BVwG W127 2000885-1

W127 2000885-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Haltefrist, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämiengewährung, Rinderprämie

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2000885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2000885.1.00

Spruch

W127 2000885-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119409642, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend geändert, dass die Milchleistung des Betriebs im Prüfjahr 2011 6.373 kg Milch betrug.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß dieser Vorgabe die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 858,97 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass die belangte Behörde von einer Milchreferenzmenge von 103.095 kg und einem Stalldurchschnitt von

4. 650 kg ausgegangen sei, sohin 23 rechnerische Milchkühe zur Milchlieferung erforderlich seien. Bei 23 prämienfähigen Milchkühen sei sohin die individuelle Höchstquote (Mutterkuhquote) 0 Stück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei, in welchem begründend ausgeführt wurde, dass der Stalldurchschnitt laut Milchleistungskontrolle bei 6.373 kg liege und daher nicht der Landesdurchschnitt von 4.650 kg hätte verwendet werden dürfen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2014 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, Bestätigungen über die Milchleistung im Sinne des § 14 Dienstleistungs-Verordnung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 04.09.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Bestätigung des Landeskontrollverbandes Niederösterreich vom 03.09.2014 mit dem Ersuchen um Neuberechnung und Nachzahlung des nicht ausbezahlten Anteiles der Rinderprämien 2012, da die beschwerdeführende Partei in dieser Angelegenheit kein Mitverschulden treffe.

Dieses Parteiengehör wurde der Agrarmarkt Austria vorlegt mit der Möglichkeit hiezu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte am 03.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit - nicht angefochtenem - Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.3.2013, AZ II/7-KQ/12-119369832, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 0 Stück festgesetzt, da von der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von 4 Stück aufgrund von Nichtnutzung 4 Stück abgezogen worden seien.

Die beschwerdeführende Partei verfügte an den drei Stichtagen über 23 Fleischrassekühe und mit Stichtag vom 31.03.2012 über ein Milchkontingent von 103.095 kg.

Die belangte Behörde ging vom durchschnittlichen österreichischen Herdendurchschnitt von 4.650 kg aus, da seitens der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) bzw. seitens eines Landeskontrollverbandes keine erhöhte Milchleistung gemeldet worden war.

Mit von der beschwerdeführenden Partei vorgelegtem Schreiben des Landeskontrollverbandes Niederösterreich bestätigte dieser, dass der Betrieb der beschwerdeführenden Partei seit 01.06.1977 bis dato Mitglied beim Landeskontrollverband ist. Laut ebenfalls vorgelegtem Jahresbericht für das Prüfjahr 2011 betrug die Herdenleistung 6.373 kg Milch. Seitens des Landeskontrollverbandes wurde darauf hingewiesen, dass die Daten aus einem Versehen des Verbandes nicht an die Agrarmarkt Austria weitergeleitet worden seien.

Die Agrarmarkt Austria teilte in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2014 mit, dass nunmehr der Nachweis erbracht worden sei, dass alle Kühe am Betrieb unter Leistungskontrolle gestanden seien und lediglich aufgrund eines Versehens die Daten nicht an die Agrarmarkt Austria weitergeleitet worden seien. Der Betrieb habe daher eine Milchleistung von 6.373 kg erreicht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden Verordnung (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden Verordnung (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Gemäß Artikel 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

Für Österreich wurde in Anhang V der Verordnung (EG) 1121/2009 eine durchschnittliche Milchleistung von 4.650,00 kg festgesetzt.

§ 14 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:

"Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln."

Im vorliegenden Fall galten am Betrieb der beschwerdeführenden Partei an den drei Stichtagen 23 Fleischrassekühe, die während des Haltezeitraums gehalten wurden, als ermittelt.

Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere ist zunächst gemäß Artikel 111 Abs. 2 letzter UAbs. Verordnung (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) und b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.

Der Betrieb verfügte mit Stichtag 31.03.2012 über ein Milchkontingent von 103.095 kg. Aufgrund der - auch von der Agrarmarkt Austria nicht bezweifelten - Stellungnahme des Landeskontrollverbandes Niederösterreich in Verbindung mit dem Bezug habenden Jahresberichtes ist davon auszugehen, dass die Milchleistung des gegenständlichen Betriebes im Kontrolljahr 2011

6. 373 kg Milch betrug.

Da sich durch diese Daten Neuberechnungen der rechnerischen Milchkühe mit Auswirkungen auch auf die Mutterkuhprämien und Mutterkuhquote ergebe, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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