W227 2013939-1•BVwG W227 2013939-1
W227 2013939-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014
Erfolgsnachweis, Externistenprüfung, häuslicher Unterricht,<br/>öffentliche Schule, Schulpflicht, Unterrichtsfreiheit
W227 2013939-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX und Mag. (FH) XXXX, gesetzliche Vertreter ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. September 2014, Zl. I-1043/127-2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 17. Juni 2013 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2013/2014 beim (damals noch zuständigen) Bezirksschulrat XXXX an.
2. Dieser nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2013 die Anzeige zur Kenntnis und wies darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 4 SchpflG der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer Volksschule (z.B. "Externistenprüfungskommission der Volksschule XXXX") nachzuweisen sei.
3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilten die Beschwerdeführer dem Bezirksschulrat mit, dass sie seit Dezember 1013 die Bundesministerin für Bildung und Frauen kontaktieren würden, um gemeinsam an der Anpassung der derzeitigen Form der Gleichwertigkeitsfeststellung für "freilernende" junge Menschen zu arbeiten. Dieser Prozess sei nötig, weil die derzeitige Praxis einer Externistenprüfung nach dem allgemeinen Lehrplan vielen Grundvoraussetzungen für optimales Lernen zuwider laufe. Da seitens der Ministerin bis dato keine Gesprächsbereitschaft gezeigt worden sei, werde die Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis vorliegen. Auch würden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihre Tochter "hiermit" für das kommende Schuljahr 2014/2015 "zum häuslichen Unterricht abmelden".
4. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der (nunmehr zuständige) Landesschulrat für Niederösterreich an, dass die Drittbeschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2014/2015 die Schulpflicht i. S.d. § 5 SchpflG an der sprengelmäßig zuständigen Volksschule oder an einer entsprechenden Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe.
Begründend führte er - nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen - (zusammengefasst) aus, die Erst- und Zeitbeschwerdeführer hätten die Drittbeschwerdeführerin am 17. Juni 2013 für das Schuljahr 2013/2014 "zum häuslichen Unterricht abgemeldet". Der Bezirksschulrat habe dies zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Schulschluss durch eine Prüfung nachzuweisen sei. Da bis dato von den Beschwerdeführern kein entsprechendes Zeugnis vorgelegt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes beinhaltet:
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten sich als Eltern der Drittbeschwerdeführerin eingehend über verschiedene Unterrichts- und Bildungsformen, Schulsysteme sowie neurobiologische und pädagogische Grundlagen des Lernens informiert und seien zur Überzeugung gekommen, dass das "Freilernen" im Rahmen des häuslichen Unterrichts nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand die für das Wohl der Drittbeschwerdeführerin bestmögliche Bildungsform darstelle. Die Drittbeschwerdeführerin habe sowohl öffentliche Volksschulen als auch Privatschulen mit und ohne Öffentlichkeitsrecht kennengelernt und für sich ebenfalls das "Freilernen" im Rahmen des häuslichen Unterrichts als Bildungsform frei gewählt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden den allfälligen Wunsch der Drittbeschwerdeführerin, eine Schule zu besuchen, selbstverständlich respektieren.
Die geltenden Regelungen der österreichischen Schulgesetze, insbesondere die Bestimmungen des § 11 SchPflG, würden die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Eltern und der Drittbeschwerdeführerin als sich bildendes Kind in vielfältiger Weise einschränken. In diesen Bestimmungen würde in verfassungswidriger Weise der häusliche Unterricht Beschränkungen unterworfen. Weiters würde es zu einer Ungleichbehandlung des gleichen pädagogischen Konzeptes zwischen Statutschulen und häuslichem Unterricht kommen. Durch die Pflicht zur Ablegung einer Externistenprüfung würde es zu einer Einschränkung des Rechts auf freie Bildungswahl kommen. Dies auch dadurch, dass der häusliche Unterricht durch den Maßstab des öffentlichen Lehrplan eingeschränkt werde. Kinder, die ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen würden, müssten keine dem häuslichen Unterricht entsprechende Prüfung ablegen und würden bei einem Misserfolg auch nicht gezwungen, die von ihnen gewählte Bildungs- und Schulart zu wechseln. Dies würde eine unsachliche Differenzierung darstellen. Auch käme es zu einer unsachlichen Differenzierung hinsichtlich der Prüfungsschulart, da die Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abzulegen sei und eine sog. "Statutschule" nicht in Frage käme. International gebe es zahlreiche Staaten, die den Wert der Bildungsvielfalt erkannt hätten und das Grundrecht der Eltern, die Art der Bildung ihrer Kinder frei auszuwählen, gewährleisten würden.
Weiters hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2014 den häuslichen Unterricht der Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2014/2015 angezeigt. Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2014/2015 untersagt worden sei, sei jedoch erst am 23. September 2014 (Zustelldatum) und damit nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG ergangen. Die Drittbeschwerdeführerin nehme sohin zu Recht weiterhin am häuslichen Unterricht teil. Auch sei der Bescheid mangelhaft begründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 31. Juli 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Nach § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Laut § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Nach § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. § 5 zu erfüllen hat.
2.2. Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014. Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 25.4.2001, 2000/10/0187). Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen habe (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).
2.3. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Zunächst teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht die in der Beschwerde aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu ähnlichen Fällen BVwG 13.10.2014, W224 2012294-1; 31.10.2014, W224 2013538-1; 17.11.2014, W128 2012934-1, jeweils m.w.N.). So garantiert Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG), RGBl. 142/1867, die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).
Auch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff "Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden (vgl. etwa VwGH 28.4.1997, 97/10/0060). Zur Zulässigkeit dieser Prüfung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 2000/10/0187, aus, dass mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer für das Schuljahr 2013/2014 keinen "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG vorlegten. Folglich hatte - wie oben ausgeführt - der Landesschulrat anzuordnen, dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht für das Schuljahr 2014/2015 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. Damit erübrigt sich eine Untersagung nach § 11 Abs. 3 SchPflG für dasselbe Schuljahr. Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2015/2016 möglich (vgl. zum Zusammenspiel von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 etwa VwGH 29.5.1995, 94/10/0187). Infolgedessen ging die Anzeige (vom 25. Juni 2014) der Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 ins Leere.
Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach - auch was den Vorwurf der mangelhaften Begründung betrifft - als rechtmäßig.
2.4. Die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, dass die Drittbeschwerdeführerin keine Prüfung i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG abgelegt hat, ist nicht strittig.
2.5. Die Beschwerde war somit gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet abzuweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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