BVwG W228 1436362-1

W228 1436362-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 1436362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1436362.1.00

Spruch

W228 1436362-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. drei Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er eine Christin geheiratet habe. Seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Die Bedingung für diese Ehe, von Seiten seiner Gattin aus, sei gewesen, dass der BF auch Christ werde. Die beiden hätten schließlich im Iran kirchlich geheiratet und seien danach nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Vater des BF sei zu den Dorfältesten gegangen und habe diesen aufgetragen, den BF zu töten. Der Onkel des BF habe schließlich die Ausreise des BF organisiert. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er umgebracht werden würde, da er Christ geworden sei und eine Christin geheiratet habe. Er sei in Afghanistan bereits mehrmals angegriffen worden; das erste Mal auf seinen Feldern in Paktia von den Stammesleuten und dem Onkel seines Vaters und das zweite Mal von ebendiesen Leuten, als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe. Nach diesem Vorfall sei der BF von seinem Onkel zu einem Freund gebracht worden, dabei sei der Sohn des Onkels durch einen Schuss verletzt worden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 27.06.2012 führte der BF, zu seinen Lebensumständen befragt aus, dass er in der Provinz Paktia, Distrikt Gardez geboren sei. Im Alter von einem Jahr sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen und habe dort den Großteil seines weiteren Lebens verbracht. Bevor der BF nach Österreich gekommen sei, habe er sich noch einmal ca. fünf Monate lang in Afghanistan aufgehalten. Der BF brachte weiters vor, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor im Iran leben würden, sein Vater pendle zwischen dem Iran und Afghanistan hin und her. Zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF würden nach wie vor in der Provinz Paktia leben. Zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er umgebracht worden wäre, zumal er eine Christin heiraten habe wollen. Diese Frau habe den Glauben des BF nicht akzeptiert und habe der BF ihren Glauben annehmen müssen. Die beiden hätten am 02.03.1390 (=23.05.2011) im Iran geheiratet und seien dann zwei Monate später nach Afghanistan gereist. Nachgefragt, was nun das konkrete Problem des BF gewesen sei, führte er aus, dass er den Glauben beleidigt habe und deshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auf die Frage, ob es irgendwelche konkreten Vorfälle gegeben habe, führte der BF aus, dass er einmal auf seinem Grundstück angegriffen worden sei. Bevor es zu einem zweiten Angriff kommen habe können, sei er geflüchtet. Nachgefragt, wer den BF angegriffen habe, gab er an, dass das der Onkel seines Vaters und dessen Leute gewesen seien. Auf die Frage, warum der BF nicht nach Kabul gegangen sei, antwortete er, dass er überall gefunden worden wäre.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 25.06.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und seine Angaben zu seinem Fluchtgrund eklatant widersprüchlich gewesen seien. Die belangte Behörde führte in der Folge die Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, ausführlich an und führte aus, dass diese ein Indiz für eine völlig frei erfundene Fluchtgeschichte darstellen würden. Insgesamt habe der BF weder seine Herkunftsregion noch seinen Aufenthalt im Iran noch seinen Fluchtgrund glaubhaft machen können und sei es offensichtlich, dass der BF sein Heimatland mit dem Wunsch nach Migration verlassen habe. Eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft machen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und habe er selbst angegeben, dass er Verwandte in der Stadt Kabul habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr Unterstützung finden würde.

3. Mit dem am 05.07.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

Im handschriftlichen Teil der Beschwerde führte der BF aus, dass er im Iran ein Mädchen kennengelernt habe, das der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört habe. Die Familie des BF habe dem BF verboten, dieses Mädchen zu heiraten. Für den Fall, dass der BF dies trotzdem tun würde, sei ihm gesagt worden, dass ihm nicht verziehen werden würde und seine Tötung gestattet wäre. Der BF habe das Mädchen dennoch heiraten wollen. Zumal der BF den islamischen Glauben ohnehin nicht gemocht habe, habe er sich entschlossen, den christlichen Glauben anzunehmen. Er habe dazu viele Informationen von dem Mädchen und dessen Vater bekommen, habe schließlich eine Waschung erhalten und das Mädchen kirchlich geheiratet. Für den BF seien in der Folge Probleme entstanden. Sowohl der iranische Staat als auch seine Familie hätten den Entschluss gefasst, den BF mit dem Tode zu bestrafen. Der BF habe schließlich entschieden, nach Afghanistan zu reisen und dort zu leben. Dort sei alles noch schlimmer geworden. Sein Vater sei ihm nachgereist und habe Informationen über den BF im Ort und bei den Behörden verbreitet. Der BF habe das Haus nicht mehr verlassen können. Als er es einige Male dennoch versucht habe, sei er angegriffen worden. Der BF habe versucht, den Leuten seines Stammes vom wahren Weg - vom Christentum - zu erzählen, sodass diese ebenfalls vom Islam abfallen würden. Eines Tages hätten die Leute versucht, den BF festzunehmen und zu töten. Der Onkel des BF habe dem BF schließlich geholfen, zu fliehen. Der Sohn seines Onkels sei festgenommen und geschlagen worden. Die Frau des BF habe nicht mit dem BF flüchten können, da sie ein Kind erwarte. Der Onkel des BF habe dem BF jedoch versprochen, sie zu schützen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF höchstwahrscheinlich gesteinigt oder erhängt werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.07.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 11.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 10.07.2013 datierten Eingabe wurde eine Deutschkursbestätigung vom 25.07.2012 sowie ein Sprachdiplom (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom 18.06.2013 übermittelt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.12.2014 an. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 01.10.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und gab eine schriftliche Stellungnahme ab. In dieser wurde ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen gewesen sei, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten habe, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation vorherrsche, die Anlass zu der Annahme gebe, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhalte, ein reales Risiko treffe, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Es wurde in der Folge auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zur Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan verwiesen. In weiterer Folge wurden diverse Ausführungen hinsichtlich Konversion getätigt und auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes dazu verwiesen.

6. Am 20.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.10.2014 datierte Stellungnahme des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass er den Vorwurf der belangten Behörde, es handle sich in seinem Fall um eine Scheinkonversion, entschieden zurückweisen wolle. Vor ca. drei Jahren habe der BF begonnen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Seine Frau sei Christin gewesen und sei es ihm wichtig gewesen, diese Religion ebenfalls zu verstehen. Im Iran habe der BF erkannt, dass der Weg des Christentums der wahre Weg für ihn sei. Er habe seine Frau kirchlich geheiratet und sei zum Christentum konvertiert. Hier in Österreich beschäftige er sich ebenfalls mit dem Christentum und besuche die Kirche Jesu Christ der Heiligen der Letzten Tage in Klagenfurt. In der Folge tätigte der BF diverse Ausführungen zur Sicherheitslage in der Provinz Paktia sowie zur Situation in Kabul. Er führte abschließend aus, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die afghanischen Behörden nicht gewillt bzw. imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Lage geraten und müsste um sein Leben fürchten. Der BF sei daher Flüchtling im Sinne der GFK.

Der Stellungnahme wurden beigelegt: eine Bestätigung des Vereins VOBIS vom 04.12.2013, eine Deutschkursteilnahmebestätigung der CARITAS vom Dezember 2013, drei Teilnahmebestätigung des Vereins VOBIS (Summer School 2013) vom 08.08.2013, 16.07.2013 und 29.07.2013, eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 15.12.2013, ein Zertifikat des Vereins VOBIS vom 07.09.2013, eine Teilnahmebestätigung des Universitätskulturzentrums UNIKUM vom 30.09.2013, eine Bestätigung der Kärntner Volkshochschulen vom 30.09.2014 sowie ein Empfehlungsschreiben von XXXX , Hoherat im Pfahl Salzburg der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 17.10.2014.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

[...]

BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Der Dolmetscher damals fragte, wie alt ich bin. Ich habe angegeben, dass ich 22 Jahre alt bin. Der Dolmetscher hat das Geburtsdatum errechnet. Geboren bin ich in Paktia, Gardez. Ich habe früher den Namen XXXX geführt. Den Namen XXXX habe ich dann weggelassen. Ich bin ein XXXX von Gardez (Provinzhauptstadt).

VR: Welcher Volksgruppe bzw. ethnischen Gruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Afghane.

VR: Zu welcher Glaubensrichtung gehören Sie?

BF: Ich bin Christ.

VR: Sprechen Sie andere Sprachen außer Dari?

BF: Ich kann sowohl Dari, als auch Persisch, weil ich lange Zeit im Iran gelebt habe. Dari ist meine Muttersprache.

SV: Kann der BF auch ein bisschen Paschtu?

BF: Ja, ein bisschen.

SV: Dürfte der Dolmetscher kurz Paschtu mit dem BF sprechen?

VR: Natürlich.

BF: Ich kann nicht gut Paschtu.

Dolmetscher merkt an, dass der BF so gut wie kein Paschtu sprechen kann.

SV: Kann der BF Ihren Satz verstehen?

Dolmetscher: Ja.

VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Wenn ja, welche und wo haben Sie diese erhalten?

BF: Ich war nicht lange in Afghanistan. Ich bin im Alter von einem Jahr in den Iran gegangen. Als ich mit meiner Gattin nach Afghanistan zurückgekehrt bin, um dort zu arbeiten, war ich nur ca. 6 Monate dort.

VR: Ist Ihre ganze Familie mit einem Jahr in den Iran gezogen oder nur ein Teil der Familie?

BF: Wir sind bis auf meinen Vater alle dorthin gefahren. Mein Vater war bereits im Iran und er hat dort gearbeitet.

VR: Wo lebt Ihre Familie jetzt? Bitte geben Sie deren Aufenthaltsort jeweils an. Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Meine Eltern sind in Afghanistan/Gardez. Meine Geschwister sind im Iran.

VR: Haben Sie Onkel, Tanten, Cousins in Afghanistan?

BF: Ja. Wir haben dort in Gardez eine sehr große Verwandtschaft. Wir XXXX von Gardez sind eine Großfamilie. Es gibt in XXXX in XXXX sehr viele XXXX. Es gibt dort auch einen Heiligenschrein von Said Hassan.

VR: Gibt es sonstige Verwandte in Afghanistan (Kabul)?

BF: Ja. Es gibt auch in Kabul und in Herat und auch woanders Verwandte.

SV: Wo haben Sie noch Verwandte?

BF: Auch in Ghazni haben wir Verwandte. Die Frau meines Großvaters stammt aus Ghazni. Vielleicht gibt es sie auch woanders. Ich kenne mich aber nicht aus.

VR: Können Sie heute (jetzt) eine aktuelle Telefonnummer einer der Familienmitglieder bekannt geben, sodass der Herr SV oder D mit Ihnen sprechen kann?

BF: Ich habe derzeit keine Telefonnummer von ihnen. Ich könnte eine Telefonnummer besorgen.

SV ersucht den BF nochmals, beim afghanischen Dari zu bleiben und nicht in die Gastsprache des Iran zu verfallen.

BF: Ich spreche Dari. Ich habe Probleme mit meinem Hals. Ich war auch beim Arzt. Ich versuche Dari zu sprechen.

VR erteilt nunmehr dem SV das Wort zwecks Befragung des Beschwerdeführers.

SV: Wie heißt das Dorf, aus dem Sie stammen?

BF: Das Dorf heißt XXXX. Es gibt dort XXXX, XXXX und ähnliches. Wir haben ein Haus in XXXX Gardez und ein anderes Haus in XXXX Gardez. Das letztgenannte Haus war unser Haupthaus.

SV: Sie haben beim BAA von XXXX gesprochen? Ist das Hassan oder Hussein?

BF: Ich habe es nicht bemerkt, dass es der Dolmetscher falsch übersetzt hat. Ich habe dort auch von XXXX gesprochen. Ich bin später darauf gekommen, als ich es im Heim gelesen habe. Ich bin dann in das Büro des Sozialarbeiters hingegangen und ich habe ihnen mitgeteilt, dass es falsch protokolliert wurde. Die Leute im Büro meinten, dass vielleicht ein Tippfehler passiert sei.

SV: Wissen Sie, was XXXX in Gardez bedeutet?

BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht meint man den Weg nach Kabul. Wie ich gesagt habe, war ich nicht lange in Afghanistan.

SV: Können Sie die Nachbarviertel Ihres Viertels in Gardez nennen?

BF: Ich kann nicht so viele nennen. Ich habe sie mittlerweile vergessen. Ich kenne auch nicht viele. Ich kann nur XXXX (= phonetisch) nennen.

SV: Zu welcher Ethnie gehören Sie?

BF: Ich gehöre dem Stamm der XXXX von Gardez an. Wenn man im Basar von Gardez nach den XXXX fragt, werden einem die XXXX gezeigt.

SV: Die XXXX merken sich Ihren Stammbaum. Können Sie über Ihren Stammbaum, so weit als möglich, erzählen?

BF: Ich stamme vom Stammbaum des XXXX ab. Früher habe ich das gewusst. Jetzt weiß ich das nicht mehr. Wenn man in Gardez nach mir fragt, kennen mich alle.

SV: Wie heißt Ihr Großvater?

BF: XXXX. Er wurde dort XXXX genannt.

SV: Ist Ihnen ein Name XXXX bekannt in der Geschichte der XXXX in Gardez?

BF: Von ihm habe ich nicht gehört. Ich kenne einen XXXX. Er war ca. 7 Jahre lang in Guantanamo inhaftiert. Zu den bekanntesten der XXXX von Gardez gehört XXXX.

SV: Welchen Beruf hat Ihr Vater in Afghanistan ausgeübt?

BF: Er ist ein Mullah.

SV: Was hat Ihr Großvater gemacht?

BF: Er war ein XXXX und ein Mullah.

SV: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Ihr Vater Ihnen eine Karte der Harakat-e Islami besorgt hatte. Was meinen Sie damit?

BF: Mein Vater hat früher als Vorbeter gearbeitet. Als ich geboren wurde, hatte ich keine Dokumente. Er hat uns solche Karten besorgt, die auch abgestempelt waren. Mit diesen Karten wurde unsere Identität bestätigt. Auf dieser Karte stand auch mein Geburtsdatum.

SV: Ich sprach von der Harakat-e Islami. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe bis vor 5 oder 6 Jahren dort bei der Harakat-e Islami Physik, Diktat und andere Fächer unterrichtet. Dort wurde auch eine Zeitung herausgegeben. Ich habe dabei geholfen. Das war eine Zeitung für Jugendliche. Es war auch das Foto des XXXX dort abgebildet.

SV: Haben Sie und Ihre Familie verwandtschaftliche Beziehungen zu XXXX?

BF: Ja. Es besteht eine entfernte Verwandtschaft. Wir gehören zur gleichen Familie.

Der VR ersucht den Sachverständigen um sein Gutachten in Bezug auf die Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat des BF im Lichte dessen Vorbringen.

Gutachten des SV: Die Angaben des BF zu seiner Herkunft stimmen insofern mit der Wirklichkeit Afghanistans überein. Das Viertel XXXX oder XXXX, wie es der BF nennt, gibt es in der Stadt Gardez. Dort wohnen hauptsächlich Schiiten, unter denen schiitische XXXX. Ich gehe davon aus, dass der BF ein XXXX aus Gardez ist. Allerdings ist der BF nach seiner Ausreise mit seiner Familie als Kind in den Iran, nie wieder in Afghanistan gewesen. Er konnte die Gegebenheiten von Gardez nicht spontan aussprechen und auch erkennen. XXXX ist Tor/ Hafen, von dem aus man nach Kabul fährt. Er konnte auch nicht die Nachbarviertel oder Dörfer bzw. Bezirke seines Viertels nennen. Daher entsprechen die ursprünglichen Angaben des BF beim BAA, dass er mit seiner Frau aus dem Iran nach Afghanistan gegangen sei, nicht mit den Tatsachen überein. Eine Person, die in der Stadt Gardez im Erwachsenenalter gelebt hat, kann er spontan und schlüssig die Bezirke dieser Stadt nennen. Seine Herkunft aus Afghanistan kann ich insofern auch erkennen, dass er, trotz des Einflusses des Farsi-Dialektes vom Iran auf seine Sprache, Dari-Dialekte ohne zu

zögern, verwendet, zum Beispiel Afghan Astum (= Ich bin Afghane). Ki

Madarum (= Dass meine Mutter), Biadar (= Bruder) und Didum (= habe

gesehen). Das sind Wörter, die in dieser Form in der Dari-Sprache in Afghanistan ausgesprochen werden. Der BF hat die XXXX in Gardez spontan erwähnt und er hat auch den Namen eines XXXX angegeben, den die Amerikaner in Afghanistan festgenommen hatten und einige Zeit in Guantanamo in Haft gehalten haben. Dieser Mann stammt aus Gardez und er ist XXXX. Ich möchte auch anmerken, dass der BF mit der Sprache Paschtu nicht vertraut ist. Er hat den Dolmetscher nicht verstanden und er kann auch selbst kein Paschtu sprechen. Wenn man in Gardez über einen längeren Zeitraum als Afghane lebt, kann man sich auch einige Wörter bzw. Sätze der Paschtu-Sprache merken, weil Gardez die Hauptstadt der Provinz Paktia ist und Paschtu als Hauptsprache in Gardez gilt.

Betreffend die obigen Ausführungen möchte ich auf folgende Internet-Quellen verweisen:

http://e.wikipedia.org/wiki/User: The Anome/Villages in Gardez District, Paktia Province, Afghanistan, http://detainees.mcclatchvdc.com/detainees /56

Die letzten Angaben des BF sind authentisch. Die Hezb-e Harakat-e Islami unter der Führung von XXXX, wie der BF genannt hat, repräsentiert die Schiiten Afghanistans, besonders die schiitischen XXXX sind in dieser Partei organisiert. Diese Partei wurde im Iran gegründet. Schiiten, die im Iran keinen gültigen Ausweis hatten, konnten von dieser Partei einen Parteiausweis oder eine Bestätigung bekommen, mit dem sich ein afghanischer Schiit im Iran ausweisen konnte. Diese Partei ist jetzt in Kabul aktiv und sind an der aktuellen Führung beteiligt.

VR bietet die Gelegenheit zu den Feststellungen Stellung zu nehmen.

BF: Ich bedanke mich beim SV. Ich nehme seine Angaben zur Kenntnis. Ich habe dem nichts hinzuzufügen. Ich kann die Distrikte XXXX nennen. Vorhin habe ich aus Nervosität diese nicht nennen können.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehörten Sie ursprünglich an, also nach welcher Glaubenslehre wurden Sie erzogen?

BF: Ich bin als Moslem, Schiit und XXXX geboren.

VR: Aus dem Akt heraus weiß ich, dass Sie eine Christin geheiratet hatten. Können Sie für sich sagen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon Christ waren oder ist dies erst später gekommen?

BF: Bis zu meiner Hochzeit war ich Moslem. Nachdem ich sie geheiratet habe, wurde ich Christ.

VR: Als Sie nach der Hochzeit Christ waren, haben Sie das eher für sich behalten, haben Sie darüber mit jemanden gesprochen?

BF: Bei meiner Hochzeit war auch mein Bruder anwesend. Die Leute haben nichts gemerkt. Die Leute wussten, woher ich stammte.

VR wiederholt die Frage.

BF: Einigen Freunden habe ich mitgeteilt, dass ich Christ geworden bin, allen habe ich davon nichts erzählt.

VR: Beim BAA hat das laut Protokoll ein wenig anders geklungen. Können Sie sich erklären warum?

BF: Das weiß ich nicht. Wie meinen Sie das?

VR hält dem BF die Aussage im BAA-Protokoll (AS 95 des Bescheides) vor.

Vorhalt R: Ich verstehe Sie aber richtig. Sie haben jetzt mit gar keiner Religion zu tun?

A: Ja, genau.

BF: Es kann sein, dass ich die Frage falsch verstanden habe. Ich hatte außerdem Angst. Man wurde gesagt, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werde, falls meine Probleme sehr groß sind. Deshalb habe ich Angst bekommen.

VR: Wer hat das gesagt?

BF: Das sagten mir sowohl der Chef meiner Pension, wo ich damals gewohnt habe, als auch der Polizist, der mich befragt hat. Der Polizist meinte, falls ich Probleme mit der Regierung oder größere Probleme gehabt hätte, würde er mich nach Afghanistan abschieben.

VR: In welcher Pension waren Sie untergebracht?

BF: Pension XXXX. Ich kenne die Adresse nicht auswendig.

VR: Sie geben nun in Ihrer Stellungnahme vom 17.10.2014 an, dass Sie zum Christentum in der Kirche der Mormonen konvertieren wollen? Bitte erzählen Sie mir, wie es zum Konversionswunsch gekommen ist. Wie haben Sie die Kirche der Mormonen kennen gelernt?

BF: Ich habe zunächst das Buch der Mormonen (die Bibel der Mormonen) bekommen und gelesen. Es gab dann drei andere Burschen, die auch das Buch gelesen haben. Sie haben mir vorgeschlagen, dass ich mit ihnen das mitlese. Das habe ich auch getan.

VR: In welcher Sprache war das geschrieben?

BF: Das war in Dari. Einer von diesen Burschen, der etwas besser lesen konnte, hat dies erklärt.

VR: Das war das Buch. Wie sind Sie zur Kirchengemeinschaft der Mormonen gekommen?

BF: Ich bin mit einem Freund von mir zu dieser Kirche gegangen. Ich habe gemerkt, dass die Leute dort sehr nett und freundlich waren. Das hat mir gut gefallen. So bin ich zu dieser Kirche gegangen.

VR: Wie oft in der Woche sind Sie in der Kirche?

BF: Ich gehe sonntags dort zur Messe. Insgesamt gehe ich 3-4mal wöchentlich dorthin. Ich lerne dort die Bibel und auch Deutsch.

VR: Der Zeuge steht in welchem Verhältnis zu Ihnen?

BF: Der Herr XXXX ist auch eine Person dort in der Kirche. Er unterrichtet mich in der deutschen Sprache. Er erklärt auch das Buch der Mormonen und er unterrichtet die Bibel.

VR: Wann haben Sie ihn das erste Mal kennen gelernt?

BF: Genau weiß ich es nicht. Vielleicht vor 6 oder 7 Monaten. Ich war damals auf der Suche nach jemandem, der mir die Bibel beibringt. Er hat mir dann das Buch der Mormonen und die Bibel nahe gebracht.

VR: Wie oft sehen Sie ihn?

BF: Wir sehen uns zweimal bis dreimal in der Kirche.

Der Zeuge wird um 15.33 Uhr hereingerufen.

Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG und § 288 StGB belehrt.

VR erklärt, dass die Ladung als Zeuge zum Thema Konversion erfolgt ist.

VR bitte um Schilderung, wie der Zeuge den Beschwerdeführer bisher erlebt hat. Wie sieht die Entwicklung aus bis zum heutigen Tage? Wie engagiert sich der BF bei Ihnen in der Kirche?

Z: Ich halte jeden Freitag in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage einen Deutschkurs ab und ich kann mich nicht mehr genau an das Datum erinnern, ich schätze, dass es seit einem halben Jahr ist, dass der BF daran teilnimmt. Er erscheint praktisch wöchentlich, es sei denn, er ist durch anderwertige Verpflichtungen verhindert (schulischer Natur). Parallel dazu trifft sich der BF mit den Missionaren, die ihn mit den Grundsätzen des Evangeliums von Jesus Christus unterrichten. Der BF besucht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, Sonntag für Sonntag den Gottesdienst und nimmt im Rahmen seiner sprachlichen Möglichkeiten aktiv daran teil, insofern, dass er Fragen stellt, wenn er etwas nicht versteht oder ihm eine Frage bewegt.

VR: Wissen Sie, wie er zu Ihnen gekommen ist?

Z: Er ist ein paar Mal im Deutschkurs aufgetaucht. Die Ursache habe ich nicht hinterfragt. Es tauchen immer wieder Leute auf, viele gehen wieder. Ich sehe sie einmal bis dreimal und dann nie wieder. Der BF hat offensichtlich tieferes Interesse gezeigt.

VR: Ich kenne mich bei der Kirche der Heiligen Jesus Christus nicht genau aus. Wie lange dauert das Einführungsprozedere bis hin zur Taufe?

Z: Unterschiedlich. Die Religion ist eine Sache des Gefühls und nicht so sehr des Intellektes. Es gibt keine vorgegebene Zeit, die so vorgegeben ist, bis man offiziell bereit ist, ein Mitglied der Kirche zu werden. Es gibt zwar eine Reihe von Fragen, die Kriterium dafür sind, dass man Mitglied der Kirche werden kann, aber keinen dafür vorgegebenen Zeitraum. Zum Beispiel hat es während des Studiums 3 Monate gedauert. Bei manchen zieht sich dieser Prozess über Jahre hin.

VR: Wo schätzen Sie den BF ein, wo ist er, von Anfang bis zur Taufe?

Z: Jegliche Zahl ist mehr oder weniger an den Haaren herbeigezogen. Ich würde sagen, dass der BF zwischen 40 und 50% des Weges schon zurückgelegt hat. Eines der Kriterien ist, ob der BF regelmäßig kommt. Wenn jemand das nicht tut, ist das ein Zeichen dafür, dass das kein inneres Bedürfnis ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Person aus Österreich oder aus Afghanistan ist.

VR: Hat der BF aus der Gruppe der Freunde jemanden mitgebracht?

Z: Öfters. Die meisten kommen nicht mehr. Eine Person ist in unregelmäßigen Abständen immer auf Einladung des BF am Freitag da.

Auf Grund der von Ihnen gestellten Frage: Wir haben eine Frau, die Farsi und Englisch spricht. Sie sollte mit dem BF sprechen, damit wir besser wissen, was der BF versteht. Die Kommunikation kann auch einseitig sein. Die Frau meinte, dass es sich um einen sehr demütigen Mann handelt. Er sieht alt für sein Alter aus und sie schließ daraus, dass er ein hartes Schicksal hinter sich hat. Es wird mit ihr verstärkt kommuniziert, damit das Überprüfen des Verständnisses tatsächlich gegeben ist.

VR: Was hat sie zum Verständnis gesagt? Wie weit war das bisherige Verständnis?

Z: Ich würde aus meiner Sicht auch zu den 40% tendieren.

http://www.meinbezirk.at/villach/leute/hast-du-zeit-stoer-ich-dich-nicht-d1145719.html

VR: Zeuge gibt an, dass unter dem oben angeführten Link die Geschichte des Besuchs in der Unterkunft des BF wiedergegeben ist, zu der mehrere Personen Zugang haben (Flüchtlinge). Der Name wurde verändert, um den BF für die Öffentlichkeit unkenntlich zu machen.

Z: Im Zimmer des BF hängt ein Bild desselbigen, auf dem er in der Kirche abgebildet ist. Er wird von seinen Kollegen darauf angesprochen, wenn sie dieses erblicken. Ich habe das dritte Mal eine Stellungnahme für den BF verfasst. Ich habe leider meinen Namen im Schriftsatz vergessen.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Gardez, Provinz Pakita (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF beherrscht auch die Sprache Farsi, die ihm eine Kommunikation in dieser Sprache problemlos ermöglicht.

Der BF ist zum christlichen Glauben konvertiert. Es ist festzustellen, dass der BF aus innerer Überzeugung seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

Das Vorbringen des BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 04.12.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht substanziiert entgegengetreten wurde sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters stützen sich die Feststellungen zur Herkunft des BF auf das vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstellte Gutachten. Der Sachverständige bestätigte, dass der BF ein Angehöriger der Volksgruppe der XXXX sei und aus Gardez stamme und führte aus, dass die Angaben des BF zu seiner Herkunft mit der Wirklichkeit Afghanistans übereinstimmen würden.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seine Konversion zum Christentum und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte.

Zunächst ist zu bemerken, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufgrund der aufgetretenen massiven Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF bereits im Iran zum Christentum konvertierte, zumal er dazu völlig vage und widersprüchliche Angaben tätigte. Auch ist auszuführen, dass das Vorbringen des BF dahingehend, dass er vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei und vor seiner Reise nach Europa einige Monate lang dort gelebt habe, den Ausführungen des Sachverständigen zufolge nicht der Wahrheit entspricht und sich der BF vielmehr nach seiner im Kindesalter erfolgten Ausreise aus Afghanistan in den Iran nie mehr in Afghanistan aufgehalten hat.

Der BF hat jedoch glaubhaft dargelegt, dass er nunmehr während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse war von einer ernstlichen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen. Entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des BF kommt dabei zunächst dem vom BF vorgelegten Schreiben von XXXX, Hoherat im Pfahl Salzburg der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom 17.10.2014 zu. In diesem Schreiben bestätigte Herr XXXX das überdurchschnittliche Interesse des BF am Christentum und führte aus, dass der BF regelmäßig und aktiv an den Treffen mit den Missionaren der Kirche Jesu Christi, bei welchen die Grundsätze und Prinzipien des Evangeliums Jesu Christi besprochen werden, teilnehme. Darüber hinaus lade der BF Freunde aus seinem Kulturkreis ein, das Evangelium kennenzulernen. Er übe so gesehen aktive Missions- und Empfehlungstätigkeit aus und habe zumindest drei seiner Freunde mit den Missionaren zusammengeführt. Herr XXXX bestätigte weiters, dass der BF regelmäßig an den sonntäglichen Gottesdiensten sowie an dem Kurs "Die Grundbegriffe des Evangeliums" teilnehme. Der BF arbeite aktiv mit, erfülle die an ihn gerichteten Aufträge und halte sämtliche Verpflichtungen ein. Herr XXXX führte in seinem Schreiben weiters aus, dass der BF zwar noch kein offizielles Mitglied der Kirche sei, da der Schritt der Taufe eine umfangreiche und längerfristige Vorbereitung erfordere; gleichzeitig bestätigte Herr XXXX aber zudem, dass es auch der ausdrückliche Wunsch des BF gewesen sei, nicht getauft zu werden, bevor sein Asylverfahren abgeschlossen sei um nicht den Anschein zu erwecken, dass eine Taufe eine hilfreiche Maßnahme für die positive Erledigung des Verfahrens darstellen würde. Abschließend wurde nochmals das überdurchschnittliche gesellschaftliche und vor allem religiöse Engagement des BF erwähnt und wurde ausgeführt, dass der BF aufrichtig und beständig an seiner persönlichen Bekehrung zu Christus arbeite.

Herr XXXX sagte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge aus und bestätigte dort das tiefgehende Interesse des BF am Christentum. Er führte glaubhaft aus, dass der BF regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuche und auch aktiv daran teilnehme. Auf die Frage, auf welcher Stufe des Einführungsprozederes zur Taufe er den BF einschätze, antwortete Herr XXXX, dass der BF seiner Ansicht nach ca. 40-50 Prozent des zu gehenden Weges bereits zurückgelegt habe. Es scheine dem BF ein inneres Bedürfnis zu sein, diesen Weg zu gehen und sei der Umstand, dass der BF an sämtlichen Veranstaltungen regelmäßig und aktiv teilnehme, ein wesentliches Kriterium für diese Einschätzung.

In einer Gesamtschau der Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel des BF sind im Verfahren somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen.

Aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme.

Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, aktiv an Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage teilzunehmen und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt ist. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung, eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes, verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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