BVwG W132 1437345-1

W132 1437345-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, persönliche Gefährdung, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 1437345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.1437345.1.00

Spruch

W132 1437345-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan als Schuhmacher und Volksschullehrer gearbeitet habe. Das Schuhgeschäft habe er gemeinsam mit seinem Freund und Partner geführt. Der Geschäftspartner habe mit den Taliban, welche in der Region die Macht übernommen hätten, Probleme bekommen. Einige von dessen Familie seien bei den Mudschaheddin Kommandanten gewesen, die Mudschaheddin seien mit den Taliban verfeindet. Der Geschäftspartner sei in der Folge vor zwölf Jahren von den Taliban festgenommen worden. Vor zwölf Jahren habe auch der Beschwerdeführer mit den Taliban Probleme bekommen. Diese hätten die Absicht gehabt, auch den Beschwerdeführer festzunehmen.

Allerdings sei er bis zur Flucht aus Afghanistan nie von den Behörden oder den Taliban festgenommen worden. Vor seiner Flucht, habe er sich zwei Wochen bei einem Freund versteckt.

Bis dahin sei er ganz normal seiner Arbeit als Schuhmacher und Lehrer nachgegangen. Er sei dann in den Iran geflohen, dort habe er als Schuhmacher gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat seinen afghanischen Personalausweis Nr. XXXX, ausgestellt XXXX vom afghanischen Innenministerium, vorgelegt.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch über die Gründe für die Antragsstellung - auszugsweise - Folgendes an (Frage: Leiter der Einvernahme, Antwort: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert):

[...] Frage: Welche Fluchtgründe haben Sie? Bitte machen Sie genaue Angaben, wir haben genügend Zeit alles aufzuschreiben was Ihnen wichtig ist!

Antwort: Ich fühle mich sicher hier, mein Leben ist sicher, deshalb habe ich hier einen Asylantrag gestellt. Meine Probleme gehen zurück zum Jahr XXXX (Anmerkung: das entspricht dem Jahr XXXX gregorianischer Zeitrechnung). Ich war in Afghanistan halbtags als Lehrer tätig, den Rest des Tages arbeitete ich als Schumacher. In meinem Geschäft war ich mit einem Freund, wir führten das Geschäft gemeinsam. Wir waren sehr gut befreundet als wären wir zwei Brüder. Er stammte aus XXXX. Seine Familienangehörigen sowie Cousins waren vor der Talibanzeit Kommandanten der Mudschaheddin. Nachdem die Taliban an die Macht kamen mussten die Angehörigen meines Geschäftspartners Kabul sehr rasch verlassen und nach XXXX zurückkehren. Sie haben ihr Hab und Gut, unter anderem auch viel Geld, in Kabul zurückgelassen. Da sie nicht nach Kabul zurückkommen konnten um das Geld zu holen baten sie meinen Geschäftspartner das Geld zu holen und nach XXXX zu schicken. Mein Geschäftspartner bat mich ihm zu helfen und gemeinsam das Geld nach XXXX zu bringen. Daraufhin ging ich mit meinem Geschäftspartner zu dem Haus des Onkels um das Geld aus dem Versteck zu holen und nach XXXX zu bringen. In diesem Moment wurden wir aber von den Taliban beobachtet. Als mein Geschäftspartner das Geld aus dem Versteck nehmen wollte sind die Taliban auf uns zugekommen, das habe ich beobachtet. Ich sagte meinem Geschäftspartner, dass wir flüchten sollten. Ich flüchtete, die Taliban haben von hinten auf mich geschossen. Mein Geschäftspartner wurde von den Taliban mitgenommen, ihm gelang die Flucht nicht. Als es dunkel wurde ging ich zum Haus meiner Tante väterlicherseits, weil ich der Meinung war, dass die Taliban über mich Informationen über meinen Geschäftspartner unter Folter herausholen werden. Ich habe den Vorfall dem Mann meiner Tante erzählt, worauf er sagte, ich solle erst mal die Nacht dort verbringen. Am darauffolgenden Tag ging er zu unserem Haus, das steht in der Nähe des Hauses meines Vaters. Es wurde dann erzählt, dass die Taliban meinen Geschäftspartner gezwungen haben meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sie haben auch meinen Vater mitgenommen, damit sie mich kriegen können. Nach einigen Tagen wurde mein Vater freigelassen, die Taliban wollten von meinem Vater wissen wo ich mich aufhalte. Unsere Gegend wurde immer wieder von den Taliban nach mir durchsucht. Nachdem ich von meinem Partner auch nichts mehr hörte und die Taliban immer nach mir suchten verließ ich das Land und ging in den Iran, das war XXXX (Anmerkung: das entspricht dem Jahr XXXX).

Verständnisfrage: Verstehe ich also richtig, dass die ganze Sache mit Ihrem Geschäftspartner und Freund vor rund 12 Jahren passierte und Sie auch vor rund 12 Jahren mit den Taliban Probleme hatten, ist das so richtig?

Antwort: Ja, das stimmt.

Vorhalt und Frage: Sie sagen also, dass Sie vor 12 Jahren Probleme hatten, bis jetzt aber nie von afghanischen Behörden oder den Taliban festgenommen wurden und Sie wie schon immer Ihrer Arbeit als Lehrer und Schuhmacher nachgegangen sind. Wo ist dann das Problem für Sie, es ist nie etwas Konkretes passiert, Sie hatten offenbar nie irgendwelche konkreten Probleme. Bitte äußern Sie sich dazu, warum glauben Sie, brauchen Sie dennoch Asyl? Antwort: Der Onkel und die Cousins meines Geschäftspartners sind jetzt wieder Kommandanten und haben viel Macht. Diese werfen mir nun vor, dass ich damals mit den Taliban zusammengearbeitet habe und meinen Geschäftspartner und Freund verraten hätte. Diese wollen jetzt Rache nehmen. Deshalb habe ich das Land verlassen, aus Angst. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis vor ca. neun Monaten im Iran war als ich dann den Iran Richtung

Europa verließ. Ich berichtige: Ich wurde vor neun Monaten von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben, weil ich keine Papiere hatte. Ich habe dann in Herat Landsleute kennengelernt, die sagten mir, dass ich nach Helmand gebracht werden könnte, wo ich in Sicherheit leben könnte. Diese Gegend wurde jedoch von den Taliban bedroht, außer mir war da noch eine andere Familie, die aus dem Iran abgeschoben worden war, da haben die Taliban den Sohn mitgenommen mit der Beschuldigung, dass er für den Iran spioniert. Die Mutter hat dann den Taliban genügend Geld gegeben, damit der Sohn freigelassen wurde, dann gingen wir wieder zurück nach Herat. Danach verließ ich Herat Richtung Europa.

Frage: Sind das nun Ihre Fluchtgründe gewesen oder möchten Sie noch etwas anfügen, gibt es sonst noch irgendwelche Probleme, die Sie uns schildern wollen?

Antwort: Nein, ich habe keine anderen Fluchtgründe.

Erläuterung: Ich stelle Ihnen nun noch einige allgemeine Fragen zur Abrundung dieses Asylverfahrens. Sie haben im Anschluss daran weiter Gelegenheit alles anzugeben was Ihnen noch wichtig ist.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat Afghanistan vorbestraft? Antwort:

Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat Afghanistan inhaftiert? Antwort:

Nein.

Frage: Hatten Sie irgendwelche Probleme mit den Behörden in Ihrer Heimat Afghanistan?

Antwort: Nein.

Frage: Bestehen in Afghanistan gegen Sie staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Steckbrief, Strafanzeige, etc.?

Antwort: Nein.

Frage: Sind oder waren Sie in Afghanistan politisch tätig? Antwort:

Nein.

Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat Afghanistan jemals an irgendwelchen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppe oder Religion?

Antwort: Nein.[...]

Im Zuge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den von der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Länderberichten vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht substantiiert vorgebracht habe.

Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe.

Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit erhalten habe, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Er habe mehrmals einen Zeugen angeboten, welcher eine Geisel der Taliban gewesen sei und welchem der Beschwerdeführer und ein Soldat zur Flucht verholfen hätten. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl in seinem Herkunftsland von den Taliban verfolgt worden, welche bereits konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt hätten. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er habe Afghanistan bereits im Jahr XXXX verlassen und sich bis zum Jahr XXXX durchgehend in Pakistan aufgehalten, er verfüge über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Abgesehen von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat drohe ihm eine reale Gefahr und eine ernsthafte Bedrohung für sein Leben.

Mit dem Schriftsatz vom XXXX wurde die Vertretungsvollmacht des Rechtsanwaltes Dr. XXXXangezeigt. In der Folge wurden integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.

Mit dem Schriftsatz vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin der für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung ohne rechtsfreundliche Vertretung wahrnehmen werde.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde ist nicht erschienen.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] Situation im Herkunftsstaat, Familie der beschwerdeführenden

Partei:

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Wie lange haben Sie dort gewohnt?

P: XXXX, Stadtteil XXXX. Ich habe mit meinem Vater gelebt, bis ich geheiratet habe. Danach habe ich in XXXX gewohnt. Mein Vater hat dort in der Nähe gewohnt. Ich bin in XXXX geboren und habe bis zum Jahr XXXX (XXXX) dort gewohnt. Anfang XXXX (XXXX) bin ich ausgereist. Ende XXXX ist schon XXXX.

R: Wohin sind Sie XXXX ausgereist?

P: In den Iran.

R: Sind Sie alleine ausgereist oder haben Sie Ihre Familie mitgenommen?

P: Nein, zuerst bin ich alleine gegangen. Die Familie ist dann nachgekommen.

R: In Ihrer Beschwerde haben Sie angegeben, dass sie nach Pakistan ausgereist sind.

P: Ich war nie in Pakistan.

R: Sie haben bei Ihren Einvernahmen angegeben, in den Iran ausgereist zu sein. Haben Sie die Beschwerde gelesen? Hat Ihnen die jemand übersetzt?

P: Die Frau XXXX hat das geschrieben, sie ist aus dem Iran. Das war auf Deutsch, ich konnte das nicht lesen.

R: Wer ist Frau XXXX?

P: Sie arbeitet bei der XXXX

R: Heißt das, es handelt sich um einen Irrtum, dass in der Beschwerde angegeben wurde, dass Sie nach Pakistan ausgereist sind?

P: Das ist ein Fehler, ich war nie in Pakistan. Bei der Polizei und beim Bundesasylamt habe ich Iran angegeben.

R: Hat Frau XXXX die Beschwerde gemeinsam mit Ihnen verfasst?

P: Sie hat das geschrieben und geschickt.

R: Hat sie die Beschwerde mit Ihnen besprochen?

P: Nein.

R: Haben Sie Familie in Afghanistan, wenn ja wo und welche?

P: Mein Vater ist in XXXX. Meine Mutter ist schon verstorben, vor einem Monat.

R: Wie lebt Ihr Vater?

P: Mit meiner Schwester. Damals, als meine Mutter am Leben war haben sie zusammen mit meiner Schwester gewohnt.

R: Ist Ihr Vater noch berufstätig?

P: Ja, er arbeitet. Er ist Immobilienmakler.

R: Haben Sie sonst Familie in Afghanistan?

P: Meine Frau und meine Kinder sind in Afghanistan. Als ich aus dem Iran ausgereist bin hat meine Familie niemanden im Iran gehabt. Deswegen sind sie nach Afghanistan ausgereist.

R: Sind Sie zusammen ausgereist?

P: Ich wurde vom Iran abgeschoben nach Afghanistan. Ein Monat war ich in Afghanistan, dann bin ich aus Afghanistan ausgereist.

R: Wann und wie ist Ihre Familie aus dem Iran ausgereist?

P: Sie sind freiwillig zurückgekehrt.

R: Wann?

P: Zwei oder drei Monate nach meiner Ausreise. Ich bin vor zwei Jahren ausgereist. Die Familie ist zwei bis drei Monate später nach Afghanistan gekommen.

R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

P: In XXXX. Sie wohnen bei dem Bruder meiner Frau. Ihr Bruder hat ihr ein Zimmer gegeben und passt auf sie auf. Die Familie war auch mal im Pakistan, sie haben ein Monat dort verbracht und sind dann wieder nach Afghanistan gekommen.

R: Wieso war Ihre Familie in Pakistan?

P: Meine Frau war krank. Sie war dort beim Arzt. Zurzeit ist sie auch krank. Sie hat psychische Probleme. Auf der linken Seite spürt sie Hand und Fuß nicht, wenn sie in der Früh aufsteht. Die Ärzte haben gesagt, dass das auf psychische Probleme zurückzuführen ist. Sie schläft nicht und weint immer. Ihr geht es sehr schlecht. Meine

Tochter weint auch immer, sie sagt immer Vater: "Du hast uns verlassen, was sollen wir ohne dich machen?"

R: Wie viele Kinder haben Sie?

P: Drei. Zwei Töchter und einen Sohn.

R: Wird Ihre Familie von jemandem schlecht behandelt oder hat sonst Probleme?

P: Als ich in Afghanistan war, habe ich Probleme gehabt. Diese Probleme bestehen immer noch. Meine Frau, wenn sie raus geht hat sie eine Burka an, damit sie niemand erkennt. Meine Kinder sind im Iran aufgewachsen, daher kennt sie niemand in Afghanistan.

R: Wovor hat Ihre Frau Angst?

P: Sie hat Angst vor jenen Personen, von denen auch ich Angst habe. Wenn diese Leute erfahren, dass meine Frau und Kinder dort wohnen, werden sie meine Familie töten.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

P: Ich habe 14 Jahre die Schule besucht. Ich habe als Lehrer gearbeitet. Nebenbei habe ich gearbeitet. Wir haben Schuhe produziert.

R: Haben Sie Familie außer in Afghanistan und Österreich, wenn ja wo und welche?

P: Ich habe niemand, aber meine Frau. Ihre Onkel sind in Holland und in Deutschland.

R: Wo haben Sie ihre Frau geheiratet?

P: Wir haben in Afghanistan geheiratet. Ich habe auch Fotos mit.

Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend.

P: Es war Ende XXXX (XXXX). Ich habe als Lehrer gearbeitet. Halbtags als Lehrer, halbtags im Schuhgeschäft. Wir haben produziert und verkauft. Bei dieser Arbeit hatte ich auch einen Partner. Er war ein sehr guter Freund, wie ein Bruder für mich. Ich habe keine Probleme gehabt. Mein Leben ist normal verlaufen. Cousins meines Partners waren Kommandanten der Mudschaheddin. Das war noch vor der Taliban-Regierung. Als die Taliban an die Macht kamen, sind die Mudschaheddin weggelaufen. Mein Partner war von der Provinz XXXX. Seine Familie war immer in XXXX, sie haben sich dort vor den Taliban versteckt. Die Männer waren in XXXX versteckt, die Frauen sind einmal nach XXXX gekommen. Die Frauen sind gekommen und haben meinem

Freund gesagt: "Wir haben alles hier gelassen, wir sind geflüchtet. Dort wo wir gewohnt haben, in XXXX, haben wir noch unsere Hausrat und andere Sachen. Du sollst uns helfen, dorthin zu gehen um die Sachen zu holen. Wir sind alle Frauen, wir haben keine männliche Begleitung, du sollst uns helfen." Mein Partner hat gesagt: "Ich will der Familie helfen aber ich will nicht alleine gehen, könntest du mit mir mitkommen?" Er war mein bester Freund und ich habe ja gesagt. Wir sind zusammen dorthin gegangen. Die Familie hat im Keller des Hauses etwas Geld versteckt. Als wir dort waren, sind die Taliban uns gefolgt und sie haben gesehen wohin wir gehen. Das Geld war unter der Erde versteckt. Wir waren dabei das Geld rauszuholen, zu dieser Zeit sind die Taliban gekommen. Ich habe meinem Freund gesagt, wir müssen flüchten, die Taliban sind da. Ich habe es geschafft zu flüchten, obwohl ich angeschossen war, aber er hat es nicht geschafft. Die Taliban haben ihn verhaftet. Zwei, drei Häuser entfernt habe ich mich versteckt. Die Taliban haben meinen Partner mitgenommen. Als es dunkel geworden ist bin ich weggegangen. Ich habe mir gedacht, wenn ich nachhause gehe kommen die Taliban auch zu mir und werden mich auch abholen. Die Taliban waren schlechte Menschen, sie haben alle geschlagen. Ich bin daher zu meiner Tante väterlicherseits gegangen. Die Nacht habe ich bei meiner Tante verbracht und alles was passiert ist habe ich ihr und ihrem Mann erzählt. Der Ehemann meiner Tante hat gesagt: "Du sollst hier bleiben, ich gehe zu dir nachhause und schaue was dort los ist". Als er dort war, hat er gesehen, dass die Taliban bei uns waren. Sie haben unser Haus durchsucht. Sie haben mich nicht gefunden, dafür haben sie meinen Vater mitgenommen. Mein Vater war zwei, drei Tage dort. Er wurde auch geschlagen. Die Taliban wollten wissen wo ich bin. Mein Vater wurde freigelassen und ist wieder nachhause gekommen. Ein Monat lang habe ich mich bei meiner Tante versteckt. Ich habe mit dem Ehemann meiner Tante gesprochen, er war auch dafür, dass ich in den Iran gehe, weil in Afghanistan mein Leben in Gefahr war. Drei Monate danach ist mir meine Frau mit meiner Tochter in den Iran gefolgt. Fast 12 Jahre lang habe ich im Iran gewohnt. Meine anderen zwei Kinder wurden dort geboren. Ca. zehn Monate nach meiner Ausreise aus Afghanistan wurde die Taliban-Regierung gestürzt. Die Onkel meines Freundes, welche sich damals versteckt hatten, sind wieder nach XXXX zurückgekehrt. Die Familie ist wieder nach XXXX zurückgekommen, aber mein Partner ist verschwunden. Wir haben die Leiche nicht gesehen und es gibt auch sonst kein Zeichen von ihm. Die Familie geht davon aus, dass ich damals mit den Taliban gute Verbindungen hatte, dass ich daran schuld bin, dass mein Partner ums Leben gekommen ist. Die Taliban haben damals das Haus leer geräumt und sie werfen mir vor, dass ich daran schuld bin. Die Familie hat meinen Vater bedroht. Sie haben zu meinem Vater gesagt: "Dein Sohn ist schuldig." Deswegen bin ich nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sondern blieb im Iran. Sie sind jetzt auch in der Regierung, sind Kommandanten, sind bewaffnet und sind an der Macht. Wegen dieser Probleme mit den Taliban kann ich nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sie haben meinem Vater gesagt: "Falls wir deinen Sohn erwischen, werden wir ihn töten".

R: Wann haben sie das zu Ihrem Vater gesagt?

P: Mehrere Male. Sie kommen immer noch zu uns nachhause und fragen nach mir, wo ich bin. Das letzte Mal vor drei oder vier Monaten sind sie wiedergekommen und haben meinen Vater bedroht.

R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

P: Ca. eine Stunde mit dem Auto.

R: Wie kann das sein, dass damals die Frauen der Cousins alleine so weit nach XXXX gekommen sind?

P: Die Frauen durften kommen, aber nur mit einer Burka.

R: Wie konnten die Frauen reisen?

P: Das war eine Stunde entfernt. Sie sind mit dem Auto nach XXXX gekommen.

R: Wer hat das Auto gefahren?

P: Sie haben dafür bezahlt. Mit einem Minibus sind sie gefahren. 130 oder 140 Afghani haben sie bezahlt.

R: Wenn diese Familie so mächtig ist, verfolgt sie dann nicht Ihren Vater?

P: Mein Vater ist ein alter Mann. Er ist 70 Jahre alt, was sollen sie mit ihm machen?

R: Sie könnten z.B. seinem Geschäft als Immobilienmakler schaden.

P: Sie sind große Männer, sehr mächtig. Was machen diese mit so einem einfachen, kleinen Geschäft.

R: Wie heißen diese Männer?

P: Mit dem Namen kenne ich sie nicht.

R: Sie haben gesagt, es ist die Familie Ihres damals besten Freundes.

P: Mein Freund war ein sehr guter Mensch, deswegen habe ich mit ihm zusammengearbeitet. Er hat nichts mit solchen Sachen zu tun gehabt.

R: Was sind "solche Sachen"?

P: Wir haben nie Waffen genommen und haben nie gekämpft. Er und ich, wir waren einfach Menschen.

R: Heißt das, Sie haben deshalb keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt, weil sie Mudschaheddin-Kommandanten waren?

P: Das war die Familie meines Partners. Er hat mit ihnen Kontakt gehabt, aber ich nicht. Ich war nie dafür, diese Menschen haben Afghanistan zerstört. Sie sind alle Analphabeten und dumme Menschen, ich kann mich nicht mit ihnen vergleichen.

R: Ich glaube Ihnen, dass Sie damit nicht einverstanden waren, trotzdem, wenn mächtige Menschen in Ihrer Nähe sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie deren Namen nicht kennen. Insbesondere wenn es sich um die Familie Ihres Freundes handelt.

P: Ich habe nie was mit denen zu tun gehabt. Damals, als sie noch in XXXX waren, haben sie immer Menschen gefoltert, unter Druck gesetzt und ausgeraubt. Ich bin allergisch gegen solche Personen.

R: Warum weiß Ihr Vater dann, dass es sich um die Familie Ihres Freundes handelt?

P: Sie haben direkt gesagt worum es geht. Sie fragen nach mir, mehrere Male.

R: Sie haben angegeben, dass Sie nach der Abschiebung aus dem Iran in Herat gewesen sind.

P: Ja, ich wurde abgeschoben. Alle die abgeschoben wurden kommen nach Herat, das ist nämlich das Grenzgebiet.

R: Haben Sie versucht in Herat zu wohnen?

P: Ja, schon. Die Familie meines Freundes haben auch in Herat Anhänger. Sie haben auch meine Fotos dort verbreitet. Von Herat aus habe ich meinen Vater angerufen, er hat gesagt: "Du musst aus Herat weggehen." Damals in Herat habe ich zwei andere Afghanen kennen gelernt, die ebenfalls aus dem Iran abgeschoben wurden. Sie waren Pashtunen, sie haben Pashtu gesprochen. Sie sagten, sie kommen aus der Provinz Helmand und ich kann mit ihnen nach Helmand fahren und sie können mir helfen. Ich bin dann nach Helmand mitgegangen. Ich habe dort ein Zimmer bekommen und ich habe geschaut, dass ich dort Arbeit finde. In Helmand habe ich auch eine andere Familie kennen gelernt, die auch aus dem Iran gekommen sind. Ich habe geschaut, dass ich eine Arbeit finde, damit ich meine Familie zu mir holen kann. Ich war ca. 20 Tage in Helmand. Die Familie, die ich dort kennen gelernt habe, deren Sohn wurde entführt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er Spion ist und für den Iran spioniert. Er wurde dort geschlagen. Seine Mutter und Schwester haben sehr viel geweint. Die zwei Personen, die ich kennen gelernt habe, ich habe ihnen gesagt, sie sollen der Familie helfen. Sie haben es auch getan. Sie haben die Männer gefunden, aber diese haben Lösegeld verlangt, aber ich weiß nicht wie viel Geld die Mutter ihnen gegeben hat. Er wurde dann freigelassen, aber sie wurden aufgefordert, den Ort zu verlassen. Er wurde geschlagen, er hatte eine gebrochene Nase. Wir haben gesehen, dass die Sicherheitslage dort sehr schlecht ist. Wir sind dann wieder von dort geflüchtet. Von Helmand bin ich nach Herat gegangen. Einige Tage war ich in Herat. Mein Vater hat einen Schlepper organisiert. Der Schlepper, der in XXXX war, hat auch einen Partner in Herat gehabt. Schlepperunterstützt bin ich dann hier her gekommen.

Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden

Partei in Österreich:

R: Haben Sie Familie in Österreich?

P: Nein, in Österreich habe ich niemanden.

R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

P: Dari, Pashtu und etwas Englisch. Dari kann ich lesen und schreiben, ich war Lehrer.

R: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

P: Ja, ein bisschen schon. Ich bemühe mich. Ich habe auch meine Unterlagen mit und lerne regelmäßig. Ich lerne auch Online Deutsch. Ins Heim wo wir wohnen kommt immer ein Österreicher zu uns, der uns Deutsch beibringt.

R: Arbeiten Sie in Österreich oder haben Sie in Österreich gearbeitet? Wenn ja, was und wann?

P: Nein. Ich darf nicht arbeiten, aber ich bin bereit zu arbeiten. Ich war bei der Caritas und ich habe gesagt, dass mir langweilig ist und ich etwas machen möchte. Kann ich z.B. beim Roten Kreuz mithelfen. Bei der Caritas wurde mir gesagt, wenn du den Deutschkurs A1 fertig hast, können wir dir helfen.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P: Nein.

R: Haben Sie Freunde in Österreich?

P: Ja. Ich habe einen Freund. Ich war mal in Linz, dort habe ich ihn kennen gelernt?

R: Ist dieser Freund ein Österreicher?

P: Er kommt auch aus Afghanistan. XXXX ist mein österreichischer Freund. Er hat etwas geschrieben, ich lege dieses Schreiben von diesem Freund vor.

R: Dieses Schreiben macht den Eindruck, dass es Herr XXXX nicht selber geschrieben hat. Es findet sich ein Vermerk, dass Herr XXXX fünf Herren gleichzeitig durch Frau XXXX kennen gelernt hat und einen Musterbrief verfasst hat.

P: Am Anfang hat seine Mutter uns Deutsch beigebracht. Jetzt bringt uns er Deutsch bei. Diesen Brief hat mir der XXXX gegeben.

R: Wo haben Sie Herrn XXXX kennen gelernt?

P: Wir nennen ihn XXXX. Er ist dort ins Camp gekommen und hat zwei Afghanen Deutsch beigebracht. Ich habe gesagt, ich will auch Deutsch lernen und er hat mich auch aufgenommen. Er kommt immer noch ein Mal in der Woche, wenn er Zeit hat, für zwei bis drei Stunden zu uns. Er hat uns auch diese Hefte gebracht und die Unterlagen, dass wir Deutsch lernen können. P zeigt seine Lernunterlagen vor.

R: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?

P: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

P: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

P: Nein.

R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

P: Nein.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden

Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

P nimmt zur Beurteilung wie folgt Stellung: Ich habe mich bemüht, ich habe es gelesen soweit es geht. Ich habe auch etwas davon verstanden. Sie wissen es besser wie die Lage in Afghanistan ist. Jeder ist dort bewaffnet, es gibt Attentate, es gibt die Taliban. Es gab Wahlen, die zwei Seiten konnten sich aber nicht einigen. Es kann sein, dass es wieder zu Kriegen kommt.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

P: Ich möchte mich nur bedanken, für alles was Österreich für mich getan hat. Ich habe die Möglichkeit bekommen, zu wohnen, zu essen. Ich bin dafür dankbar. Ich wünsche mir, dass meine Familie auch zu mir darf und dass meine Kinder mit mir zusammenleben können. Mir ist die Zukunft meiner Kinder sehr wichtig. Ich würde alles dafür tun, dass sie ein besseres Leben haben.

Auf Befragen durch R gibt P an, D gut verstanden zu haben.

Keine weiteren Beweisanträge. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, am XXXX in XXXX geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur shiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er spricht Dari, Pashtu und etwas Englisch, er ist ernsthaft bemüht, die deutsche Sprache zu lernen.

Der Beschwerdeführe hat 14 Jahre die Schule besucht, er hat als Lehrer gearbeitet und Schuhe produziert. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn. Seine Familie konnte nicht alleine im Iran leben und ist daher nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie lebt versteckt, bei dem Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers, in XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in XXXX, er ist bereits 70 Jahre alt.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seinesGesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Lehrer und Schumacher tätig. Das Schuhgeschäft hat er gemeinsam mit einem Freund geführt. Dieser Freund stammt aus XXXX. Einige Familienmitglieder des Freundes waren vor der Talibanzeit Kommandanten der Mudschaheddin und sind nach XXXX zurückgekehrt, nachdem die Taliban die Macht ergriffen haben. Sie haben ihren Besitz in XXXX zurückgelassen. Um ihr Vermögen zurückzuerlangen, hat die Familie des Freundes diesen ersucht, ihnen das im Keller des Hauses versteckte Geld zurückzubringen. Der Beschwerdeführer hat seinem Freund, auf dessen Ersuchen hin, geholfen. Dabei sind sie von den Taliban beobachtet worden. Der Beschwerdeführer konnte fliehen, sein Freund wurde von den Taliban mitgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer nichts mehr von seinem Freund gehört hatte und die Taliban nach ihm gesucht haben, ist er in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre im Iran gelebt.

Der Freund des Beschwerdeführers blieb verschwunden. Die Familie des Freundes ist nach dem Sturz des Talibanregimes nach XXXX zurückgekehrt und unterstellt dem Beschwerdeführer, diesen verraten zu haben und beabsichtigt, sich dafür an dem Beschwerdeführer zu rächen.

Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Familie seines Freundes, stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Religionsbekenntnis und haben auch keinen politischen Hintergrund. Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe. Ihm droht auch keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie.

Festgestellt wird aber auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion einer ernsten Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vor der er von den Behörden seines Heimatstaates nicht wirksam Schutz erfahren kann. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage in anderen Gegenden Afghanistans kann er daher derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein.

Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden.

Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.

Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustanddes Beschwerdeführers.

Die Identität konnte nicht abschließend geklärt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan

Die Angaben betreffend Pakistan sowie das Zeugenanbot werden außer Acht gelassen, diese sind den Angaben des Beschwerdeführers nach, fälschlich in die Beschwerde aufgenommen worden.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.

Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und flüssig beantwortete. Der Beschwerdeführer hat nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.

Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Seinen Fluchtgründen kommt jedoch keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine ausführlichen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen - vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen beschriebenen Sicherheits- und Gefährdungslage - dazu in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht hat.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen beruht im gegenständlichen Fall nicht auf Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, da sich hier die befürchtete Rache aufgrund der Unterstellung, der Beschwerdeführer hätte seinen Freund an die Taliban verraten, nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den Beschwerdeführer- selbst richtet.

Somit liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m.w.N.).

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg. 19.602/2011 mwN).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfSlg. 19.739/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor zwölf Jahren Afghanistan verlassen hatte und in weiterer Folge durchgehend im Iran gelebt hat.

Es kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer - zwar nicht asylrelevante, jedoch sein Leben bedrohende - Verfolgung durch die Familie seines Freundes droht.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer daher auch nicht zur Verfügung. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Des Weiteren war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand von nach außen hin erkennbaren Ansätzen einer umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde durch die vorgelegten Nachweise untermauert.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind sohin gegeben und war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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