W118 1412003-1•BVwG W118 1412003-1
W118 1412003-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung,<br/>Zwangsrekrutierung
W118 1412003-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 05.902-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §? ?3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.05.2009 und der Einvernahme am 21.01.2010 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie folgt an: Er sei in seinem Heimatdorf von den Taliban bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er hätte zwei Drohbriefe erhalten. Er hätte das abgelehnt, worauf zwei im unbekannte Taliban gekommen wären und ihn hätten mitnehmen wollen. Als er sich wehrte, hätten sie ihm den Arm gebrochen. Die Drohbriefe hätte er zwei Wochen vor dem Armbruch erhalten. Sie hätten mit Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen. Nach der Tat sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er bereits in einer Privatklinik gelegen. Am nächsten Tag sei er in ein Spital in Kabul gekommen, dort operiert worden und zwei Wochen geblieben. Am 13.08.2007 sei der Arm gebrochen worden, am 14.08.2007 sei er ins Spital gekommen, am 28.08.2007 entlassen worden. Nach seiner Freilassung hätte er sich drei Monate bei seiner Schwester in seinem Heimatdorf Golangar versteckt, bis er wieder gesund geworden sei. Anschließend sei er nach Ghazni und Jalalabad gefahren. Nachdem er Geld für die Flucht gespart hätte, sei er zurück in sein Heimatdorf, hätte sich den restlichen Geldbetrag geborgt und sei dann geflüchtet. Er hätte Afghanistan ungefähr im März/April 2009 verlassen. Die Eltern seien verstorben, er hätte bei seiner Schwester gelebt. Er hätte als Schneider gearbeitet und gerade genug zum Leben verdient. Zu seinem Onkel in Kabul könne er nicht, er hätte keinen Kontakt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan der Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der BF sei Betroffener der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland und 2007 verletzt worden. Eine aktuelle Verfolgung liege jedoch nicht vor. Wenngleich der BF 2007 bedroht worden wäre, ständen diese Ausführungen nicht im Konnex zur erst Jahre später erfolgten Ausreise im Jahr 2009. Nach dem beschriebenen Vorfall hätte der BF bis zum Tag der Ausreise als Schneider gearbeitet und wäre bei seinen Angehörigen wohnhaft gewesen. Dieses Verhalten ließe jedenfalls auf keine Furcht vor Verfolgung schließen. Der BF gehörte keiner Minderheit an und sei von ihm keine Verfolgung behauptet worden. Eine Anzeigenerstattung sei nicht erfolgt.
Diesbezüglich würde den Angaben des BF zu seinen Verletzungen, die durch ärztliche Bestätigungen dokumentiert wurden, grundsätzlich Glauben geschenkt. Hinsichtlich der vorgelegten Drohbriefe der Taliban sei jedoch zu erwähnen, dass deren Echtheit nicht verifizierbar sei. Eine konkrete aktuelle Bedrohung seiner Person im Konnex zu seiner erst Jahre später erfolgten Ausreise sei nicht anzunehmen gewesen.
Der angeführte Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 18.02.2010 beim Postamt 9122 St. Kanzian am Klopeiner See hinterlegt (Beginn der Abholfrist am selben Tag).
4. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz, per Fax übermittelt am 09.03.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof. In seiner Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, die zwei erwähnten Taliban seien nach seiner Flucht nach Jalalabad in das Geschäft gekommen, in dem er dort gearbeitet hätte, und hätten ihn wiedererkannt. Sie hätten sinngemäß zu ihm gesagt, er irre sich, wenn er glaube, dass sie ihn nicht finden würden, nur weil er an einen anderen Ort gezogen wäre. Weiters hätten sie sinngemäß gemeint, er würde sie nicht loswerden und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Diesen Vorfall hätte er bei seinem Interview vor dem Bundesasylamt Graz erzählt; er sei aber nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Es hätte Verständigungsprobleme mit dem iranischen Dolmetscher gegeben, zumal dieser Farsi und nicht - wie der BF - Dari gesprochen habe. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren in weiteren Punkten mangelhaft. Insbesondere seien die Länderfeststellungen unzureichend. Darüber hinaus leide der Bescheid an einem Begründungsmangel, da der oben erwähnte Vorfall nicht in die Niederschrift aufgenommen worden sei. Ferner seien dem BF die Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden. Schließlich unterliege die Behörde bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz einem Rechtsirrtum. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant im Sinn der GFK, da ihm aufgrund seiner Weigerung, ihnen beizutreten, seitens der Taliban eine politische Gesinnung unterstellt worden sei.
5. Mit Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010 (zugestellt durch Hinterlegung am 02.07.2010), Zl. C6 412003-1/2Z, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach Aktenlage verspätet eingebracht worden sei.
6. Am 13.07.2010 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu dem oa. Verspätungsvorhalt und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - verbunden mit der bereits am 09.03.2010 übermittelten Beschwerde - ein.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. 790590206-1146810 BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist volljährig, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.
Der BF wurde im August 2007 am Arm und an der Schulter verletzt und in der Folge in einem Krankenhaus stationär behandelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan aufgrund einer aktuell drohenden Verfolgung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Verfolgungsgefahr außerhalb Afghanistans aufhält.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner Volljährigkeit ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Bereits das Bundesasylamt stellte vor dem Hintergrund der vorgelegten Krankenhausbestätigungen betreffend eine Verletzung des BF im Jahre 2007 die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens fest. Wenngleich die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass die Echtheit der (in Kopie) vorgelegten Drohbriefe der Taliban kaum zu verifizieren ist, durchaus zutreffen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich zwei Wochen vor seiner Verletzung diese Briefe von Taliban erhalten und in der Folge von zwei Taliban verletzt worden ist, zumal die diesbezügliche Bedrohung des BF in keinem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise steht.
Das in der Beschwerde relevierte Vorbringen betreffend einen weiteren Vorfall, bei dem die beiden Taliban, die den BF bereits bei dem ersten Vorfall verletzt hätten, an seinem Arbeitsplatz (in Jalalabad) aufgesucht und bedroht hätten - wobei im Übrigen kaum nachvollziehbar ist, dass die genannten Taliban den BF bei dem ersten Vorfall schwer verletzen und ihn nach seiner "Flucht" in eine andere Stadt bei einem weiteren Zusammentreffen nur verbal bedrohen würden -, kann hingegen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der BF hat einen solchen Vorfall nicht nur bei der Erstbefragung unerwähnt gelassen, sondern insbesondere - entgegen seinen Behauptungen in der Rechtsmittelschrift - auch bei der Einvernahme am 21.01.2010 keinerlei dahingehende Angaben gemacht. Die diesbezüglich ins Treffen geführte Erklärung, diese Einvernahme sei in Farsi durchgeführt worden und es habe mit dem Dolmetscher Kommunikationsprobleme gegeben, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen, da der BF im Rahmen der genannten Einvernahme mehrmals die gute Verständigung mit dem Dolmetscher und nach Beendigung der Einvernahme auch die erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Bei derart gravierenden Verständigungsproblemen, wie sie in der Beschwerde behauptet wurden, wäre davon auszugehen, dass der BF sich jedenfalls eine Ausfertigung der Niederschrift ausfolgen lassen und in der Folge allenfalls Protokollrüge erhoben hätte. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt und trotz der angeblichen Kommunikationsprobleme bei der Befragung am 21.01.2010 wurde erst - nach abweisender Entscheidung durch das Bundesasylamt - in der Beschwerde vom 09.03.2010 diesbezügliches Vorbringen erstattet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Einvernahmeprotokoll vom 21.01.2010 nicht nur keinerlei Hinweise auf einen weiteren Vorfall (etwa in Jalalabad) zu entnehmen sind, der BF hat vielmehr die Frage des Bundesasylamtes, ob ihm nach dem angegeben Vorfall bis zu seiner Ausreise irgendetwas passiert sei, ausdrücklich verneint.
Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu einem weiteren Vorfall in Jalalabad sind daher als unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten und unterliegen im Übrigen dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (nunmehr im Wesentlichen ident geregelt in § 20 BFA-VG), zumal der BF nicht glaubhaft dargetan hat, dass er dieses Vorbringen nicht bereits vor der Entscheidung durch das Bundesasylamt hätte erstatten können.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Quellen, zu deren Aussagen auch die von der beschwerdeführende Partei zitierten Länderberichte nicht in Widerspruch stehen. Angesichts der Seriosität der im Bescheid genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 01.09.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014) und der UNAMA (Annual Report 2013, Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es zum Ausdruck bringt, dass dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt. Aus dem gesamten vor dem Bundesasylamt erstatten Vorbringen geht klar hervor, dass der BF jedenfalls von Ende August 2007 bis zu seiner Ausreise ungefähr im März/April 2009 - sohin etwa eineinhalb Jahre - unbehelligt in Afghanistan leben konnte. Der BF ist eigenen Angaben zufolge zunächst sogar für drei Monate in sein Heimatdorf zurückgekehrt, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ausbleiben weiterer Vorfälle während dieses Zeitraums tatsächlich in Zusammenhang damit steht, dass der BF sich bei seiner Schwester "versteckt" habe, zumal er in der Folge auch über einen längeren Zeitraum unbehelligt in Jalalabad leben konnte, wo er sich keineswegs versteckt gehalten hat, sondern vielmehr bis zu seiner Ausreise sogar einer Berufstätigkeit nachgehen konnte. Ein zeitlicher Zusammenhang allfälliger früherer Übergriffe mit dem späteren Verlassen des Herkunftsstaates ist daher nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der als unglaubhaft festgestellten, erst in der Beschwerde behaupteten nochmaligen Bedrohung des BF in Jalalabad ist auch an dieser Stelle auf das geltende Neuerungsverbot hinzuweisen:
Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder 4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Mit der nunmehrigen gesetzlichen Regelung durch § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG, die sich auf Beschwerden gegen Entscheidung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezieht, wurden die oa. Bestimmungen des Neuerungsverbotes nach § 40 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012,
im Wesentlichen unverändert übernommen wurden (vgl. dazu auch RV 2144 BlgNR 14 GP 24).
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des BF ergeben haben, ist aus dem Vorbringen kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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