BVwG L513 2010680-1

L513 2010680-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2014

Regest

ersatzlose Behebung, Notstandshilfe, wichtiger Grund,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2010680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2010680.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmunden, vom 02.07.2014, GZ: XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, § 38 iVm § 10

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmunden, vom 29.04.2014 wurde der Notstandshilfebezug des BF im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 18.05.2014 eingestellt, da er einen Auftrag des Arbeitsmarktservice Gmunden zur Teilnahme an der Maßnahme "Proaktiv Vorbereitungsmodul bei Itworks" ohne triftigen Grund abgelehnt habe.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass er alleinerziehender Vater einer 7-jährigen behinderten Tochter wäre. Bei einer Teilnahme an der Maßnahme wäre eine Betreuung der Tochter nicht gewährleistet gewesen. Weiters wird vorgebracht, dass er am 2.4.2014 eine Einstellungszusage mit 5.5.2014 erhalten hätte, die vorerst geringfügig wäre. Ab September wäre diese Beschäftigung dann mit 30 Wochenstunden gegeben. Am 3.4.2014 wäre der BF vom AMS angerufen worden, dass er nunmehr am 4.4.2014 den Kontrolltermin nicht mehr wahrnehmen brauche, da er sich am 2.4.2014 zum Projekt ITWORKS gemeldet habe. Der BF habe nunmehr beim AMS angefragt, ob er am Projekt überhaupt noch teilnehmen müsse, da er ja eine Einstellungszusage habe. Da ihm gesagt wurde, er sei dazu verpflichtet, wäre er am 7.4.2014 zu diesem Projekt beim AMS gefahren. Als er dem Projekttrainer seine Unterlagen (Versicherungsdatenauszug, Lebenslauf) übergeben wollte und ihm erklärte, dass er eine Einstellungszusage habe, meinte dieser, dass es die ersten Wochen im Projekt lediglich um Bewerbungen gehe und er daran nicht teilnehmen brauche. Er werde dies auch dem AMS so weiterleiten. Am 9.4.2014 hätte der BF jedoch vom AMS eine Einstellung seines Bezuges erhalten, da er angeblich eine Verweigerung betrieben hätte. Am 14.4.2014 wird vom BF in einer Niederschrift vor dem AMS erklärt, dass er sich nicht verweigert hätte sondern der Trainer eine Teilnahme von ihm nicht für nötig gehalten habe. Weiters wird vorgetragen, dass er nunmehr laufend Gutachter- und Gerichtstermine habe und in den Osterferien keine Betreuung seiner Tochter hätte. Es wurde nochmals vorgetragen, dass dies auch dem Trainer so erklärt wurde und dieser auch erklärte, dass es in erster Linie um Bewerbungstraining ginge und seine Teilnahme keinen Sinn mache. Dies wurde dem AMS so mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass der BF ja schon 2013 ein solches Training gemacht habe. Das AMS hätte daraufhin mitgeteilt, dass es nicht schaden würde nochmals ein solches zu machen.

In weiterer Folge wird die aufschiebende Wirkung beantragt.

3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 04.06.2014 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und ihm mitgeteilt, dass er am 11.03.2014 vom AMS den Auftrag erhalten habe, an der Maßnahme Proaktiv Vorbereitungsmodul bei Itworks teilzunehmen. Beginn wäre der 07.04.2014 gewesen. Er wäre zwar an diesem Tage dort erschienen und habe einen Bewerber-Fragebogen ausgefüllt. Außerdem hätte er eine Einstellungszusage der Fa. B.A. vorgelegt, demnach er ab 01.05.2014 geringfügig beschäftigt werden würde. Ein Teilzeitdienstverhältnis wäre mit 01.09.2014 möglich gewesen, sofern er die fehlenden Module der ECDL-Ausbildung habe. Der Kursleiter hätte am Gesprächsergebnis vermerkt, dass der BF aufgrund der Einstellungszusage den Kursantritt verweigert hätte. Der BF hätte die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch hätte der Kursleiter nicht gesagt, dass der BF in den ersten Wochen nicht teilnehmen müsse, da es lediglich um Bewerbungen gehe. Itwork führe die Maßnahme für das AMS durch und diese bestimme, ob eine Teilnahme erforderlich ist oder nicht. Daran ändere sich auch an den verschiedenen Gerichts- und Gutachterterminen sowie der Osterferien für die Betreuung der Tochter nichts. Auch wäre die Einstellungszusage eines geringfügigen Dienstverhältnisses kein Grund, der eine Teilnahme nicht erforderlich mache. Dies gelte auch für die Kinderbetreuung, da dies auch keinen Ausschließungsgrund darstelle.

Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist die Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 12.06.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass er für eine 7-jährige mit 50% behinderte Tochter zu sorgen habe. Er habe sich freiwillig dazu entschlossen, an der Maßnahme Proaktiv Vorbereitungsmodul bei Itworks teilzunehmen. Die Maßnahme wäre Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr angesetzt gewesen. Er habe dann jedoch darauf hingewiesen, dass er den Sorgepflichten der Tochter gegenüber nicht nachkommen könne, da er keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten habe. Auch möchte er darauf hinweisen, dass seine Mindestverfügbarkeit lediglich 16 Wochenstunden betrage, da das Kind das 10. LJ noch nicht vollendet habe.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 02.07.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.05.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der BF dem Auftrag des AMS nicht nachgekommen wäre, an der Maßnahme Vorbereitungsmodul für ProAktiv ab 07.04.2014 teilzunehmen. Nach der Rspr des VwGH bestehe eine Verpflichtung von Arbeitslosen sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach-bzw. umschulen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass sie mit ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten am Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden können.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches nach sich ziehe.

Als Begründung der Nichtteilnahme wäre vorerst angeführt worden, eine Einstellungszusage zu haben. Diese Zusage wurde jedoch von der Firma im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgrund der wirtschaftlichen Lage zurückgenommen. In weiterer Folge wurde vorgebracht, die Betreuungspflichten der Tochter wären der Grund der Nichtteilnahme. Für das AMS wäre dies jedoch kein Grund, da eine Betreuung gesichert gewesen wäre. Nach Rücksprache mit dem Schulbusunternehmen würde die Tochter des BF täglich um 07:10 Uhr zur Fahrt in die Schule abgeholt werden. Der ÖBB-Bus nach Gmunden fahre jedoch bereits um 07:08 Uhr sodass sich das Schulbusunternehmen bereit erklärt hätte, die Tochter um 07:05 abzuholen. Da das Zeitfenster von 3 Minuten jedoch bei Verspätung des Schulbusses sehr klein wäre, wäre bei einer Verspätung des Schulbusses die Möglichkeit, dass der BF mit dem Kind mit dem ÖBB-Bus nach Gmunden mitfahre. Der ÖBB-Bus würde um 07:40 Uhr am Rathausplatz ankommen und der BF könnte die Tochter zu der 900 m entfernten Schule begleiten, um um 08:00 Uhr dort zu sein. Nach Kursende um 12:00 Uhr würde der Bus am Hauptplatz um 12:50 Uhr an den Wohnort des BF zurückfahren. Die Schule der Tochter ende jedoch erst um 12:40 Uhr, sodass in 10 Minuten die 900 m zwischen Schule und Hauptplatz mit der Tochter nicht zu schaffen wären. Somit würde die Möglichkeit bestehen, dass der BF mit der Tochter den nächsten ÖBB-Bus um 13:47 Uhr zur Rückfahrt nehme. Die Tochter würde somit von 07:05 Uhr bis zum Unterrichtsende um 12:40 Uhr betreut werden. Ab 12:40 Uhr könnte sich der BF wiederum um sie kümmern.

Die Berufung des BF auf die Mindestverfügbarkeit im Ausmaß von 16 Stunden für die Nichtteilnahme stelle auch keinen Grund dar, da dieses Ausmaß jederzeit überschritten werden kann, wenn die Betreuung der Tochter gesichert sei.

Nach Beendigung des Vorbereitungsmoduls hätte der BF - sollte er bis dahin keine Stelle gefunden haben - von Itworks in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen werden können. Durch die Ablehnung der Teilnahme habe er auch diese Möglichkeit abgelehnt.

Daher habe er durch seine Ablehnung, an der Vorbereitungsmaßnahme bei Itworks teilzunehmen, ein Verhalten gesetzt, das die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG rechtfertige. Es wurde auch dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 13 VwGVG nicht stattgegeben.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 13.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der BF bezieht seit 19.12.2012 beim AMS Notstandshilfe. Eine Vermittlung auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt ist mangels dafür erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten derzeit nicht Erfolg versprechend.

Der BF wurde am 11.03.2014 zur Informationsveranstaltung am 02.04.2014 für die Teilnahme am Vorbereitungsmodul Proaktiv eingeladen, an der er auch teilgenommen hat.

Das AMS hat am 03.04.2014 dem BF den Auftrag erteilt, am Vorbereitungsmodul zur Maßnahme Proaktiv zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Am 07.04.2014 - Kursbeginn - war der BF bei Proaktiv erschienen. Die weitere Teilnahme wurde jedoch unter Hinweis einer Einstellungszusage nicht mehr vorgenommen.

Im Rahmen einer am 14.04.2014 beim AMS mit dem BF aufgenommenen Niederschrift erklärte dieser, dass es ihm derzeit nicht möglich ist, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er ab September eine Einstellungszusage habe und bereits ab Mai eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen könne. Auch der Kursleiter hätte eine Sinnhaftigkeit der Teilnahme in Frage gestellt. Bei der Teilnahme wäre auch die Betreuung der Tochter nicht gewährleistet gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Arbeitslosigkeit

§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) bis (8) ...

2. Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. (...)

2. (...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3. Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

4. § 28 Abs. 5 VwGVG

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).

Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).

5. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0252) Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210)

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, er habe die ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht mehr besucht, da er dem Trainer am 07.04.2014 mitteilte, dass er eine Einstellungszusage hätte und ihm auch über sein Verlangen diese Zusage zwecks Anfertigung einer Kopie übergeben habe und dieser dann erklärte, dass es "die ersten Wochen lediglich um Bewerbungen gehe, er da nicht teilnehmen brauche und er (Trainer) dies dem AMS weiterleiten werde. Dem wird von der Behörde entgegnet, dass der BF im Bewerber-Fragebogen, im Bereich Gesprächsergebnis, am 07.04.2014 erklärt hätte, dass er aufgrund der Einstellungszusage den Kursantritt verweigert und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hätte. Außerdem hätte der Trainer gegenüber dem AMS erklärt, dass er nicht gesagt hätte, dass der BF in den ersten Wochen nicht teilnehmen müsse. Dies wird vom BF in einem Schreiben vom 29.06.2014 dahingehend bestritten, dass er am 07.04.2014 blanko diesen Zettel unterschrieben hätte, mit dem Vermerk, dass er mit der Kursteilnahme einverstanden wäre. Die weiteren Eintragungen im Leerfeld wären seitens von IT-works ohne sein Wissens hinzugefügt worden. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien festzustellen, dass dem BF jedoch dahingehend zu folgen ist, dass er grundsätzlich mit der Kursteilnahme einverstanden gewesen wäre, da es sonst nicht plausibel wäre, warum der BF am 07.04.2014 zu Kursbeginn anwesend gewesen sei, wo er doch bereits am Tage der Projektvorstellung am 02.04.2014 diese Zusage durch den künftigen Arbeitgeber erhalten habe. Vielmehr dürfte die Aussage des Projekttrainers, dass in den ersten Wochen lediglich Bewerbungstrainings statt finden würden und er deshalb nicht teilnehmen brauche, den Grund einer weiteren Nichtteilnahme darstellen. In diesem Zusammenhang ist es für das Gericht aber auch nicht nachvollziehbar, wenn vom AMS anläßlich einer Niederschrift am 14.04.2014 mit dem BF vorgebracht wird, dass eine ordentliche Niederschrift nicht gemacht werden könne (indem der BF seine "Nichtverweigerung" darstellen wollte), da der Inhalt der Niederschrift vorgegeben wäre. Die bezughabende Niederschrift wurde vom BF auch dahingehend handschriftlich abgeändert, dass es ihm nicht möglich wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und nicht, wie vom AMS formuliert, er nicht bereit sei, daran teilzunehmen. Weiters wurde die NS vom BF dahingehend ergänzt, dass der Kursleiter die Sinnhaftigkeit (der Teilnahme) in Frage stellte. Aber auch die Aussage der Behörde, "dass es nicht schaden würde, dass das Bewerbungstraining nochmals gemacht werde", obwohl es der BF bereits 1 Jahr zuvor besuchte, ist im Sinne einer sparsamen, effizienten und sorgsamen Verwaltungsübung nicht nachvollziehbar, sind doch dafür weitere Kurskosten für den Steuerzahler verbunden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 19.12.2012 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, dass es sich bei der Einrichtung Itworks um einen iSd § 9 Abs. 1 AlVG vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister handelt und dass er wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung angesehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.

Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer jedoch erst im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 14.04.2014, also erst 1 Woche nach Kursbeginn, betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei Itworks gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde demgemäß von der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert.

Im Zuge dieser Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer auch erklärt, dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar wäre, da er eine 7-jährige betreuungspflichtige Tochter mit Behinderung hätte. Im Verwaltungsverfahren wurde vom BF auch darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Betreuungspflichten eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden hätte. Dem wurde von der Behörde im weiteren Verfahren dahingehend entgegen getreten, dass festgestellt wurde, dass die Betreuung der Tochter gesichert wäre und daher das Stundenausmaß jene der Mindestverfügbarkeit natürlich überschreiten könne (Kursdauer 20 Stunden).

Dem ist vom erkennenden Gericht dahingehend zu begegnen, dass von keiner durchgehenden Betreuungsmöglichkeit der 7-jährigen Tochter des BF auszugehen ist. So ist der Behörde nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass das Schulbusunternehmen die Tochter des BF täglich um 07:05 Uhr abholt, dass diese dann um 07:08 Uhr mit dem ÖBB-Bus die Fahrt nach Gmunden fortsetzen könne. Eine derartige Maßnahme ist weder dem BF noch seiner Tochter zuzumuten, ist doch damit eine tägliche Stresssituation aller Beteiligten einhergehend. Wenn die Behörde weiters vermeint, da das Zeitfenster von 3 Minuten sehr klein wäre, wäre es bei einer Verspätung des Schulbusses für den BF auch möglich, mit seiner Tochter im ÖBB-Bus nach Gmunden zu fahren, um bei Ankunft (07:40 Uhr) in Gmunden mit dieser dann die 900 Meter zur Schule zu Fuß vorzunehmen, ist festzustellen, dass die Behörde damit dem BF bzw. seiner Tochter unterstellt, dass sie diese Entfernung in 20 Minuten bewältigen, verkennt hierbei jedoch, dass das 7-jährige Kind eine 50%-ige Behinderung aufweist und diese Maßnahme wiederum eine Stressreaktion hervorruft, die zum Nachteil des Kindes bzw. der Gesundheit schädlich ist. Ein derart beengtes Zeitfenster ist im Sinne einer fürsorglichen Betreuung nicht zumutbar, handelt es sich dabei nicht um eine Ausnahmesituation sondern um die tägliche Vorgangsweise. Weiters werden in der Begründung durch die Behörde in keiner Weise die schulfreien Zeiten der Tochter des BF gewürdigt, die eine Ganztagesbetreuung durch den BF erfordern.

Wenn von der Behörde noch ausgeführt wird, der BF könnte aufgrund des weiters zurückzulegenden Weges von der Schule der Tochter zum Kursort die 700 Meter in 10 Minuten zurücklegen und somit verspätet bei Itworks beginnen, ist dem BF dahingehend zuzustimmen, dass es dann umso weniger nachvollziehbar ist, als das AMS im Jahr 2013 dem BF wegen Verspätungen zwischen 5 bis 15 Minuten einige Tage den Bezug gestrichen hat, obwohl ein gleichgelagerter Fall vorgelegen ist.

Wie auch bereits von der Behörde eingestanden, ist der gesamte Zeitaufwand - nur bezogen auf die reine Fahrzeit - relativ hoch. Auch wäre ein Verweis auf den Besuch der Vorschule durch die Tochter, demnach es dabei offenbar keine Probleme gegeben habe, nicht angebracht, ging der BF doch zu diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nach.

Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH, wonach keine Bindungen rechtlicher oder faktischer Art (Betreuungspflichten, Pflege etc) bestehen dürfen, die erst beseitigt werden müssten, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufnehmen zu können. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld (das parallel zum Arbeitslosengeldbezug möglich ist) ist die geforderte Bereitschaft nur erfüllt, wenn das Kind von einer anderen Person oder einer Einrichtung betreut wird.

Da eine vom BF abgesonderte Betreuung in concreto nicht vorliegt (sh auch Gerichtsprotokolle über Besuchskontakte der Mutter), ist keine gesicherte Betreuung der Tochter des BF gegeben.

Somit geht auch die Feststellung der Behörde, die Mindestverfügbarkeit im Ausmaß von 16 Stunden des BF stelle nur ein Mindestmaß dar und könne jederzeit überschritten werden, wenn - wie im Falle des BF - die Betreuung der Tochter gesichert wäre, ins Leere.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Maßnahme aus wichtigem Grund abgelehnt hat, und stellt die Ablehnung somit der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme keine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Zum angeregten Gesetzesprüfungsverfahren in Bezug auf § 56 Abs. 3 AlVG wird festgestellt, dass bereits ein diesbezügliches Prüfungsverfahren beim VfGH anhängig ist.

Da insoweit die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.04.2014 bis 18.05.2014 gesetzlich begründet war, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe des BF für den genannten Zeitraum vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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