L502 1417083-1•BVwG L502 1417083-1
L502 1417083-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>individuelle Gefährdung, politische Aktivität, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Mag. Muna DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 05.307-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) brachte, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, am 18.06.2010 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei legte er verschiedene Identitätsnachweise (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis) vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Deren urkundentechnische Untersuchung ergab keine Hinweise auf deren Verfälschung.
Am 24.06.2010 wurde das Verfahren zugelassen.
Am 22.09.2010 wurde der BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der BF im Zuge dessen weitere Beweismittel (Heiratsurkunde, nationaler Führerschein, Dokumente über seine Wiederaufnahme in den Dienst der Baath-Partei im Jahr 2002 bzw. seine Funktion ebendort sowie verschiedene Fotos dazu) vorlegte.
2. In diesen erstinstanzlichen Befragungen brachte der BF im Wesentlichen wie folgt vor:
Er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater dreier Töchter und eines Sohnes, geboren in XXXX und zuletzt dort bis 2003 im Stadtteil XXXX wohnhaft gewesen. Nach dem Besuch der Grund- und allgemein bildenden höheren Schule sowie der Universität in XXXX sei er beruflich vorerst Verwaltungsbediensteter bei der irakischen Atombehörde und zuletzt als Parteisekretär der Baath-Partei tätig gewesen.
Er habe im April 2006 ausgehend von XXXX den Irak auf legale Weise auf dem Landweg nach Syrien verlassen, von dort sei er Anfang Juni 2010 schlepperunterstützt in die Türkei und nach zwei Tagen Aufenthalt, versteckt in einem LKW, bis Österreich gelangt. Seine Gattin und sein Sohn seien weiterhin in Syrien, zwei Töchter und eine Schwester in XXXX, eine weitere Tochter in Schweden wohnhaft, seine Eltern seien bereits verstorben.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte er in der Erstbefragung vor, er sei Funktionär der inzwischen verbotenen Baath-Partei gewesen und deshalb vor dem Hintergrund der sog. Ent-Baathifizierung im Irak von den nunmehrigen Machthabern bedroht worden. Seit der amerikanischen Invasion im Irak im Jahr 2003 habe er sich versteckt gehalten, im Jahr 2006 sei die Lage für ihn zu gefährlich geworden, weshalb er nach Syrien geflüchtet sei, dort habe er aber angesichts der verbesserten Beziehungen zwischen dem Irak und Syrien Angst vor einer Ausweisung in den Irak bekommen.
Im Rahmen seiner Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes führte er weiter aus, er habe von 1984 bis 2003 mit seinen Familienangehörigen an genannter Adresse im Stadtteil XXXX gelebt, danach habe er keinen festen Wohnsitz gehabt bzw. sich abwechselnd bei verschiedenen Verwandten und Bekannten aufgehalten, während seine Gattin und die Kinder außerhalb von XXXX auf einem Bauernhof lebten. Er habe in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt aus seinen Ersparnissen bestritten, für seinen Aufenthalt in Syrien bis Juni 2010 habe er den Erlös eines Grundstücksverkaufs in XXXX verwendet. Eine seiner Töchter sei aus Syrien in den Irak zurückgekehrt um dort zu heiraten. Syrien habe er selbst verlassen, weil dort ab 2008 der Druck der syrischen Behörde auf die irakischen Flüchtlinge mit politischer Vergangenheit bei der früheren Baath-Partei insofern groß geworden sei, als man verlangte mit dem dortigen Geheimdienst zusammenzuarbeiten oder in den Irak zurückzukehren. Dort sei er jedoch von der nunmehrigen, unter dem Einfluß des Iran bzw. von radikalen Islamisten stehenden Regierung bedroht, die u.a. gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei vorgehe. Zwischen 2003 und 2006 sei er persönlich nicht angegriffen bzw. direkt bedroht worden, es sei aber an seinem früheren Wohnsitz nach ihm gesucht worden.
Nach seiner konkreten Position in der Baath-Partei befragt legte der BF dar, er sei seit 1966 Mitglied derselben gewesen, ab 1999 habe er eine Vorstandsfunktion innerhalb der Parteiorganisation im Stadtteil XXXX innegehabt, er sei dort "Generalsekretär" gewesen. Er habe im Rahmen dessen Kundgebungen organisiert, die Zivilbevölkerung politisch aufgeklärt und sich in der Jugendarbeit insbesondere im sportlichen Bereich engagiert. Daneben sei er auch Ausbildner in der sogen. Al Quds- Armee gewesen. Auf Nachfrage legte der BF Aspekte der Geschichte und der Struktur der Baath-Partei dar.
Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes, u.a. zur Reintegration ehemaliger Baath-Partei-Mitglieder, wollte er keine Stellungnahme abgeben.
3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität, seine ethnische sowie seine religiöse Zugehörigkeit feststehen.
Der BF habe mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak einer Verfolgung aus den behaupteten Gründen unterworfen war oder bei einer Rückkehr in den Irak einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend wurde auf den Umstand der vom BF dargelegten legalen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2006, die Ausstellung eines neuen Reisepasses an ihn durch die irakische Botschaft in Syrien und die länderkundlichen Informationen der Behörde über die irakische Gesetzgebung sowie administrative Maßnahmen in den Jahren zwischen 2007 und 2009 zur Reintegration ehemaliger Baath-Partei-Mitglieder verwiesen. Ein weiteres Indiz für die fehlende Verfolgung vor der Ausreise sei der Aufenthalt des BF in Bagdad zwischen 2003 und 2006. Eine unmittelbare persönliche Bedrohung habe dem Vorbringen nach auch nie stattgefunden.
In rechtlicher Hinsicht wurde daraus gefolgert, dass dem BF mangels Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung kein Asyl zu gewähren war.
Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.
4. Gegen diesen dem BF am 23.12.2010 zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 29.12.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben, wobei im deutschsprachigen Teil nur allgemeine rechtliche Ausführungen gemacht wurden sowie ein mehrseitiger Schriftsatz in arabischer Sprache beigefügt wurde, welcher wiederum nach Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof amtswegig einer Übersetzung zugeführt wurde, die dort am 07.01.2011 einlangte.
5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 04.01.2011 der vormals zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofs zur Entscheidung zugewiesen.
6. Am 28.04.2011 langte dort eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in welcher der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Einzelnen entgegen getreten wurde.
7. Am 27.07.2011 langte dort eine weitere Beschwerdeergänzung des vormaligen anwaltlichen Vertreters des BF ein, in der das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde.
8. Am 02.04.2012 langte dort eine Urkundenvorlage (medizinische Befunde den BF und seine Gattin betreffend, Identitätsnachweise von Angehörigen des BF) des anwaltlichen Vertreters des BF ein.
9. Mit 28.11.2013 gab die nunmehrige anwaltliche Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung bekannt.
10. Zuletzt wurde dem BF von der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2014 erteilt.
11. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zugewiesen.
12. Am 02.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie der seiner Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
Unter einem wurden auch die Gattin und der Sohn des BF in deren Beschwerdeverfahren gehört.
13. Mit 15.04.2014 langte beim BVwG eine weitere Beweismittelvorlage ein, deren Übersetzung ebenso veranlasst wurde.
14. Mit 06.05.2014 wurde der BF eingeladen eine schriftliche Stellungnahme zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ehemalige Mitglieder der Baath-Partei in der kurdischen Autonomieregion des Irak zu erstatten.
Eine solche langte mit 06.06.2014 beim BVwG ein.
15. Mit 08.05.2014 ersuchte das BVwG das Europäische Zentrum für kurdische Studien, Berlin, um eine gutachterliche Stellungnahme zu dieser Frage.
Diese langte mit 08.10.2014 beim BVwG ein und wurde vom BVwG mit 14.10.2014 dem BF zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme dazu übermittelt, letztere langte wiederum mit 17.11.2014 bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt die im Spruch genannten Personalien, ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, seit 1977 verheiratet und Vater eines Sohnes sowie dreier Töchter, in XXXX geboren und registriert sowie zuletzt wohnhaft gewesen. Die Gattin und der Sohn, diese ebenfalls als subsidiär Schutzberechtigte, und eine der Töchter des BF leben in Österreich, letztere ist bereits schwedische Staatsbürgerin, zwei weitere Töchter leben verheiratet in XXXX, ebenso zwei Geschwister des BF.
Der BF absolvierte nach der Absolvierung der Grund- und der allgemein bildenden höheren Schule in den siebziger Jahren ein Studium der Betriebswirtschaft und zwischen 1999 und 2003 ein Studium der Politikwissenschaft, beruflich war er bis 1990 als höhergestellter Mitarbeiter der irakischen Atombehörde tätig, ehe er als solcher in den Ruhestand trat. In der Folge war er bis 2003 als ranghoher Funktionär der Baath-Partei tätig. 2002 wurde er aus dem Ruhestand in den Dienst eines Generaldirektors bzw. Leiters des Sekretariatsbüros der Baath-Partei in XXXX geholt, wo er den Rang eines "XXXX", die ihrerseits die zweitoberste Ebene der (normalen) Parteihierarchie einnahmen, bekleidete und für mehrere Stadtteile zuständig war. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörten im Besonderen die Jugendarbeit, Sportangelegenheiten, kulturelle Angelegenheiten bzw. Veranstaltungen, die Betreuung von Auslandsdelegationen, die Parteipropaganda und die Fortbildung der Mitglieder. Daneben war er hohes Mitglied der Al Quds-Armee, einer Propagandaidee der Regierung Saddam Husseins zur ideologischen Einbindung und Identifizierung weiterer Bevölkerungskreise in die Baath-Partei, die Staatspartei des Irak unter Saddam.
Er hat im April 2006, ebenso wie seine Gattin und sein Sohn kurze Zeit später, ausgehend von Bagdad den Irak auf legale Weise auf dem Landweg nach Syrien verlassen, von dort ist er selbst Anfang Juni 2010 schlepperunterstützt in die Türkei und nach zwei Tagen Aufenthalt, versteckt in einem LKW, bis Österreich gelangt, wo er am 18.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, zugleich wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Gattin und sein Sohn verblieben nach der Ausreise des BF vorerst weiterhin in Syrien, ehe sie Ende Juni 2012 auf der Grundlage eines Antrags gemäß § 35 Abs. 2 AsylG Bezug nehmend auf den Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter nach Österreich nachreisten.
Er ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad. Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten werden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.
(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)
1.3. Zu den Antragsgründen des BF ist festzustellen:
Der BF gelangte, als ehemaliger hoher Funktionär der früheren Baath-Partei unter der Regierung von Saddam Hussein bis 2003, in Verbindung mit dem Umstand, dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, vor dem Hintergrund zunehmender konfessionell geprägter innenpolitischer Auseinandersetzungen im Irak ins Visier schiitischer Sicherheitskräfte und Milizen, weshalb er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Jahr 2006 den Irak nach Syrien verließ. 2010 reiste er sodann von dort nach Österreich aus, zumal auch Syrien keinen sicheren Aufenthalt mehr für ihn bot.
Für den BF besteht im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin die Gefahr wegen seiner politischen Vergangenheit einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder des schiitisch dominierten irakischen Sicherheitsapparats oder durch Mitglieder schiitischer Milizen ausgesetzt zu sein.
Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Irak derzeit (noch) nicht zur Verfügung.
1.4. Das Vorliegen von Asylausschlussgründen war nicht feststellbar.
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu seinen familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen des BF und die seiner Angehörigen.
2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF stützen sich auf die glaubhaften persönlichen Aussagen des BF, jene zum Verfahrensverlauf auf den Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des BF stützen sich auf das dazu erstattete erstinstanzliche Vorbringen, welches schon von der belangten Behörde als glaubhaft bewertet wurde, auf die vom BF dazu vorgelegten Beweismittel sowie den persönlichen Eindruck, den der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelt hat.
2.5. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. ist wie folgt auszuführen:
Der BF hat sich über das gesamte Verfahren hinweg zu seinen Antragsgründen auf die Behauptung gestützt, dass er als ehemaliger hoher Parteifunktionär der Baath-Partei unter dem Regime von Saddam Hussein bis zur Ausreise aus dem Irak im Jahr 2006 und im Gefolge derselben einer zielgerichteten individuellen Verfolgung durch pro-iranische, regierungsnahe schiitische Milizen und Mitglieder des schiitisch dominierten Sicherheitsapparats ausgesetzt war und diese Gefahr auch weiterhin gegeben sei. Als Indizien für diese Annahme nannte er neben seinem beruflichen Werdegang konkrete Beispiele Betroffener in vergleichbarer Position sowie in den Jahren nach der Ausreise erfolgte Nachforschungen nicht näher bekannter staatlicher oder staatsnaher Organe nach seinem Verbleib an seinem früheren Wohnsitz.
Das Bundesasylamt stellte demgegenüber im Wesentlichen fest, dass es trotz der früheren beruflichen und politischen Positionen des BF bis zur Ausreise im Jahr 2006 zu keiner konkreten Verfolgung des BF gekommen war. Von einem aufrechten staatlichen Verfolgungsinteresse gegen derlei Personen sei darüber hinaus deshalb nicht auszugehen, da es beginnend mit 2008 zu einer Wiedereingliederung zahlreicher früherer Parteimitglieder auch in offizielle Positionen gekommen sei.
Die letztere Feststellung der belangten Behörde träfe aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar auf einfache frühere (sunnitische) Mitglieder der Baath-Partei sowie sonstige einfache Systemträger und Unterstützer des früheren Regimes zu, soweit diese nicht ohnehin schon aus ganz persönlichen Umständen heraus zum Ziel gezielter Vergeltungsmaßnahmen Dritter geworden waren.
Aus den persönlichen Angaben des BF war demgegenüber in Verbindung mit den allgemein bekannten länderkundlichen Informationen zum Irak aber abzuleiten, dass ehemalige führende Parteimitglieder mit der zunehmenden Verlagerung der Regierungs- und faktischen Macht in die Hände schiitischer Parteien und regierungsnaher Milizen und der daraus resultierenden konfessionell geprägten Spaltung der irakischen Gesellschaft sowie Marginalisierung der sunnitischen Bevölkerung seit 2006 zum Ziel von individuellen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe sowie regierungsnaher schiitischer Organisationen wurden. Diese Konstellation legte staatlichen Schutz gegenüber allfälliger Verfolgung gerade nicht nahe, weshalb dem BF wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Flucht nach Syrien im Jahr 2006 zuzubilligen war.
Zwar kam es, ausgelöst durch die Besetzung großer Teile des irakischen Staatsgebiets durch die Milizen des Islamischen Staats (IS) beginnend mit Anfang 2014, vor Kurzem zum Rücktritt des schiitischen Premiers Maliki und zu ersten Ansätzen einer politischen Lösung für die konfessionelle Spaltung des Landes zwischen Schiiten und Sunniten, jedoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, ob sich diese Entwicklung nachhaltig fortsetzt und es zukünftig insbesondere zu keiner weiteren Verfolgung ehemaliger hochgestellter sunnitischer Systemträger der Regierung Saddams kommt. Hinzu kommt, dass die Operationen des (sunnitischen) IS von sunnitischen Stämmen und früheren (sunnitischen) Mitgliedern des "Regierungsapparates" von Saddam bzw. von früheren Baathisten unterstützt wurden und werden, weshalb es berichteter Weise im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen der nunmehrigen Konfliktparteien auch zu konfessionell geprägten Racheakten schiitischer Milizen kam. Diese Gefahr trifft angesichts der sunnitischen Identität des BF insbesondere auf die nicht vom IS besetzten Teile des Zentralirak und auf den schiitischen Süden des Irak zu.
Die Annahme einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) in sunnitischen, vom IS kontrollierten Gebieten des Zentralirak, in denen sich der BF allenfalls auch niederlassen könnte, läßt darüber hinaus die aktuelle Lage dort im Gefolge des Eindringens der Einheiten des IS aus Syrien in den Zentralirak nicht zu, da sich die Sicherheitslage dort grundsätzlich nicht so darstellt, dass von der Zumutbarkeit einer dauerhaften Niederlassung auszugehen wäre. Hinzu kommt die Möglichkeit einer individuellen Verfolgung durch Angehörige des IS aus ideologischen Gründen, sofern Personen nicht bereit sind sich dem radikal konservativ-islamistischen Verhaltenskodex des IS zu unterwerfen.
Im Hinblick auf eine mögliche IFA im autonomen, unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG) und deren Sicherheitskräften stehenden Norden des Landes vermochte der BF in der Beschwerdeverhandlung wie auch zuletzt in seinen abschließenden Stellungnahmen glaubhaft darzustellen, dass er auch dort angesichts der politischen Nähe der KRG zur schiitischen Regierung des Iran zum einen nicht hinreichend sicher wäre vor allfälligen Verfolgungshandlungen, zum anderen ist angesichts der aktuellen Kriegs- und Flüchtlingssituation im Nordirak aktuell nicht hinreichend klar festzustellen, ob diese Region für den BF aktuell auch faktisch zugänglich wäre bzw. ihm dort eine dauerhafte Niederlassungsmöglichkeit gegeben wäre.
Im Lichte des glaubwürdigen persönlichen Vorbringens des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel und der vom erkennenden Gericht herangezogenen länderkundlichen Informationen war daher in einer Gesamtabwägung aller Fakten festzustellen, dass der BF im Fall der Rückkehr aufgrund seiner früheren spezifischen Tätigkeit als ranghoher Funktionär der Baath-Partei in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe dem realen Risiko einer individuellen Verfolgung aus politischen Gründen durch schiitische regierungsnahe Kräfte oder schiitische Milizen ausgesetzt wäre, vor der er keinen staatlichen Schutz zu erwarten hätte und der gegenüber ihm auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2. Den BF betreffend war, wie oben dargestellt wurde, festzustellen, dass er den Irak aus von ihm genannten Gründen verlassen hatte. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren vor dem BVwG kam hervor, dass diese früheren Gründe für die Annahme einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr weiter bestehen und ihm gegen diese weder staatlicher Schutz zukäme noch für ihn eine taugliche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vorläge.
Als Grund für diese potentielle Verfolgung pro futuro war seine frühere ranghohe Position innerhalb der Baath-Partei unter Saddam Hussein in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe festzustellen. An dieses Merkmal knüpft wiederum eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte politische Gesinnung an.
Es wurde daher insgesamt objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaates zurückzukehren.
3. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.