BVwG W144 1403470-2

W144 1403470-2Bundesverwaltungsgericht12.12.2014

Regest

Asylantragstellung, bestehendes Familienleben, Gesamtbetrachtung,<br/>Interessensabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 1403470-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1403470.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2012, Zl. 12 01.733-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 22.4.2008 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2009, Zl. A12 403.470-1/2008/3E, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Am 9.2.2012 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte hiebei vor, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Neu hinzugekommen sei nur, dass seine Schwester in den Norden Nigerias gezogen sei und nun Probleme mit der Sekte Boko Haram habe. Seine Schwester habe der Boko Haram ein Foto von ihm gezeigt, seither dränge die Sekte darauf, dass er nach Nigeria zurückkehre und sich der Gruppe anschließe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 legte der BF folgende Dokumente vor

Ausweiskopie von XXXX geboren, Kind des BF

Ausweiskopie von XXXX, Kindesmutter und Verlobte des BF

und führte im Übrigen aus, dass eine Ehe geplant sei und weitere Dokumente alsbald nachgereicht werden würden.

In der Folge wurde für den 17.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem nunmehr geständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein Kind habe, eine Ehe mit seiner Gefährtin mittlerweile noch nicht vorliege, da er die notwendigen Dokumente für eine Eheschließung noch nicht habe vorlegen können. Zu seinem Privat- und Familienleben führte der BF weiters aus, dass er seine Lebensgefährtin im Jahr 2011 kennen gelernt habe und er aktuell mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, wobei selbst verständlich auch das Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Deutschkurse habe er keine besucht, möchte dies jedoch nachholen. Im Hinblick auf sein Privatleben könne er sagen, dass er regelmäßig die Kirche besuche. Seine Lebensgefährtin sei seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF sei vollkommen unbescholten.

Vorgelegt wurden in der Beschwerdeverhandlung

eine slowakische Geburtsurkunde betreffend den Sohn des BF, aus welcher sich ergibt, dass der BF tatsächlich der Vater des Kindes ist und die Lebensgefährtin des BF die Mutter.

ein slowakischer Reisepass des Sohnes des BF, welche die gleichen Daten aufweist wie die Geburtsurkunde

ein Antrag bei der Stadt Wien auf Eheschließung vorgelegt

In der Folge wurde mit Schriftsatz/Fax vom 27.10.2014 vorgebracht, dass die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet berufstätig sei und somit ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Unter einem werde ein Dienstvertrag für die Arbeit als Reinigungskraft vorgelegt. Dem Schriftsatz beigeschlossen war ein Dienstvertrag beginnend mit 17.9.2014 abgeschlossen zwischen XXXX mit beschränkter Haftung, XXXX und der Lebensgefährtin des BF.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Lebensgefährtin des BF ihre Arbeitszeit mittlerweile auch fünf Tage pro Woche erhöht habe, unter einem werde ein Auszug aus der Gebietskrankenkasse vorgelegt.

In der Folge wurde am 4.12.2014 eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher die Schriftsätze des BF zur Erwerbstätigkeit und damit in Anspruch genommenen Freizügigkeit seiner Lebensgefährtin erörtert wurden und der BF im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind lebe. Er arbeite derzeit nicht, weil er sich um das Baby und den Haushalt kümmere.

In der Verhandlung zog der BF letztlich nach Rücksprache mit seinem Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. ) Feststellungen:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie jene Umstände, die der BF und seine Lebensgefährtin als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.4.2014 zum Privat- und Familienleben des BF geltend gemacht haben, werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Hervorgehoben wird, dass der BF Vater eines mit seiner Lebensgefährtin gemeinsamen Kleinkindes im Alter von etwa 20 Monaten ist, um das er sich angesichts der Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin ebenso kümmert wie um den gemeinsamen Haushalt.

Der BF ist weiters unbescholten.

Die slowakische Lebensgefährtin des BF arbeitet seit 17.9.2014 in Österreich als Reinigungskraft mittlerweile an 5 Tagen pro Woche im Ausmaß von 20 Wochenstunden für ein in XXXX, ansässiges Reinigungsunternehmen.

2. ) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Schriftsätzen/Urkunden.

3. ) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

In der Beschwerdeverhandlung vom 4.12.2014 zog die Partei ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, weshalb diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Verfahrensgegenständlich ist somit lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - des Spruchpunktes III. des Bescheides abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 (GK), 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2011 Lebensgefährte einer aufgrund ihrer Inanspruchnahme ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit, konkret der Wohnsitznahme und Erwerbstätigkeit in Österreich, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten slowakischen Staatsangehörigen und zudem leiblicher Vater eines ca. 20 Monate alten Kleinkindes, welches abgeleitet vom Aufenthaltsrecht seiner Mutter, der Lebensgefährtin des BF, ebenfalls zum unionsrechtlich Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind seit dem Jahr 2014 im gemeinsamen Haushalt, sodass seine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Es wird nicht verkannt, dass die illegale Einreise des Asylwerbers sowie der Umstand, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der Begründung seiner Beziehung zur Lebensgefährtin und zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, bei einer Interessenabwägung zu seinen Lasten zu werten sind, jedoch würde sich seine Ausweisung insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierdurch auch die Bindung zwischen dem Asylwerber und seinem noch nicht einmal 2-jährigen Kind zerrissen würde, als unverhältnismäßig schwerwiegender Eingriff in das vorliegende Familienleben darstellen, zumal ein solcher Eingriff besonders bei Kindern geringen Alters generell besonders schwer wiegt (vgl. hierzu auch Berrehab gg Niederlande, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220 u.a.). Auch ist zu berücksichtigen, dass dem Kind die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht zumutbar erscheint. Vor dem Hintergrund, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Lebensgefährtin des BF irgendeine Beziehung zum Herkunftsland des Beschwerdeführers hätte, erscheint jener ebenso wenig zumutbar, mit dem gemeinsamen Kind nach Nigeria zu ziehen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher bei einer Interessensabwägung iSd

2. Abs. des Art. 8 EMRK sein Recht auf Familienleben gem. Abs. 1 leg.cit. verletzen.

Zum Privatleben des BF im Bundesgebiet ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass dieser seit dem April 2008, somit seit über 6 Jahren, in Österreich aufhältig ist. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter, ist zudem nur durch eine Folgeantragstellung im Jahr 2012 bewirkt und musste sich der BF weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und er ist nur fallweise als Autowäscher bei afrikanischen Autohändlern erwerbstätig, sodass jedenfalls nicht von einer beruflichen Verfestigung gesprochen werden kann. Der BF ist unbescholten, was jedoch der Regelfall darstellen sollte, sodass diesem Aspekt im Rahmen einer Interessensabwägung keine überwiegende Bedeutung zukommt. Die lange Verfahrensdauer seiner beiden Asylverfahren ist ihm zum Teil durch die Folgeantragstellung zurechenbar, sodass sein Privatleben allein nicht schützenswert erschiene.

Wie die eben dargestellte abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen jedoch aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die familiären Interessen des Antragstellers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung auf Dauer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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