gearbeitet? Wenn ja, was und wann? P: Ich darf nicht arbeiten.

R: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder eine Universität?

P: Ja, Sprachschule. Ich möchte gerne eine Ausbildung in Österreich machen. Ich möchte Automechaniker werden.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P: Ich war bei der Feuerwehr, aber die haben gesagt, ich kann nicht genug deutsch. Ich habe meine Nummer hinterlassen, damit sie mich kontaktieren können.

Ich trainiere in einem Judoklub.

R: Wen kennen Sie in Österreich, mit wem haben Sie Kontakt?

P: Ich habe mehrere Freunde, auch Österreicher, im Fußballklub und im Judoklub. Ich habe auch Kontakt über Facebook.

R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? P: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

P: Ich habe nur einmal etwas gestritten, wir sind in der langen Schlange gestanden und haben auf Geld gewartet. Es war aber keine ernste Auseinandersetzung, nur mündlich. Aber ich bin brav und kenne die Regeln in Österreich. Ich möchte hier leben.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

P gibt an, dass diese Beurteilung zur Kenntnis genommen und auf eine weitere Stellungnahme verzichte werde.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

P: Ich will hier lernen, eine Lehre als Mechaniker absolvieren. Ich möchte so wie die anderen Menschen hier arbeiten und leben. Ich zahle 90 Euro dafür, dass ich Deutsch lernen kann. Etwas Unterstützung erhalte ich von der Diakonie.

Ergänzend vorgelegt werden

Zeugnis XXXX

P: Ich möchte noch einmal betonen, dass als der Vater des Mädchens zu uns nach Hause gekommen ist und mich geschlagen hat, mir mein Vater gesagt hat, dass er mit der Beziehung nicht einverstanden ist. Er hat gesagt das ist nicht gut, bitte mach das nicht.

Auf Befragen durch R gibt P an, D gut verstanden zu haben.

Keine weiteren Beweisanträge. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Uruzgan, XXXX geboren und aufgewachsen, er hat dort bis Mitte 2011 mit seiner Familie gelebt.

Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Die Eltern und ein Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Uruzgan, ein Cousin mütterlicherseits lebt in der Provinz Ghazni.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert. Er hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und strebt den Beruf des Automechanikers an. Er spielt in einem Fußballklub und trainiert in einem Judoklub.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Familie einer jungen Frau droht, welche er gegen den Willen deren Familie heiraten wollte und daher mit ihr geflohen ist.

Allerdings droht selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe keine Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes.

Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.

Festgestellt wird aber auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer ernsten Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vor der er von den Behörden seines Heimatstaates nicht wirksam Schutz erfahren kann. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage in anderen Gegenden Afghanistans kann er daher derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Die Provinz Uruzgan

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Uruzgan im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 58 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Provinz Ghazni:

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen. Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, mit seinem persönlichen Auftreten den Eindruck seiner Unglaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe zu zerstreuen. Dies ist ihm aber weder mit seinem Auftreten, noch mit seinen Aussagen gelungen

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens zwar im Wesentlichen gleichbleibend und übereinstimmend geschildert. Allerdings sind seine Angaben insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte über die Situation von Frauen in Afghanistan nicht plausibel. Dies gilt insbesondere für geschilderte Verhaltensweise der jungen Frau und deren Familie.

Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass eine junge Paschtunin mit einem jungen Mann der Volksgruppe der Hazara mehrmals auf der Straße in einer Intensität spricht, dass sich die beiden ineinander verlieben und gemeinsam flüchten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater einer jungen Frau, nachdem er sie bereits wegen einer unerwünschten Bekanntschaft körperlich gezüchtigt hat, weiter alleine auf die Straße gegen lässt und ihr das Mobiltelefon belässt. Dies gilt auch für das Vorbringen, die junge Frau hätte auf offener Straße den Schleier gehoben und das unverheiratete Paar hätte in Ghazni unter einem Dach zusammengelebt.

Zusammengefasst waren die Aussagen des Beschwerdeführers zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung ausweichend und in der Chronologie der Abläufe unschlüssig. Der Beschwerdeführer konnte die erkennende Richterin nicht überzeugen, dass er die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte Er hat den Eindruck erweckt, dass die geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.

Allerdings beruht die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen - selbst wenn man annimmt, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte wahr ist - auch nicht auf Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden. (siehe Ausführungen unter Punkt A. 3.2.1.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich primär aus den Länderfeststellungen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine diesbezüglich plausiblen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen - vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen beschriebenen Sicherheits- und Gefährdungslage - dazu in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht hat.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der mangelnden Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe droht keine Verfolgung aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. Vorgebracht wurde die Verfolgung durch Privatpersonen, es fehlt ein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Fluchtgründen.

Die hier angeführte angebliche Blutrache aufgrund der angeblichen gemeinsamen Flucht, richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit einem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den Beschwerdeführer - selbst. Somit liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m. w.N.).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Hazara sind zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazare, der in Afghanistan wohnt - es handelt sich hierbei um etwa ca. 19 Prozent der Bevölkerung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu XXXXgen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Uruzgan, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge sich die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden.

Ausgehend von den Feststellungen, ist die Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan für den Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischen Bekenntnisses ist, prekär.

Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Ghazni, wo sich zuletzt insgesamt die Sicherheitslage verschlechtert hat und die Taliban ihren Einfluss ausweiten konnten, wobei sie generell brutal gegen die Bevölkerung vorgehen. Ein Ausweichen dorthin ist dem Beschwerdeführer sohin nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er im Herkunftsland weder in einer großen Stadt gelebt hat, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte dort verfügt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern. (VfGH vom 24.02.2014, GZ U 2112/2012)

Eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist nur unter großen Schwierigkeiten möglich. (vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12)

Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer auch nicht zur Verfügung. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde durch die vorgelegten Nachweise untermauert. Der Beschwerdeführer spricht bereits gut deutsch ist Mitglied in einem Judokaklub und einem Fußballklub.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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