BVwG W191 1426166-2

W191 1426166-2Bundesverwaltungsgericht16.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1426166-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1426166.2.01

Spruch

W191 1426166-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zahl 12 03.605-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 26.03.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 26.03.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 26.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Fischamend, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Distrikt Maymana, Provinz Faryab (Afghanistan), sei im Jahr XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen, sunnitischer Moslem, spreche Turkmenisch, Dari und etwas Paschtu und sei ledig. Er habe zweieinhalb Jahre lang die Schule besuch und als Teppichknüpfer und Näher, zuletzt als Hirte gearbeitet.

Seine Reise habe er vor ca. elf Monaten per PKW begonnen und sei über Peshawar (Pakistan), wohin in sein Onkel gebracht habe, schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er einen Landesverweis erhalten und sich ca. zehn Monate lang aufgehalten habe. Schließlich sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt über ihm unbekannte Länder weiter bis nach Österreich gebracht worden, wo er an einer Bushaltestelle von der Polizei aufgegriffen worden sei.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er mit einer Person namens XXXX als Schafhirte gearbeitet hätte, dabei hätte er immer nachts und sein Kollege untertags die Schafe gehütet. Als er seinen Kollegen wieder einmal ablösen hätte wollen, wäre dieser in der Hirtenstube nicht anwesend gewesen. Der BF hätte dann erfahren, dass sein Kollege in der Nähe der Hirtenstube von unbekannten Personen getötet worden wäre, man hätte seine Leiche erst zwei Tage später entdeckt. Seine Schwester und seine Mutter hätten ihn daraufhin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von der Polizei des Mordes an seinem Kollegen verdächtigt würde. Er wäre daraufhin geflüchtet, da er gewusst hätte, dass die Polizei ihn für schuldig halten würde, gleichgültig ob er mit der Tat etwas zu tun gehabt hätte oder nicht, die Polizei hätte ihm nicht geglaubt, daher wäre er nach Pakistan zu einem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Von Pakistan aus wäre er nachfolgend nach Europa aufgebrochen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 04.04.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler korrigiert):

" [...]

Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?

Antwort: Ich kann lesen und schreiben, ich habe in Pakistan zwei Jahre die Schule besucht.

Frage: Wo haben Sie in Pakistan die Schule besucht?

Antwort: In Peshawar.

Frage: Wo haben Sie sich bisher, d.h. bis zu Ihrer Ausreise, in Afghanistan aufgehalten? (Provinz, Distrikt, Stadt, Dorf...)

Antwort: Provinz Faryab, Dist. Ankhoi, Dorf XXXX.

Frage: War es Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland vor der Ausreise?

Antwort: Nach der Rückkehr aus dem Iran habe ich ca. vier bis fünf Jahre an dieser Adresse gelebt.

Frage: Wann haben Sie erstmals Afghanistan verlassen?

Antwort: Ich war ca. zwölf Jahre alt, als ich mit meiner Familie nach Pakistan gegangen bin, es war wegen des Krieges, wir waren dann ca. acht Jahre in Pakistan, danach sind wir in den Iran gegangen. Befragt gebe ich an, dass ich danach drei bis vier Jahre im Iran gelebt habe. Meine Familie ist, als ich in den Iran gegangen bin, zurück nach Afghanistan gegangen.

Frage: Wo im Iran haben Sie gelebt?

Antwort: In XXXX.

Frage: Bei wem haben Sie im Iran gelebt, und wovon haben Sie dort den Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Ich habe dort an meinen Arbeitsstellen gewohnt, ich war Gelegenheitsarbeiter, manchmal am Bau oder woanders.

Frage: Seit wann haben Sie an der von Ihnen angegebenen letzten Wohnadresse gelebt?

Antwort: Nach meiner Rückkehr aus dem Iran vor drei bis dreieinhalb Jahren wurde ich dort wohnhaft und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Ich bin dann direkt von Afghanistan nach Europa gereist.

Frage: Welcher Volksgruppe, welchem Stamm und Clan gehören Sie an?

Antwort: Turkmene.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Afghanistan aufgenommen?

Antwort: Ich habe zurzeit keinen Kontakt, weil ich die Telefonnummern verloren habe.

Frage: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Familie?

Antwort: Das letzte Mal, als ich noch in Griechenland war und hierher reiste.

Frage: Welche Angehörigen leben noch in Afghanistan?

Antwort: Meine Eltern sind verstorben, meine Schwester lebt in Ankhoi, sie ist verheiratet, ansonsten habe ich keine Geschwister, mein Onkel väterlicherseits und meine Tante sowie wie meine fünf Cousins leben auch in Ankhoi, mein Onkel mütterlicherseits lebt in Pakistan.

Frage: Haben Sie sonst zu irgendjemand in Afghanistan Kontakt?

Antwort: Ich habe alle meine Telefonnummern unterwegs auf der Flucht verloren.

Frage: Haben Sie sich jemals in Kabul aufgehalten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige in Kabul?

Antwort: Nein.

Frage: Wovon lebt Ihre Familie jetzt?

Antwort: An der angegebenen Adresse in Afghanistan.

Frage: Wie haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt verdient?

Antwort: Ich habe als Hirte dort gearbeitet, ich war auch in Afghanistan ein Gelegenheitsarbeiter. Befragt gebe ich an, dass ich jede Arbeit in Afghanistan angenommen habe, manchmal habe ich als Hirte, manchmal als Bauer gearbeitet.

Frage: Konnten Sie mit Ihrem Einkommen leben in Afghanistan?

Antwort: Ja, ich konnte damit leben, ich habe damit sogar meinen Onkel väterlicherseits finanziell unterstützt, weil der krank ist. Bei meiner Abreise aus Afghanistan habe ich meinem Onkel etwas Geld gegeben, damit er die nächste Zeit auskommt.

Frage: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?

Antwort: Genau kann ich es nicht sagen, ich war zehn Monate in Griechenland, und in der Türkei war ich zehn Tage, insgesamt war ich elf Monate unterwegs, als ich nach Österreich gereist bin. Befragt gebe ich an, dass es in Griechenland weder Arbeit noch Unterkunft für mich gegeben hat, selbst im Winter musste ich im Freien nächtigen.

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen?

Antwort: Etwas vor elf bzw. elfeinhalb Monaten ist der Entschluss gefallen.

Frage: Über welche Reiseroute sind Sie nach Europa gekommen?

Antwort: Ich bin über Pakistan, den Iran, die Türkei nach Griechenland und von dort nach Österreich gereist.

Frage: Sind Sie arbeitsfähig?

Antwort: Ja.

Frage: Waren Sie im Heimatland politisch oder religiös tätig?

Antwort: Nein, ich habe auch keine Ahnung von dem Ganzen.

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie zurückkehren müssten nach Afghanistan?

Antwort: Es ist mir ein Mord angehängt worden in Afghanistan, sie werden mich festnehmen, weil sie mich beschuldigen, eine Person getötet zu haben.

Frage: Können Sie Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals von sich aus Anzeige bei der afghanischen Polizei erstattet?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie außerhalb von Afghanistan Verwandte oder Familienangehörige?

Antwort: Einen Onkel mütterlicherseits in Pakistan, sonst habe ich keine Verwandten im Ausland.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Stehen Ihrer Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland zur Verfügung?

Antwort: Wir haben ein Haus, es gehört mir und meinem Onkel väterlicherseits.

Frage: Werden Sie von der Polizei im Heimatland gesucht?

Antwort: Ja.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details!

Antwort: Ich habe mit einer anderen Person namens XXXX als Hirte gearbeitet. Er hat die Schafe von morgens bis ein Uhr mittags gehütet, danach habe ich die Schafe bis etwa elf oder zwölf Uhr nachts gehütet, ich bin einmal in der Nacht zurückgekommen, ich habe die Schafe zurückgebracht, aber mein Kollege war nicht in der Hirtenstube anwesend. Ich habe ihn zu Hause angerufen, er war aber nicht zu Hause. Mir wurde gesagt, dass er vielleicht irgendwo hingegangen sei, am nächsten Morgen habe ich wieder die Schafe gehütet, zwei Tage lang habe ich nichts von meinem Kollegen gehört, danach hat die Polizei seine Leiche aufgefunden. Er wurde auf der Straße von unbekannten Personen ermordet, die Polizei hat gesagt, dass vier Stunden vor dem Leichenfund ich meinen Kollegen angerufen habe, es wäre auf seinem Handy gespeichert gewesen. Ich wäre die letzte Nummer gewesen, die auf seinem Handy gespeichert gewesen wäre. Die Polizei hat das meiner Schwester erzählt, die Polizei hat nun den Verdacht, dass entweder ich meinen Kollegen ermordet habe oder dass ich den Mörder aber kenne.

Frage: Fahren Sie bitte fort mit Ihren Ausführungen.

Antwort: Die Polizei hat mich verdächtigt, dass ich entweder selber den Kollegen getötet habe oder den Mörder kenne. Die Polizei meint, dass auf seinem Handy ich als letzte gespeicherte Nummer aufscheine, das Gespräch hat angeblich eine halbe Stunde gedauert, das stimmt aber nicht, ich habe mit ihm nicht telefoniert. Doch die Eltern des Getöteten meinen, dass ich mit dem Mord an ihrem Sohn etwas zu tun hätte. Meine Schwester hat von dem Verdacht gehört, sie hat mich vorgewarnt, dass die Polizei auf der Suche nach mir ist. Meine Schwester hat mir geraten zu flüchten, ansonsten würde mich die Polizei wegen des Verdachtes festnehmen.

Frage: Waren das alle Fluchtgründe?

Antwort: Das war alles, wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätte mich die Polizei festgenommen.

Frage: Wann genau war dieser Vorfall mit dem Mord an Ihrem Kollegen?

Antwort: Als ich geflüchtet bin.

Frage: Können Sie das Datum näher angeben?

Antwort: Nein, ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern.

Frage: Wie haben Sie das genau erfahren, dass Ihr Kollege getötet worden ist?

Antwort: Meine Schwester hat mich angerufen und hat mir von dem Verdacht erzählt, sie sagte, dass ich der letzte Anrufer gewesen sei, der auf dem Handy des Getöteten erschienen ist.

Frage: Wo waren Sie zum Zeitpunkt, als Sie Ihre Schwester darüber verständigt hat?

Antwort: Ich habe die Schafe gehütet, meine Schwester hat mich gewarnt und hat mir gesagt, dass mich die Polizei wegen des Verdachtes festnehmen werde, und ich sollte flüchten.

Frage: Wie lange haben Sie zu diesem Zeitpunkt die Schafe schon gehütet?

Antwort: Etwa drei bis vier Stunden, es war gegen elf Uhr vormittags.

Frage: Wie lange war zu diesem Zeitpunkt Ihr Kollege schon verschollen?

Antwort: Zwei Tage.

Frage: Wie lange vorher hat die Polizei die Leiche gefunden, zum Zeitpunkt des Anrufes Ihrer Schwester?

Antwort: Das weiß ich nicht genau, die Polizei war bei uns zu Hause und erzählte von dem Anruf.

Frage: Für welchen Arbeitgeber haben Sie die Schafe gehütet?

Antwort: Mein Chef hat XXXX geheißen.

Frage: Wie weit von Ihrem Wohnort war die Schafweide entfernt?

Antwort: Mit dem Auto ca. ein bis eineinhalb Stunden entfernt.

Frage: Wo genau befindet sich diese Weide?

Antwort: Im Distrikt Ankhoi.

Frage: Und wo genau im Distrikt Ankhoi?

Antwort: Es gibt keine genaue Adresse dort, in der Nähe von der Weide befindet sich ein Brunnen, der heißt XXXX.

Frage: Hatten Sie Ihr Handy bei sich, als Sie die Schafe gehütet haben?

Antwort: Ja.

Frage: Wo genau hat man die Leiche Ihres Arbeitskollegen aufgefunden?

Antwort: Von der Hirtenstube etwas entfernt auf einem Weg. Man hat dann die Polizei informiert.

Frage: Wie weit von der Hirtenstube entfernt war der Fundort der Leiche?

Antwort: Zu Fuß ca. fünf Minuten von der Hirtenstube entfernt.

Frage: Hat Sie die Polizei jemals persönlich zu dem Vorfall befragt?

Antwort: Nein, ich bin auf den Rat von meiner Schwester von dort geflüchtet.

Frage: Wie lange haben Sie diese Arbeit als Schafhirte gemacht?

Antwort: Ca. vier bis fünf Monate.

Frage: Kennen Sie sich mit Schafen aus?

Antwort: Ich habe mit dieser Arbeit gerade angefangen, ich hatte nicht viel Erfahrung.

Frage: Gerade haben Sie gesagt, Sie hätten diese Arbeit vier bis fünf Monate gemacht, oder?

Antwort: Ich habe jede Arbeit angenommen, auch am Bau.

Frage: Wie lange haben Sie nun die Arbeit als Schafhirte gemacht?

Antwort: Wie gesagt, vier bis fünf Monate.

Frage: Trotz fast einem halben Jahr Arbeit mit Schafen kennen Sie sich mit Schafen nicht aus?

Antwort: Vier Monate arbeiten mit Schafen sind zuwenig, um sich auszukennen, ich habe ja auch andere Arbeiten gemacht.

Frage: Können Sie sich erklären, warum die Polizei zuerst zu Ihnen nach Hause geht bzw. Ihre Schwester angerufen hat, bevor Sie selbst angerufen worden sind?

Antwort: Die Polizei war bei uns zu Hause und meinte, dass ich entweder über den Mord Bescheid weiß und den Mörder kenne oder ich meinen Kollegen selber getötet hätte, weil ich angeblich eine halbe Stunde vor der Ermordung mit ihm telefoniert hätte und den Eltern des Getöteten gesagt habe, dass ich nicht weiß, wo sich ihr Sohn befindet.

Frage: Und warum hätte die Polizei zuerst zu Ihnen nach Hause kommen sollen, ca. eine Autostunde entfernt vom Fundort der Leiche, wäre es nicht logischer gewesen, wenn die Polizisten zuerst bei der nahegelegenen Hirtenstube nachgesehen hätten?

Antwort: Die Polizisten haben ja nicht gewusst, dass ich als Hirte gearbeitet habe und dass die Hirtenstube dort in der Nähe war, sie haben meine Adresse gefunden und sind zu mir nach Hause gefahren.

Frage: Wo haben die Polizisten Ihre Adresse gefunden?

Antwort: Der Bruder des Getöteten hat ihnen meine Adresse gegeben.

Frage: Und dieser Bruder des Getöteten hat nicht gewusst, dass Sie der Arbeitskollege sind?

Antwort: Der Bruder hat mich verdächtigt, dass ich etwas mit dem Mord zu tun habe, und hat der Polizei meine Wohnadresse gegeben.

Frage: Was haben Sie dann gemacht nach dem Anruf Ihrer Schwester?

Antwort: Ich bin gleich von der Hirtenstube weg und nach Pakistan geflüchtet.

Frage: Warum sind Sie nicht in Pakistan geblieben?

Antwort: Die Polizei hätte mich dort festgenommen.

Frage: Warum hätte Sie die pakistanische Polizei festnehmen sollen?

Antwort: Der Vater oder der Bruder des ermordeten Kollegen hätten sich in Pakistan bei der Polizei beschwert und hätten behauptet, dass ich den Kollegen getötet habe.

Vorhalt: Sie könnten nach Kabul ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Hälfte meiner Dorfbewohner arbeitet in Kabul, es wäre für sie sehr einfach, mich dort zu finden, selbst im Iran oder der Türkei hätte man mich finden können.

Frage: Wollen Sie sonst noch Angaben zu Ihrem Asylantrag machen?

Antwort: Nein.

LA: Feststellung zur Rückkehrfrage nach Afghanistan:

Anm. Die Länderfeststellungen bzgl. Rückkehrfragen werden dem AW vom Dolmetscher übersetzt und vorgebracht. Die Länderfeststellungen werden im Bescheid in weiterer Folge angeführt.

Frage: Möchten Sie sich dazu äußern?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie ausreichend Zeit, die Fragen zu beantworten, war die Einvernahme allgemein für Sie in Ordnung?

Antwort: Ja danke, es war alles in Ordnung, und ich konnte alles vorbringen, was ich sagen wollte.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei sowohl sprachlich als auch inhaltlich verstanden und haben Sie die Wahrheit angegeben?

Antwort: Ja.

[...]"

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 05.04.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte, für die der BF keinerlei Belege habe vorlegen können, habe er undetailliert und unkonkret, aber auch mehrfach unschlüssig und unplausibel geschildert - wofür mehrere Beispiele angeführt wurden - und somit nicht glaubhaft machen können.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 11.04.2012, eingelangt am 18.04.2012, per E-Mail am 17.04.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "mangelhafter Feststellung (zu den Gründen für das Verlassen der Herkunftslandes, S 10 des Bescheides oben) und unrichtiger bzw. mangelhafter Beweiswürdigung" angefochten wurde.

Der BF beantragte,

der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben,

dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren,

in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

In der Beschwerdebegründung wurde kurz ausgeführt, dass der BF "trotz seiner kurzen Schulbildung praktisch Analphabet" sei "und daher auch keinen hohen Bildungsgrad haben" könne. Beim Absprechen der Glaubwürdigkeit des BF habe das BAA die einfache Persönlichkeitsstruktur des BF übersehen, der selbst nach konkreten Befragungen Schwierigkeiten habe, die Antworten in eine für die Behörde exakt nachvollziehbare Form zu kleiden. Eine gültige Bewertung der "Glaubwürdigkeit der Aussagen" des BF scheine daher nur im Rahmen einer Beweiswiederholung möglich.

Die kurze Feststellung, der BF habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht, sei nicht begründet, sie stelle noch keine konkrete rechtliche Begründung dar, dies geschehe erst auf Seite 58 des bekämpften Bescheides, und zwar kurz und allgemein.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit 12.12.2012 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich abgemeldet.

1.8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, Zahl C8 426166-1/2012/6E, wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF eingestellt.

1.9. Am 23.04.2013 wurde der BF aus Deutschland gemäß dem Dublin-Übereinkommen in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Österreich, Flughafen Wien-Schwechat, rücküberstellt.

1. 10 Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.05.2013, Zahl C8 426166-1/2012/8Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG wieder fortgesetzt.

1.11. Der BF reiste in weiterer Folge wieder nach Deutschland aus, wo er am 15.05.2013 in München wegen illegalen Aufenthaltes aufgegriffen und bis 16.07.2013 in Abschiebehaft genommen wurde. Seine erneute Rücküberstellung nach Österreich über Freilassing war für 16.07.2013 avisiert. Am 22.07.2013 wurde ihm vom BAA erneut eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG nachweislich ausgefolgt.

1.12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.07.2013, Zahl C8 426166-1/2012/14E, wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF erneut eingestellt.

1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 17.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.14. Laut einem im Akt des BAA einliegenden Schreiben vom 31.01.2014 war für 06.02.2014 die neuerliche Überstellung des BF aus Deutschland per Flugzeug beabsichtigt.

1.15. Offenbar war der BF in der Folge auch tatsächlich wieder nach Österreich gelangt und wurde am 13.02.2014 in Graz einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF stellte mit Schreiben vom 19.02.2014 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens und war laut Bestätigung der Caritas vom 12.02.2014 zu dieser Zeit auch in Graz gemeldet.

Das BVwG teilte nach Recherche dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständiger Behörde mit Schreiben vom 06.06.2014 mit, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt bleibe, da der Aufenthaltsort des BF weiterhin unbekannt sei.

1.16. Im Akt des BAA findet sich ein Schreiben vom 17.07.2014, worin eine Rückübernahme des BF gemäß Dublin-Übereinkommen aus den Niederlanden für den 29.07.2014 avisiert wurde.

1.17. Mit Schreiben vom 19.08.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens und legte einen Meldezettel vor.

1.18. Mit Beschluss des BVwG vom 09.09.2014, Zahl W191 1426166-2/6Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG wieder fortgesetzt.

1.19. Laut Bericht der PI XXXX vom 10.11.2014 kam es zu einer "Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen" (Ausspruch gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz) betreffend den BF, nachdem dieser in seiner Unterkunft der Grundversorgung angeblich mit einem Küchenmesser seinen Wohnungsgenossen bedroht habe. Behauptet wurde auch ein Drogenkonsum.

Laut Abschlussbericht vom 18.11.2014 war es zu Streitigkeiten zwischen dem BF und seinen beiden Mitbewohnern gekommen, wobei Aussage gegen Aussage stand. Möglicherweise war Grund für den Disput die verschiedene Volksgruppenzugehörigkeit (der BF ist Turkmene, die beiden anderen Personen sind Afghanen anderer Volksgruppe).

Die Beteiligten wurden auf freiem Fuß angezeigt, der BF wurde in einer anderen Unterkunft untergebracht.

1.20. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 17.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Turkmenisch. Ich spreche auch Dari und Türkisch und ein bisschen Urdu.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF gibt dazu an: Mir geht es gut.

[...]

Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel vorgelegt und legt auch bei der heutigen Verhandlung keine vor.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXXund bin 23 Jahre alt. Ich stamme aus XXXX, Distrikt Andchoi, Provinz Faryab.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Turkmene.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Mein Onkel lebt in Pakistan und hat mich vor ca. fünf Monaten verlobt.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein, ich bin Analphabet. Vor ca. 15 Jahren habe ich in Pakistan ca. fünf Monate lang einen Englischkurs besucht.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Meine Eltern sind gestorben, als ich ganz klein war. Ich habe bei meinem Onkel gelebt. Ich habe als Teppichknüpfer, Näher und Hirte gearbeitet.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Von wann bis wann haben Sie wo gelebt?

BF: Mit ca. 14 Jahren bin ich mit meinem Onkel nach Pakistan gegangen. Dort lebte ich ca. fünf bis sechs Jahre lang [gelebt]. Dann ging ich zurück nach Faryab in meinen Heimatort und lebte dort ca. ein bis zwei Jahre.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich schon einmal einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, derzeit gehe ich auch in einen Kurs.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und zu kleinen Teilen auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich gehe manchmal in den Gymnastikraum meiner Pension.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein, ich bin nur einmal aus meiner Unterkunft hinausgeworfen worden, weil jemand betrunken war und mich geschlagen hat.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits. Wenn er etwas braucht, ruft er mich an, zuletzt hat er mich vor fünf und vor drei Monaten angerufen und mir gesagt, dass er mich verlobt hat.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe dort meine Fluchtgründe vollständig erzählt.

RI: Erzählen Sie noch einmal kurz und prägnant, warum Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Ich war mit meinem Freund als Hirte tätig, als dieser getötet worden ist. Ich weiß nicht, von wem. Die Leute haben die Leiche gefunden und die Polizei verständigt. Diese hat das Zimmer des Freundes durchsucht und ein blutiges Stück Holz gefunden. Meine Halbschwester hat zu mir gesagt, dass ich weglaufen soll, weil die Polizei mich suche. Ich war unter Verdacht, weil ich den zweiten Zimmerschlüssel hatte.

RI: Ist er im Zimmer getötet worden?

BF: Nein, die Polizei ist oft sehr ungerecht. Sie hat sogar meinen 75-jährigen Onkel, der keine Beine hat, wegen mir 6 Monate lang eingesperrt, freigelassen und jetzt wieder verhaftet.

RI: Warum glaubt die Polizei, dass Sie Ihren Hirtenkollegen im Freien töten und dann das blutige Holz in seinem Zimmer verstecken und sich damit verdächtig machen?

BF: Das Zimmer war eine Stunde Fahrt von meinem Arbeitsplatz entfernt.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich käme ins Gefägnis oder würde getötet.

RI: Von wem?

BF: Von der Polizei.

RI: Nicht von den Angehörigen des Toten?

BF: Nein. Der verhaftete Onkel hat mich laut telefonischer Auskunft seines Sohnes ausdrücklich ersucht, dass ich nicht zurückkommen solle.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Faryab in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q. 4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheisrelevanten Vorfälle in der Provinz Faryab dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 60% gestiegen ist.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 26.03.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 04.04.2012 sowie die Beschwerde vom 11.04.2012

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 97 bis 139)

Einsicht in Schriftstücke in den Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend wiederholte Rücküberstellungen des BF gemäß Dublin-Übereinkommen aus diversen anderen Mitgliedstaaten sowie wiederholte Einstellungen bzw. Fortsetzungen seines Asylverfahrens aufgrund seiner Abwesenheiten

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.11.2014 sowie Einsichtnahme in die dabei vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (betreffend die Sicherheitslage sowie die Provinz Faryab).

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Turkmenisch, er spricht auch Dari und etwas Urdu.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar, er wurde auch mehrfach aus anderen Dublin-Staaten zur Führung seines Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren ergänzend eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

3.2.3. Aus den vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Paktia im landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 60% gestiegen ist.

(Quellen zu Punkt 3.2.2. und 3.2.3.:

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung;

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014;

INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA (bzw. des BFA) und des BVwG (bzw. des Asylgerichtshofes).

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Turkmenisch sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in seiner Erstbefragung vor, dass er von der Polizei verdächtigt werde, als Hirte in seiner Heimatprovinz Faryab seinen Hirtenkollegen ermordet zu haben. In seiner Einvernahme vor dem BAA ergänzte er diese Behauptung um jene, dass ihn auch die Angehörigen des Getöteten suchen würden, was er in seiner Einvernahme vor dem BVwG wieder zurücknahm.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

So ist schon die persönliche Glaubwürdigkeit des BF dadurch stark beeinträchtigt, dass er sich seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren mehrfach entzog und mehrmals aus anderen Dublin-Staaten in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Österreich rücküberstellt werden musste. Sein Verfahren musste dadurch mehrmals eingestellt und wieder fortgesetzt werden. Auch seine schwankenden Angaben über seine Aufenthaltsorte in seinem bisherigen Leben (im erstbehördlichen Verfahren gab er an, mehrere Jahre lang im Iran gelebt zu haben, vor dem BVwG gab er an, mit ca. 14 Jahren mit seinem Onkel nach Pakistan gegangen zu sein) sowie die Anzeigen gegen ihn wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und Körperverletzung gegenüber Mitbewohnern (wobei hierbei Aussage gegen Aussage steht) sowie seine daraus erfolgte Wegweisung von seiner Unterkunft der Grundversorgung (und Unterbringung in einer anderen Unterkunft) tragen nicht dazu bei, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu stärken.

Bezüglich seiner Fluchtgründe tätigte der BF - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde (siehe oben Punkt 1.4.) - vage und unkonkrete, mehrfach aber auch unplausible und unstimmige - und somit unglaubhafte - Angaben.

Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens kaum Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.

Wie das BAA ausgeführt hat, ist wenig glaubhaft, dass der BF fünf Monate lang Schafe hütet, dann aber behauptet, sich mit Schafen kaum auszukennen. Ebenfalls höchst unplausibel und somit fragwürdig erscheint, dass die Polizei den BF zuerst in seiner eine Stunde entfernten Wohnstaat anstelle in der Hirtenstube gesucht haben soll.

Diesen Eindruck der Unglaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe hat der BF auch in seiner Einvernahme vor dem BVwG nicht beseitigen können. So hat er nun - in Abweichung von seinen Angaben vor dem BAA - angegeben, dass ihn die Angehörigen des angeblich Getöteten nicht suchen würden, was zur Stimmigkeit seines Vorbringens nicht beiträgt.

Ganz besonders auffällig war aber seine Angabe, in der - weit entfernten - Wohnung seines getöteten Hirtenkollegen sei ein blutiges Holz gefunden worden, mit dem dieser getötet worden sei. Der BF werde nun verdächtigt, da er einen Zimmerschlüssel gehabt habe. Getötet worden sei der Kollege aber auf der Weide, und dort sei auch seine Leiche gefunden worden. Die Nachfrage, ob die Polizei tatsächlich annehmen sollte, dass der BF dann nach geschehenem Mord in die eine Stunde entfernte Wohnung des Opfers gefahren wäre, um dort das Mordwerkzeug zu verstecken, konnte der BF demgemäß auch nicht beantworten und erscheint daher das Vorbringen des BF als weitgehend absurd.

Der BF wurde in seinen Einvernahmen vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste, bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten. Dies auch deshalb, weil der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine ergänzenden konkreten stimmigen Angaben zu seiner Fluchtgeschichte machte, ja im Gegenteil Angaben machte, die zu seinem bisherigen Vorbringen in krassem Widerspruch standen und somit in keiner Weise geeignet waren, sein Fluchtvorbringen glaubhafter zu machen.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde wiederholt aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und mehrfach unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das BAA hat die Schilderungen des BF und die auf detaillierte Nachfragen gegebenen Antworten zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage, vielfach unplausibel und mehrfach widersprüchlich beurteilt (siehe oben Punkt 1.4.). Auch der vom BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie seine Antworten auf weitere Fragen konnten diese Beurteilung nicht ändern.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war. Dabei kann wohl dahingestellt bleiben, ob der wenig gebildete BF nun Gelegenheitsjobs im Iran oder in Pakistan oder in beiden Staaten ausgeübt hat, zumal die Lage in der Heimatprovinz Faryab (dazu weiter unten) wenig sicher ist und der BF über keine Familie (im engeren Sinn) verfügt. In der Verhandlung vor dem BVwG hat er angegeben, sein in Pakistan lebender Onkel hätte ihn vor fünf Monaten verlobt.

Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung hat er jedoch nicht glaubhaft machen können, noch ganz abgesehen von der Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründen, überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.04.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 23.04.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde (wenngleich die ihm bei seiner Einvernahme beim BAA vorgehaltenen Länderberichte recht knapp gehalten erscheinen).

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage - jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) - nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF bezüglich Spruchpunkt I. in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Der BF erstattete kein Vorbringen, das bezüglich seiner vorgebrachten Fluchtgründe - im Verein mit seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht - zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, führen würde (siehe oben Punkt 4.1.3. - Beweiswürdigung).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan bzw. in der Herkunftsregion des BF ist nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, hat aber bei der Prüfung der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung gefunden.

Bezüglich des Vorbringens zum eventualiter beantragten Status als subsidiär Schutzberechtigter ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) diesbezüglich das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen ist (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).

Bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde demzufolge Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Polizei (bzw. durch die Angehörigen) wegen der unterstellten Ermordung eines Menschen), nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor, dies noch ganz abgesehen von der Frage, ob ein solches Vorbringen geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF - der über geringe Schulbildung verfügt und keinen Beruf erlernt hat -, in der Provinz Faryab geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt. Sein Onkel, der ihn verlobt habe, lebe in Pakistan.

Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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