W160 2014545-1•BVwG W160 2014545-1
W160 2014545-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2014
Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot, Interessensabwägung,<br/>Mitgliedstaat, persönliche und soziale Bindungen,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zukunftsprognose
W160 2014545-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 529389704-14904325, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.3.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 30.8.2004, Zl. 04 04.820-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.9.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen den Bescheid wurde am 27.09.2004 Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010, Zl. C6 253.569-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 122/2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen werde.
5. Das Asylbeschwerdeverfahren wurde mit der am 12.02.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien abgeschlossen.
6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bei seinem illegalen Aufenthalt betreten. Am gleichen Tag wurde mit Bescheid, Zl. XXXX gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt. Der Beschwerdeführer wurde nach einem vom XXXX bis XXXX andauernden Hungerstreik (AS 119) am XXXX wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen (vgl. AS 111-113). Am XXXX erging ein Straferkenntnis wegen unrechtmäßigem Aufenthalt (Geldstrafe Euro 1.000,-; 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; AS 83).
7. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX (AS 136) sowie am XXXX (AS 153) neuerlich bei seinem illegalen Aufenthalt betreten. Am XXXX erging ein Straferkenntnis wegen unrechtmäßigem Aufenthalt vom XXXX bis XXXX (Geldstrafe Euro 3.000,-; 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; AS 165).
8. Am XXXX, am XXXX, am XXXX, sowie am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut bei seinem illegalen Aufenthalt betreten (AS 173, 193, 198 und 202).
9. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG eine Geldstrafe von je 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) sowie des § 82 Abs. 1 eine Geldstrafe von 200,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt (AS 214).
10. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Bei einer Hausdurchsuchung am gleichen Tag wurde der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt (AS 234 ff.).
11. Das XXXX verständigte das Fremdenpolizeiliche Büro der XXXX mit Schreiben vom 20.10.2014, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu Zahl XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 241e Abs. 3 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden sei. Aus dem unter einem übermittelten "Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" ergibt sich, dass als mildernd das überwiegende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung einiger Mobiltelefone sowie seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet worden seien (AS 273 ff.).
12. Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Vorhalt, dass er nach rechtkräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe und mehrmals bei seinem illegalen Aufenthalt betreten worden sei, er weiters aus der Schubhaft aufgrund der durch seinen Hungerstreik ausgelösten Haftunfähigkeit entlassen werden habe müssen und die vorgesehene Abschiebung bislang mangels eines Reisedokuments gescheitert sei, im Wesentlichen an, dass dies richtig sei. Er sei nach der Entlassung aus der Schubhaft für ein bis zwei Monate nach Italien gereist, wo ihm ein Aufenthaltstitel verliehen worden wäre, der glaublich im Juli 2014 abgelaufen sei. Er habe keinen Verlängerungsantrag gestellt. Er wolle nicht nach Italien, da es dort keine Arbeit gebe. Dem Beschwerdeführer wurde im Folgenden vorgehalten, dass sich aus dem nunmehr sichergestellten Reisepass zwei Aufenthalte in Indien (zuletzt vom XXXX bis XXXX) ergeben würden und er sich illegal im Bundesgebiet befinde, nachdem er am XXXX mit seinem italienischen Aufenthaltstitel und seinem Reisepass ins Bundesgebiet eingereist sei, sich hier aber zweifelsfrei nicht zu touristischen Zwecken aufgehalten habe - dazu wurde auf das obenstehende Urteil des XXXX hingewiesen. Zwar verfüge er über einen "permesso", einen italienischen Aufenthaltstitel, doch hätte er sich höchstens für drei Monate mit ausreichend Barmitteln im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Aufgrund seines "Kriminaltourismus" sei bereits seine Einreise unrechtmäßig gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe in Österreich einen Bruder, seine weiteren Verwandten würden in Indien leben. Er verfüge derzeit über keinerlei Barmittel, habe aber 2.000,- Euro bei einem Freund deponiert. Auf Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung gab der Beschwerdeführer an, er würde, wenn es irgendwie möglich sei, dennoch in Österreich bleiben. Er sei unschuldig verurteilt worden. Er sei mit der Abschiebung einverstanden und wolle auf den Flughafen Neu Delhi verbracht werden. Der Beschwerdeführer nahm die Vorgehensweise der belangten Behörde, ihn nach der Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft abzuschieben, zur Kenntnis.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 529389704-14904325, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden, da er weder Opfer von Menschenhandel oder Gewalt noch sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme nicht in Betracht, da zwar aufgrund der insgesamt relativ langen Aufenthaltsdauer zwar von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden müsse, er jedoch die Zeit nicht wirklich genützt habe, um sich zu integrieren. Sein letzter Aufenthalt seit seiner Einreise sei illegal. Er sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßige Diebstähle finanzieren wollen. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz. Zu Österreich würden außer seinem (hier aufhältigen) Bruder keine familiären Bindungen bestehen. Von einer Bindung zu seinem Heimatland sei auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe, im erwerbsfähigen Alter und seiner Muttersprache mächtig sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer gem. § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 die Abschiebung unzulässig sein würde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen gewerbsmäßigen Diebstahls seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, was den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfülle. Bei einer Rückkehr sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben, es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass gegenständlich §53 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt sei, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer zwölfmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe die Delikte zu einem Zeitpunkt begangen, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus, seiner Einreise als Tourist und seiner Eigenschaft als bereits abgewiesener Asylwerber bewusst sein habe müssen. Er habe sofort nach seiner letzten Einreise, nämlich am XXXX, damit begonnen, strafbare Handlungen zu begehen und befinde er sich aufgrund mehrerer offener Verwaltungsstrafen nun in Verwaltungshaft. Die Erlassung des Einreiseverbots sei dringend geboten, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass die Annahme, er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege auch seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. In der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu verhindern.
14. Aus der im Akt einliegenden Kopie des "Permesso di Soggiorno" ist ersichtlich, dass dieses dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausgestellt wurde (AS 329 und 330). Aus einem nach Ersuchen um Auskunft ergangenen Schreiben des Polizeikoordinationszentrums XXXX vom 03.11.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum XXXX ein gültiges Permesso (Anm.: für Italien), Nr. XXXX, gehabt habe. Ein neues Permesso scheine nicht auf.
15. Die geplante Abschiebung des bis dahin im Verwaltungsstrafhaft befindlichen Beschwerdeführers am XXXX wurde aufgrund der Verweigerung des Abflugs durch den Beschwerdeführer nach Selbstverletzung eines anderen Rückzuführenden abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde wiederum in Verwaltungsstrafhaft genommen.
16. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 529389704-14904325, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, genügend Recherchen durchzuführen. Er sei bereits im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen und habe Jahre auf den Ausgang seines Verfahrens gewartet. Während dieser Zeit (2004 bis 2010) sei er "brav" und vor allem strafrechtlich unbescholten gewesen. Er habe während seines Aufenthalts auch Deutsch gelernt. Erst jetzt habe er "einen einzigen Fehler" gemacht. Er erfülle die Kriterien eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, weil Österreich seine neue Heimat sei und er in Indien nichts und niemanden mehr habe. Es stehe ihm auch ein Titel gemäß § 56 AsylG zu, da er Deutsch spreche und sein Aufenthalt bereits seit über fünf Jahren (in seinem Fall zehn) und mindestens die Hälfte der Zeit legal (in seinem Fall sechs Jahre) legal gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 56 und 57 AsylG, die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots, in eventu die Verkürzung des verhängten Einreiseverbots, in eventu die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
17. Aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom XXXX geht hervor, dass der seit XXXX in Verwaltungsstrafhaft befindliche Beschwerdeführer nach 14 Tagen im Hungerstreik in reduziertem Allgemeinzustand mit deutlicher Unterzuckerung präsentiere, er den Hungerstreik jedoch nicht abbrechen wolle. Die weitere Anhaltung sei nicht mehr gefahrlos möglich.
18. Aus einem Aktenvermerk vom 20.11.2014 ergibt sich, dass der für den neuen Abschiebetermin am XXXX gebuchte Flug wegen Haftunfähigkeit und unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werde.
19. Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich vom 26.11.2014 wurde ein aktueller ZMR-Auszug übermittelt und ausgeführt, dass damit bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer (seit 25.11.2014) seinen Hauptwohnsitz an der angeführten Kontaktstelle habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.3.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010, Zl. C6 253.569-0/2008/4E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Es liegt eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien vor.
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens für geraume Zeit nicht verlassen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals bei seinem illegalen Aufenthalt betreten und ergingen diesbezüglich auch Straferkenntnisse.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach der Entlassung aus der Schubhaft (XXXX) nach Italien. Dort erlangte ein vom XXXX bis zum XXXX gültiges Permesso für Italien, Nr. XXXX. Ein neues Permesso scheint aktuell nicht auf.
Der Beschwerdeführer reiste von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX nach Indien.
Der Beschwerdeführer befindet sich jedenfalls wieder seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet und ist seit 25.11.2014 an einer XXXXaufrecht gemeldet.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 241e Abs. 3 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Als mildernd wurden dabei das überwiegende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung einiger Mobiltelefone sowie seine bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und für niemanden sorgepflichtig. Nach seinen Angaben hat er einen Bruder in Österreich, seine anderen Verwandten leben in Indien. Er ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat Deutschkenntnisse erworben.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er verfügt über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Person und Integration in Österreich und seinem Aufenthalt in Italien beruhen auf seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2014 und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schließen ließen.
Dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens vorerst nicht verlassen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den unter Punkt I. erwähnten, mehrfachen Betretungen beim illegalen Aufenthalt und die entsprechenden Straferkenntnisse über einen langen Zeitraum hinweg.
Die Feststellung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Italien für den Zeitraum von XXXX bis zum XXXX ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des "Permesso di Soggiorno" (AS 329 und 330). Das dieses Permesso nicht verlängert wurde ergibt sich aus dem Schreiben des Polizeikoordinationszentrums vom 03.11.2014.
Die beiden Aufenthalte des Beschwerdeführers in Indien ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses (AS 297).
Dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit XXXX (wieder) im österreichischen Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus dem im oben zitierten Strafurteil festgestellten Beginn des Deliktszeitraumes. Dass er sich bis dato durchgehend im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus dem Verfahrensgang sowie dem ZMR-Auszug vom 25.11.2014, laut der er seit diesem Datum an einer XXXXaufrecht gemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht bei der mündlichen Einvernahme am 03.11.2014, angegeben, seit seiner Einreise im März 2014 nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gewesen zu sein.
Die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Gebrauchs fremder Ausweise ergibt sich aus dem Urteil des XXXX vom
XXXX.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Vom Beschwerdeführer wurde weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen und haben sich auch keinerlei Hinweise (etwa ein gemeinsamer Haushalt) hinsichtlich einer engen Bindung zu seinem Bruder ergeben.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1), lautet auszugsweise:
"Artikel 5
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(...)"
Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) lautet auszugsweise:
"Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22."
§ 31 FPG (Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet) lautet auszugsweise:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(...)"
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer auf Grundlage der Betreibung eines Asylverfahrens vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum (negativen) Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich legitimiert.
Der Beschwerdeführer besaß darüber hinaus im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX einen Aufenthaltstitel für Italien. Gemäß Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs 1 a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen. Gemäß Schengener Grenzkodex (VO 562/2006) und der gemäß Art. 2 Abs. 15 des Kodex aufgenommenen Liste von Aufenthaltstiteln berechtigt unter anderem ein "permesso di soggiorno" zur Überschreitung der Schengengrenzen (vgl. dazu UVS vom 07.10.2011, GZ 26.8-1/2011).
Der Beschwerdeführer befand sich, wenn allenfalls auch nicht durchgehend, bereits in der Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Februar 2010) und der Erteilung eines italienischen Aufenthaltstitels (September 2012) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Dies ist dadurch belegt, dass er in diesem Zeitraum am XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei seinem illegalen Aufenthalt betreten wurde.
Nach der (Wieder)Einreise des Beschwerdeführers ins österreichische Bundesgebiet am XXXX nach einem Aufenthalt in Indien hätte er sich allenfalls aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels bis zu drei Monate, also maximal bis zum 18.06.2014, in einem anderen Mietgliedstaat frei bewegen können. Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch nunmehr schon weitaus länger als drei Monate in Österreich und hat damit die ihm nach Art. 21 SDÜ eingeräumte Berechtigung (bis zu drei Monaten) überschritten, weshalb sein Aufenthalt als unrechtmäßig zu beurteilen ist (§ 31 Abs. 1 Z 1 und 3 FPG). Aufgrund des Ablaufs der Gültigkeit seines italienischen Aufenthaltstitels am XXXX befindet sich der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme am 03.11.2014 selbst angegeben, dass er keinen Verlängerungsantrag für das Permesso gestellt hat (AS 304) und scheint ein solches auch laut Auskunft des Polizeikoordinationszentrums aktuell nicht auf.
Der Beschwerdeführer hält sich daher gem. § 31 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführers durch das Setzen eines gegen das Strafgesetz verstoßenden Verhaltens in Hinblick auf Art 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen und Art. 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen nicht, da er aufgrund der begangenen Straftaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seinen Bruder an. Es sind jedoch keinerlei Aspekte hervorgekommen, wonach er zu diesem eine Beziehung von gewisser Intensität haben würde. So ergaben sich weder bei der Einvernahme vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Anhaltspunkte für die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, noch für eine finanziellen Abhängigkeit oder eine ausgeprägten emotionalen Bindung.
Daher ist das geforderte Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität nicht erfüllt und nicht vom Bestehen eines ausreichend intensiven Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2004 nach Österreich einreiste und sich seither - soweit ersichtlich - zumindest überwiegend, und zwar auch nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens, in Österreich befand, ist aufgrund der relativ langen Dauer seines Aufenthalts ein Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers anzunehmen.
Maßgeblich ist jedoch, dass dieser Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Zu Lasten des Beschwerdeführers wirkt sich die rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht aus (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Demnach spricht bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) wegen dreier Vergehen und einem Verbrechen gegen einen besonders hohen Grad an Integration. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, in der Zeit von 2004-2010 strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, ist als neutral zu bewerten (vgl dazu EGMR im zitierten Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected."). Eine strafgerichtliche Unbescholtenheit stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Auszugehen ist wohl davon, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfGH 18.06.2012, U713/11-17) darf jedoch eine derartige Verurteilung alleine noch nicht zu dem Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände abzustellen:
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Er verfügte während des Großteils seines Aufenthalts in Österreich, nämlich von März 2004 bis Februar 2010, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Dieser beinahe sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhte, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass er sich nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt und sind allfällig in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte ebenso zu relativieren. Die Erlangung einer befristete Aufenthaltsberechtigung für Italien im XXXX 2012 vermag an diesem Bewusstsein schon deshalb nichts zu ändern, da das gemäß Art. 21 SDÜ grundsätzlich (für max. drei Monate) gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein soll (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Kommentar Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 31 FPG Anm. 3). Schon der Zweck dieser Regelung steht daher einer integrationsrelevante Verfestigung des Beschwerdeführers während eines (obendrein als unrechtmäßig zu beurteilenden) Aufenthalts in einem anderen (diesfalls: Österreich) als dem die Aufenthaltsberechtigung erteilenden (diesfalls: Italien) Mitgliedsstaat entgegen.
Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, hat aber ansonsten keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Er war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Er besitzt keine Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch unter der Annahme, dass er EUR 2.000,-
bei einem Freund deponiert hätte, wäre sein Lebensunterhalt damit nur kurzfristig gedeckt und kann auch deshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher überwiegend nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Umso mehr gilt dies für allenfalls vom Beschwerdeführer später, während seines unrechtmäßigen Aufenthalts nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens gesetzte, Integrationschritte. Weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Hingegen hat der 30-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Außerdem reiste der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss seines in Österreich betriebenen Asylverfahrens zweimal für jeweils längere Zeiträume, nämlich vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX, in seine Heimat, weshalb von einer noch aufrechten Bindung zu dieser auszugehen ist. In Indien leben auch seine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher, insbesondere auch in Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens, derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen vor: Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt und nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen ist, ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010, Zl. C6 253.569-0/2008/4E, rechtskräftig verneint. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, dies weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (die Lage in Indien hat sich bisher nicht entscheidungsrelevant verändert), noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (keine entsprechenden Ausführungen in der Einvernahme am 03.11.2014 oder in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010, Zl. C6 253.569-0/2008/4E, rechtskräftig verneint. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers: Eine Gefährdung auf Grund neuer Umstände wurde nicht vorgebracht und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangte Behörde, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg, welches massiv gegen die öffentliche Sicherheit verstößt, seine sofortige Ausreise notwendig macht. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Urteil ist ersichtlich, dass er von XXXX 2011 bis XXXX 2014 mehrere Strafdelikte beging, und ist daraus zu schließen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit über einen langen Zeitraum hinweg im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG entsprechen größtenteils dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Wie bereits oben ausgeführt, wurde das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.02.2010, Zl. C6 253.569-0/2008/4E, rechtskräftig verneint. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, dies weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (die Lage in Indien hat sich bisher nicht entscheidungsrelevant verändert), noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (keine entsprechenden Ausführungen in der Einvernahme am 03.11.2014 oder in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid). Soweit auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen ist, sei dazu auf die obenstehende, zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgehende, Interessenabwägung verwiesen.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zum einen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und auch die entsprechende Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
In der Beschwerde wurde - neben der Behebung des im gegenständlichen Fall entlang der Judikatur nicht zu beanstandenden Einreiseverbotes - die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gefordert, ohne allerdings auszuführen, warum dies in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles geboten gewesen wäre. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung "der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Im gegenständlichen Fall ist durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu drei Monaten unbedingter sowie neun Monate bedingter Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des Gebrauchs fremder Ausweise Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, und ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG anders zu beurteilen wären. Ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerspricht.
Der Beschwerdeführer zeigte auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Verhängung des Einreiseverbots per se bzw. dessen Dauer, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände die Behörde rechtswidriges Ermessen geübt hätte bzw. von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass sich sein strafbares Verhalten über einen langen Zeitraum hinzog (Urkundenunterdrückung erstmals im XXXX 2011 bis hin zum schweren gewebsmäßigen Diebstahl über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg), er das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls unmittelbar nach seiner (Wieder) Einreise nach Österreich nach einem Aufenthalt in Indien begann und die von ihm verübten Delikte in hohem Maße Rechtsgüter wie etwa das Eigentumsrecht verletzten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht somit nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf sein mehrjähriges Wohlverhalten (2004 bis 2010) verwies, vermag angesichts der Schwere seines strafgerichtlich festgestellten Verhaltens an der dargestellten Sicht nichts zu ändern. Sein Handeln beruhte nämlich auf in seinem Verantwortungsbereich liegenden Umständen und lag daher der Schluss nahe, er werde sich durch die Begehung solcher Delikte eine wiederkehrende Einnahmequelle verschaffen. Ferner beherbergte auch das Moment der Arbeitslosigkeit eine Gefahr der Tatwiederholung in sich.
In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie der Schwere des Fehlverhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich war somit das von der Behörde verhängte Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen. Dessen Dauer war auch keiner Reduzierung zugänglich, weil angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen ein Fehlverhalten zum Ausdruck gekommen ist, dessen Sanktionierung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als geboten erscheint und zudem auch nicht das höchstmögliche zehnjährige, sondern ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021, festgehalten, dass sich das Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezieht, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich demnach schon aus den gesetzlichen - in Verbindung mit den unionsrechtlichen - Bestimmungen und sind somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" dahingehend auszulegen, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011) und damit vom Einreiseverbot erfasst sind.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise rechtlich subsumiert und ihre Entscheidung im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorlagen, war auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
Soweit in der Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG beantragt und dazu ohne weitere Belege ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Kriterien hiefür erfülle, da er Deutsch spreche und sein Aufenthalt bereits über fünf Jahre (in seinem Fall zehn) und mindestens die Hälfte der Zeit davon legal (in seinem Fall sechs Jahre) gewesen sei, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein solcher begründeter (!) Antrag bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen ist. Nur am Rande sei bemerkt, dass unabhängig davon die notwendigen Voraussetzungen bereits bei einem groben Überblick über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im gegenständlichen Fall als nicht erfüllt erscheinen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor: Die in der Beschwerde vorgebrachten Integrationsaspekte können vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Verstärkung des Privatlebens des Beschwerdeführers bewirken. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten.
Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Seit der Erhebung der Beschwerde sind erst etwas über zwei Monate vergangen, daher ist die gebotene Aktualität unverändert gegeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete "Versäumnis der Behörde, genügend Recherche durchzuführen" aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.