W226 1432270-2•BVwG W226 1432270-2
W226 1432270-2Bundesverwaltungsgericht15.12.2014
Rückkehrentscheidung
W226 1432266-2/3E
W226 1432267-2/2E
W226 1432268-2/2E
W226 1432269-2/3E
W226 1432270-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX
alle StA. Russische Föderation, die mj. Dritt-,Viert- und Fünftbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.11.2014, 1.) Zl. 13-820683610;
3. ) Zl. 13-820684106; 4.) Zl. 13-820683904, 5.) Zl. 13.721277206 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 04.06.2012 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 16.09.2012 im Bundesgebiet geboren. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.12.2012, 1.) Zl. 12 06.836-BAI,
2. ) Zl. 12 06.837-BAI, 3.) Zl. 12 06.841-BAI, 4.) Zl. 12 06.839-BAI und 5.) Zl. 12 12.882-BAI wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen jeweils vom 28.05.2014, 1.) Zl. W226 1432266-1/8E; 2.) W226 1432267-1/6E, 3.) W226 1432268-1/6E, 4.) W226 1432269-1/6E und 5.) W226 1432270-1/5E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. der Entscheidungen wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.
Mit schriftlichem Parteiengehör vom 31.07.2014 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, sich schriftlich zu einem umfassenden Fragenkatalog betreffend die Integration im Bundesgebiet (betreffend z.B. Unterhalt, Ausbildung, Freundeskreis, etc.) zu äußern. Beigelegt waren weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien, auch diesbezüglich wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Laut Aktenlage wurde zu diesem eingeräumten Parteiengehör keinerlei Stellungnahme erstattet.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der Begründung wird nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens legalisiert habe. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Im Heimatstaat seien hingegen enge Familienangehörige aufhältig, es wäre möglich, sich erneut in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.11.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit 2 Jahren und 5 Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten. Der BF1 arbeitete - wenn möglich - gemeinnützig, er helfe im Altersheim als Hausmeister aus. Die beiden Eltern würden über gute Deutschkenntnisse verfügen, hätten schon in der Vergangenheit Deutschkurse besucht. BF3 und BF4 würden im Kindergarten natürlich auch Deutsch sprechen. Die Kinder hatten den Großteil des Lebens in Österreich verbracht und seien hier bestens integriert.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 04.06.2012 bzw. 17.09.2012, der Einvernahme der beiden Eltern durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht, des eingeräumten Parteiengehörs vom 31.07.2014, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführer 1-4 reisten am 04.06.2012 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz; die BF5 wurde am 16.09.2012 im Bundesgebiet geboren, am folgenden Tag wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.12.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den bereits genannten Erkenntnissen jeweils vom 28.05.2014, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden von den Beschwerdeführern nicht eingebracht. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Beweiswürdigung aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, Zl. W226 1432266-1/8E wiedergegeben, beruhen doch sämtliche Anträge auf den behaupteten Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers:
"Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist über weite Strecken auf wenige Kernaussagen beschränkt und widerspricht in extremer Weise den Angaben seiner zeitlich eingereisten Ehegattin und den Angaben der eigenen Mutter, welche wie dargestellt zwischenzeitig auch freiwillig wieder in die Russische Föderation, noch dazu nach Tschetschenien, zurückgekehrt ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers haben sich in gravierender Weise widersprüchlich gestaltet, wozu folgendes auszuführen ist:
Bereits einfache Angaben zur familiären Situation und zur Existenz von irgendwelchen Reisedokumenten werden vom Beschwerdeführer erkennbar wahrheitswidrig getätigt. So führt der Beschwerdeführer zu seinen eigenen Eltern im Rahmen seiner Erstbefragung aus, dass diese angeblich gemeinsam an derselben Adresse in XXXX leben würden (AS 29). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lauten dahingehend, dass seine Mutter auch nach der Rückkehr nach Tschetschenien wieder mit dem Vater zusammenleben würde.
Die eigene Mutter des Beschwerdeführers (AIS-Zahl: 13 02.438-BAI) schildert im Rahmen ihres Asylverfahrens hingegen, dass der Vater des Beschwerdeführers, somit ihr Ehegatte, bei einer anderen Frau, Adresse unbekannt, wohnhaft sei. Die Gattin des Beschwerdeführers wiederum schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf diesbezügliche Frage, dass die Schwiegermutter nach der Rückkehr nach Tschetschenien sich bei ihrer Schwester aufhalten soll, der Schwiegervater - somit der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers - sei irgendwohin verreist, sie wisse nicht wohin, dies, obwohl sie Kontakt zu dieser über Skype habe.
Auffallend sind weiters die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin über die Rückkehr der eigenen Mutter nach Tschetschenien im Zuge der Rückkehrhilfe, als sich in deren Akt beim Bundesverwaltungsgericht (W226 1434980-1) ein Formular der Rückkehrhilfe befindet, wonach die Mutter eine Rückkehr nach Tschetschenien auch davon abhängig macht, dass ihr der Handel mit Lebensmitteln ermöglicht wird, sie würde gerne einen Kiosk oder Stand am Markt besitzen.
Zu diesem von der Rückkehrhilfe finanziertem Kiosk am Markt bzw. zur erfolgten freiwilligen Rückkehr der eigenen Mutter schildert der Beschwerdeführer auf konkrete Fragestellung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr, dass dieser durch "irgendjemand in Brand gesetzt worden sei. Es ist verbrannt, und jetzt sitzen meine Mutter und mein Vater zu Hause." Am Tag ihrer Rückkehr oder am nächsten Tag soll das Geschäft in Brand gesetzt worden sein, so der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, er habe dafür keine Beweise, man könne aber seinen Vater telefonisch anrufen.
Die eigene Gattin schildert zu diesen Ereignissen wiederum, nachdem sie einen regen Kontakt mit der Mutter des Beschwerdeführers über Skype geschildert hat, dass diese nach der Rückkehr nach Tschetschenien tatsächlich einen Stand betrieben haben soll und dabei Salat verkauft haben soll, Österreich habe das gekauft, aber die Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass sie Angst habe, dort am Stand zu arbeiten und deshalb bei ihrer Schwester lebe. Auf die Frage an die Ehegattin des Beschwerdeführers, was denn mit diesem Kiosk nach der Rückkehr der Schwiegermutter passiert sei, schildert die Gattin des Beschwerdeführers, dass sie diesen an eine dritte Person vermietet habe.
Diese völlig konträren Angaben wurden nunmehr dem Beschwerdeführer ergänzend vorgehalten, worauf dessen nunmehrige Aussage lautete:
"Was soll meine Frau sagen, sie ist nur eine Frau." Nach der nunmehrigen Schilderung des Beschwerdeführers soll der Kiosk wieder hergestellt werden, dann erst wolle seine Mutter diesen erneut vermieten, einen verbrannten Kiosk könne man nicht vermieten.
Auch die sonstigen Angaben seiner eigenen Ehegattin über den unbekannten Aufenthaltsort seines Vaters wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten, auch dazu gab er nur höchst lapidar an, dass er vor 2 Wochen mit den Eltern gesprochen habe, "vielleicht sei der Vater jetzt verreist, er wisse es nicht."
Die Beliebigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers werden auch dadurch erhellt, wenn man diesen nach der Existenz von Reisedokumenten befragt, mit welchen er die Russische Föderation verlassen haben will. Beim Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer einzig ausgesuchte Kopien seines Inlandspasses vor und schilderte, dass er nur einen russischen Inlandspass besitze, dieser würde sich bei ihm zu Hause in Tschetschenien befinden (AS 31). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert der Beschwerdeführer nunmehr, dass er eigentlich doch einen Auslandspass besessen habe, er habe aber auf der Reise nach Österreich eine Tasche verloren, dabei habe er alle Dokumente und den Inlandsreisepass und den Auslandsreisepass verloren, die Tasche habe er möglicherweise im Auto des Schleppers vergessen. Auch die Gattin hat die Existenz eines Auslandspasses im Zuge ihres Asylverfahrens ursprünglich bestritten, auf Vorhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers schildert diese nach Gegenfrage, was der eigene Gatte vorangehend erzählt habe, dass sie eigentlich selbst auch einen Auslandsreisepass zu Hause gehabt habe, aber nicht wisse, ob sie diesen auf die Reise mitgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass auch die Reisebewegung des Beschwerdeführers und seiner ganzen Familie offensichtlich ganz anders abgelaufen sein muss, als im Asylverfahren geschildert, da es sonst keinen realistischen Grund gibt, warum bereits bei der Frage nach der Existenz von Dokumenten dermaßen widersprüchliche und erkennbar wahrheitswidrige Angaben getätigt würden.
Zum eigentlichen Fluchtvorbringen kann auch der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes einzig festhalten, dass bereits die Grundgeschichte sehr unglaubwürdig erscheint, diese ist auch durch kein einziges Beweis- oder Bescheinigungsmittel belegt. Der Fluchtgrund soll angeblich darin liegen, dass der Beschwerdeführer eines Tages im XXXX als LKW-Fahrer Asphalt transportiert haben will und sich in der Folge geweigert haben will, Militärangehörigen, die Uniformen trugen und erkennbar zur Leibgarde von Kadyrow gehört haben sollen, Asphalt unentgeltlich abzutreten. Auch dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wie behauptet nach einer diesbezüglichen Aufforderung von Militärangehörigen in Uniformen einer Kadyrow-Leibgarde, Asphalt abzuladen, dem Befehl sich widersetzt haben will und stattdessen mit bewaffneten Militärangehörigen eine Schlägerei begonnen haben will, wobei er einem dieser Männer mehrere schwerste Verletzungen zugefügt haben soll, ohne dass er in der Folge noch an Ort und Stelle verhaftet worden wäre. Unabhängig davon, dass wohl kein Bewohner Tschetscheniens sich nach einer vergleichbaren Anordnung durch bewaffnete Militärangehörige, noch dazu einer Leibgarde Kadyrows, dermaßen unüberlegt zur Wehr setzen würde, noch dazu für fremdes Eigentum (Asphalt), ist auch dieses Vorbringen höchst widersprüchlich gestaltet: Im Zuge der Erstbefragung schildert der Beschwerdeführer, dass er in XXXX von einer Gruppe von ca. fünf Männern auf der Straße angehalten worden sei, einer der Männer habe ihn angesprochen und ihm befohlen, den Asphalt zu ihm nach Hause zu bringen. Der Beschwerdeführer spricht somit von fünf Männern, den Asphalt sollte er offensichtlich an einen anderen Ort in XXXX zu einem Privathaus von einem dieser fünf Uniformierten bringen. Im Zuge des weiteren Verfahrens schildert der Beschwerdeführer wiederum, dass es nicht fünf, sondern ca. acht bis neun Leute einer Spezialeinheit gewesen sein sollen, die ihn aufgefordert haben sollen, den Asphalt an eine Adresse, die ihm gegeben worden sei zu liefern. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung schildert der Beschwerdeführer nunmehr, dass er diesen Asphalt gar nicht an eine entfernte Adresse hätte liefern sollen, sondern nur etwa 10-15 Meter von der Baustelle entfernt hätte abladen sollen, dabei nicht den ganzen Asphalt, sondern nur etwas davon, "vielleicht hätten die Männer dort einen Weg asphaltieren wollen". Somit ist bereits die Grundgeschichte des Beschwerdeführers, dass er wegen Asphalt mit Angehörigen der Leibgarde von Kadyrow einen Raufhandel begonnen haben will, höchst unglaubwürdig und widersprüchlich geschildert und belegen die weiteren Einvernahmen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, dass dieser Sachverhalt niemals geschehen sein kann, wozu folgendes anzuführen ist: Wie dargestellt schildert der Beschwerdeführer eindeutig und zwar mehrmals, dass der Vorfall auf der Baustelle in XXXX Mitte XXXX gewesen sein soll, in der Folgezeit, somit in den nächsten ein bis zwei Wochen, soll es zu mehreren Konfrontationen mit diesen Militärangehörigen gekommen sein. Im Gegensatz dazu schildert die eigene Mutter des Beschwerdeführers, die an der gleichen Adresse in Tschetschenien gelebt haben will, dass diese Militärangehörigen das erste Mal im XXXX gekommen sein sollen, auf Vorhalt konkreter Aussagen des Beschwerdeführers korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine Auseinandersetzung im XXXX gehabt haben will. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass seine eigene Mutter im Rahmen ihrer umfangreichen Einvernahme vor der belangten Behörde eingestanden hat, dass sie niemals gemeinsam mit dem Ehemann mit den Kadyrow-.Leuten verhandelt hätte, was der Beschwerdeführer in seinem eigenen Verfahren aber mehrfach geschildert hat. Während der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren eindeutig geschildert hat, dass die Kadyrow-Leibwächter zu ihm nach Hause gekommen sein sollen, er sei nicht anwesend gewesen und die Eltern hätten ihm davon berichtet bzw. die Eltern hätten zu einem späteren Zeitpunkt mit diesen Militärs verhandelt, hat die eigene Mutter, die an diesen Gesprächen beteiligt gewesen sein soll, von solchen Gesprächen mit Militärangehörigen oder mit Leibwächtern von Kadyrow überhaupt keine Ahnung besessen.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu lauten einzig, dass er keine Ahnung habe, warum seine Mutter andere Daten nenne bzw. warum sie es ganz anders geschildert habe, sie müsste doch eigentlich von seinen Problemen wissen.
Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde ca. eine Woche nach dem ersten Erscheinen zu Hause auf der Straße von Uniformierten zusammengeschlagen sein will, drei Tage später soll er demnach im Hof des eigenen Hauses erneut von diesen Männern zusammengeschlagen worden sein (AS 153). Diese sehr einprägsamen Ereignisse werden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aber ganz anders geschildert, da dieser nunmehr schildert, dass er zwei Wochen nach dem Vorfall zuerst im Hof des eigenen Hauses verprügelt worden sein will, den Vorfall auf der Straße - somit genau umgekehrt, als vor der belangten Behörde geschildert - soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sein.
Genauso unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung in der Beschwerdeverhandlung schildert, dass er jeweils am Abend von den Militärangehörigen geschlagen worden sein will, er will nach eigenen Angaben nach diesen Ereignissen auch sofort zu seinen Eltern gegangen sein, diesen hätte er alles berichtet und diese hätten ihn dann auch gesehen.
Während der Beschwerdeführer somit eindeutig schildert, dass die Vorfälle jeweils am Abend (es soll noch nicht dunkel gewesen sein) passiert seien, schildert seine eigene Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach der Schlägerei nicht pünktlich, sondern erst in der Nacht, um ca. 03.00 Uhr, nach Hause gekommen sein soll. Unabhängig von dieser auffallenden zeitlichen Divergenz schildert die eigene Mutter darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer berichtet haben soll, dass die Leute von Kadyrow ihn sogar "mitgenommen" haben, was in den eigenen umfangreichen Erzählungen des Beschwerdeführers über diese Ereignisse überhaupt nicht vorkommt. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung keinerlei vernünftige Erklärung liefern, wie es zu den divergierenden Aussagen seiner eigenen Person und seiner Mutter gekommen ist.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ursprünglich ausführt, dass er unmittelbar nach dem Vorfall auf der Baustelle seine Frau und die Kinder zu deren Eltern geschickt habe, diese hätten somit die nachfolgenden Ereignisse, insbesondere auch die körperlichen Misshandlungen, nicht mitbekommen. Die eigene Gattin schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch ganz anderes, diese will sehr wohl beim ersten Erscheinen der Leibwächter von Kadyrow zu Hause anwesend gewesen sein, erst am nächsten Tag sei sie in der Früh mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gebracht worden. Der Beschwerdeführer musste die eigenen Angaben in weiterer Folge auch diesbezüglich korrigieren und vermeint er, dass die eigene Gattin bei diesem Ereignis möglicherweise doch zu Hause gewesen sein soll, dies müsste beim ersten "Besuch" dieser Leibwächter gewesen sein, auch er selbst will nunmehr bei diesem Vorfall zu Hause gewesen sein. Bei der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer jedoch zu diesem Vorfall berichtet, dass er bei diesem Erscheinen der Leibwächter von Kadyrow "glücklicherweise nicht zu Hause gewesen sei, seine Eltern hätten ihm nur im Nachhinein erzählt, dass sie sich nach ihm erkundigt hätten" (AS 153).
All diese gravierenden Widersprüche können vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aufgeklärt werden, sodass angesichts der freiwilligen Rückkehr der Mutter, angesichts der zahllosen widersprüchlichen Schilderungen und angesichts des gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ganz klar zum Ergebnis kommen muss, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen schildert, dass niemals stattgefunden hat. Es gibt somit überhaupt keinen Sachverhalt, der einer rechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich wäre, das Gesamtvorbringen erweist sich wie dargestellt als völlig unglaubwürdig."
Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Tschetschenien, wo der Erstbeschwerdeführer auch eine Ausbildung absolviert hat. Er konnte für den Lebensunterhalt für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder aus eigenen Kräften durch seine berufliche Tätigkeit aufkommen. Neben den Eltern des Erstbeschwerdeführers, leben auch noch Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführer befanden sich ab ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 04.06.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Irgendwelche familiären Bindungen im Bundesgebiet zu Verwandte etc. wurden nicht behauptet und können folglich auch nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Jahr 2013 eine "Deutschqualifizierung" auf dem Niveau A1 besucht. Laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 13.05.2014 war dieser Kurs mit keinerlei Prüfung verbunden. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet seit längerer Zeit gemeinnützig, nach Angaben in der Beschwerdeverhandlung erhält er dafür 3,- Euro pro Stunde. Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Viertbeschwerdeführerin besucht seit September 2014 einen Kindergarten, die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls seit September 2014 eine Kinderbetreuungseinrichtung.
Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie auf die Kopien der vorgelegten Inlandspässe bzw. Geburtsurkunden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der Beschwerde sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht haben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Die in der Beschwerde behaupteten "guten Deutschkenntnisse" sind nicht nachvollziehbar, haben doch beide erwachsene Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 13.05.2014 dargetan, noch keine Prüfung abgelegt zu haben, es sei "problematisch, mit Kindern einen Deutschkurs zu besuchen".
Was eine in der Beschwerde beigelegte "Petition" von nicht näher beschriebenen Personen betrifft, die - z.T. nur mit Nennung des eigenen Vornamens - einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich befürworten, ist darauf hinzuweisen, dass nicht dargetan wurde, in welcher Form ein wie immer gearteter Kontakt zu den Unterzeichnern besteht. Irgendwelche freundschaftliche Beziehungen wurden weder in der Beschwerdeverhandlung vom 13.05.2014 noch nach erfolgter Aufforderung durch die belangte Behörde erwähnt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch das eingeräumte Parteiengehör nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der - erneuten -Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Wie dargestellt, hat bereits am 13.05.2014 der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, dabei wurden auch Fragen zur Integration im Bundesgebiet gestellt.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 28.05.2014,
Zl. W226 1432266-1/8E ua., die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit - längstens - XXXX - sohin seit zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Die Beschwerdeführer halten sich erst seit XXXX im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise schwanger war, eine detaillierte Einvernahme im Asylverfahren erst nach der Geburt der Fünftbeschwerdeführerin erfolgen konnte. Außerdem erwies sich das gesamte Vorbringen als völlig unglaubwürdig, die Beschwerdeführer haben somit den gesamten Aufenthalt auf einem unwahren Vorbringen aufgebaut.
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen demgegenüber über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern der erwachsenen Beschwerdeführer halten sich dort auf. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von XXXX bzw. XXXX Jahren nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Tschetschenien verbracht. Sie können sowohl Tschetschenisch als auch Russisch sprechen und lesen und schreiben, besuchten dort die Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach nur zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist freiwillig in den Herkunftssaat zurückgekehrt, dort betreibt sie nach Ankauf aus Mitteln der Rückkehrhilfe einen Kiosk.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse, haben zwar einen Deutschkurs besucht, nehmen aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich - bis auf gemeinnützige Arbeiten des Erstbeschwerdeführers - nicht regelmäßig legal erwerbstätig und leben von der Grundversorgung. Der Hinweis auf - sehr gering entlohnte - gemeinnützige Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers führt nicht dazu, dass sich die Familie in Zukunft aus Eigenem erhalten könnte. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen erst seit September einen Kindergarten bzw. eine Betreuungseinrichtung und befinden sich mit ihren 3 bzw. 4 Jahren im anpassungsfähigen Alter, sodass ihnen die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Tschetschenien noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Die gerade zweijährige Fünftbeschwerdeführerin hat ihre Sozialisation eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal diese im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Auch bei den minderjährigen Beschwerdeführern gilt, dass deren Muttersprache Tschetschenisch ist und das Erlernen der deutschen Sprache angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der geringen Kenntnisse der Eltern noch viele Jahre in Anspruch nehmen würde.
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dies gilt umso mehr, wenn wie dargestellt das Gesamtvorbringen über die Fluchtgründe sich als völlig unglaubwürdig erwiesen hat. Der Hinweis in der Beschwerde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 26.02.2013 ist deshalb unbeachtlich, als dieser genannten Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt mit gänzlich anderen Aspekten der Integration von Kindern zu Grunde lag (Aufenthaltsdauer von 7 1/2 (!) Jahren, zahlreiche Sprachzertifikate, langjähriger Schulbesuch, außerordentlich gute Schulerfolge in der AHS, Erlernen der deutschen Sprache seit dem Zeitpunkt der Einreise).
Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, Zl. W226 1432266-1/8E, u. a. rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, Zl. W226 1432266-1/8E u.a. aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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