W211 1437839-1•BVwG W211 1437839-1
W211 1437839-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2014
Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
W211 1437839-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 13.09.2013 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich am 13.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und in Österreich oder der Europäischen Union über keine Verwandten zu verfügen. Sie habe in Somalia in Afgooye gelebt und sei Mitte 2007 über Bosaso in den Jemen gereist, wo sie ca. vier Jahre gelebt habe. Danach sei sie über Jordanien, den Libanon, Syrien, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Somalia habe sie aus Angst vor den Al Shabaab verlassen.
3. Am 28.03.2013 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei gab dort an, die Dolmetscherin verstehen zu können und gesund zu sein. Sie sei in Afgooye geboren und aufgewachsen. Von elf Geschwistern seien fünf bereits verstorben. Ihr Vater sei im Jahr 2006 verstorben; ihre Mutter lebe mit zwei bzw. vier Geschwistern in Afgooye und verkaufe Obst und Gemüse. Die beschwerdeführende Partei habe ein Jahr lang die Koranschule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Sie habe im Jahr 2000 geheiratet und habe drei Kinder. Sie habe von ihrer Mutter gehört, dass ihr Mann im Jahr 2009 einmal nicht mehr nach Hause gekommen sei; sie wisse nicht, wo dieser nun sei und ob er noch lebe. Ihre Familie, auch ihr Mann, seien Sheikhal.
Somalia habe sie aus Angst vor den Al Shabaab verlassen. Al Shabaab Mitglieder seien im Jahr 2007 einmal in die Wohnung gekommen und haben zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei mitgenommen. Ein weiteres Mal sei ein Mitglied gekommen und habe die Schwester der beschwerdeführenden Partei vergewaltigt. Sie sei auch immer wieder angesprochen worden, dass sie sich scheiden lassen solle, um ein Al Shabaab Mitglied zu heiraten. Oder ihr Mann solle Al Shabaab Mitglied werden. Anfang 2007 sei die beschwerdeführende Partei auch einmal oder zweimal von Männern angegriffen worden; sie glaube, dass das Al Shabaab gewesen seien. Das Problem in Somalia würde es immer noch geben. 2007 haben die Al Shabaab ihr Wohnviertel in Afgooye kontrolliert. Auf den Hinweis der Behörde, dass die äthiopischen Truppen 2006 nach Somalia gekommen seien und Afgooye seit Ende 2006 weitestgehend unter der Kontrolle der äthiopischen Truppen gestanden habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Wahrheit gesagt habe. Sie wisse nicht, mit wem die Männer, die sie angegriffen haben, zusammen gearbeitet haben.
Die beschwerdeführende Partei legte auch eine Deutschkursbestätigung und zwei Empfehlungsschreiben vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen - fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Afgooye stamme und den Sheikhal angehöre. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie verheiratet sei und Kinder habe. Sie leide auch an keinen schweren Krankheiten. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Fest stehe weiter, dass die beschwerdeführende Partei niemals aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Afgooye sei weiter weitestgehend von Dezember 2006 bis Ende 2008 unter der Kontrolle der äthiopischen Truppen gestanden. Nunmehr werde die Stadt von der Übergangsregierung und der AMISOM kontrolliert. Eine Belästigung durch Al Shabaab könne nicht festgestellt werden. Es seien auch aus dieser Zeit keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab bekannt.
Im Falle der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei könne keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK festgestellt werden. Auch sei der beschwerdeführenden Partei die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen gewesen. Es würden auch ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen und der beschwerdeführenden Partei zugänglich sein. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sie habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit durch ihre Arbeit im Jemen auch bewiesen.
Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und in Mogadischu, zur aktuellen Lage in Afgooye sowie zur Situation in Afgooye von 2006 bis 2008, zu den Sheikhal, zu NGOs, zu Rückkehrfragen, zur medizinischen Versorgung und zur Rückkehrsituation. Nach diesen Informationen seien die Sheikhal Bezeichnungen für Lineages mit einem erheblichen sozialen Status. Die meisten Sheikhal würden in Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye stehen. Das sei ein interessantes Beispiel, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern könne. Die Stellung der Sheikhal Lobogi werde allgemein als hoch bewertet, und würden sie mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet. Über die medizinische Versorgung wurde ausgeführt, dass diese bestenfalls rudimentär gegeben sei. Es gebe zwar Krankenhäuser, die jedoch kaum bis gar nicht ausgestattet seien. Einige humanitäre Organisationen würden kostenlose medizinische Hilfe anbieten. In Afgooye bestehe eine Klinik der SOS Kinderdörfer.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei selbst gesagt habe, wegen ihrer Clanzugehörigkeit nie Probleme gehabt zu haben. Vor dem Hintergrund der Berichte über die Präsenz der äthiopischen Truppen in Afgooye erscheine ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig. Weiter verwies die belangte Behörde auf Widersprüche der beschwerdeführenden Partei in ihren Einvernahmen. Betreffend die Feststellungen zur Situation bei der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer kontinentalübergreifenden Reisen bewiesen habe, über Selbsterhaltungsfähigkeit zu verfügen. Sie würde bei einer Rückkehr die Möglichkeit haben, sich an die zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um notwendige Unterstützung zu erhalten. Sie habe auch familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort. Es seien keine Umstände amtsbekannt, nach welchen eine solch extreme Gefährdungslage herrsche, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung nach Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei. Es sei auch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden könne. Die beschwerdeführende Partei könne sich im Falle einer Rückkehr in Afgooye niederlassen, wo sie geboren und aufgewachsen sei, und sich Familienmitglieder aufhalten würden. Trotz der als nicht optimal zu bezeichnenden Sicherheitslage in Somalia erscheine eine Rückkehr nach Afgooye in Hinblick auf die regional und innerhalb der Bezirke sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht als grundsätzlich ausgeschlossen und insgesamt als zumutbar.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei nicht geprüft worden seien, was mit ihrer Unglaubwürdigkeit begründet worden sei. Dabei habe die belangte Behörde jedoch einen unmöglichen Maßstab angelegt. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und unrichtig ausgewertet worden, was die Beschwerde durch Zitate verschiedener Berichte zu Somalia zu belegen suchte. Doch bereits in den eigenen Länderfeststellungen sei von einer äußerst schwierigen Lage für Rückkehrer_innen die Rede. Die Behörde würde weiter eine Beweislastumkehr vornehmen. Die beschwerdeführende Partei gehöre zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, und sei der somalische Staat nicht willens oder fähig, ihre körperliche Integrität zu schützen. Dies sei auch bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungmängel vor:
Die belangte Behörde traf zunächst überhaupt keine Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia, die jedoch für eine rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrags für internationalen Schutz unabdinglich sind. Bereits das Kapitel "Soziale Gruppen" des von der Behörde im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation aus dem Dezember 2012 eröffnet mit dem Satz: "Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt".
Bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gingen also die der Behörde zur Verfügung stehenden Berichte von einer besonders prekären Situation für Frauen in Somalia aus. Sie hätte sich daher im Detail mit der Lage dieser sozialen Gruppe und dem damit einhergehenden realen Risiko der beschwerdeführenden Partei, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden, auseinandersetzen müssen.
Aktuellere Informationen formulieren diese Gefahren noch konkreter und führen unter anderem aus, dass Somalia eines der schlimmsten Länder für Frauen ist (siehe EASO COI Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, Seite 108; AB der Staatendokumentation, Somalia, IFA Mogadischu, Frauen, Jänner 2014, Seite 1). Auch wird in diesen Berichten nicht von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Falle von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgegangen (siehe unter vielen anderen aktuell Home Office, Country Information and Guidance, Somalia, April 2014, Seite 53).
2.2. Die belangte Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid Länderinformationen zu den Sheikhal Lobogi, die als den Hawiye zugehörig angesehen werden. Dies wohl, um zu demonstrieren, dass für die beschwerdeführende Partei keine Problematik aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Somalia entstehen könne. Der vollständige Absatz "Conclusio" der zitierten Anfragebeantwortung vom 19.08.2011 lautet:
"Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.
Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.
Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches."
Die belangte Behörde ermittelte nicht, ob die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu den Sheikhal Lobogi gehört, oder eventuell zu einer anderen Gruppe der Sheikhal. Dazu werden im Bescheid auch keine Feststellungen getroffen. In Hinblick auf die - für die Zukunftsprognose einer Gefährdung/Verfolgung relevante - Frage einer Minderheitenzugehörigkeit, so auch insbesondere im Zusammenhang mit der Situation von weiblichen Minderheitenangehörigen, muss die Behörde diese Feststellungen ermitteln und treffen, um eine entsprechende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
2.3. Wenn die Behörde die Feststellung trifft, dass es in Somalia ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gibt und diese der beschwerdeführenden Partei auch zugänglich sind, so deckt sich diese Feststellung nicht mit den dazu angeführten Länderinformationen und fußt auch auf keinen anderen, dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Akt zugänglichen, Ermittlungsergebnissen.
2.4. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Lage der Frauen in Somalia und in Afgooye, so unter Umständen insbesondere zur Lage von weiblichen Minderheitenangehörigen, anstellen müssen, um im zu erlassenden Bescheid die entsprechenden Feststellungen treffen zu können.
Darüber hinaus wird die belangte Behörde aktuelle Informationen zum Verbleib des Familienverbandes der beschwerdeführenden Partei in Somalia einholen müssen, um eine entsprechende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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