BVwG W133 1426010-1

W133 1426010-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2014

Regest

Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 1426010-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.1426010.1.00

Spruch

W133 1426010-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 30.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 06.04.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde.

Seitens des seit 01.01.2014 für das Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wurde am 03.12.2014 eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchgeführt. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 03.12.2014 und vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Hauptwohnsitzadresse XXXX sowie von der letzten Nebenwohnsitzadresse XXXX abgemeldet und liegt aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 03.12.2014 und vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Hauptwohnsitzadresse XXXX sowie von der letzten Nebenwohnsitzadresse XXXX, am XXXXabgemeldet und liegt aktuell keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus den aktuellen ZMR- und GVS-Auszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind, dies trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Demnach ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben, noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist regelmäßig die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Einräumung von Parteiengehör oder einer Einvernahme bzw Verhandlung erforderlich (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl 88/07/0089 oder vom 03.10.2013, Zahl 2013/22/0114).

Da diese Mitwirkung durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers aktuell nicht möglich ist und auch sonst Entscheidungsreife der Sache nicht vorliegt, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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