BVwG I407 1417178-1

I407 1417178-1Bundesverwaltungsgericht15.12.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 1417178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1417178.1.00

Spruch

I407 1417178-1/7E

Schriftliche Ausfertigung

eines gem. § 29 Abs. 2 VwGVG

mündlich verkündeteten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 06 08.453, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A)

I) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.

II) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 Fall 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.08.2006 gemeinsam mit seiner Schwester illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2006 durch seinen damaligen und nunmehrigen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Edward DAIGENAULT unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum einen Antrag auf Internationalen Schutz.

2. Bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.08.2006 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen wie folgt an: "Mein Vater ist gestorben und wir hatten Probleme mit einer islamischen Gruppe in der Heimat. Sonst kann ich keine Angaben machen."

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, vom 21.08.2006, bestätigte der damals minderjährige Beschwerdeführer unter Beisein seines gesetzlichen Vertreters die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Hinsichtlich seiner Familie führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er und seine ältere Schwester seien auf der Flucht in Istanbul von seiner Mutter und einem weiteren jüngeren Bruder getrennt worden. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer geflohen sei, gab er an, dass er selbst keine Fluchtgründe habe. Seine Tante habe gesagt, dass sie nach Österreich kommen sollen. Da seine Mutter geflohen sei, sei er mit ihr gegangen, da sie ja seine Mutter sei.

4. Mit Beschluss des BG XXXX zu AZ: XXXX vom 29.08.2006, wurde die Obsorge über den Beschwerdeführer vorläufig der mütterlichen Tante übertragen. Aufgrund stetiger Auseinandersetzungen mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und auf ausdrücklichen Wunsch der Obsorgeberechtigten entzog dieser das BG XXXX mit Beschluss zu AZ:

XXXX vom 12.01.2007, die Obsorge und übertrug diese auf den Jugendwohlfahrtsträger.

5. Am 04.06.2007 fand vor dem Bundesasylamt unter Beisein seines gesetzlichen Vertreters eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er habe in der ersten Julihälfte des vorigen Jahres in Begleitung seiner Mutter, seiner Schwester und seines Bruders seine Heimatstadt verlassen. Von Algier aus seien sie in die Türkei geflogen. Dort hätten er und seine Schwester die Reise in einem Auto in Richtung Österreich fortgesetzt. Für seine Mutter habe es keinen freien Platz mehr gegeben und habe sie angegeben, dass sie nachkommen werden. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt.

5.1. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen um hier zu leben. In Algerien könne er unmöglich leben, weil die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten für die Familie eine Gefahr darstellen würde. Sie hätten in der Nacht seinen Vater mitgenommen. Einer der Gruppe sei anschließend zurückgekommen und habe ihnen gesagt, dass der Vater tot sei. Mehr könne er dazu jedoch nicht sagen. Er wisse nicht wer diese Leute sind, er kenne sie nicht. Befragt, sei dieser Vorfall zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise geschehen. Neuerlich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater weggegangen sei. Seine Mutter habe ihm damals gesagt, dass sein Vater mit anderen weggegangen sei und er später zurückkommen werde. Danach sei jedoch einer gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass der Vater tot sei. Weshalb der Vater mitgenommen und umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass jene Personen, die den Vater mitgenommen und getötet hätten, sie bereits früher bedroht hätten. Die Drohungen seien täglich erfolgt und wäre er dabei von den Personen geschlagen worden, als er noch klein gewesen sei. Es wäre die gleiche Gruppe gewesen, sie seien gekommen, wären bewaffnet gewesen und haben die gesamte Familie bedroht. Die Mutter sei deshalb auch mehrfach zur Polizei gegangen, diese habe dagegen jedoch nichts unternommen.

6. Unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht vom 06.09.2007 übernahm die Rechtsanwältin Frau Mag. XXXX die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers. Diese Vollmacht lag nach telefonischer Auskunft der Kanzlei am 24.9.2014 nicht mehr vor.

7. In einer Stellungnahme vom 02.10.2007 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und er bei Kampfhandlungen getötet worden sei. Aufgrund seines jungen Alters habe der Beschwerdeführer auch keine umfassenden Kenntnisse über die Aktivitäten seines verstorbenen Vaters und könne er folglich auch nicht angeben, ob dieser durch Regierungskräfte oder durch Terroristen getötet worden sei. Zugleich verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, dass seine bisherige Aussage - wonach er keine eigenen Fluchtgründe habe, er lediglich seiner Mutter gefolgt und er nach Österreich gekommen sei, weil seine Tante dies vorgeschlagen bzw. gesagt habe - handle es sich hierbei um eine laienhafte Wissenserklärung. In diesem Zusammenhang stelle das Wissen um die Gefährdung der eigenen Person keine Voraussetzung für deren tatsächliches Bestehen dar.

8. In einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.11.2007 wurde der Beschwerdeführer unter Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen zu seiner Herkunft, seiner Familie sowie seiner bisherigen Schulbildung befragt, wobei der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinen Personendaten nicht mehr zu wissen vorgab und ihm die näheren Umstände seines Lebens nicht mehr innerlich waren.

8.1. Ein daraufhin vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Einvernahmefähigkeit ergab keine Hinweise für eine psychotische Erkrankung des Beschwerdeführers.

9. Mit Bescheid vom 08.11.2007 bestellte das Bundesasylamt Herrn Dr. W [...] S [...], Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als nichtamtlichen Sachverständigen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde dieser mit der Vornahme einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt.

10. Das Bundesasylamt beauftragte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 05.12.2007 zur Vornahme einer Familienrecherche.

11. Das Sachverständigengutachten von Herrn Dr. W [...] S[...], vom 15.05.2008 kam zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben nach eine ungestörte Kindheit und Jugend erlebt. Es ergaben sich keine Hinweise für eine Reifestörung bzw. eine intellektuelle Minderbegabung. Merkmale für eine stattgehabte tiefgreifende seelische Traumatisierung mit einer tiefgreifenden Zerrüttung des inneren Gefüges bestünden nicht. Die Flucht und die instabile Familiensituation haben offensichtlich zu einer Belastungsstörung geführt. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit der Ausdruck einer undifferenzierten Reaktion auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers sei. Es bestehen jedoch keine krankheitswertigen, darüber hinausgehenden seelischen oder neurologischen Störungen. Eine Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers wurde attestiert.

12. Die Staatendokumentation informierte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 11.07.2008, dass der Rechercheauftrag über das individuelle familiäre Umfeld des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Urgenzen keine Ergebnisse gebracht habe. Nachdem mit einer Beantwortung der Fragen in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen sei, nehme die Staatendokumentation von einer weiteren Recherche Abstand.

13. Das Bundesasylamt brachten mit Schriftsatz vom 29.08.2008 dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis und räumten im zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

14. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2008 informierte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft seiner Tante nach einem Selbstmordversuch in Behandlung stehe und sich diesbezüglich im Neurologie-Zentrums für Kinder und Jugendliche des Krankenhauses H [...] befinde. Zudem habe die rechtsfreundliche Vertreterin in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Schulbesuch und den Umgang mit anderen BewohnerInnen der Wohngemeinschaft Auffälligkeiten zeige. In Bezug auf die Länderfeststellungen verwies die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2007. Eine nachhaltige Verbesserung der Situation sei offenbar nicht eingetreten.

16. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.11.2008 zu Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein gemäß § 63 Abs. 1 FPG auf Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

17. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 12.02.2009 einen Patientenbrief des Krankenhauses H [...] vom 22.10.2008, den Situationsbericht des Krankenhauses H [...] vom 21.10.2008 sowie einen Kurzbrief des Krankenhauses H [...] vom 21.10.2008 vor.

18. Das Bundesasylamt leitete mit Aktenvermerk vom 01.04.2009 das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein. Das hierfür vorausgesetzte besonders öffentliche Interesse liege vor, nachdem der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen XXXX zu XXXX am 26.02.2009 gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (1. Satz 2. Fall) StGB rechtskräftig zu einer 18monatigen Haftstrafe (davon 15 Monate bedingt) verurteilt wurde.

19. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.04.2009 zu Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein gemäß § 63 Abs. 1 FPG unbefristetes befristetes Rückkehrverbot erlassen.

20. Mit Beschluss des BG XXXX, AZ: XXXX, vom 26.07.2010, wurde der mütterlichen Tante des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge übertragen. Begründend führte das Bezirksgericht an, dass die Tante Antrag vom 04.05.2010 die alleinige Obsorge des Beschwerdeführers beantragt habe. Die Tante habe bereits vor Jahren die Obsorge über ihren Neffen innegehabt. Diese sei jedoch auf ihren Wunsch hin auf das Jugendamt übertragen worden, da eine Betreuung des Beschwerdeführers aufgrund stetiger Auseinandersetzungen mit ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem Freispruch aus einem Strafverfahren nunmehr wieder bei seiner Tante und nicht mehr in einer betreuten Wohngemeinschaft. Nunmehr wolle sie auch offiziell die Obsorge über den Beschwerdeführer, dieser sei psychisch krank und brauche sie. Auch der Beschwerdeführer selbst wünsche sich diese Obsorgeübertragung. Das Amt für Jugend und Familie äußerte sich nicht ablehnend zu einer Übertragung der Obsorge an die mütterliche Tante.

21. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.08.2010 die Länderfeststellung zu Algerien übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

22. In seiner Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 03.09.2010 informierte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nach wie vor schlecht sei. Zudem sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes unzulässig sei, nachdem der Beschwerdeführer durch den Tod seines Vaters, der Flucht, dem Verlust seiner Mutter und seiner rechtlichen Unsicherheit psychisch stark angeschlagen sei. Dies habe bereits einmal zu einem Selbstmordversuch des Beschwerdeführers geführt und befinde er sich deshalb in psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer Abschiebung wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach arbeitslos und nicht sozialversichert. In der für ihn ungewohnten Umgebung Algeriens wäre er vollkommen auf sich alleine gestellt und wäre auch eine medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht sichergestellt. Dadurch würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten und wären seine Gesundheit sowie sein Leben dadurch ernsthaft in gefährdet. Die in Algerien vorhandenen Kapazitäten zur Aufnahme und Versorgung von Kindern und Jugendlichen sei in Relation zur Gesamtbevölkerung ganz offensichtlich völlig unzureichend, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer staatliche Unterstützung zuteilwerde.

22.1. Zudem sei mit Beschluss des BG XXXX, GZ: XXXX, vom 26.07.2010, die Tante des Beschwerdeführers die Obsorge übertragen worden. Nunmehr lebe er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und erfülle die Tante die Rolle einer Mutter. Auch mit seiner Schwester pflege er nunmehr einen intensiven Kontakt.

22. 2 Der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache erlernt und habe auch zahlreiche Freunde und Bekannte. In seiner Freizeit nehme der Beschwerdeführer privaten Gitarrenunterricht, besuche ein Fitnesscenter und treffe sich häufig mit Freunden zum Schwimmen. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule abgeschlossen und besuche eine polytechnische Schule in Wien. Zusätzlich kümmere sich ein Mitarbeiter eines Wiener Radios um den Beschwerdeführer und besuche der Beschwerdeführer überdies einen Bibelkurs.

23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

23.1. Das Bundesasylamt begründete Ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nicht als wahr haben festgestellt werden können. Sein Vorbringen, wonach sein Vater ermordet, seine Mutter sowie sein Bruder verschollen wären, erachte das Bundesasylamt für nicht war. Seinem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er aus den in den GFK genannten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auch in der Zukunft eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Hinsichtlich seiner Epilepsie verwies das Bundesasylamt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat medikamentös versorgt worden sei zudem sei eine notwendige psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung sowie medikamentöse Versorgung in seinem Heimatland gegeben. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens halte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass das Asylverfahren seiner Tante seit 04.09.2009 gemäß § 7 AsylG in zweiter Instanz rechtskräftig positiv abgeschlossen worden sei. Seine Tante sei jedoch nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Das Asylverfahren seiner Schwester hingegen sei seit 06.12.2010 in erster Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Ausweisung seiner Schwester aus dem Bundesgebiet sei als auf Dauer für unzulässig erkannt worden.

24. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung, Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies wie folgt. Bei seiner Ankunft in Österreich sei der Beschwerdeführer 13 Jahre alt gewesen. Infolge sei er vom Bundesasylamt am 21.08.2006 (noch im Alter von 13 Jahren), ein weiteres Mal am 04.06.2007 (im Alter von 14 Jahren) und letztmals am 05.11.2007 im Alter von 15 Jahren einvernommen worden. Danach - insbesondere nach seiner Volljährigkeit - sei es zu keiner weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers mehr gekommen.

24.1. Damit werde aber die Ablehnung seines Asylantrages zu Unrecht mit Widersprüchen zur Aussage der Schwester begründet. Es wäre nicht von einem 13jährigen Österreicher, aber auch kaum von einem 15jährigen zu erwarten, ein detailliertes Vorbringen zur Verfolgung zum Leben in der Heimat und zu den Verwandten zu erstatten. Bei einem 13-15jährigen Fremden aus einem andern Kulturkreis und geringerer Bildung würden auftretende Widersprüche - zumal in seinem Falle auch eine psychische Beeinträchtigung in Form von Epilepsie und Psychose vorliegen - geradezu auf der Hand liegen. Das Bundesasylamt habe daher die Asylabweisung ungenügend begründet.

24.3. Es sei durchaus richtig, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen versuchten Raubes verurteilt worden sei. Zuletzt sei er aber mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu AZ: XXXX vom 29.04.2010 vom Vorwurf der Beihilfe zum Raub freigesprochen worden, womit auch feststehe, dass die vom Bundesasylamt zur Bewertung seiner Person herangezogene Liste der im EKIS verzeichneten Polizeianzeigen nicht richtig sei und daher über sein Persönlichkeitsbild nichts aussage. Das Bundesasylamt hätte dahingehend richtigerweise berücksichtigen müssen, dass er sich seit seiner Haftentlassung Anfang 2009 wohl verhalten habe, weshalb ihm die als Jugendlicher davon begangenen Straftaten auch nicht mehr vorgehalten werden sollen.

24.3. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihn die Jugendwohlfahrtsbehörde im Obsorgeverfahren als "schwer traumatisiert und in seinem Verhalten aggressiv" beschreibe. Die einzig positive Bezugsperson sei seine Tante. Auch in der Zeit seines Aufenthaltes in einer organisierten Unterkunft des Jugendwohlfahrtträgers habe er sich öfters bei seiner Tante aufgehalten und bei ihr Halt gesucht. Das Jugendamt habe daher empfohlen, die Obsorge an die Tante zu übertragen, weil er bei ihr "familiär und kulturell eingebettet" sei und sich die Tante gut um seine "physische und psychische Verfassung" kümmere.

24.4. Dieses schwere, aus dem Verlust der Eltern und der Heimat resultierende Trauma samt schon im Herkunftsland bestanden habende Epilepsie und die hier aufgetretene Psychose erfordere gerade zumindest die Gewährung des subsidiären Schutzstatus. Mittlerweile sei die Bindung zu seiner Tante so intensiv und die Fortsetzung dieser Beziehung im Weiterkommen in seinem Leben so notwendig, dass wie der Schwester seine auf Dauer unzulässige Ausweisung zu erkennen sei.

25. Dem Beschwerdeführer wurde über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30.09.2014 die Länderfeststellung zu seinem Herkunftsstaat sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Algerien - psychische Erkrankungen" übermittelt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

26. Mit Schreiben vom 24.10.2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein.

27. Am 04.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

28. Die wesentlichen Passagen aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, die ausschließlich auf Deutsch durchgeführt wurde, lauten wie folgt:

28.1. "RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

Der BF bestätigt seinen Namen und sein Geburtsdatum.

RI: Ihr Personenstand ist?

BF: Ich bin ledig.

RI: Welcher Staatsangehörigkeit haben Sie?

BF: Algerien.

RI: Woher, aus welchen Ort stammen Sie?

BF: Echlef.

RI: Woraus besteht ihre Familie (Kernfamilie)?

BF: Ich habe eine Schwester. Mein Vater ist tot. Meine Mutter und mein Bruder sind verschollen.

Der BF schreibt die Namen seiner Familienangehörigen nieder: Mutter:

XXXX und Schwester: XXXX.

[...]

RI: Heißt Ihre Schwester heute immer noch XXXX?

BF: Ja, aber sie hat geheiratet.

RI: War der Familienname XXXX?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Sie heißt jetzt XXXX.

RI: Und darüber hinaus? Welche Verwandte haben Sie noch?

BF: Meine Tante lebt in Österreich."

28.2. Zu den Fluchtgründen:

"RI: Wann haben Sie sich entschlossen Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

BF: Ich bin nur den Erwachsenen (Mutter, Schwester) gefolgt. Ich habe das nicht entschieden. Es war im Sommer 2006.

RI: Warum haben Sie sich entschlossen Ihren Herkunftsstaat zu verlassen? Was waren die fluchtauslösenden Ereignisse? Erzählen Sie bitte ausführlich!

BF: Wir hatten soziale Probleme. Unser Vater, der "Hauptversorger", ist gestorben.

RI: Wer hat bzw. wie wurde die Flucht vorbereitet? Wer hat was organisiert? (Mutter, Tante, Freunde?) Erzählen Sie bitte genau. Was haben Sie dazu beigetragen?

BF: Die Mutter und meine Schwester haben dies organisiert.

RI: Haben die Mutter und der Vater davor davon gesprochen, dass Sie das Land verlassen sollen?

BF: Nein.

RI: Wie ist das mit Ihrem Vater passiert?

BF: Ein Freund meines Vaters hat uns mitgeteilt, dass er verstorben ist. Wir wussten nicht, wieso, warum. Ich war etwa zwischen zwölf und 13 Jahre alt.

RI: Hat der Freund oder Ihre Mutter über den Tod Ihres Vaters etwas gesagt?

BF: Nein.

RI: Vorhalt: Sie haben vor der Bundesbehörde/Polizei angegeben, dass Ihr Vater erschossen wurde!

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich spreche in einem Dialekt. Vielleicht wurde es missverstanden.

Der BF gibt an, dass die obige Frage mit Übersetzungsschwierigkeiten zu begründen ist.

Der BF gibt an, dass er weiters nicht angegeben habe, dass er sich über den libanesischen D bei der Bundesbehörde/Polizei gefreut habe.

RI: Wer hat den Vater umgebracht? Wer sind diese Personen?

BF: Das stimmt nicht.

RV: Vorhalt: S. 6 von S. 57 (Bescheid): Sie wurden zuerst gefragt,

ob Sie in Algerien sonst noch Verwandte haben. Die Antwort: Mein

Vater war ein Einzelkind ..., S. 7 von S. 57 (Bescheid): Sie wurden

nach den Fluchtgründen gefragt ... nach dem Auslöser des Ereignisses

... Antwort: Es war die Gruppe ? ... Frage: Wann Ihr Vater geholt

wurde. Antwort: ... Ich weiß nicht mehr, wann es war, ich glaube es

war in der Nacht. Sie wurden nach der Todesursache Ihres Vaters befragt!

BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Vater getötet wurde. Sie sagte, dass wir in Lebensgefahr sind. Ich weiß nicht, von wem er getötet wurde. Meine Mutter sagte mir, die Gründe gehen mich nichts an.

RI: Wo fand das Gespräch mit Ihrer Mutter über Ihren Vater statt, in Österreich?

BF: Nein, nicht in Österreich.

RI: Inwiefern hat das Auswirkungen auf Sie und Ihr Leben zum damaligen Zeitpunkt gehabt? Wo ist da die Gefahr bzw. die Bedrohung für Sie gewesen?

RI: Haben Sie sich persönlich damals bedroht gefühlt?

BF: Ja, ein bisschen. Ich habe mich traurig, depressiv gefühlt.

RI: Hatten Sie Angst?

BF: Ja.

RI: Worauf?

BF: Weil mein Vater umgebracht wurde. Ich hatte vor dem Umbringen Angst.

RI: Sie haben gesagt, Sie haben nicht gewusst, wer Ihren Vater umgebracht hat!

RV: Wurde mit Ihnen über den Tod Ihres Vaters gesprochen, über Existenzängste, der Ernährer fehlt jetzt?

BF: Meine Mutter hat nichts Ernstes gesprochen.

RV: Hat man Ihnen später etwas über die Gründe bzw. Ursache des Todes Ihres Vaters erzählt? Schildern Sie die Situtaion vor und nach der Flucht!

BF: Ich habe nichts mitbekommen.

RI: Sie hatten damals Angst vor einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat. Hätten Sie heute auch noch Angst vor einer Rückkehr nach Algerien? Wenn ja, vor was, wen?

BF: Ich kann nichts arbeiten. Ich hätte keine Grundversorgung dort.

RI: Wo haben Sie Ihre Mutter und Ihren Bruder das letzte Mal gesehen?

BF: Ich habe sie in der Türkei, in Istanbul, auf einer Straße gesehen. Den genauen Ort kann ich nicht sagen.

RI: Bei der EV vom 22.01.2010 gaben Sie an: Die Vorname meiner Eltern lauten XXXX und XXXX. Beide leben in Algerien. Sie haben aber gesagt, Sie haben Ihre Mutter das letzte Mal in Istanbul mit Ihrem Bruder gesehen. Wie können Sie sich das erklären?

BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht habe ich die Frage falsch verstanden.

RI gibt an, dass er keinen Vermerk über eine Rückübersetzung auf dem Einvernahmeprotokoll habe.

RI: Wie ist Ihr Leben in Österreich (ab 2006) bisher verlaufen?

BF: Von Anfang an, das sind acht Jahre, kam ich für 15 Tage nach Traiskirchen. Ich wurde nach Wien verlegt und für einen Hauptschul-Abschluss angemeldet."

Der RV weist darauf hin, dass der BF wohl die Schule abgesessen hätte.

"RI: Waren Sie so schnell in der Hauptschule?

BF: Ich konnte damals nicht gut Deutsch sprechen. Damals wusste ich nicht, dass eine Schule für mich so wichtig ist. Ich habe mit den Klassenkammeraden Deutsch gelernt. Ich wurde aber nicht beurteilt, weil ich kein Deutsch konnte. Ich kam mit dem Gedanken, dass ich in Österreich ein Looser bin, ich habe damals auch schon aufgegeben. Es kamen Dummheiten von mir. Ich habe mich mit schlechten Freunden in der Polytechnischen Schule getroffen. Wir sind in die Diskothek und haben zu viel Alkohol konsumiert. Ich wollte mich einmal umbringen. Meine Tante wollte mich aufnehmen, weil sie gesehen hatte, dass meine Hormone verrückt gespielt haben. Sie hat mich dann bei ihr aufgenommen. Ich wollte dann irgendwie zu Geld kommen. Ich durfte nicht arbeiten gehen. 2007/2008 war ich etwa 15, 16 Jahre alt. Ich wollte mit einem Freund zu Geld kommen. Ein Freund von mir war immer der Täter und ich war mit dabei. Er wollte auch zu Geld kommen. Wir versuchten in Wien zwei Leute auszurauben, d. h. Geld wegnehmen.

Mein Freund sagte: " Geld her." Die zwei Leute sagten, sie rufen die Polizei. Sie haben die Polizei angerufen und mein Freund und ich wurden verhaftet. Ich lernte ihn in der Polytechnischen Schule kennen."

Über Befragen, was der Richterbei der Verhandlung zu ihm gesagt habe:

"BF: Ich hatte vorher schon Probleme und musste die Strafe absitzen.

RI: Probleme?

BF: Ich war betrunken.

RI: Was sagen Sie jetzt zu dem, dass Sie damals nicht arbeiten gehen haben können und sich Geld durch Diebstahl besorgen wollten?

BF: Es war eine Dummheit.

RV: Sie waren zuerst in Untersuchungshaft, hatten Sie eine Bewährungshilfe?

BF: Nein. Sie haben mir Bewährung gegeben.

RV: Sie wurden bedingt aus der Haft entlassen. Was haben Sie gemacht?

BF: Ich habe versucht, den Hauptschul-Abschluss an der Volkhochschule zu machen. Letztes Jahr hat es geklappt. Jetzt habe ich gute Noten in der Schule.

RI: Sie haben gesagt, mit Ihrer Tante hat es gut geklappt. Warum hat Ihre Tante dann nicht mehr auf Sie aufgepasst?

BF: Sie hatte einen Freund, die Wohnung hat 34 m².

RI: Hat es darüber hinaus Probleme mit Ihrer Tante gegeben, Streit oder Auseinandersetzungen?

BF: Nein, ich habe mich schlecht gefühlt, weil wir alle in einem Zimmer schlafen mussten.

RI: Was ist danach passiert, nachdem Sie bei Ihrer Tante waren?

BF: Meine Tante bezahlte immmer für mich das Boxen. Ich war auch im Fitnesscenter, dies bezahlte ebenfalls meine Tante.

RI: Das Bezirksgericht nahm Ihrer Tante die Obsorge und hat der Gemeinde die Obsorge gegeben? Wo sind Sie dann gewesen? Von wem sind Sie betreut worden?

BF: Ja. Ich weiß es nicht, wer mich betreut hat.

[...]

RI: Sie waren nach Ihrer Tante im Heim?

BF: Ja.

Der RI bittet den BF die Heime/Unterkünfte chronologisch aufzuschreiben.

Der BF gibt an: Nach dem XXXX war ich im Krisenzentrum.

RI: Wie lange waren Sie im Krisenzentrum XXXX?

BF: Über drei Monate, es war im Jahr 2007.

RI: War das nach diesem Selbstmordversuch?

BF: Nein.

RI: War es vor Ihrem Selbstmordversuch?

BF: Ja.

RI: Was war in der XXXX?

BF: Da habe ich in einem Asylheim über ein Jahr lang alleine gewohnt.

RI: Beschreiben Sie bitte Ihr derzeitiges Verhältnis zu Ihrer Tante?

RI: Wie ist denn Ihr jetziges Verhältnis zu Ihrer Tante?

BF: Es ist in Ordnung.

RI: Welche anderen Kontakte haben Sie in Österreich?

BF: Ich habe normale Freunde.

[...]

RV: Was machen Sie?

BF: Sie gehen arbeiten. Wir gehen ins Kino, gehen essen.

RV: Sie haben eine Freundin?

BF: Ja, sie lebt in Deutschland. Ich kenne sie seit ein paar Monaten. Sie ist keine Lebensgefährtin, nur eine Freundin.

RI: Beschreiben Sie bitte Ihren Kontakt bzw. Ihr Verhältnis zu Ihrer Schwester?

BF: Nach meiner Strafhaft habe ich eine Zeitlang bei meiner Schwester gewohnt.

RI: Wo lebt Ihre Schwester? Was arbeitet Ihre Schwester?

BF: Sie arbeitete in einem Geschäft für ein paar Monate. Sie hat wegen dem Kind aufgehört.

RI: Erzählen Sie mir bitte etwas über das Kind Ihrer Schwester?

BF: Ich bringe die Tochter meiner Schwester in den Kindergarten. Ich passe ab und zu auf meine Nichte auf, ich bekomme aber kein Geld dafür.

RI: Wie ist der Name des Kindes Ihrer Schwester?

BF: Das Kind heißt XXXX.

RI: Wann ist das Kind Ihrer Schwester geboren?

BF: Es ist im Sommer geboren, aber ich bin mir nicht sicher.

[...]

RI: Beschreiben Sie bitte die schlechte Zeit Ihres Lebens in Österreich? Was ist da passiert?

BF: Es sind ungefähr fünf Jahre gewesen, wo es mir schlecht gegangen ist.

RI: Wann wollten Sie sich das Leben nehmen?

BF: Ich war 17 Jahre, glaube ich. Ich habe öfters an Selbstmord gedacht.

RI: Weshalb wollten Sie sich das Leben nehmen?

BF: Ich habe mich gefragt, wozu ich weiter leben soll.

RI: Wie haben Sie Ihren Sprung zurück geschafft?

BF: Was ich mir gedacht habe, war ein totaler "Blödsinn".

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte eine Ausbildung nach dem Schulabschluss anfangen, heiraten ...

RI: Welcher sonstiger medizinischen Behandlung haben Sie sich in Österreich unterzogen?

BF: Ich war für zwei Wochen in der Psychiatrie.

RI: Und danach?

BF: Ich wollte von der Psychiatrie wegkommen. Mir ist es nicht gut gegangen.

RI: Warum?

BF: Ich weiß es nicht. Mir ist es nicht gut gegangen. Ich habe die Tabletten weitergenommen. Vor fünf Jahren habe ich aufgehört, Tabletten zu nehmen.

RV: Haben Sie in Algerien eine Schule besucht?

BF: Ja, für sieben Jahre in Shelf."

28.3. Zur Situation des BF in Österreich:

"RI: Wie hoch waren Ihre letzten drei Telefonrechnungen?

BF: Ich weiß es nicht. Meine Tante bezahlt diese.

RI: Das heißt, sie wissen gar nicht, wie viel das kostet!

BF: Nein.

RI: Sie sprechen vom Mobiltelefon aus gar nicht nach Algerien? Sie haben noch nie von Ihrem Mobiltelefon aus nach Algerien telefoniert?

BF: Nein. Es kostet etwa 10,-- EUR.

RI: Wie heißt das Gebetshaus, das Sie in Österreich besuchen?

BF: Es heißt XXXX.

RI: Was passiert bei einem Bibelkurs? Haben Sie einen solchen einmal besucht? Wer hat diesen geleitet?

BF: Nein, ich habe keinen Bibelkurs besucht.

RV: Gab es sonst derartige Veranstaltungen, bei denen Sie teilgenommen haben?

BF: Am Freitagsgebet habe ich teilgenommen. Der Iman macht diesen Vortrag. Es war einmal in der Woche.

RI: Wie sieht es mit der Schule aus? Gehen Sie noch zur Schule?

BF: Ich bereite mich nur vor und mache nur die Tests. Ich habe letztes Jahr vier Prüfungen gemacht, den Rest mache ich dieses Jahr.

RV: Wie viele Prüfungen fehlen Ihnen noch?

BF: Deutsch, Mathematik und Geographie und Musik.

RI: Wann haben Sie Ihren Abschluss gemacht?

BF: Den Abschluss mache ich voraussichtlich im Februar.

RI: Wie leben Sie derzeit? Wo wohnen Sie jetzt?

BF: Ich wohne in einem Heim bei der Caritas. Ich bekomme Taschengeld.

RI: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt? Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach?

BF: Ich werde von meiner Tante unterstützt.

RI: Wie lange, wir sie Sie unterstützen?

BF: Bis ich wieder auf die Beine komme.

RI: Was arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite privat für behinderte Menschen. Ich geben ihnen das Essen ein und bringe sie zu Bett. Ich habe es von meiner Tante gelernt. Sie macht das Gleiche.

RI: Wenn Sie den Schulabschluss haben, was wollen Sie dann machen?

BF: Ich möchte einen Lehrberuf im Verkauf und als Elektriker machen.

RI: Haben Sie das schon versucht?

BF: Ich bin zum AMS gegangen und wollte mich anmelden.

RI: Was haben sie gesagt?

BF: Ich kann mit der gründen Karte nichts machen. Aber: Im Februar

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein, ich habe keine Kontakte.

RI: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (z. B. Taschengeld, Unterkunft)?

BF: Ich bekomme Taschengeld von der Caritas.

RI: Was bekommen Sie darüber hinaus noch an Geld von der Caritas?

BF: Ich bekomme 40,--EUR. Ich rauche nicht."

RI: Wollen Sie noch etwas angeben?

BF: Ich weiß nicht genau, was ich sagen soll. Ich mache jetzt keinen "Blödsinn" mehr.

RV: Woher stammt Ihre Freundin aus Deutschland?

BF: Sie ist halb Deutsche und halb Spanierin. Wir telefonieren und kommunizieren via Skype miteinander."

29.1. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme der Zeugin, der mütterlichen Tante des Beschwerdeführers lauten wie folgt:

"RI: Ihr Personenstand ist?

Z: Ich bin ledig.

RI: Welcher Staatsangehörigkeit haben Sie?

Z: Ich bin Österreicherin.

RI: Wie ist Ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer?

Z: Die Mutter von XXXX ist meine Halbschwester. Wir haben einen gemeinsamen Vater.

RI: Woraus besteht Ihre Familie? Haben Sie sonst noch Geschwister?

Z: Nein.

RV: Hatten Sie vor der Flucht des BF und seiner Familie Kontakt mit ihm, seiner Schwester bzw. seiner Mutter?

Z: Ich hatte vor der Flucht keinen Kontakt.

RI: Wie haben Sie in Österreich den Kontakt zu XXXX gefunden?

Z: Ich habe der Mutter von XXXX meine Telefonnummer gegeben. Ich habe einmal damals von Österreich aus, nach Algerien angerufen. Ansonsten habe ich keinen Kontakt gehabt. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Schwester.

RI: Wissen Sie, ob sie noch lebt?

Z: Ich weiß es nicht. Ich bin mir nicht sicher, ob sie lebt.

RI: Wie haben Sie XXXX hier in Österreich angetroffen?

BF: Mich hat ein Mann angerufen.

RI: Weshalb haben Sie die Behörden nicht kontaktiert bzw. keine Vermisstenanzeige aufgegeben?

Z: Wir haben einmal an das Rote Kreuz geschrieben.

RI: Wann war das?

Z: Vor sechs bis acht Monaten.

RI: Beschreiben Sie bitte Ihre Verhältnis zum BF?

Z: Wenn er mich braucht, helfe ich ihm.

RI: Er hat bei Ihnen eine Zeitlang gewohnt.

Z: Ja, das hat er. Ich habe arbeiten müssen. Als er zu studieren begonnen hat, hatte er nicht mehr so viel Ruhe zuhause. Ich habe nur ein Zimmer. Es ist nicht genug für zwei.

RI: Was arbeiten Sie?

Z: Ich arbeite als persönliche Assistentin für behinderte Menschen. Es wird stündlich abgerechnet und es ist nur eine Unterstützung für behinderten Menschen. Ich arbeite fünf Tage im Monat, manchmal mehr oder manchmal weniger. Fünfeinhalb Stunden am Tag oder fünfeinhalb Stunden in der Nacht. Wenn jemand eine Reisebegleitung wünscht, reise ich mit und betreue diese Person für 24 Stunden.

RI: Aber Sie verdienen bestimmt nicht viel Geld? - Und Sie unterstützen ihn dennoch?

Z: Damals war er noch klein. Ich unterstütze ihn immer noch ein bisschen. Er hilft mir auch, z. B. beim Einkaufen.

RI: Wo wohnt XXXX momentan?

Z: Er wohnt im Heim ...

RI: Beschreiben Sie bitte Ihr Verhältnis zur Schwester des BF.

Z: Ich habe oft Kontakt zu ihr, gleich oft wie zu XXXX

RI: Wie nehmen Sie das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Schwester wahr?

Z: Sie treffen sich oft. Er geht für sie einkaufen, er hilft ihr. Das Verhältnis zwischen ihnen ist wirklich gut.

RI: Welche Krisen hatte der BF seit er in Österreich war? (Krankenhaus, strafrechtliche Verurteilungen) Worin vermuten Sie die Ursache dafür?

Z: Es war am Anfang. Er akzeptierte das neue Land nicht. Die Mutter war nicht da. Als er ankam, bekam er manchmal Epilepsie-Anfälle.

RI: Hat der BF jetzt Freunde in Österreich?

Z: Er hat Freunde.

RI: Er hatte immer schon Freunde in Österreich!

Z: Ja, er hatte immer schon Freunde.

RI: Am Anfang hatte er falsche Freunde. Was hat sich geändert?

Z: Seit er im Gefängnis war, hat er sich komplett verändert. Er ist ein anderer Mensch. Er möchte eine Ausbildung machen.

RV: Sie sagen, dass der BF einmal freigesprochen wurde, war der BF vor diesem Freispruch im Gefängnis/in Untersuchungshaft?

Z: Nein.

RI: Wovon lebt der Beschwerdeführer?

Z: Er geht in die Schule. Er trainiert Kickboxen. Er bekommt Unterstützung von der WG (gemeint: Grundversorgung).

RI: Arbeitet er?

Z: Ich weiß nichts davon. Aber es ist gut, wenn er arbeitet.

RI: Er darf in einem bestimmten Bereich auch arbeiten!

Z: Er hat beim McDonald¿s nicht gearbeitet. Der Chef hat ihn gefragt, ob er entsprechende Papiere hat. Er hatte keine und durfte deswegen auch nicht arbeiten. Über eine darüber hinausgehende Beschäftigung ist mir nicht bekannt.

RI: Wissen Sie, ob der BF noch Kontakt zu Freunde oder Bekannte in Algerien hat?

Z: Nein, hat er keinen Kontakt mehr.

RI: Wollen Sie noch etwas angeben?

Z: Er muss seine Zukunft aufbauen.

RI: Werden Sie ihn noch weiter unterstützen?

BF: Ja, wenn ich kann.

RV: Wurde Ihnen von der Verwandtschaft in Algerien gesagt, warum XXXX nach Österreich gekommen ist?

Z: Ich weiß es nicht. Ich bin nicht sicher, aber ich glaube, die Mutter von XXXX ist gestorben. Die Mutter von XXXX ist in Istanbul verschwunden. Ich habe auch nichts mehr gehört."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.2. Die Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Er ist muslimischen Glaubens und ledig.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste am 10.08.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als fluchtrelevantes Vorbringen brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater gestorben sei und er und seine Familie von einer islamischen Gruppe in der Heimat bedroht worden sei. Die Entscheidung zur Flucht habe nicht er getroffen, er sei der Aufforderung seiner Mutter gefolgt. Die Mutter habe er im Zuge der Flucht in Istanbul aus den Augen verloren.

1.4. Weiters werden die Vorbringen zur des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat unter einer epileptischen Störung schon in seiner Jugend gelitten, die in seinem Herkunftsstaat und in Österreich behandelt wurde. Darüber hinaus hat er eine Belastungsstörung (F43.9 ICD 10) erlitten. Im Dezember 2007 war das formal logische wie inhaltliche Denken ungestört, es bestand aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel, dass der Asylwerber im Stande war, Angaben über die Geschehnisse in seiner Heimat und zur Flucht zu rekapitulieren und entsprechend seinem intakten Erinnerungsvermögen zu beantworten. Im zweiten Halbjahr 2008 hat der Beschwerdeführer einen Suizidversuch begangen und wurde er im Oktober desselben Jahres zwei Wochen wegen einer psychotischen Störung (F23.0) bei posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) stationär behandelt. Anschließend wurde er zur ambulanten Behandlung medikamentös versorgt. Nach seinen eigenen Angaben hat er diese Medikamente noch einige Zeit eingenommen.

1.6. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

  1. LG XXXX vom 07.05.2008 RK 07.05.2008

PAR 15 142/1 PAR 15 127 PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 11.12.2009

zu LG XXXX 07.05.2008

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 26.02.2009

  1. LG XXXX vom 26.02.2009 RK 26.02.2009

PAR 15 142/1 143 (1. SATZ 2. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat 16.12.2008

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 11.12.2009

zu LG XXXX 26.02.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 11.12.2009

LG XXXX vom 12.10.2012

Der Beschwerdeführer hat die Verurteilung zu 02) durch die Bedrohung mit einer Waffe herbeigeführt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) wird die Tilgung voraussichtlich mit 11.12.2016 eintreten.

1.7. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17.04.2009 von der BPD XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, das mit 29.06.2009 in Rechtskraft erwuchs.

1.7.1. Der Beschwerdeführer verfügte durchgehend vom 30.08.2006 bis zum 11.12.2009, dann vom 29.12.2009 bis zum 29.04.2010 und dann wieder vom 14.09.2010 bis zum Tage der Entscheidung über sein Asylverfahren über eine Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet.

1.8.1. Mit Beschluss des BG XXXX vom 26.7.2010 wurde die gesamte Obsorge über den 17,5-jährigen Beschwerdeführer seiner Tante übertragen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tante angegeben habe, sie habe schon Jahre zuvor die Obsorge über ihren Neffen innegehabt. Dies sei jedoch auf ihren Wunsch an das Jugendamt übertragen worden, da sie es aufgrund stetiger Auseinandersetzungen mit diesem nicht geschafft habe, ihn zu betreuen. Der Minderjährige lebe seit seinem Freispruch in einem Strafverfahren nun wieder bei ihr und nicht mehr in der betreuten Wohngemeinschaft.

1.8.2. Zuvor hat das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 12.1.2007 aufgrund stetiger Auseinandersetzungen mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und auf ausdrücklichen Wunsch der obsorgeberechtigten Tante dieser das Sorgerecht entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

1.8.3. Begründend führt das BG XXXX weiter aus, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses die einzige positive Bezugsperson für den Beschwerdeführer seine Tante wäre, bei der er familiär und kulturell eingebettet wäre.

In ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Tante ausgesagt, sie wolle den Beschwerdeführer weiterhin unterstützen.

1.9. Die Schwester des Beschwerdeführers, die nach seinen Angaben mit ihm aus seinem Heimatstaat geflüchtet ist und zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge geladen war, ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer kümmert sich fallweise um das Kind der Schwester.

1.9.1. Die Feststellung, dass der Schwester des Beschwerdeführers internationaler Schutz zukommt, kann auf Grund der Aktenlage des gegenständlichen Asylverfahrens nicht getroffen werden.

1.10. Der Beschwerdeführer war während der Verhandlung in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtsanwaltlich vertreten und nach seiner eigenen Aussage und der Überzeugung des erkennenden Richters, der sich von der Tagesverfassung überzeugt und den Beschwerdeführer ausführlich über seinen Gesundheitszustand befragt hat, am 4.12.2014 verhandlungsfähig.

1.11. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter und durch eine von diesem im Namen des Beschwerdeführers abgegebene mündliche Erklärung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheids zurückgezogen.

1.12. Der Beschwerdeführer verfügt über überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse, die er in der Verhandlung zeigte. So war während der gesamten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützung durch den Dolmetscher nicht notwendig.

1.13. Der Beschwerdeführer legt ein Teilprüfungszeugnis der Externistenprüfungskommission der Neuen Mittelschule, Musisch-kreativer Schwerpunkt in Wien über die vierte Klasse (8. Schulstufe) vor, in welchem die Fächer Religion, Deutsch, Geographie, Geometrisches Zeichnen, Biologie, Chemie, Musik, Bildnerische Erziehung und Technisches Werken nicht beurteilt sind. In den Fächern Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik und Ernährung und Haushalt wird ein durchschnittlicher Schulerfolg bezeugt.

1.14. Der Beschwerdeführer erhält laufend Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus verdient er Geld über selbständige Nebentätigkeiten.

1.15. Der Beschwerdeführer betätigt sich sportlich beim Thai-Boxen und im Fitness-Center.

1.16. Der erkennende Richter gewann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, der sich des Unrechts seiner Jugendstraftaten bewusst ist und aktiv dazu beigetragen hat, sich aus einer krankheitsbedingten intensiven persönlichen Krise weiterzuentwickeln. Der Beschwerdeführer kann sich sehr gut auf Deutsch verständlich machen und seine Anliegen vorbringen, strebt den Abschluss seiner Berufsausbildung an und bereitet sich auf einen Lehrberuf vor, wobei sich eine klare berufliche Ausrichtung noch nicht erkennen lässt.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA), des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der dort am 4.12.2014 stattgefunden habenden Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Urteil des LG XXXX. Die Feststellungen über den Aufenthaltsort ergaben sich durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.3. Die Feststellungen zur Pflegschaftssache ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Akten des BG XXXX zu XXXX vom 26.7.2010.

2.3. Die medizinischen Feststellungen wurden getroffen nach Einsichtnahme in das Psychiatrische Gutachten Dr. W[...] S[...] vom 15.5.2008 und in den Befundbericht des Neurologischen Zentrums R[...] im KH H[...], 1130 Wien vom 22.10.2008.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.5. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I)

4.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

4.2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

4.3. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

4.4. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter erklärten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) des bekämpften Bescheides rechtskräftig geworden. In diesem Umfang ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

4.5. Wäre ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, so wäre hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes neben der Überprüfung eines "real risk", das sich aus der allgemeinen, medizinischen, politischen, militärischen, wirtschaftlichen und Sicherheitslage für den Beschwerdeführer ergeben hätte können und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit und zumindest potentielle Bedrohung für gerade ihn er hätte darlegen müssen, auch die Tatsachen berücksichtigt werden müssen.

Zu II)

5.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der eine "einfachgesetzliche Richtschnur" zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen darstellt.

Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013 und vom 25.11.2013, U 983/2013).

5.2. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

5.3. Der Beschwerdeführer ist seit 10.08.2006, sohin mehr als acht Jahre in Österreich aufhältig. Er ist - soweit aus der Aktenlage ersichtlich - seinen Mitwirkungspflichten am Asylverfahren gem. § 15 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. nachgekommen. Im Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass Kontakt zu eventuell im Ausland aufhältigen Familienangehörigen besteht. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Tante, die über internationalen Schutz in Österreich verfügt und zu seiner Schwester, die einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG i.d.g.F. besitzt.

Zwar stellt ein Aufenthalt von sieben Jahren "[...] eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, in Ermangelung von fundierten Integrationsleistungen (wie gute Deutschkenntnisse, dauernde Beschäftigung, enge Bezüge zu Österreich; siehe die Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011) aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlich engen Beziehungen zu Ärzten/Betreuungsnetzen hervorgekommen, die bei der Abwägung maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen könnten. Demgegenüber leben enge Familienangehörige (Eltern, Bruder; es besteht Kontakt) in Algerien, wo auch der Beschwerdeführer den ganz überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat." (AsylGH 09.05.2011, A2 265.760-0/2008).

5.4. In einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Asylgerichtshof ((AsylGH 14.06.2011, A2 258.961-0/2008) ergab die Abwägung ein Überwiegen der Gründe, die für die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen: "Der Beschwerdeführer hat Syrien vor ungefähr acht Jahren verlassen und hält sich seit etwas weniger als acht Jahren in Österreich auf, was eine erhebliche Zeitspanne darstellt, die zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlägt, aber noch nicht per se dazu führt, dass seine Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gewesen war (ab Oktober 2003 mehr als siebeneinhalb Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. Dem Beschwerdeführer musste zwar klar sein, dass er wiederholt bewusst unwahre Angaben getätigt hat, um den Status eines Asylberechtigten zu erlangen, angesichts der insgesamt hohen Anerkennungsquote in Bezug auf Syrien und der dort allgemein schlechten Menschenrechtslage (gerade auch für die Ethnie der Kurden) musste er dennoch nicht zwingend von einer Aussichtslosigkeit des Antrags (in allen Spruchpunkten) ausgehen. Andererseits hat er vor österreichischen Behörden bis zuletzt verschiedene Identitäten verwendet.

Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder sehr gute Deutschkenntnisse, noch Arbeitsleistungen (es besteht weiterhin Abhängigkeit von der GVS), noch gemeinnützige Tätigkeiten, noch enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann sich nur neutral auswirken.

Demgegenüber steht, dass sich der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Syrien aufgehalten hat und wesentlich engere Beziehungen zu den - seinen Angaben nach dort lebenden - Familienangehörigen (insbesondere zu seiner Verlobten) bestehen.

Die Abwägung ergab demnach ein Überwiegen der Gründe, die für die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen (vgl bei ähnlicher Aufenthaltsdauer trotz Vorliegens eines weit höheren Integrationsgrades wie vorliegend, VwGH 27.04.2001, 99/18/0223; 12.04.2011, 2011/18/0072)."

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von diesem durch den Asylgerichtshof entschiedenen Fall durch belegbar enge Kontakte des Beschwerdeführers zu Österreichern bzw. in Österreich integrierten Personen (sekundäre Schulausbildung, welche kurz vor dem Abschluss steht), die Bemühungen des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Fortkommen wirtschaftlich beizutragen und durch die Tatsache, dass er durch eigene Leistungen zur Bewältigung einer krankheitsbedingten Lebenskrise aktiv beigetragen hat.

5.5. Am 11.02.2011 hat der Asylgerichtshof (A2 238.871-2/2010) entschieden, dass in dem damals zu Grunde liegenden Fall der Beschwerdeführer, der irregulär in Österreich eingereist ist, zwar nicht die lange Verfahrensdauer beim Unabhängigen Bundesasylsenat vorgeworfen werden kann, ihm aber spätestens, nachdem er von diesem Tribunal persönlich angehört worden war und er seine negative Asylentscheidung im Oktober 2007 erhalten hatte, klar sein musste, dass sein Asylbegehren erfolglos bleiben würde. "Der Beschwerdeführer hat jedoch im Gegenteil die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates schlichtweg ignoriert und nach Ende seiner Haftstrafe auf Anraten seines Vertreters, wie er selbst ausgeführt hat, einen neuen Asylantrag gestellt. Hinzu kommt entscheidend, dass, wie sich in den Verfahren ergeben hat, beide Asylanträge auf bewusst falsche Aussagen gestützt sind.

Der Beschwerdeführer hat in jenem Fall auch nicht durchgehend am Verfahren mitgewirkt. Dieses musste ja, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, durch die Verwaltungsbehörde einmal eingestellt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Beweismittel nicht zeitnah vorgelegt hat. Er hat letztlich auch nur Kopien in Vorlage gebracht. Irgendwelche Bemühungen darüber hinausgehend Personaldokumente zu beschaffen, sind ebenfalls nicht aktenkundig.

Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden ist. Es handelt sich hier um schwerwiegende, der Aktenlage nach noch nicht getilgte, landesgerichtliche Verurteilungen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" und Rückfalltäter anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht, insbesondere da der Beschwerdeführer zuletzt erst im November 2010 aus der Haft entlassen wurde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zurzeit sich wieder in Grundversorgung befindet und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch vor seiner Inhaftierung befand sich der Beschwerdeführer jahrelang in geförderter Unterbringung, sei es durch die Volkshilfe, sei es durch den Verein Tempus, sei es durch die Diakonie, evangelischer Flüchtlingsdienst, sei es durch die Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien." (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 03.05.2011, U 553/11-3)

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von diesem durch den Asylgerichtshof entschiedenen Fall durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seinem Asylverfahren mitgewirkt hat. Er hat sich zwar der durch die gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung getroffenen Anordnung entzogen und ist zweimal straffällig geworden. Diese Straftaten waren aber als Jugendstraftaten zu werten und ist der Beschwerdeführer seit Ende 2008 nicht mehr straffällig geworden (vgl. VwGH GZ. 2006/21/0155 vom 24.10.2007).

So ist im gegenständlichen Fall nicht eo ipso von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

5.6. Der Kammersenat des AsylGH hat im Fall eines im Oktober 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten und sieben Jahren und neun Monaten aufhältigen Beschwerdeführers wie folgt entschieden: "In Österreich halten sich aktuell zwei Brüder, zwei Schwestern und die Mutter des BF auf, wobei der BF mit seinem Bruder H. in derselben Wohnung wohnt. Im selben Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung lebt der zweite Bruder G. (vgl. Melderegisterauszug v. 02.07.2010).

In Anbetracht der doch langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich bedeutet seine Ausweisung einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben gem. Art 8 EMRK; im Hinblick auf seinen Bruder, allenfalls auch seine Mutter, könnte ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK erblickt werden. Insofern hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei als Anhaltspunkte die Kriterien des § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 sowie die dargestellte Judikatur dienen.

Was das Privatleben des BF angeht, so ist in Anbetracht obiger Ausführungen anzumerken, dass - selbst bei der Annahme, dass ein Privatleben des BF in Österreich iSd Art. 8 EMRK entstanden ist - der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig ist: In diesem Zusammenhang spielt bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle der Umstand eine maßgebliche Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Dem BF musste bei der Asylantragstellung somit klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Insofern geht die Interessenabwägung zu Lasten des BF aus, zumal allein mit dem mehrjährigen Aufenthalt des BF in Österreich keine derart außerordentlichen Umstände bestehen, die trotz der klaren Judikaturlinie des EGMR einen anderen Ausgang der Interessenabwägung angezeigt erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer geht zudem weder einer Ausbildung noch einer Beschäftigung nach und ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung seiner Person in Österreich sonstige integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen; er gab in der Beschwerdeverhandlung lediglich an, er habe einen dreimonatigen Deutschkurs absolviert und könnte ohne Dolmetscher etwa 10 bis 20 % der Verhandlung verstehen.

Was die familiären Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern angeht, so stellen diese nur dann ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben dar, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Neben der gemeinsamen Wohnungsnahme mit einem seiner Brüder und Besuchen seiner anderen Geschwister und seiner Mutter hat der volljährige und selbsterhaltungsfähige BF jedoch keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen in Österreich lebenden Verwandten behauptet. Selbst wenn man - in Anbetracht der Wohnsitznahme des BF bei seinem Bruder - überhaupt vom Bestehen eines Familienlebens des BF mit seinem Bruder iSd Art 8 EMRK (bzw. in Anbetracht der behaupteten, fast täglichen Besuche seiner Mutter auch mit dieser) ausgeht, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Dem BF musste bei der Asylantragstellung insbesondere aber auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann (siehe auch § 10 Abs. 2 Z 2 lit h AsylG). Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

In Anbetracht dieser Umstände wiegt nach Ansicht des AsylGH das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich." (AsylGH E8 236.611-2/2008 vom 11.11.2010)

Im gegenständlichen Fall hat lange Zeit - auch während des laufenden Asylverfahrens - eine starke Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der als Mutterersatz fungierenden Tante, die sich noch für den damals fast erwachsenen Beschwerdeführer als Vormund bestellen ließ, bestanden. Diese Tante unterstützt den Beschwerdeführer durch Vermittlung von Kontakten für sein zukünftiges wirtschaftliches Fortkommen und durch materielle Zuwendungen. Zudem bestehen regelmäßige Kontakte zur erwachsenen Schwester und deren Sohn. Somit besteht für den Beschwerdeführer ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben.

5.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den vermeintlichen Herkunftsstaat Sudan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Der Beschwerdeführer wohnt seit rund acht Jahren in Österreich und hat sich sein sozialer Mittelpunkt nach Österreich verlagert. Ein Kontakt zu seinem Herkunftsstaat oder zu seinen Familienmitgliedern besteht nicht mehr.

5.8. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2003 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; der Beschwerdeführer hat jeweils nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen).

5.9. Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten und familiären Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

Auch bei der Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familien-lebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

5.10. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der VwGH ausführt, kommt der Mitwirkungspflicht dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH GZ 94/20/0820 vom 26.07.1995). Während annähernd der gesamten Verfahrensdauer verfügte der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Österreich, sein Herkunftsstaat war in keiner Verfahrenslage unklar. Eine vom Beschwerdeführer zu vertretende lange Verfahrensdauer liegt nicht vor (vgl. VfGH GZ U477/2013 vom 03.10.2013, VfGH U2552/2013 vom 21.02.2014). Die unter II) in diesem Erkenntnis vorgenommenen Abwägungen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens einerseits und der vom Wesensgehalt des Art. 8 EMRK geschützten Rechtssphäre des Beschwerdeführers schlugen daher zu Gunsten des vom Beschwerdeführer in Österreich erworbenen Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens aus.

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