BVwG W150 1412904-1

W150 1412904-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2014

Regest

allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W150 1412904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.1412904.1.00

Spruch

W150 1412904-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXXnach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Sein Heimatland habe er vor ca. vier Monaten [sohin ca. Ende Juli 2009] illegal verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist, von wo aus er nach einem Aufenthalt von fast drei Monaten auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er für sie Waffenlieferungen tätige. Er hätte die Waffen mit fünf Maultieren transportieren sollen. Als die Waffen auf die Maultiere verladen hätten werden sollen, seien Militärangehörige der Regierung gekommen und es habe eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den Militärs gegeben, im Zuge derer der Beschwerdeführer geflohen sei. Nunmehr werde er von den Taliban und vom Militär verfolgt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er niemals einen Reisepass besessen habe. An Dokumenten habe er nur seine Heiratsurkunde. Andere Dokumente habe er nicht gebraucht, da er immer nur in seinem Dorf als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Er sei nach traditionellem Brauch verheiratet; seine Ehegattin befinde sich bei seinen Eltern im Heimatdorf.

Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Holzsammler gearbeitet und im Zuge dieser Tätigkeit öfter am Berg XXXX übernachten habe müssen, da die Strecke zwischen seinem Dorf und dem Berg sehr weit gewesen sei. Als er einmal dort geschlafen habe, sei ein Fahrzeug mit Talibanangehörigen gekommen, die schwere Waffen mit sich geführt hätten. Der Beschwerdeführer hätte den Taliban helfen sollen, diese Waffen auf den Berg zu tragen, was zu einer Diskussion mit den Taliban geführt habe, da der Beschwerdeführer ihnen nicht habe helfen wollen, da er keine Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen wolle. Die Taliban hätten ihn jedoch dazu gezwungen, ihnen zu helfen. Entweder man erfülle die Forderung oder man sei tot. Der Beschwerdeführer habe den Taliban gesagt, dass er seine Arbeitskleidung anziehen wolle und sei in sein Zelt gegangen. In diesem Moment sei die Polizei gekommen und es habe eine Schießerei gegeben. Die Taliban seien geflohen. Auch der Beschwerdeführer sei zu seinem Schwiegervater geflüchtet und habe dort übernachtet. Am nächsten Morgen sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Talibanangehörigen angehalten und sei ihm gesagt worden, dass der Beschwerdeführer die Polizei alarmiert und so die Taliban verraten habe. Sein Vater hätte den Taliban den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verraten sollen, habe diesen jedoch nur gesagt, dass der Beschwerdeführer die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen sei. Danach habe ihm sein Vater ausrichten lassen, dass er weiterhin beim Schwiegervater bleiben solle. Sowohl die Taliban als auch die Regierung bzw. die Armee würden nach ihm suchen. Die Armeeangehörigen würden denken, dass er mit den Taliban zusammenarbeite; die Taliban würden denken, er hätte sie an die Armee verraten. Der Beschwerdeführer sei dann noch drei oder vier Nächte bei seinem Schwiegervater geblieben und danach nach Karachi geflohen.

Die Taliban, die ihn aufgefordert hätten, ihnen zu helfen, habe der Beschwerdeführer nicht persönlich gekannt. Diese hätten gewusst, wo er wohne und wer sein Vater sei, da in seiner Heimatprovinz Paktia überwiegend Pashtunen leben würden, die Taliban seien und überallhin Beziehungen hätten. Auch seien der Beschwerdeführer und sein Vater bekannt. Bei seinem Schwiegervater habe ihn niemand gesehen; er sei in der Nacht angekommen und habe auch das Haus nicht verlassen. Die Taliban seien der Meinung gewesen, dass er schon "ganz wo anders" sei. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban der Meinung sein sollten, dass der Beschwerdeführer die Polizei verständigt habe, gab er an, er habe ein Mobiltelefon mitgehabt und hätten die Taliban gedacht, er habe die Polizei angerufen. Auf weiteren Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei während der kurzen Zeit als sich der Beschwerdeführer umgezogen habe, in die Berge gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, das Umziehen habe einige Zeit gedauert. Zu Fuß dauere der Weg drei Stunden, mit dem Auto sei man schneller. Lichter habe man nicht sehen können. Es gebe viele Kurven und nur einen Weg, sodass man ein Auto erst sehr spät sehe.

In Afghanistan sei der Beschwerdeführer niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und sei auch weder aus religiösen Gründen noch aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er von den Taliban und von der Regierung getötet zu werden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge bis dato nicht ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan aufgrund der Aufforderung der Taliban, für diese Waffen zu transportieren, sowohl von den Taliban als auch von der Regierung bzw. Armee verfolgt worden sei. Es habe festgestellt werden können, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG zuzuerkennen sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 16 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht habe nachgewiesen werden können. Seine Herkunft aus Afghanistan erscheine aufgrund seiner unwiderlegbaren Angaben glaubhaft. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen habe können. Er habe keine plausible Erklärung dahingehend abliefern können, weshalb die Taliban, die ein massives Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, ihn nicht im Dorf aufspüren hätten können, obwohl deren Einfluss "allumfassend" gewesen sei. Ferner habe er bei der Erstbefragung davon gesprochen, dass Personen des Militärs der Regierung plötzlich aufgetaucht wären, während er vor dem Bundesasylamt zu Beginn über ein plötzliches Erscheinen von Polizisten gesprochen und später über eine Verfolgung durch die Armee berichtet habe. Hinzu trete, dass es aus zeittechnischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, dass die Polizei unmittelbar nach dem Kontakt des Beschwerdeführers mit den Taliban erscheinen hätte können, zumal er selbst davon gesprochen habe, dass die Strecke zwischen Dorf und Berg sehr weit gewesen sei. Wenn die Polizei trotz weiter Anreise so rasch erschienen sei, könne die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Taliban die Vermutung gehabt hätten, er habe die Polizei per Mobiltelefon verständigt, nicht tauglich sein, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu stützen. Dass ihm die Taliban mehrere Stunden zum Umziehen eingeräumt hätten, sei keine nachvollziehbare Rechtfertigung. Weiters habe man seinen Ausführungen auch keine Verbindung entnehmen können, die rechtfertigen hätte können, dass die Polizei gerade den Beschwerdeführer zielgerichtet suche. Er habe nicht plausibel vortragen können, woher die Armee hätte wissen sollen, wen die Taliban am Berg angesprochen hätten, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Taliban geflohen seien. Aufgrund der allgemein schlechten Lage in Afghanistan sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen beruhen, die in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten würden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe wie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Daher biete der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgehe, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung aus der Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG ergebe.

3. Erkennbar lediglich gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach Wiederholung der wesentlichen Teile seines Fluchtvorbringens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Einvernahme vom 17.03.2010 auf Vorhalt sehr wohl erklärt habe, aus welchen Gründen ihn die Taliban bei seinem Schwiegervater nicht gefunden hätten. Die belangte Behörde habe sich damals mit der Erklärung ("Ich kam in der Nacht dort an. Niemand sah mich. Ich verließ auch nicht das Haus. Mein Schwiegervater würde mich nicht selber verraten. Die Taliban waren der Meinung, dass ich schon ganz wo anders, zum Beispiel in Pakistan bin.") auch zufrieden gegeben. Bei Zweifeln wäre sie gemäß § 18 AsylG dazu verpflichtet gewesen, genauer nachzufragen. Auch in dem Fall, in dem eine Abweisung eines Antrags erfolgen solle, seien die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dahingehende Ermittlungen seien mangelhaft durchgeführt worden. Wenn ihm die belangte Behörde vorwerfe, einmal von der Polizei und einmal vom Militär gesprochen zu haben, sei dazu zu sagen, dass er bis heute nicht wisse, ob es das Militär oder die Polizei gewesen sei. Er sei Analphabet und habe in Afghanistan am Land gelebt. Beide Wachkörper seien uniformiert und er wisse nicht, wie man den Unterschied am Erscheinungsbild festmachen könne. Weiters habe er während der Einvernahme auch festgehalten, dass es sich im weitesten Sinn um die Regierung handle. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass seine Geschichte aus "zeittechnischen Gründen" nicht möglich wäre, halte er der Behörde entgegen, dass er nie behauptet habe, dass ihm die Taliban "zum Umziehen mehrere Stunden Zeit" eingeräumt hätten. Er habe angegeben, dass das Umziehen einige Zeit dauere und man zu Fuß drei Stunden brauche sowie, dass es mit dem Auto schneller gehe. Hierbei habe er auf zwei Fragen geantwortet, nämlich wie lange er Zeit zum Umziehen gehabt habe und wie lange die Polizei vom Dorf zum Tatort gebraucht haben könnte. Ihm sei nicht klar, wie die Behörde diese Aussage dahingehend interpretieren könne, dass er drei Stunden Zeit zum Umziehen gehabt habe. Es sei leicht erkennbar, dass er während des Umziehens im Zelt die Polizei hätte rufen können, die dann mit dem Auto binnen relativ kurzer Zeit hätte hier sein können. Auch vom zeittechnischen Aspekt her hätten die Taliban sohin Grund genug gehabt, den Beschwerdeführer zu verdächtigen. Jeder Zweifel hätte der belangten Behörde jedenfalls dann abhanden kommen müssen, als der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sein Vater von den Taliban angesprochen und diesem mitgeteilt worden sei, dass man den Beschwerdeführer suche, weil er die Polizei angerufen habe. Es sei auch nicht weiter verwunderlich, dass gerade er von den Taliban verfolgt werde, da er der einzige "Zivilist" am Ort des Geschehens gewesen sei. Sowohl die staatlichen Organe als auch die Taliban seien an ihrer Uniform bzw. an ihrer Bekleidung erkennbar, sodass nur der Beschwerdeführer derjenige sein habe können, den man verdächtigen könnte, die Polizei gerufen zu haben.

Hätte ihm die belangte Behörde tatsächlich keinen Glauben geschenkt, hätte sie ihm auch keinen subsidiären Schutz zuerkennen dürfen. Sowohl die Taliban als auch die staatlichen Behörden würden - gemäß den Länderfeststellungen der belangten Behörde - die Todesstrafe vollziehen und Folter anwenden, sodass der Beschwerdeführer eindeutig gemäß Art. 2 und 3 EMRK gefährdet wäre. In Anbetracht all dieser Umstände hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zl. XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum XXXX verlängert.

5. Einer Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 15.06.2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2011 mit einem afghanischen Reisepass, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien, an diesem Tag vom Flughafen Wien nach Doha mit Weiterflug nach Peshawar, ausgereist sei. Für den 10.09.2011 sei ein Rückflug von Peshawar über Doha nach Wien gebucht worden.

6. Aufgrund seines fristgerecht eingebrachten Antrags wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011, Zl. C6 412904-1/2010/6Z, ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zl. XXXX, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers neuerlich bis zum XXXX verlängert.

8. Einer Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 13.11.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2012 über den Flughafen Wien einreiste und diesbezüglich angab, dass er am 08.08.2012 von Wien über Dubai nach Peshawar geflogen sei, um dort seine Ehegattin zu besuchen. Zu diesem Zweck habe er sich einen afghanischen Reisepass von der Botschaft in Wien besorgt.

9. Wieder mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. XXXX, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers erneut verlängert und zwar bis zum 09.04.2014.

10. Am 03.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 13.10.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit über eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verfüge.

In Afghanistan habe er in der Provinz Paktia im Distrikt XXXX gelebt. Er sei sunnitischer Moslem, gehöre dem Stamm XXXX und der pashtunischen Volksgruppe an.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Gegend viele Berge gebe, wo die Taliban ihren Fluchtort und ihre Posten stationiert hätten. Sein Heimatort sei sehr entlegen und er habe immer den Berg hinaufgehen müssen um Holz zu holen und dann den Berg hinunter zur Hauptstraße. Dort habe es eine kleine Hütte gegeben, in der während der Zeit der Taliban die Kämpfer vom Beschwerdeführer mit Lebensmittel und Wasser versorgt worden seien. Nach der Machtübernahme der neuen Regierung seien die Armeeangehörigen mit Lebensmittel und Wasser versorgt worden. In der Hütte sei das Holz gelagert worden und hätten sich dort auch die Lebensmittel befunden, mit denen alle versorgt worden seien, die die Straße passiert hätten. Für den Transport habe der Beschwerdeführer Geld bekommen. Seine Arbeit sei gewesen, Holz zu transportieren. Die Versorgungshütte habe während der Zeit der Taliban diesen gehört und danach der Regierung. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich von der Versorgungshütte Lebensmittel und andere Dinge zum entlegenen Posten in den Bergen transportiert und habe hierfür eine Zeitentschädigung bekommen. Das Holz habe er gemeinsam mit seinem Vater aus den Bergen ins Dorf gebracht und die Dorfbewohner, die Holz gebraucht hätten, hätten dafür bezahlt. Auf Vorhalt, dass die Hütte der Regierung gehört habe, brachte der Beschwerdeführer vor, die Versorgungshütte sei aus Holzstämmen gebaut worden und habe der Beschwerdeführer in dieser Hütte auch alleine gelebt. In diese Hütte seien die Taliban "damals" gekommen und hätten dem Beschwerdeführer ihre Vorräte gegeben, damit er ihnen diese zu den entlegenen Posten in die Berge bringe. Während der Zeit der Taliban hätten diese Waren den Taliban gehört und danach habe der Beschwerdeführer dieselbe Arbeit für Militär- und Polizeiangehörige gemacht. Dafür sei er auch bezahlt worden.

Eines Nachts seien ca. acht bis zehn Taliban stark bewaffnet zu ihm gekommen und hätten gewollt, dass er ihre Waffen und Sprengkörper transportiere. In die Berge könne man Waren nur zu Fuß transportieren, weil es keine richtigen Straßen gebe. Damals habe er nur Holz transportiert und gelegentlich andere Waren für die Taliban oder für die Polizei. Diese Transporte habe er normalerweise mit einer Schubkarre gemacht. Mit dieser Schubkarre könne man ca. 100 kg transportieren, wenn man diese an ein "kleines Pferd" hänge. Der Beschwerdeführer habe neun solche "kleine Pferde" gehabt. Er habe die Sachen nicht für die Taliban transportieren wollen, habe jedoch keine Wahl gehabt, da sie ihn andernfalls umgebracht hätten. Während er alles vorbereitet habe, sei die Nationalarmee eingetroffen und habe es ein Gefecht zwischen den Taliban und der Nationalarmee, der Urdu Mili, gegeben. Daraufhin sei er nach XXXX geflüchtet. Auf Vorhalt, dass er durch die Vorbereitungen "mittendrin" gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Gegend und die Schleichwege kenne und es so geschafft habe, im Dunklen heimlich zu verschwinden. Die Militärangehörigen habe man schon von Weitem sehen können. Daraufhin hätten die Taliban zu schießen begonnen und der Beschwerdeführer sei geflohen. Man habe die Fahrzeuge der afghanischen Nationalarmee eindeutig erkennen können. Diese seien Pick-Ups, grün gefärbt, auf der Motorhaube sieht man das Zeichen der afghanischen Nationalarmee. Auf die Frage, wo zu diesem Zeitpunkt die Sonne stand, gab der Beschwerdeführer an, dass es Nacht gewesen sei. Auf Vorhalt, wie er denn in der Dunkelheit hätte erkennen können, dass die Fahrzeuge grün sind und vorne auf der Motorhaube das Zeichen der afghanischen Nationalarmee haben, gab er an, dass er die Fahrzeuge nur allgemein beschreiben wollte, er hätte sie ja auch schon am Tage gesehen. In der Nacht habe er sie an ihren schweren Scheinwerfern erkannt. Wie lange dieses Gefecht gedauert habe, könne er nicht sagen, da er selbst geflüchtet sei. Dann sei er am frühen Morgen in die Moschee gegangen, da er gewusst habe, dass sein Vater dort das Morgengebet verrichte. In der Moschee sei eine Person zu seinem Vater gegangen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Diese Person habe seinem Vater erzählt, dass der Beschwerdeführer die Taliban bei der afghanischen Nationalarmee "verpfiffen" habe. Sein Schwiegervater habe ihm von der Begegnung seines Vaters mit der unbekannten Person erzählt. Er habe ihm gesagt, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer habe sich vier Tage lang bei seinem Schwiegervater versteckt. In diesen vier Tagen seien die Taliban mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gesucht. Die afghanische Nationalarmee habe seinen Vater kontaktiert und ihm gesagt, der Beschwerdeführer würde für die Taliban Waffen transportieren. Daraufhin habe ihm sein Vater gesagt, er müsse das Land verlassen, da er von beiden Seiten gesucht werde.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit drei Jahren als Reinigungskraft in Wels arbeite. Ein Jahr lang habe er in Wien gelebt, dann sei er nach Wels gezogen, wo er sich sehr wohl fühle. Seit seiner Flucht habe er keines seiner Familienmitglieder wiedergetroffen. Die Aufenthaltsberechtigung sei schwierig für ihn, da seine Firma auch Aufträge in Deutschland oder in anderen Ländern bekomme. Auch wenn er nach Tirol wolle, müsse er über Deutschland fahren.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine neue Adresse vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Paktia. Ca. Ende Juli 2009 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über Pakistan und den Iran in die Türkei, wo er sich ca. drei Monate lang aufhielt, bis er schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet gebracht wurde, wo er am 24.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem Ritus verheiratet. Während des laufenden Asylverfahrens hat er sich von der afghanischen Botschaft in Österreich einen Reisepass ausstellen lassen und reiste mit diesem nach Peshawar in Pakistan um seine Ehegattin zu besuchen. Diese Aufenthalte dauerten jeweils ca. drei Monate und zwar von XXXX

1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban dazu gezwungen wurde, für diese Waffen zu transportieren sowie dass es während der Vorbereitungsarbeiten für diesen Waffentransport zu einem Gefecht zwischen den Taliban und der afghanischen Nationalarmee gekommen ist, im Zuge dessen der Beschwerdeführer flüchten konnte und er nunmehr sowohl von den Taliban als auch von der afghanischen Nationalarmee gesucht wird.

1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit) zu seiner Herkunft sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Aufenthalt in der Türkei sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer einen afghanischen Reisepass hat ausstellen lassen und mit diesem jedenfalls zweimal für einen ca. dreimonatigen Aufenthalt - nämlich von XXXX - nach Peshawar gereist ist, um dort seine Ehegattin zu besuchen, ergibt sich darüber hinaus aus den im Akt erliegenden Meldungen des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 15.06.2011 und vom 13.11.2012.

2.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage des zuständigen Einzelrichters, ob er seit seiner Flucht jemanden seiner Familienmitglieder wiedergetroffen habe, dezidiert mit "nein" geantwortet hat (vgl. Seite 9 der Verhandlungsschrift), obwohl aus den im Akt erliegenden Meldungen des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 15.06.2011 und vom 13.11.2012 eindeutig zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer von der afghanischen Botschaft in Österreich einen afghanischen Reisepass ausstellen ließ und mit diesem jedenfalls zweimal für einen ca. dreimonatigen Aufenthalt nach Peshawar in Pakistan gereist ist, um seine Ehegattin zu besuchen.

Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigentlichen Fluchtgrund bzw. die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse erweisen sich bei näherer Betrachtung als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich und sohin als unglaubwürdig. Dies aus folgenden Gründen:

Wie das Bundesasylamt schon im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genau zu entnehmen, mit wem die Taliban in diese Schießerei geraten sind. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hierzu an, dass es sich um Militärangehörige der Regierung gehandelt habe, wogegen er - im Widerspruch hierzu - bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, es sei die Polizei gewesen. Diesen im angefochtenen Bescheid angeführten Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen dahingehend zu entkräften, indem er vorbrachte, wenn ihm die belangte Behörde vorwerfe, einmal von der Polizei und einmal vom Militär gesprochen zu haben, sei dazu zu sagen, dass er bis heute nicht wisse, ob es das Militär oder die Polizei gewesen sei (vgl. AS 109). Allerdings widerlegte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Rechtfertigung durch sein eigenes Vorbringen, da er nunmehr nicht nur ausschließlich von der Nationalarmee sprach, sondern diese auch genau bezeichnete ("Urdu Mili" vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen zur Begründung, warum er nicht weiß bzw. nicht wissen kann, ob es sich um Polizei- oder Militärangehörige gehandelt habe, ausführte, dass beide Wachkörper uniformiert seien und er - als Analphabet, der am Land gelebt habe - nicht wisse, wie man den Unterschied am Erscheinungsbild festmachen könne (vgl. AS 109). Hingegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass man die Militärangehörigen schon von Weitem habe sehen können. Die Fahrzeuge der afghanischen Nationalarmee wären eindeutig erkennbar gewesen (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Diese Fahrzeuge seien Pick-Ups, grün gefärbt, auf der Motorhaube sehe man das Zeichen der afghanischen Nationalarmee. Auf den Vorhalt, wie er denn in der Dunkelheit hätte erkennen können, dass die Fahrzeuge grün sind und vorne auf der Motorhaube das Zeichen der afghanischen Nationalarmee haben, gab er an, dass er die Fahrzeuge nur allgemein beschreiben wollte, er hätte sie ja auch schon am Tage gesehen. In der Nacht habe er sie an ihren schweren Scheinwerfern erkannt.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Vorhalt, dass die Taliban die Lichter [gemeint:

jene der Polizei/Militärfahrzeuge] hätten sehen müssen, angegeben hat, dass man diese nicht habe sehen können, da es viele Kurven gebe und man erst kurz vorher ein Auto würde sehen können (vgl. AS 53).

Aber auch in anderen Punkten kam es zu erheblichen Widersprüchen zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und jenem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass die Polizei in dem Moment gekommen sei, als er in sein Zelt gegangen sei, um seine Arbeitskleidung anzuziehen (vgl. AS 51). Hingegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Nationalarmee eingetroffen sei, während er "alles" vorbereitet habe (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Auch sprach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von fünf Maultieren, mit denen er die Waffen hätte transportieren sollen, vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er von neun "kleinen Pferden". Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass mit "Maultieren" und "kleinen Pferden" dieselbe Tierart gemeint ist, besteht doch ein großer Unterschied - nämlich fast ein doppelt so großer - zwischen fünf und neun Tieren, die für den Transport zur Verfügung gestanden sein sollen.

Erstmals erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er während der Zeit der Taliban die Kämpfer mit Lebensmittel und Wasser versorgt und danach - nach der Machtübernahme durch die "neue Regierung" - dasselbe für die Armeeangehörigen getan habe. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er als Holzsammler gearbeitet habe und im Zuge dieser Tätigkeit öfter am Berg XXXX übernachten habe müssen. Von einer etwaigen Lebensmittel- und Wasserversorgung zuerst für die Taliban und danach für die Armeeangehörigen war vor dem Bundesasylamt keine Rede, was umso unverständlicher ist, da der Beschwerdeführer diese Versorgungstätigkeiten jahrelang - wenn nicht sogar jahrzehntelang - ausgeführt haben musste, da der Sturz der Taliban im Dezember 2001 war und der Beschwerdeführer eindeutig mehrfach von "der Zeit der Taliban" - sohin von einer Zeit vor Dezember 2001 - gesprochen hat.

Eine weitere Steigerung sowie einen weiteren Widerspruch erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinen Ausführungen, dass nach ihm gesucht werde. Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, dass sein Vater am Weg in die Moschee von einem Talibanangehörigen angehalten worden sei, der ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer die Polizei alarmiert und so die Taliban verraten habe (vgl. AS 51). Widersprüchlich hierzu gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater in der Moschee von einer unbekannten Person angesprochen worden sei, die seinem Vater gesagt habe, der Beschwerdeführer habe die Taliban bei der Nationalarmee "verpfiffen" (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift). Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde auch vorgebracht, dass während der vier Tage, die sich der Beschwerdeführer bei seinem Schwiegervater versteckt habe, die afghanische Nationalarmee seinen Vater kontaktiert und diesem gesagt habe, dass der Beschwerdeführer für die Taliban Waffen transportieren würde (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift). An dieser Stelle ist beweiswürdigend nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben in den schriftlichen Beschwerdeausführungen zufolge - "bis heute" gar nicht wusste, ob ihn das Militär oder die Polizei suche.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass ihm das Bundesasylamt auch keinen subsidiären Schutz hätte zuerkennen dürfen, wenn es seinen Angaben keinen Glauben schenke, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aufgrund seiner behaupteten Fluchtgründe zuerkannt wurde, sondern weil "aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte)" davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde (vgl. AS 96). Die diesbezügliche Argumentation geht sohin ebenfalls ins Leere.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin deutlich erkennbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. Vielmehr entstand für den zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um Schutz vor asylrelevanter Verfolgung geht, sondern liegt dessen Hauptinteresse daran, einen Aufenthaltsstatus zu erlangen, der ihm erlaubt nach Deutschland zum Arbeiten zu fahren (vgl. Seite 9 der Verhandlungsschrift: "Es ist sehr schwierig für mich für die Aufenthaltsberechtigung. Die Firma bekommt Aufträge in Deutschland oder in anderen Ländern. Es ist auch schwierig für mich auch nach Tirol zu fahren. Wenn man nach Tirol muss man über Deutschland nach Tirol fahren."). Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts davon zu überzeugen, dass sich die geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von den Taliban und/oder von der afghanischen Nationalarmee bzw. der afghanischen Polizei ausginge.

Es ergaben sich des Weiteren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und/oder Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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