BVwG W214 1433386-1

W214 1433386-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, Militärdienst, politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 1433386-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1433386.1.00

Spruch

W214 1433386-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX, auch XXXX, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe seine Heimat verlassen, weil einige Freunde bei einer regierungskritischen Demonstration verhaftet worden seien und er Angst gehabt habe, ebenfalls verhaftet zu werden. Die Polizei sei öfters zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe sich jedes Mal versteckt, um nicht verhaftet zu werden, zumal er ansonsten so gut wie tot wäre. Von seinen bereits verhafteten Freunden habe er nämlich gewusst, dass die Demonstranten teilweise zu Tode geprügelt würden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er beim Grenzübertritt sofort exekutiert werden. Einen Haftbefehl oder eine Fahndungsliste gebe es nicht, die Polizei und das Militär hätten jedoch alles einfach kaputt gemacht. Sobald sich (ihnen) jemand in den Weg gestellt hätte, sei er sofort niedergeschlagen worden.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2012 machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein der Rechtsvertreterin seines gesetzlichen Vertreters und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Angaben zu seinem Leben im Bundesgebiet sowie zu seinen Lebensumständen im Heimatland und brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe mit seinen Freunden an Demonstrationen teilgenommen und sie seien dabei fotografiert worden. Sein Freund sei danach verhaftet und er sei gesucht worden. Er habe mehr als zehnmal an Demonstrationen teilgenommen, die von der Moschee XXXX bis zum Stadtteil XXXX verlaufen seien. Sie hätten ihre Rechte gefordert. Sie hätten nicht Kurdisch sprechen und lernen dürfen. In der Schule werde Arabisch unterrichtet. Die Polizei habe auf die Leute geschossen und viele getötet. Er habe erstmals im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen.

Auf Hinweis, dass die landesweiten Demonstrationen schon im Frühjahr 2011 begonnen hätten und er die Schule erst im Sommer 2011 abgebrochen habe, gab er an, dass er während seines Schulbesuchs an keinen Demos teilnehmen habe können, weil man ihnen gedroht habe, dass dies Konsequenzen haben würde. Darauf hingewiesen, dass die Hauptdemonstrationsziele der Massen eigentlich der Sturz des Assad-Regimes und die Ausrufung einer Demokratie gewesen seien, erklärte er, es würde ihm nunmehr einfallen, dass sie auch das Regime stürzen hätten wollen.

Auf Vorhalt, wonach er trotz zweimaliger Frage nach dem Ziel der Demonstrationen lediglich die Problematik mit der kurdischen Sprache erwähnt habe, erwiderte er, sie hätten die Rechte der Kurden und auch den Sturz des Regimes gefordert. Auf die Frage, wie er von den Demonstrationen erfahren habe, berichtete er, diese hätten immer nach dem Freitagsgebet bei der XXXX-Moschee stattgefunden. Es hätten rund 200 bis 300 Personen teilgenommen. Darauf hingewiesen, dass er syrischer Staatsbürger sei, in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe und keinen Beeinträchtigungen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt gewesen sei, erklärte er zur Frage, warum er eigentlich demonstriert habe, dass sie das Regime stürzen hätten wollen. Auf Nachfrage, warum er dies gemacht habe, wenn es ihm doch (offenbar) gut gegangen sei, gab er zustimmend an, es stimme, es sei ihnen gut gegangen.

Befragt, ob man das Regime eigentlich nicht nur dann stürzen wolle, wenn man mit seinem alltäglichen Leben nicht zufrieden sei, erwiderte er bestätigend, es seien alle auf die Straße gegangen, also auch er. Die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht.

Auf die Fragen, wie die syrische Polizei ihn mangels Straffälligkeit erkennen bzw. wie bei Hunderten von Teilnehmern eine Auswertung von Fotos stattfinden hätte sollen, antwortete er, er wisse es nicht. Sein Freund sei verhaftet worden und bei der Demonstration seien sicherlich auch Agenten dabei gewesen. Sein Freund heiße XXXXund sei vor ca. 8 Monaten, rund ein Monat vor seiner Ausreise verhaftet worden. In diesem Monat habe er weiter an Demonstrationen teilgenommen und seinem Vater im Geschäft geholfen. Bei seiner Ausreise sei der Freund noch in Haft gewesen.

Auf Hinweis, wonach es absolut nicht nachvollziehbar sei, wenn er einerseits behaupte, dass ihn die Verhaftung seines Freundes in Angst und Schrecken versetzt und er ab diesem Zeitpunkt auch gewusst habe, dass die Polizei nach ihm suche, er andererseits aber weiter an Demonstrationen teilgenommen und sich dort wieder den Beobachtungsmaßnahmen der Polizei ausgesetzt habe, erklärte er, er habe weiter demonstriert, um ihre Rechte einzufordern und das Regime zu stürzen. Er habe sein Heimatland schlussendlich verlassen, weil er von Polizisten in Zivil gesucht und ihre Wohnung durchsucht worden sei. Sie hätten im Erdgeschoss gewohnt und er sei durch die Balkontür geflüchtet. Dazu sei es eineinhalb Wochen nach der Verhaftung seines Freundes gekommen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er somit noch zweieinhalb Wochen zu Hause gelebt und bei seinem Vater im Bekleidungsgeschäft geholfen habe. Hätte der syrische Geheimdienst gut recherchiert, wäre er bei seinem Vater im Geschäft gesucht worden; dazu sei es jedoch nicht gekommen. Dazu gab er an, als er zu Hause gesucht worden sei, sei er nicht mehr zu seinem Vater ins Geschäft und nur ab und zu zum Essen nach Hause gegangen. Auf Vorhalt, wonach er zuvor gerade erklärt habe, dass er nach der Verhaftung seines Freundes an Demonstrationen teilgenommen und seinem Vater im Geschäft geholfen habe, teilte er mit, es würde ihm nunmehr einfallen, dass sie ihn auch im Geschäft seines Vaters gesucht hätten.

Als die Polizei ihn zu Hause gesucht habe, sei er nicht mehr ins Geschäft gegangen. Zu seinen Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr erklärte er, er werde gesucht und sie würden ihn töten. Auf Hinweis, dass er eine aktive Teilnahme an Demonstrationen bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, erwiderte er, er habe dies schon gesagt. Es gebe einen offiziellen Haftbefehl in der Heimat, sowohl an der Grenze als auch in XXXX. Er habe zwar keine schriftliche Ausfertigung, als die Sicherheitsbeamten bei ihnen zu Hause gewesen seien, hätten sie es aber gesagt.

Darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Erstbefragung im Beisein eines Rechtsberaters einen Haftbefehl oder eine Fahndungsliste noch ausdrücklich verneint habe, beteuerte er, er habe dies sicher angegeben. Abschließend erklärte er, er habe XXXX in Österreich demonstriert und Fotos davon. Es gebe auch Videos.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, Feststellungen zur Lage in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht zu bekommen und dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeben zu können, woraufhin er erklärte, er habe dies verstanden.

4. Mit Bescheid vom 14.02.2013, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 04.03.2013). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Seine Identität stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Sein Fluchtgrund, wonach er seine Heimat aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen habe, sei glaubhaft. Er habe aber weder glaubhaft machen können, dass sein Freund verhaftet worden und er dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, noch eine persönliche Suche nach ihm wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien. Es sei insgesamt nicht glaubhaft, dass er von den syrischen Behörden gesucht und verfolgt werde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er sein Vorbringen zum Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens offensichtlich abgeändert habe, zumal er eine aktive Teilnahme an Demonstrationen im Rahmen der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe. Es sei auch davon auszugehen, dass er diese Teilnahme an Demonstrationen nicht persönlich erlebt habe, da er ansonsten in der Lage gewesen wäre, genauere Schilderungen der vorgefundenen Situation von sich zu geben. Wenn sich die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich auf die von ihm behauptete Art und Weise zugetragen hätten, hätte er nämlich einen lebhafteren und emotionaleren Erzählstil gewählt. Seine Erzählungen wären mit Sicherheit ausführlicher und nachvollziehbarer ausgefallen. Auch der Umstand, dass er über den eigentlichen Grund der Massendemonstration absolut nicht informiert gewesen sei, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass er selbst niemals an regimefeindlichen Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe. Davon abgesehen sei den Länderfeststellungen jedoch klar zu entnehmen, dass in Syrien aktuell eine äußerst unsichere allgemeine Sicherheitslage vorherrsche, wodurch die Unversehrtheit seines Lebens im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage in Syrien sei derzeit als völlig instabil zu bezeichnen und eine weitere Lageentwicklung nicht abschätzbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Behörde daher von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen, zumal aufgrund der gegenwärtigen Lage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine etwaige Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit mit sich bringen würde bzw. könnte.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers nachweislich am 19.02.2013 zugestellt.

5. Am 15.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Rechtsvertreterin des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2013) an den Asylgerichtshof, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Beweiswürdigung anfocht.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen, wonach ihm aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien die Verhaftung drohen würde, bei richtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage in Syrien entgegen der Ansicht der belangten Behörde als glaubhaft anzusehen gewesen wäre. Er habe nämlich bei seinen Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht. Außerdem habe sich die polizeiliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, sondern diene in erster Linie der Feststellung der Identität und des Fluchtweges. Diesbezüglich wurde auch auf jeweils eine Entscheidung des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (U 98/12, vom 27.06.2012) verwiesen.

Weiters wäre es unter der Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und damit milderen Beurteilungskriterien durchaus vertretbar, in seinen Aussagen während seiner polizeilichen Erstbefragung eine Demonstrationsteilnahme seiner Person zu erkennen, selbst wenn er diese nicht explizit erwähnt habe. Selbst wenn er in Syrien nur deshalb demonstriert hätte, weil "andere auch demonstrierten" und er lediglich ein (weniger beteiligter) Mitläufer gewesen wäre, wäre seine Gefahr, individuell verfolgt zu werden, (dennoch) gegeben.

Da er aus einer kurdischen Region stamme, sei es auch nachvollziehbar, dass er primär für die Rechte der Kurden eingetreten sei. Daher habe er auch als Diskriminierungsgrund die Tatsache genannt, dass Kurden nicht in ihrer Sprache unterrichtet würden. Er habe Angst, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde und gehe zumindest von einem (mündlich ausgesprochenen) Haftbefehl oder einer Fahndungsliste aus. Bei der Erstbefragung sei es diesbezüglich zu einer Divergenz gekommen. Hinsichtlich seiner einfach gehaltenen Aussagen im Verfahren werde auf seine schlechten Schulleistungen und seinen Schulabbruch in Syrien hingewiesen. Auch in Österreich mache er nur langsam Lernfortschritte. Diesbezüglich wurde auf die beiliegenden Bestätigungen für Deutschkurse und einen Basisbildungskurs hingewiesen.

Ferner sei nach der Judikatur des VwGH das Alter des Einzuvernehmenden entsprechend zu berücksichtigen und bei Minderjährigen nicht die gleiche Dichte des Vorbringens zu erwarten bzw. bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ein anderer Maßstab anzulegen, wie bei erwachsenen Antragstellern. Eine besondere Manuduktionspflicht der Behörden ergebe sich auch aus näher zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Jedenfalls drohe ihm aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie auch in XXXX eine politische Verfolgung in seiner Heimat. Da Syrien über einen der am besten organisierten Geheimdienste der Welt verfüge, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der hohen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt werde. Durch zahlreiche Spitzel unter der Bevölkerung, die die Menschen in den Wohnvierteln kennen würden, sei die Identifikation eines Fotos durch den Geheimdienst möglich.

Davon abgesehen habe er mit seinem Cousin auch an Demonstrationen XXXX in XXXX teilgenommen. Kopien von diesbezüglichen Fotos habe er bereits bei seiner Einvernahme am 06.12.2012 vorgelegt. Auch aus diesem Grund sei er ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten. Weiters wurden ein Bericht aus der Tageszeitung "Kurier" und Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zur Lage der Kurden in Syrien auszugsweise zitiert. Seine Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden sei objektiv nachvollziehbar und stehe auch mit den allgemeinen Medien- und Länderberichten im Einklang. Abschließend sei noch auf die UN-Kinderechtskonvention hinzuweisen, nach welcher die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen seien.

Es wurde daher der Antrag gestellt, ihm unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Schreiben vom 05.03.2013, eingelangt am 11.03.2013, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Am 30.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, welcher ein USB-Stick beigelegt war. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich auf diesem Stick Beweise für seine Demonstrationsteilnahme in Syrien befinden würden. Weiters verwies er auf Fotos von seinen Teilnahmen an Demonstrationen in XXXX, welche er bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.12.2012 vorgelegt habe. Es handle sich dabei um prokurdische Demonstrationen, die sich auch gegen das syrische Regime und den Präsidenten gerichtet hätten. Durch diese Teilnahmen sei er zusätzlich gefährdet und ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten, der diese politischen Tätigkeiten registrieren würde. Dadurch wäre er in Syrien mit Sicherheit mit dem Tod bedroht. Darüber hinaus habe sich die Lage in seiner Heimat den allgemein zugänglichen Medien zufolge extrem verschlechtert. Aus zahlreichen, auszugsweise zitierten Länderberichten ergebe sich einhellig eine höchst prekäre Situation für ihn, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehe. Durch die katastrophale Sicherheits- und die politische Lage sowie die aktuelle humanitäre Situation sei eine Rückkehr nicht zumutbar. Der Kriegszustand sei amtsbekannt und werde in den Medien seit rund drei Jahren gleichlautend publiziert. Er sei durch seine Demonstrationsteilnahme in Syrien und in Österreich einer individuellen asylrelevanten Gefahr ausgesetzt und verweise diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W 170 1430172, vom 27.02.2014).

9. Mit Schreiben vom 23.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Mitgliedausweis XXXX und seine Beitrittserklärung vom 12.04.2014. Er sei in Österreich exilpolitisch aktiv, besuche weiterhin Demonstrationen und engagiere sich im XXXX.

10. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die in seiner Beschwerde angesprochenen Fotos von seinen Demonstrationsteilnahmen in Österreich weder im Akt befinden würden, noch im Bescheid erwähnt seien. Er wurde daher ersucht, die Originalfotos vorzulegen. Weiters wurde er gebeten, allenfalls zur Verfügung stehende syrische Identitätsnachweise dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass es sich bei den Fotos auf dem mit Schriftsatz vom 30.05.2014 übermittelten USB-Stick offenbar um Demonstrationen handelt, welche in Österreich stattgefunden haben. Er wurde daher ersucht, anzugeben, wann und wo diese Demonstrationen stattgefunden haben und woher er diese Aufnahmen hat. Dazu wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

11. Mit Schreiben vom 24.09.2014 führte der Beschwerdeführer daraufhin aus, dass er die (angesprochenen) Kopien der Fotos während der Einvernahme am 06.12.2012 beim Bundesasylamt persönlich abgegeben habe. Diese würden ihn bei Demonstrationen auf dem XXXX und XXXX in XXXX zeigen. Von seinem syrischen Personalausweis gebe es nur mehr ein Fax, da das Original auf dem Postweg verloren gegangen sei. Seinen syrischen Reisepass habe er während seiner Flucht in der Türkei verloren. Sein Familienregister befände sich noch in Syrien und er werde sich einen Auszug erneut per Post schicken lassen. Zum Beweis seiner Identität beantrage er die Aussage seines Cousins XXXX, der auch in XXXX gelebt und mittlerweile Asyl erhalten habe. Die Identität seines Verwandten stehe fest, da dieser über syrische Dokumente verfüge. Dieser Cousin könne seine Identität bezeugen. Zum USB-Stick teilte er mit, dass er über keine Kopie verfügen würde und sich nicht mehr erinnern könne, welche Fotos darauf gespeichert seien. Er habe jedenfalls weiterhin an prokurdischen Demonstrationen in XXXX, u.a. auf der XXXX vor rund sechs Wochen teilgenommen. Der Stellungnahme waren vierzehn Lichtbilder, zwei ausgedruckte Fotos, eine Kopie eines syrischen Personalausweises und die Kopie einer Urkunde beigelegt.

12. Die Übersetzung des Personalausweises ergab (im Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 06.12.2012 bei der belangten Behörde), dass es sich beim Beschwerdeführer um XXXX, geboren am XXXX, handelt. Dieses Ermittlungsergebnis wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Diesbezüglich ist keine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Sein Name ist XXXX und er ist am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der sich (inzwischen) im wehrfähigen Alter befindet. Es ist daher vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, eine (neuerliche) Einberufung des Beschwerdeführers jederzeit möglich. Durch seine Ausreise und die damit erfolgte Entziehung von einer (möglichen) Einberufung sowie die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden auch aus diesem Grund eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Schließlich hat der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt an gegen das Assad-Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen und sich eindringlich für kurdische Belange engagiert. Im Übrigen ist auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem längeren Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher noch keine unmittelbaren Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden gehabt haben sollte, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien dennoch von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.

Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der von ihm behaupteten Teilnahmen an mehreren regimekritischen Demonstrationen in der Heimat vom syrischen Geheimdienst gesucht wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität und seines Geburtsdatums wurden aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie eines syrischen Personalausweises sowie seiner Angaben bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.12.2012 getroffen.

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft gemacht habe, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher noch keine unmittelbaren Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden gehabt oder solche nicht glaubhaft gemacht haben sollte, ist in Hinblick auf die Berichtslage über die gegenwärtige Situation in Syrien dennoch von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst die belangte Behörde eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht gänzlich ausgeschlossen und ihm deshalb den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Wie die Behörde dabei nämlich festgestellt hat, sei den Länderfeststellungen klar zu entnehmen, dass in Syrien aktuell eine äußerst unsichere allgemeine Sicherheitslage vorherrschen würde, wodurch die Unversehrtheit des Lebens des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnte. Die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage in seiner Heimat sei derzeit als völlig instabil zu bezeichnen und eine weitere Lageentwicklung nicht abschätzbar. Die Behörde sei daher im konkreten Fall von einer realen Gefahr einer Bedrohung ausgegangen, zumal aufgrund der gegenwärtigen Lage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, dass eine etwaige Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit mit sich bringen würde. Wie sich zeigte, liegen aber auch konkrete Asylgründe vor:

Angesichts der aktuellen - und auch bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bekannten (siehe z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 19.03.2012 bezüglich des staatlichen Vorgehens bei Wehrdienstverweigerung, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 23.03.2012 betreffend neuerliche Rekrutierungen, Bericht des UK Home Office:

Operational Guidance Note Syria, Border Agency, 3.10.2012) - Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde, dies umso mehr, als er nunmehr im wehrfähigen Alter wäre und erstmals zum Militärdienst einberufen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.

Notorisch ist es auch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe dazu die Länderfeststellungen der belangten Behörde sowie - illustrierend - den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (ebenso illustrierend: Human Rights Watch 21.1.2014).

Überdies ist es vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu Syrien inzwischen notorisch, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht. Weiters ist inzwischen allgemein bekannt, dass zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen und verhört werden, weil sie im Ausland waren. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Wie sich aus den aktuellen Feststellungen nämlich weiters ergibt, interessiert sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) zurückkehren (siehe dazu etwa illustrierend US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in Österreich, seine illegale Ausreise und seinen relativ langen Auslandsaufenthalt und seine Asylantragstellung in Österreich in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitsorgane sein kann, wodurch er schon aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter bei einer Rückkehr sofort zum Wehrdienst eingezogen und zu schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen bzw. bei einer Weigerung einer regimekritischen Einstellung geziehen wird und dementsprechende Sanktionen zu erleiden hat.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den behaupteten Teilnahmen des Beschwerdeführers an mehreren regimekritischen Demonstrationen in seiner Heimat und die dadurch erfolgte (angebliche) Suche nach ihm durch den syrischen Geheimdienst kann letztlich unterbleiben, da die eben geschilderte Gefährdung des Beschwerdeführers und die aktuelle Lage in seiner Heimat für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer zum einen aufgrund seiner wiederholten Teilnahmen an prokurdischen bzw. regimekritischen Demonstrationen und seiner exilpolitischen Aktivitäten für die Rechte der Kurden im Bundesgebiet, andererseits wegen seiner illegalen Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt (und einer damit erfolgten Entziehung von einer möglichen Einberufung zum Militärdienst) und seiner Asylantragstellung sowie im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist; ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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