BVwG L511 2005510-1

L511 2005510-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2005510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2005510.1.00

Spruch

L511 2005510-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.02.2011, Beitragskontonummer:

XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Einleitung des gegenständlichen Verfahrens

Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.01.2011, FA-GZ XXXX, eingeleitet.

Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass am 10.12.2010 um 13:30 Uhr im Zuge einer Kontrolle auf dem Parkplatz XXXX in Salzburg Frau XXXX, SV-Nr. XXXX als Christbaumverkäuferin der Beschwerdeführerin beschäftigt war. Frau XXXX habe angegeben, dass sie ein paar Mal aushelfe, besonders wenn Herr XXXX, der angemeldete Verkäufer der Beschwerdeführerin weg müsse, oder viel los sei. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung bestehe nicht.

Dem Strafantrag waren die Identitätsnachweise von Frau XXXX und Herrn XXXX sowie ein Foto von Herrn XXXX vor dem Verkaufshäuschen angeschlossen.

In der ebenfalls beigelegten Niederschrift mit Frau XXXX gab diese an, dass Herr XXXX im Sommer ihr Angestellter sei. Sie machten Transporte. Sie helfe im Betrieb der Beschwerdeführerin ein paar Mal aus, wenn Herr XXXX weg müsse, oder nicht zurechtkomme, weil so viel los sei. Herr XXXX wisse darüber Bescheid, dass sie da sei. Sie sei aber nicht angestellt. Zum Schluss, gegen 24. Dezember, werde sie aber nachfragen, ob Herr XXXX eine zweite Kraft benötige. Sie bekomme auch nichts bezahlt.

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 24.02.2011, Beitragskontonummer: XXXX, schrieb die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 10.12.2010 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 01.03.2011.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 07.03.2011 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Herrn XXXX als Christbaumverkäufer angestellt habe und dies der GKK auch gemeldet habe. Mit Frau XXXX gebe es weder ein Dienstverhältnis, noch seien Aushilfsdienste vereinbart worden. Frau XXXX sei der Beschwerdeführerin auch nicht bekannt. Recherchen im Anschluss an die Kontrolle der Finanzpolizei haben ergeben, dass Frau XXXX mit Herrn XXXX befreundet sei, und diesen am Verkaufsstand mehrfach besucht habe.

Beschwerdevorlage und Verfahren vor der Landeshauptfrau von Salzburg

Die GKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 20.09.2011 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

Zusammengefasst wurde darin als Sachverhalt angegeben, dass Frau XXXX selber angegeben habe, gelegentlich als Christbaumverkäuferin auszuhelfen, wenn Herr XXXX verhindert sei. Laut ihren Angaben wisse die Beschwerdeführerin darüber auch Bescheid, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig seien. Frau XXXX habe keinen Grund dazu gehabt, unrichtigerweise zu behaupten, dass die Dienstgeberin von ihrer Beschäftigung wisse (AZ [Aktenzahl des Aktes der Landeshauptfrau] 7).

Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 26.09.2011, Zahl: XXXX, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (AZ 8).

Die Beschwerdeführerin führte am 29.09.2011 dazu aus, dass die protokollierte Aussage von Frau XXXX nicht den Tatsachen entspreche, weshalb auch das Strafverfahren vor der BH XXXX eingestellt worden sei (AZ 9).

Aus der beigelegten Kopie des Bescheides der BH ist ersichtlich, dass diese auf Grund einer Befragung von Frau XXXX zum Ergebnis kam, dass die Übertretung gemäß § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG durch die Beschwerdeführerin nicht begangen worden sei, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde.

Auf Anfrage teilte die BH XXXX mit, dass das Finanzamt gegen die Einstellung des Verfahrens Berufung eingelegt habe und das Verfahren vor dem UVS Salzburg anhängig sei (AZ 10-12).

Mit Erkenntnis vom 28.11.2012 wurde die Berufung des Finanzamtes XXXX, durch den UVS Salzburg, Zahl: XXXX, als unbegründet abgewiesen (AZ 13).

Der UVS führte am 29.02.2012 eine Berufungsverhandlung durch in der die Beschwerdeführerin, Frau XXXX, Herr XXXX, sowie Herr XXXX, Kontrollorgan der Finanzpolizei, als Zeugen einvernommen worden sind.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen Frau XXXX und Herrn XXXX eine Partnerschaft bestanden habe. Frau XXXX habe in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme nachvollziehbar geschildert, dass sie am Kontrolltag bei ihrem Dienstnehmer Herrn XXXX "vorbeigeschaut" habe. Sie habe etwa für WC-Besuche von Herrn XXXX auf den Stand "aufgepasst". Die Verhandlung habe weiters ergeben, dass Frau XXXX am Kontrolltag "mitten unter Christbäumen stehend angetroffen" worden sei, und nicht mehr festgestellt werden habe können, ob sie ein Kundengespräch geführt habe. Die ursprünglichen Angaben, dass Herr XXXX über ihre Anwesenheit informiert gewesen sei, seien in der Berufungsverhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar relativiert worden.

Es sei daher in Würdigung der aufgenommenen Beweise festzustellen gewesen, dass es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Verpflichtung zur Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin fehle und das Vorliegen einer meldepflichtigen Beschäftigung von Frau XXXX bei der Beschwerdeführerin am Kontrolltag sei daher zu verneinen.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 19.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 09.04.2014 und 09.05.2014 die belangte Behörde um Vorlage des Bescheides vom 24.02.2011, da dem Akt nur die erste Seite des Bescheides samt Zustellnachweis einliegend war (OZ 2, 3).

Mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte die GKK den Bescheid in Kopie und teilte mit, dass das handsignierte Original der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei (OZ 4).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 10.12.2010 wurde Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, im Zuge im Zuge einer Kontrolle auf dem Parkplatz XXXX "mitten unter Christbäumen stehend" angetroffen.

Zum Zeitpunkt der Betretung war sie nicht als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet.

Zwischen Frau XXXX und dem als Christbaumverkäufer bei der Beschwerdeführerin angestellten Herrn XXXX bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle eine beginnende Partnerschaft, weshalb Frau XXXX Herrn XXXX öfter an seinem Arbeitsplatz besuchte. Dabei hat sie auch gelegentlich auf den Stand aufgepasst, wenn dieser seinen Arbeitsplatz kurzzeitig verlassen musste, etwa um die Toilette aufzusuchen.

Zum Zeitpunkt der Betretung hat Frau XXXX Herrn XXXX aus persönlichen Gründen besucht. Für ihre Anwesenheit am Christbaumverkaufsplatz bestand weder eine Verpflichtung ihrerseits, noch hat sie dafür Geld erhalten.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

Beweiswürdigung

Die getätigten Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des UVS vom 28.11.2012, dessen wesentliche Begründung oben unter I.4.4 wiedergegeben ist.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem UVS wurden die betroffenen Personen unter Wahrheitserinnerung einvernommen, und deren Aussagen vom einvernehmenden Mitglied des UVS für glaubwürdig befunden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, die im Erkenntnis wiedergegebenen Aussagen einer anderen Würdigung zu unterziehen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Frau XXXX, am 10.12.2010 Herrn XXXX an seinem Arbeitsplatz besuchte. Ein Dienstverhältnis von Frau XXXX zur Beschwerdeführerin bestand hingegen nicht.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vorlagen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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