I408 1415321-1•BVwG I408 1415321-1
I408 1415321-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
I408 1415321-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zahl 10 05.443-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Sudan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger des Sudans, Angehöriger der Volksgruppe der Bari und christlichen Glaubens, stellte am 23.06.2010 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Sein Vater sei Politiker und Leiter eines Unternehmens. Sein Geschäftspartner sei am 10.03.2010 von der Gruppe SPLM getötet worden, weil er ausgetreten sei. Kurz darauf sei sein Vater entführt worden. Jetzt habe er Angst, dass er auch getötet werde. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Dabei habe ihm ein Mann namens XXXX geholfen, der mit ihm hierher geflogen sei und auch das Taxi vom Flughafen nach Traiskirchen bezahlt habe. Erst jetzt habe er erfahren, dass er in Österreich sei.
1.3. Bei seiner darauffolgenden Einvernahme am 29.06.2010 in der Erstaufnahmestelle West führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit Polizei, Militär oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Sein Vater sei Politiker und Wahlkampfmanager. Er sei Berater eines Mannes XXXX (phon), der zur Partei "SPLM" gehört. Nach seinem Ausschluss aus der Partei habe dieser Mann eine eigene Partei gegründet. Sein Vater sei weiterhin sein Wahlkampfmanager geblieben. Am 10.03.2010 sei XXXX getötet worden. Einige Tage später seien Mitglieder der Partei von XXXX gekidnappt worden, darunter auch sein Vater. Er habe Angst bekommen und sei geflüchtet. Seine Mutter sei bereits 2007 verstorben und er sei nun ganz allein. Er habe Angst und wisse auch nicht, ob sein Vater noch lebe. Die Partei von XXXX nannte sich XXXX, so habe es ihm sein Vater gesagt. Er habe keine Schulbildung. Sein Vater habe für ihn gesorgt und auch nicht zugelassen, dass er auf einer Farm, wie er es wollte, arbeite.
1.4. In einer weiteren Einvernahme am 19.08.2010 vor dem Bundesasylamt bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er am XXXX im XXXX in der Stadt XXXX geboren wurde und als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Sein Vater sei Politiker gewesen und er wisse nicht, ob dieser noch lebe. Er habe keine Schule besucht und hätte gerne als Farmarbeiter gearbeitet. Sein Vater wollte, dass er eine Schule besuche, aber das habe ihn nicht interessiert. Sein Vater habe den Lebensunterhalt der Familie bestritten, wer ihn bezahlt habe, wisse er nicht. Was konkret sein Vater gearbeitet habe, wisse er nicht. Er selbst habe seine Ausreise nicht geplant. Er habe einen weißen Mann getroffen, der XXXX hieß und ihm von seinen Problemen erzählt. Dieser habe ihm dann geraten, den Sudan zu verlassen. Dieser habe ihn dann auch nach Österreich gebracht. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX, dessen Wahlkampf sein Vater organsiert habe, am 10.03.2010 in seinem Haus erschossen worden sei. Damals seien unzählige Menschen auf dessen Grundstück, viele in Armeeuniformen, gewesen, die bewaffnet waren und ihn erschießen wollten. Dann haben diese seinen Vater und einige Mitarbeiter von XXXX entführt. Damit sei er alleine gewesen und habe Angst gehabt. Den Politiker XXXX habe er selbst nicht gekannt. Er habe nur von seinem Vater gewusst, dass dieser für ihn arbeite. Was sein Vater genau gemacht habe, wisse er ebenfalls nicht. Sein Vater sei einige Tage nach der Ermordung von XXXX entführt worden. Er habe danach bei der katholischen Kirche Unterschlupf gesucht und eine Frau aus Liberia habe ihm geholfen. Er selbst sei nie Übergriffen ausgesetzt gewesen, wurde auch nie inhaftiert, geschlagen oder gefoltert. Wenn sein Vater noch leben sollte, dann hätte er im Sudan keine Probleme.
1.5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, ZL. 10 05.433-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Als Rechtsgrundlagen wurden die § 3 (1) iVm § 2 (1) Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), § 8 (1) iVm § 2 (1) Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) und § 10 (1) AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) herangezogen.
Im Wesentlichen führte dabei das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass es gegenüber seiner Person im Sudan zu keinen Übergriffen von staatlicher oder privater Seite gekommen sei. Dem von ihm vorgebrachten Fluchtgrund wurde zudem keine Glaubwürdigkeit zugestanden. Für den Fall einer Rückkehr wurde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 Mark oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Es wurden auch keine Umstände festgestellt, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in den Sudan sprechen würden.
1.6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sehr wohl hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevant verfolgt werde.
1.7. Mit Urteil des Landegerichtes für Strafsachen Wien vom 11.02.2011, 143 Hv 8/2011, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 171 (8. Fall) und 27/3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt.
1.8. Nach Verbüßung der unbedingt verhängten Haftstrafe von 1 Monat war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt, das Beschwerdeverfahren wurde mit 22.06.2011 eingestellt und eine gemeldete Wohnanschrift des Beschwerdeführers lag erst ab Oktober 2011 (Meldung der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.10.2011) vor.
1.9. In der am 13.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer wie folgt an (gekürzt und teilanonymisier durch das BVwG; Richter: idF RI; Beschwerdeführer: idF BF):
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja, es ist richtig.
RI: Sie wurden zu Ihren Fluchtgründen am 19.08.2010 befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Sind diese Angaben richtig?
BF: Ja.
RI: Sie sind in Österreich am 22.06.2010 illegal eingereist. Ist das richtig?
BF: Ja.
RI: Sie haben den Sudan mit einem Flugzeug verlassen. Warum wollten Sie nach Österreich kommen?
BF: Ich weiß nicht, warum ich gerade hierhergekommen bin. Jemand hat mir geholfen. Ich wusste nicht, wohin ich komme.
RI: Sprechen Sie Deutsch bzw. haben Sie Deutschkurse besucht? Welche und wo?
BF: Ich spreche etwas Deutsch, habe mir das aber zum Großteil selbst beigebracht.
Der BF legt eine Bestätigung über einen Deutschkurs vom 02.10.2014 in Kopie vor.
RI: Wovon leben Sie nun in Österreich?
BF: Ich arbeite nicht. Ich darf in Österreich aufgrund meines Status nicht arbeiten.
RI: Sie leben von der Grundversorgung?
BF: Ja.
RI: Haben Sie in Österreich bisher gearbeitet bzw. eine erwerbsmäßige Tätigkeit ausgeübt? Haben Sie durch eigene Arbeit Geld verdient?
BF: Ich habe nur in Wien in einem afrikanischen Lokal als Tellerwäscher gearbeitet. Ich habe 5-10 € bekommen.
RI: Haben Sie in Österreich Freunde oder sonstige soziale Beziehungen oder Kontakte?
BF: Ich habe viele Freunde in der Stadt.
RI: Aber eine dauerhafte Beziehung zu einer Frau oder einem Mann haben Sie nicht?
BF: Ich hatte eine Freundin, aber sie hat Schluss gemacht. Ich habe sehr darunter gelitten, ich habe Bluthochdruck bekommen. Der Arzt bestätigte mir, dass das von der Trennung kommt.
RI: Was machen Sie in Österreich bzw. schildern Sie mir einen Tagesablauf?
BF: Ich bin mit Freunden unterwegs und spiele manchmal Fußball. Wir machen die Hausübungen zusammen. Aber ich bleibe immer drinnen, weil ich keine Arbeit habe.
RI: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. müssen Sie regelmäßig Medikamente nehmen?
BF: Ich nehme nur Bluthochdruckmedikamente. Ansonsten bin ich gesund.
RI: Nachdem Ihr Asylantrag abgewiesen worden ist und Sie Beschwerde erhoben haben, sind Sie nach Wien gegangen. Der RI verweist auf den ZMR-Auszug. Gibt es dafür einen Grund?
BF: Ich wollte in Linz einen Freund besuchen und bin dann im Zug eingeschlafen und so nach Wien gelangt. Ich bin daraufhin zu spät nach Innsbruck ins Asylantenheim zurückgekehrt und habe so meinen Platz verloren. Aus Angst, ausgewiesen zu werden, bin ich dann nach Wien gezogen.
RI: Wovon haben Sie in Wien gelebt?
BF: Ich habe dann Leute gesucht, die mich unterstützt haben. Die Caritas Wien hat mir nicht geholfen. Diese Leute haben mir Essen gegeben und ich habe für sie gearbeitet.
RI: Dort wurden Sie am 11.02.2011 wegen § 27 Abs 1/1 (8. Fall) SMG, 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt) verurteilt. Ist das richtig?
BF: Das war auch der Grund für die strafgerichtliche Verurteilung. Ich wusste aber nicht, womit ich handle. Wenn ich gewusst hätte, dass das Drogen sind, hätte ich das nicht getan.
RI: Warum sind Sie im XXXX nach XXXX zurückgekehrt?
BF: In Wien hatte ich keine Unterstützung. Die Caritas konnte mir auch nicht helfen. Der Verein XXXX von XXXX hat mir dann geholfen, in Tirol einen Platz zu bekommen und hat mir auch die Rückreise bezahlt.
RI: Wollen Sie zur ihrer Person bzw. zu Ihrem Leben in Österreich noch etwas ergänzen?
BF: Ich habe schwarze und weiße Freunde. Mit ihnen mache ich auch Spaziergänge. Wenn ich mit ihnen unterwegs bin, vergesse ich meine Probleme.
RI: Schildern Sie mir ihr Leben im Sudan. Erzählen Sie mir über ihre Familie. Wo haben Sie im Sudan gelebt/gewohnt?
BF: Mein Vater ist ein Wahlhelfer. Er arbeitete für den Politiker XXXX (wurde von ihm so niedergeschrieben). Meine Familie besteht aus drei Personen. Meine Mutter, mein Vater und ich. Meine Mutter ist 2007 gestorben. Ich habe die ganze Zeit in XXXX gelebt. Ich bin nicht zur Schule gegangen. Mein Vater wollte, dass ich in die Schule gehe, ich aber nicht und so ging ich auch nicht. Ich wollte auf einer Farm arbeiten, aber mein Vater sagte, wenn ich nicht zur Schule gehe, dann darf ich auch nicht auf der Farm arbeiten.
RI: Wie war Ihr Leben im Sudan? Haben Sie gut gelebt?
BF: Ja.
RI: Was war die tägliche Aufgabe Ihres Vaters?
BF: Ich weiß nicht, was er dort genau gemacht hat. Ich weiß nur, dass er mit dem Politiker zusammenarbeitet. Mein Vater hat mit uns nicht über seine Arbeit geredet, das ist in Afrika nicht üblich. Er hat nur darüber geredet, als es dann dieses Problem mit dem Politiker XXXX gegeben hat.
RI: Was war das Problem?
BF: Er hatte kein Problem mit dem Politiker selbst. Der Politiker wurde getötet. Die Gruppe wollte den Politiker nicht und deswegen haben sie ihn getötet.
RI: Waren Sie dabei, als der Politiker ermordet wurde?
BF: Ich war nicht anwesend, es war aber dann in der Zeitung.
RI: Wann wurde ihr Vater entführt?
BF: Nach der Ermordung des Politikers wurden alle Mitglieder und deren Familien getötet und mein Vater wurde dann entführt. Ich war nicht dabei, als er entführt wurde. Jemand hat mir das erzählt. Wenn jemand Schwierigkeiten machen will, hat er keine Angst vor der Polizei, er macht es einfach.
RI: Schildern Sie nochmals genau, wie Sie davon erfahren haben?
BF: Als mein Vater von den Problemen erzählte, erzählte er auch, dass der Politiker getötet wurde, er hat mir Zeitungen gezeigt. Ich hatte große Angst, ich bin manchmal mit meinem Vater mitgegangen zu Kampagnen. Als die Entführung stattfand, war ich auf dem Weg zur Kirche und nicht dabei.
RI: An welchem Tag genau wurde Ihr Vater entführt?
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Es ist nicht gut für mich, wenn ich mich daran erinnern muss.
RI: Haben Sie im Sudan noch Familienangehörige? Haben Sie mit diesen noch Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie etwas von Ihrem Vater gehört? Ob er noch lebt oder nicht?
BF: Ich weiß nichts über ihn. Ich habe auch nichts von ihm gehört. Ich sagte auch bei der letzten Einvernahme in Tirol, dass ich froh wäre, wenn sie mir helfen könnten, damit ich ihn finden kann.
RI: Haben Sie den Politiker einmal persönlich getroffen?
BF: Nein.
RI: Was haben Sie nach der Entführung Ihres Vaters gemacht?
BF: Mein Vater hatte mich damals gewarnt, dass sie auch die anderen Mitglieder einer Gruppe töten werden. Ich hatte große Angst und ging in eine Kirche, wo ich auch Essen bekam.
RI: Wie und von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater entführt wurde?
BF: Von Leuten dort. Mein Vater ist nie länger weg geblieben. Zuerst dachte ich, dass die Leute lügen. Aber er kam nicht zurück und dann bin ich zur Kirche, um mein Leben, gerannt.
RI: Wann haben Sie sich entschlossen den Sudan zu verlassen? Woher hatten Sie das Geld für den Flug?
BF: Ich habe nicht selbst entschieden, den Sudan zu verlassen. Ich habe einen weißen Mann getroffen und er sagte, dass er mir helfen wird. Er hat auf mich aufgepasst und sich um mich gekümmert. Ich weiß nicht, wie ich nach Europa gekommen bin.
RI: Wie lange hat es gedauert, als Sie zur Kirche kamen, bis Sie den Sudan verlassen haben?
BF: Ich habe XXXX im Juni 2010 getroffen, als ich aus der Kirche raus ging.
RI: Der Politiker wurde im März 2010 ermordet und Ihr Vater dann entführt, was haben Sie bis Juni gemacht?
BF: Das war nicht unmittelbar danach, dass mein Vater entführt wurde, das hat schon längere Zeit gedauert. Ich erinnere mich nicht genau, es war nicht zur gleichen Zeit. Der Politiker war der Erste, den sie getötet haben und dann haben sie auch andere getötet. Es war aber nicht jeden Tag, es waren immer ein paar Tage dazwischen.
RI: Wie lange waren Sie in der Kirche?
BF: Ich erinnere mich nicht genau, wie lange es war. Es war aber länger als eine oder zwei Wochen.
RI: Wurden Sie selbst direkt und unmittelbar bedroht?
BF: Sie haben mich nicht persönlich bedroht, aber das machten sie bei den anderen Mitgliedern auch nicht, sie haben sie einfach getötet.
RI: Wollen Sie noch etwas zu Ihrer Flucht aus dem Sudan ergänzen?
BF: Nein.
RI: Was haben Sie in der Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte gern arbeiten, Steuern zahlen und mein eigenes Geld verdienen.
Mit dem Beschwerdeführer wurden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zum Süd Sudan samt den Erkenntnisquellen erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer replizierte dazu, im Sudan herrsche nach wie vor Krieg. Die Situation sei dort schlecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist christlichen Glaubens. Er ist in XXXX aufgewachsen und hat sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als der Sudan und der Südsudan noch ein einheitliches Staatsgebiet bildeten. Nunmehr ist er als Staatsangehöriger des Südsudans anzusehen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2010 in Österreich auf und hat seitdem keinen Kontakt zu Personen oder Familienangehörigen in seinem Heimatland. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zum Entscheidungszeitpunkt über ein tragfähiges soziales Bezugsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in den Südsudan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.
1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass es gegenüber der Person des Beschwerdeführers zu Übergriffen von staatlicher oder privater Seite gekommen wäre und dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Sudan trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen, die sich im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers auf den Südsudan beschränken:
Die Innenpolitik im Südsudan wird seit Dezember 2013 von der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Präsident Salva Kiir Mayardit und seinem ehemaligen Vize Riek Machar dominiert. Zwischen Präsident Salva Kiir Mayardit, der der Ethnie der Dinka angehört, und seinem ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar von der Ethnie der Nuer schwelt seit langem ein Kampf um die Macht. Die Nuer fühlen sich von den Dinka, die die Institutionen des Staates dominieren, an den Rand gedrängt. Nachdem Machar im Frühjahr 2013 angekündigt hatte, er werde bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 gegen Kiir kandidieren, entließ dieser im Juli 2013 unter dem Vorwurf der Inkompetenz das gesamte Kabinett und seinen Stellvertreter Machar. Da der Führungszirkel auch ein prekäres ethnisches Gleichgewicht darstellt, führte dies zu einer Fraktionierung der SPLM und des Militärs entlang ethnischer Linien. Von verschiedenen Teilen der SPLM wurde Kiir dann im Dezember diktatorisches Verhalten vorgeworfen und die Auseinandersetzung eskalierte. Als es kurz darauf zu Schießereien zwischen Soldaten kam, die unterschiedlichen Gruppen anhingen, erklärte Kiir dies zu einem Putschversuch und lies elf politische Gegner verhaften. Machar entging der Verhaftung und avancierte zu einem Führer der Rebellengruppen. Binnen weniger Wochen starben bei den Kämpfen mehrere Tausend Menschen und im März 2014 ging die UN davon aus, dass sich ca. 770.000 Menschen auf der Flucht befinden.
Die südsudanesische Regierung gab am 12.05.2014 Planungen bekannt, dass die für 2015 angesetzten Präsidentschaftswahlen verschoben und bis spätestens 2018 durchgeführt werden sollen. Absicht sei, unter einer Übergangsregierung aus allen politischen Parteien eine nationale Aussöhnung voranzutreiben. Der ehemalige Vizepräsident Machar sieht keine Notwendigkeit zur Verschiebung, wenn der am 09.05.2014 vereinbarte Friedensplan umgesetzt würde.
UN-Generalsekretär Ban hat angesichts eines zuvor veröffentlichten Berichts, der beiden Seiten des Konflikts im Südsudan Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwirft, den Sicherheitsrat am 12.05.14 gebeten, die Einrichtung eines Sondertribunals zu erwägen.
Die Hilfsorganisation Oxfam warnt wegen anhaltender Kämpfe vor einer humanitären Katastrophe. Heftige Regenfälle und überflutete Straßen in der ersten Jahreshälfte 2014 in einigen Regionen behinderten die Arbeit der Helfer. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen befinden sich mehr als 1,2 Mio. Zivilisten auf der Flucht; etwa 3,7 Mio. Menschen hungern.
Die internen Herausforderungen des Staatsaufbaus, die anstehende Verfassungsreform, Kampf gegen Korruption sowie Herausbildung rechtsstaatlicher Strukturen werden angesichts dieser Konflikte tragischer Weise vernachlässigt.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Gewalt ist nach Einschätzung des UNHCR davon auszugehen, dass Menschen, die aus dem Land fliehen, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kriterien für den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Insofern empfiehlt der UNHCR, bis auf weiteres davon abzusehen, Flüchtlinge in den Südsudan rückzuführen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die ernsthafte Menschenrechtsverletzungen begangen haben.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 19.05.2014,
https://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Südsudan, 17.06.2014; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2014): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/ [Zugriff 02.07.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 23.12.2013, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe? func=llobjId=17002904objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=16969605objAction=browseviewType=1, [Zugriff 01.07.2014]; vgl. Konrad Adenauer Stiftung, 13.05.2014, Blickpunkt Afrika, http://www.kas.de/rspssa/de/publications/37804/, [Zugriff 02.07.2014]; vgl. "Die Presse", 09.07.2014, "Der fragilste Staat der Welt", S 8; UNHCR, 14.02.2014, Südsudan: Keine Rückführungen,
http://www.unhcr.at/presse/pressemitteilungen/artikel/3a8fedc6bdc5416 e6eee488 dfb549159/suedsudan-keine-rueckfuehrungen-1.html [Zugriff 14.07.2014]).
Seit Dezember 2013 tobt ein Machtkampf zwischen den Anhängern von Präsident Salva Kiir und seinem Rivalen, dem früheren Vizepräsident Riek Machar. Beiden Seiten werden zahlreiche Gräueltaten vorgeworfen. Der Konflikt hat einen ethnischen Hintergrund, Salva Kiir gehört dem Dinka-Stamm an, Riek Machar der Nuer-Ethnie. Die Verhältnisse zwischen beiden Gruppen gelten seit Jahren als angespannt. Mittlerweile sind in den sechs Monaten, die der Konflikt anhält, tausende Menschen getötet worden. Mehr als eine Millionen Zivilsten sind auf der Flucht. Am 05.05.2014 haben sich die Führer der Konfliktparteien im Südsudan, Präsident Kiir und Rebellenführer Machar, auf eine Waffenruhe vom 07.05.2014 bis 07.06.2014 verständigt und am 09.05.2014 in Addis Abeba überraschend ein Friedensabkommen unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht ein Ende der Feindseligkeiten, die Bildung einer Übergangsregierung und für rund eine Million Vertriebene Zugang zu humanitärer Hilfe vor. Details sollen durch die Delegationen beider Seiten ausgehandelt werden.
Bereits am 11.05.2014 warfen die Parteien sich wiederholte Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Die südsudanesische Regierung gab am 12.05.2014 Planungen bekannt, dass die für 2015 angesetzten Präsidentschaftswahlen verschoben und bis spätestens 2018 durchgeführt werden sollen. Absicht sei, unter einer Übergangsregierung aus allen politischen Parteien eine nationale Aussöhnung voranzutreiben. Der ehemalige Vizepräsident Machar sieht keine Notwendigkeit zur Verschiebung, wenn der am 09.05.2014 vereinbarte Friedensplan umgesetzt würde. UN-Generalsekretär Ban hat angesichts eines zuvor veröffentlichten Berichts, der beiden Seiten des Konflikts im Südsudan Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwirft, den Sicherheitsrat am 12.5.2014 gebeten, die Einrichtung eines Sondertribunals zu erwägen Der südsudanesische Präsident Salva Kiir und sein Rivale Riek Machar haben sich im Juni 2014 auf ein Abkommen verständigt, das die Gewalt in dem ostafrikanischen Land beenden soll. Innerhalb von 60 Tagen wollen sie eine Übergangsregierung einrichten. Außerdem sollen Hilfsorganisationen wieder Zugang zu der Krisenregion bekommen. Bereits im Mai hatten sich Kiir und Machar auf ein Ende der Kämpfe geeinigt. Doch ging der blutige Konflikt einfach weiter.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 19.05.2014,
https://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Südsudan, 17.06.2014; Deutsche Welle 03.05.2014, Südsudans Außenminister: "Genozid ist nicht das Thema", http://www.dw.de/
südsudans-außenminister-genozid-ist-nicht-das-thema/a-17610587 , [Zugriff 02.07.2014]; Der Spiegel, 11.06.2014, Konfliktparteien wollen Übergangsregierung in 60 Tagen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedsudan-kriegsparteien-einigen-sich-auf-uebergangsregierung-a-974577.html , [Zugriff 02.07.2014]). Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 28.10.2013, https: //milo.bamf.de/milop /livelink.exe?func=llobjId=16901244objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=16882288objAction=browseviewType=1, [Zugriff 02.07.2014]; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Themendossier zum Sudan und zum Südsudan: Der Status des Abyei-Gebiets, 21.12.2013; http://www.ecoi.net/local_link/242542/365871_de.html [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit , 03.2013, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat [Zugriff 02.07.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 10.02.2014,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=530b092b4, [Zugriff 02.07.2014]; Spiegel Online, 21.04.2014, Rebellen töten Hunderte Zivilisten in Öl-Stadt Bentiu, http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedsudan-rebellen-toeten-hunderte-zivilisten-in-oel-stadt-bentiu-a-965417.html, [Zugriff 02.07.2014] - vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 22.04.2014; Spiegel Online, 11.01.2014, Krieg um den Südsudan: Bruderkampf im jüngsten Staat der Erde,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedsudan-krieg-zwischen-ethnien-der-dinka-und-nuer-a-942880.html, [Zugriff 02.07.2014]).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert, sind in sich schlüssig und werden durch aktuelle Medienberichte laufend bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen ausschließlich auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
2.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Aussagen eines Asylwerbers stellen im Asylverfahren das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Die Angaben des Beschwerdeführers bleiben sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vage, unbestimmt und in vielen Punkten unwahrscheinlich. Er will aufgrund der Stellung und des Aufgabenbereiches seines Vaters gut und sorgenfrei gelebt haben, kann aber dazu keine Details vorbringen, obwohl er, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, "manchmal mit seinem Vater zu Kampagnen mitgegangen sei." Der Beschwerdeführer erwähnt von sich aus mit keinem Wort, dass sich sein Vater nach der Ermordung des Politikers gefürchtet oder eine Gefahr bzw. Bedrohung für sich oder seinen Sohn gesehen hätte. Es werden vom Beschwerdeführer auch keinerlei Einschränkungen in der Lebensweise nach dem Tod des Politikers angeführt. Er habe auch nur gehört, dass sein Vater entführt worden wäre und danach sei er in die Kirche geflüchtet. Die Frau aus Liberia, die ihm in dieser Zeit auch unterstützt haben soll, wird in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt. Den Sudan habe er nicht mit Unterstützung der Kirche, die ihm Zuflucht gegeben hat, verlassen, sondern ohne sein Zutun mit Hilfe eines unbekannten Mannes, der ihm den Flug bezahlt und nach Österreich begleitet habe, ihn am Flughafen in ein Taxi nach Traiskirchen gesetzt habe und dann verschwunden sei.
Im Ergebnis bleibt diese Fluchtgeschichte unglaubhaft und selbst wenn man dieser Glauben schenken würde, war der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Zu der im Falle einer Rückkehr festgestellten konkreten Gefahr des Berufungswerbers in eine existenzbedrohenden Notsituation zu geraten:
Die Feststellungen zu dem für ihn nunmehr geltenden Herkunftsstaat Südsudan gründen sich auf die als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass im Südsudan die Sicherheitslage weiterhin unklar ist. Aus den unterschiedlichsten Gründen kommt es immer wieder zu unkontrollierbaren Übergriffen. Eine Besserung dieser Lage ist trotz internationaler Bemühungen nicht in Sicht. Nicht umsonst geht UNHCR vor dem Hintergrund der anhaltenden Gewalt in ihren derzeitigen Einschätzungen davon aus, dass Menschen, die aus dem Land fliehen, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kriterien für den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist nach einem nunmehrigen 5-jährigen Aufenthalt in Österreich und fehlender sozialen und familiären Anknüpfungspunkte (den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht mit hinreichender Sicherheit entgegengetreten werden) in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser nicht in der Lage wäre, sich dort eine Existenz aufzubauen. Auch der Verlauf seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich lassen nicht den Schluss zu, dass er in der Lage wäre, sich in der derzeitigen Situation im Südsudan zurechtzufinden. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Südsudan ist daher in der Gesamtschau all dieser Umstände derzeit zu verneinen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
A)
Zu I
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu II.:
3.3. Nach § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Grundsätzlich ist zur Situation im Südsudan festzuhalten, dass neben der unterschiedlichen innerstaatlichen Konflikte und einer schlechten Menschenrechtslage auch die sozio-ökonomische Lage sehrschlecht ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Südsudanesen, dessen nähere Identität zwar nicht feststellbar ist, der sich aber bereits seit mehreren Jahren im Ausland aufhält und sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als der Südsudan als eigener Staat noch nicht existent war. Familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte sind nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer weist keine berufliche Ausbildung auf und hat auch in Österreich bisher nicht gezeigt, wie er eigenständig in der Lage wäre seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Im Hinblick auf die unklare Sicherheitslage und die prekäre wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland ist in einer Gesamtschau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nicht zuzumuten ist (siehe insbesondere beweiswürdigende Ausführungen unter Punkt 2.3), zumal ihm auch keine ausreichend unterstützenden familiären Bezüge im Südsudan unterstellt werden können.
Zum gegebenen Zeitpunkt ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Südsudan von einer lebensbedrohenden Notlage (Fehlen stabiler Grundlagen der notwendigen Existenzbedürfnisse) ausgegangen werden kann, sodass die Abschiebung in den Sudan zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig ist.
Zu III.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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