L513 2008037-1•BVwG L513 2008037-1
L513 2008037-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2014
Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Arbeitszeit, Nachweismangel
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vom 24.02.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Bischofshofen des Arbeitsmarktservice vom 21.01.2014, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 24.02.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Bischofshofen des Arbeitsmarktservice vom 21.01.2014, Zl. 4959 031278 AMS 501-Bischofshofen, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer (BF) infolge seines Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass eine Anwartschaft nur erfüllt sei, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der BF hätte in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 343 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachzuweisen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.02.2014 fristgerecht Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen damit, dass er die fehlenden Zeiten durch Arbeit in Ungarn bei XXXX, vom 21.05.2012 bis 25.07.2012 aufweisen könne.
I.3. Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde der BF vom AMS aufgefordert, eine Bescheinigung über das Dienstverhältnis sowie das Dokument "Igazolas a munkanelküli jaradek megallapitasahoz" (dieses Dokument erhält jeder Dienstnehmer nach Ende des Dienstverhältnisses) bis 20.04.2014 vorzulegen.
I.4. Am 07.05.2014 wurde vom BF lediglich eine Firmenabrechnung - die er bereits der Beschwerde beigelegt hatte - über die Monate Mai und Juni vom 20.07.2012 vorgelegt.
I.5. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde durch das AMS am 08.05.2014 beim ausländischen Träger in Budapest mittels Formular U001 der Versicherungsverlauf und mittels Formular U003 Informationen zum Einkommen angefordert.
I.6. Da seitens des ausländischen Trägers keine Reaktion bis dato erfolgte, wurde der BF vom AMS nochmals aufgefordert, die geforderte Bescheinigung über sein Dienstverhältnis beizubringen. Da auch dahingehend keine Reaktion erfolgte und für die Behörde zwischenzeitlich die zehnwöchige Frist gem. § 56 Abs 2 AlVG abgelaufen ist, konnte keine BVE getroffen werden,
I.7. Der Beschwerdeakt wurde am 21.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF brachte am 20.01.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS ein. In diesem Antrag wurden lediglich inländische Arbeitgeber aufgeführt. Vom AMS wurde in der Folge dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass eine Anwartschaft nur erfüllt sei, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der BF hätte in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 343 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachzuweisen. Der BF brachte in der Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Firmenbescheinigung bei, aus der lediglich Auszahlungen im Mai und Juni 2012 ersichtlich sind. Das von der Behörde - für die Anrechnung von ausländischen Arbeitszeiten erforderliche - Dokument über ein Dienstverhältnis "Igazolas a munkanelküli jaradek megallapitasahoz" wurde vom BF trotz mehrfacher Urgenz bis dato nicht beigebracht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.4. mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich Nichtgewährung von Arbeitslosengeld aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens des BF nicht bestritten bzw. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.
Zu A)
Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:
"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
..."
§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Der BF stellt die von der Behörde errechneten 343 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland nicht in Abrede. Von ihm wird lediglich vorgebracht, über weitere für die Berechnung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten im Ausland (Ungarn) zu verfügen. Im Beschwerdeverfahren wirf von ihm jedoch nur eine Firmenbescheinigung beigelegt, aus der lediglich Auszahlungen im Mai und Juni 2012 ersichtlich sind, ohne jedoch über die Beschäftigungszeit Auskunft zu geben. Der BF wurde daher mehrmals aufgefordert, das für die Anrechnung von ausländischen Arbeitszeiten erforderliche Dokument über ein Dienstverhältnis "Igazolas a munkanelküli jaradek megallapitasahoz" vorzulegen. Da durch die Behörde bereits am 10.04.2014 erstmals diese Aufforderung an den BF erging und mittlerweile beim BF erfolglos urgiert wurde, ist davon auszugehen, dass durch den BF kein derartiger ausländischer Nachweis der geforderten Dienstzeiten beigebracht werden kann.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.
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