W220 1438895-1•BVwG W220 1438895-1
W220 1438895-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non-refoulement Prüfung, private Streitigkeiten, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage
W220 1438895-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 12 16.020-BAG,
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. und den Beschluss gefasst:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei muslimischen (sunnitischen) Bekenntnisses. Er stamme aus der Provinz XXXX, spreche Pashtu und sei erst vor circa eineinhalb Jahren mit seiner Familie in die Heimat zurückgekehrt. Zuvor habe er sich seit seiner Kindheit in Pakistan aufgehalten. Er habe Afghanistan ungefähr im April 2012 verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und Griechenland mit verschiedenen Fahrzeugen letztlich bis nach Österreich verbracht worden. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, als sie von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt wären, seien sie mit ihren den Taliban zugehörigen Verwandten in Streit geraten. Diese hätten nämlich während ihrer Abwesenheit in Pakistan die der Familie des Beschwerdeführers gehörenden Felder bewirtschaftet und diese in weiterer Folge nicht mehr zurückgeben wollen. In einer Ältestenversammlung sei sodann beschlossen worden, dass besagte Felder der Familie des Beschwerdeführers gehörten, was den Verwandten nicht gepasst habe. In einem Streit hätten diese den Bruder des Beschwerdeführers mit einem Messer gestochen, worauf dieser verstorben sei. Dann wären die Verwandten hinter dem Beschwerdeführer her gewesen und hätten den Taliban gesagt, dass er ein Spion der Amerikaner sei. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Angst, von den Taliban oder seinen Verwandten getötet zu werden.
Am 05.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er vor etwa zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist sei. Er habe bis zum Tage seiner Ausreise mit seiner Familie im eigenen Haus gewohnt und in der Landwirtschaft seines Vaters ausgeholfen. In Afghanistan lebten noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie ein Onkel, eine Tante, Cousins und Cousinen. Der Familie ginge es wirtschaftlich gut, aber er wolle sich verbessern, in Österreich die Sprache lernen und dann arbeiten. Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, während ihrer Abwesenheit in Pakistan hätten Fremde ihre Grundstücke übernommen und diese nach ihrer Rückkehr nicht mehr hergeben wollen, worauf es zum Streit gekommen sei, in dessen Zuge der Bruder des Beschwerdeführers erschossen worden wäre. Dazu befragt, um welche Person es sich hiebei genau gehandelt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, "um Leute aus dem Dorf" bzw. "um irgendwelche Dorfleute". Dazu befragt, ob eine Streitschlichtung stattgefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer mit "leider nicht". Sodann führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Leute, die die Grundstücke an sich genommen hätten, hätten den Taliban gesagt, dass der Beschwerdeführer mit den Amerikanern arbeiten würde, " aber es sei zum Glück noch nichts passiert, da er ja geflüchtet sei." Die Frage, ob dem Beschwerdeführer von Seiten der Taliban irgendetwas passiert wäre, verneinte dieser. Dazu befragt, vor welchen Taliban er sich konkret fürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dies wisse er nicht, es seien Unbekannte, alle seien Taliban, alle vom Dorf. Dazu befragt, ob der Beschwerdeführer nähere Angaben zu besagten Grundstücken treffen könne (z.B. Grundstücksnummer, Parzellennummer oder dgl.), antwortete der Beschwerdeführer, dies könne er nicht. Dazu befragt, ob er irgendwelche Beweismittel zum Tode seines Bruders vorlegen könne, erklärte der Beschwerdeführer, nein, er habe nichts, es gäbe nichts.
Im Zuge seiner Befragung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten, wobei er auf eine vollständige Übersetzung verzichtete und erklärte, die Sicherheitslage würde von Tag zu Tag schlechter.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom vom 06.11.2013, Zl. 12 16.020-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen habe können.
Zur Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde im wesentlichen Feststellungen zu den Themenbereichen: Allgemeine Sicherheitslage, Rechtsschutz, Justiz, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs, Grundversorgung/Wirtschaft, RückkehrerInnen, Lebensmittel, Wohnraum, Behandlung nach Rückkehr, Minderheitenrechte und innerstaatliche Fluchtalternative.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei der Darlegung der Fluchtgründe bloß höchst vage und unkonkrete Behauptungen getätigt hätte. Er habe für seine Angaben überdies keinerlei Beweismittel vorgelegt. Zu den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens habe sich der Beschwerdeführer zudem in widersprüchliche Aussagen begeben, indem er zunächst erklärt habe, dass nach dem Grundstücksstreit die Ältestenversammlung einberufen worden wäre, welche über die Eigentumsverhältnisse abgesprochen hätte, wohingegen der Beschwerdeführer in weiterer Folge behauptet habe, dass keine diesbezügliche Streitschlichtung erfolgt sei. Schließlich sei auch das eindeutige Verneinen der Frage, ob dem Beschwerdeführer bis zur Ausreise durch die Taliban konkret etwas passiert sei, ein Hinweis darauf, dass ihm im Heimatland keine Verfolgung drohe.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt zusammenfassend rechtlich aus, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, könne dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden und hätten sich auch aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sacherhalts ergeben.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde rechtlich aus, den Angaben des Beschwerdeführers habe keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können; eine aktuelle Bedrohung seiner Person habe deshalb nicht erkannt werden können. Dem Beschwerdeführer sei es in seiner Heimat aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks möglich, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu erfüllen. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul-Stadt, Herat oder Mazar e Sharif zur Verfügung. Er könne nach einer Rückkehr dort einer Berufstätigkeit nachgehen, er sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe berufliche Erfahrung. Es würden keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworden zu werden, womit festzustellen wäre, dass eine solche zulässig sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vorliege und dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen am 12.11.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.11.2013 fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheidinhaltes, wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, er würde in seinem Heimatland aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt. Er habe sich bei der Erstbefragung in einem äußersten Zustand der Erschöpfung befunden und könne es deshalb sein, dass er einen Befragungspunkt nicht richtig wiedergegeben hätte. Es sei aber nicht zutreffend, dass er keine Angaben zu den Personen machen hätte können, die ihn bedroht hätten. Es habe sich dabei um Dorfbewohner mit Kontakten zu den Taliban gehandelt. In seinem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer sodann mehrere Personen namentlich an und bemerkte, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb diese Angaben nicht protokolliert worden wären. In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer diverse Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und führte aus, er hätte sein Heimatland vor circa zwei Jahren verlassen. Aufgrund der prekären und sich rasch ändernden Lage in Afghanistan könne ohne nähere Nachforschungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine gefahrenlose Erreichbarkeit des Heimatortes nach wie vor gegeben sei. Seine Heimatprovinz XXXX stelle eine der unsichersten Gebiete im gesamten afghanischen Staatsgebiet dar. Die Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers seien absolut unzureichend, um eine abschließende Beurteilung der Situation im Falle seiner Rückkehr zuzulassen. Die Behörde habe es schließlich unzulässigerweise nicht für notwendig befunden, nähere Nachforschungen zu Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan anzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz XXXX, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Glaubensbekenntnisses.
Er war bis zu seiner Ausreise in der väterlichen Landwirtschaft beschäftigt.
Der Beschwerdeführer verfügt über verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan, seine Familie hält sich in seiner Heimat auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und hat keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven Beziehungen in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zu sehr zentralen Punkten seines Vorbringens nur sehr ungenaue und schließlich sogar widersprüchliche Angaben tätigte:
Dem Beschwerdeführer ist es im Zuge seiner niederschriftlichen Befragungen nicht gelungen, konkrete Angaben zu seinen vermeintlichen Verfolgern zu tätigen: Hatte er anlässlich seiner Erstbefragung noch erklärt, es hätte sich hiebei um "Verwandte" gehandelt, so behauptete er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazu - nach mehrmaliger, ausdrücklicher und diesbezüglicher Befragung - er hätte Angst vor den fremden Leuten, die ihre Felder genommen hätten, es seien "irgendwelche Dorfleute" (vgl. AS 73), eben Leute aus dem Dorf, über die er keinerlei konkrete Angaben machen könnte.
Umso erstaunlicher erscheint es, wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde zahlreiche Personen namhaft macht, welche ihn angeblich bedroht hätten, und sein Unverständnis darüber artikuliert, weshalb besagte Namen nicht in das Protokoll aufgenommen worden wären.
Hiezu bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - bei seiner Einvernahme wiederholt dazu befragt wurde, von wem er konkret bedroht worden sei, und lassen sich die diesbezüglich vollkommen unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers aus dem Protokoll an mehreren Stellen zweifelsfrei entnehmen. Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Muttersprache rückübersetzt und wurde es anschließend vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt, begab sich der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten Grundstücksstreits auch insofern in einen Widerspruch, als er anlässlich seiner Ersteinvernahme hiezu noch aus eigenem angegeben hatte, es wäre nach dem Streit eine Ältestenversammlung einberufen worden, in welcher beschlossen worden sei, dass besagte Felder der Familie des Beschwerdeführers gehörten, während er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, zu einer etwaig stattgefundenen Streitbeilegung im Dorf befragt, erklärte, dass es eine solche "leider nicht" gegeben habe (vgl. AS 73). Auch wenn sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, bei seiner Erstbefragung in einem Zustand der Erschöpfung befunden haben mag, so ist nicht ersichtlich, aus welchem nachvollziehbaren Grund er zu einem durchaus wesentlichen Punkt seines Vorbringens unterschiedliche Angaben tätigte.
Nur am Rande beweiswürdigend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die angebliche Ermordung seines Bruders, für welche er ebensowenig irgendein Beweismittel beizubringen vermochte, bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt mit "zwei Jahren vor seiner Ausreise" datierte (vgl. AS 75), wohingegen er im Rahmen seiner Ersteinvernahme dargelegt hatte, sich bis "vor circa eineinhalb Jahren" mit seiner Familie noch in Pakistan aufgehalten zu haben (vgl. AS 19).
Abschließend sei festzuhalten, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge im eigenen Haus in der Heimat befindet und dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens zwar mehrmals behauptete, sich vor den Taliban zu fürchten, andererseits jedoch keine von diesen ausgegangene Verfolgungshandlung in Bezug auf seine Person auch nur ansatzweise ins Treffen führte, obwohl er hiezu ausdrücklich befragt wurde.
Das Bundesasylamt hat sohin in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesasylamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr iSd GFK in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war insofern wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründen nicht glaubhaft machen konnte.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614), was nach den Angaben des Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Auch soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ins Treffen führte und angab, dort herrsche Krieg, können keine Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Es fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dahingehend, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Lebenssituation, bei einer Rückkehr einer (allenfalls subsidiären Schutz begründenden) Gefährdung ausgesetzt wäre.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der in Gestalt seiner Eltern und weiterer Familienangehöriger in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge und dem es jedenfalls zumutbar sei, durch Arbeitsaufnahme in Kabul und durch Unterstützung durch Familienangehörige selbst für sein Auskommen zu sorgen.
Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Ansicht des Bundesasylamtes greift aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, aus der Provinz XXXX zu stammen und über keine familiären Anknüpfungspunkte in XXXX zu verfügen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über die konkrete Lage in der Provinz XXXX enthält (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013).
Die belangte Behörde hat somit zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers keine ausreichend konkreten Feststellungen (insbesondere zur Sicherheitslage) getroffen (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal die Sicherheitslage, wie vom Bundesasylamt festgestellt, unverändert weder sicher noch stabil ist. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012). Insgesamt fehlen also tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012).
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem auch aus, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (anhand der getroffenen Feststellungen ist anzunehmen, dass die belangte Behörde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgeht) zur Verfügung stehen würde, doch ist dem entgegenzuhalten, dass für eine solche im angefochtenen Bescheid ebenfalls tragfähige Feststellungen fehlen.
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (insbesondere hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat im Jahr 2011 und aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Paktya) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. Ebenso sind detaillierte Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzustreben, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, dass der Beschwerdeführer noch nicht in Kabul gelebt hat und er dort über keine sozialen Netzwerke verfügt.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat und der Sachverhalt insbesondere in Hinblick darauf, dass das zum Fluchtgrund erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt wurde, geklärt erscheint. Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.
Aus diesen Gründen war auch der in der Beschwerde enthaltenen Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näherzutreten.
Zu Spruchpunkt II. B)
Gemäß § 28 Absatz 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des II. Spruchpunktes keinen Bestand haben kann (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG).
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Auch ergibt sich bei der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie der daraus resultierenden Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG keine Rechtsfrage der für die Revision erforderlichen Qualität.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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