W219 1433362-1•BVwG W219 1433362-1
W219 1433362-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz
W219 1433362-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 12 01.610-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Aslgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattge-geben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.12.2015 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattge-geben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, damals minderjährig und unbegleitet, stellte am 06.02.2012 nach "Rückübernahme aus Deutschland" durch die österreichischen Behörden den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei am XXXX in Ghazni, Afghanistan geboren. Letzter Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan sei Herat gewesen. Vor ca. 4 bis 5 Jahren, als er ca. 11 Jahre alt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer illegal in den Iran gereist. Dort habe er 4 Jahre lang gelebt. Mit ca. 15 Jahren sei der Beschwerdeführer über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. Im Zug mit dem Reiseziel Frankfurt sei der Beschwerdeführer von der deutschen Polizei festgenommen worden. Zu den Gründen für seine Flucht sagte der Beschwerdeführer aus, vor ca. 4 bis 5 Jahren sei seine gesamte Familie von Anhängern der Taliban entführt und an einen unbekannten Ort verschleppt worden. Aus Angst vor den Taliban sei der Beschwerdeführer damals in den Iran ausgereist. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er nicht wisse, was mit dem Haus seiner Eltern passiert ist. Er habe in Afghanistan keine Angehörigen außer einer Tante.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2012 in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari und eines gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, von 2002 bis 2006 in Herat die Grundschule besucht zu haben. Von 2007 bis 2011 habe er in XXXX/Iran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Eltern habe der Beschwerdeführer seit ca. 4 Jahren keinen Kontakt mehr, er wisse nicht, ob sie noch leben. Zu den Gründen, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Großvater, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne, ein Geschäftsmann, sei vier Jahre "in Haft bei den Taliban" gewesen. Nachdem er freigekommen wäre, habe es bei den Verwandten des Beschwerdeführers eine Hochzeit gegeben. Während der Feier seien Taliban gekommen, hätten geschossen und die männlichen Hochzeitsgäste verhaftet. Der Beschwerdeführer habe von der Toilette aus fliehen können. Er sei nach Haus gelaufen und habe drei Tage vergeblich auf seine Eltern gewartet. Wenige Tage später sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt in den Iran gereist. Das sei vor vier Jahren und ca. 3 Monaten gewesen.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 08.03.2012 durch Ausfolgung der Aufent-haltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.
4. In seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.06.2012 in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari und eines gesetzlichen Vertreters wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus gab er zu seiner Tante, seiner einzigen Verwandten in Afghanistan, an, er wisse nicht, wo diese jetzt lebe. Auch seine Tante wisse nichts von ihm. Zu der Zeit, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, habe diese Tante in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich zwei bis drei Nächte bei ihr aufgehalten. Dann hätten die Tante und deren Mann darauf gedrängt, er solle schnell weggehen, weil er ihnen Probleme mache.
5. Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen, die die belangte Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung heranzuziehen gedachte, Stellung, indem etwa ausgeführt wurde, aus den Länderfeststellungen gehe richtigerweise hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan kontinuierlich verschlechtert habe. Die Rückkehrmöglichkeiten seien sehr beschränkt.
6. Mit Bescheid vom 20.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerken-nung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Familie des Beschwerdeführers vor mehreren Jahren entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner eigenen Person in Afghanistan nicht vorgebracht, weshalb daraus auch keine Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine Tante in Kabul. Er habe sich als Minderjähriger vier Jahre lang allein im Iran aufgehalten. Außerdem wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Entführung seiner Familie seien von - im Einzelnen genannten - Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen, weshalb ihnen kein Glaube zu schenken gewesen sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung einer aktuellen Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Die Stadt Kabul werde im landesweiten Vergleich durchaus als sicher erachtet. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann und verfüge über sozial-familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Die Beschwerde bringt zusammenfassend vor, in einer nüchternen Abwägung aller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Argumente könne sich der (damalige) gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers der Position des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer nicht zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, nicht anschließen. Bei entsprechender Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkennen müssen. Vorgelegt wurden Länderberichte insbesondere betreffend die Situation von Jugendlichen in Afghanistan, und Bestätigungen für die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorbereitungslehrgängen für den Hauptschulabschluss.
8. Mit Beschluss vom 05.03.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ein, da laut einer Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 12.02.2014 keine aktuelle Meldung des Beschwerdeführers vorlag.
9. Mit Beschluss vom 22.09.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 fort, da sich nunmehr eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers ergebe. Mit Faxnachricht vom 13.03.2014 hatte der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis, eine Schulbesuchsbestätigung und Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt.
10. Mit Telefax vom 22.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere "Empfehlungsschreiben".
11. Beweis wurde erhoben, indem die Akten des Verfahrens und die vom Beschwerdeführer übermittelten Beweismittel eingesehen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen - was zunächst die Frage der Asylgewährung betrifft - festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
1.1. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan [vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 und die UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013]) kein Anlass, an der grundsätzlichen Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln; soweit sie für den vorliegenden Fall entscheidungsrelevant sind, sind sie auch als nach wie vor aktuell anzusehen.
1.2. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens so-wie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine gezielte konkrete asylrelevante Verfolgung (etwa durch die Taliban) droht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2. Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hat, waren die Aussagen des Beschwerdeführers über die behauptete Entführung seiner Familie im Jahr 2007 ungereimt und in sich widersprüchlich. Der behauptete Vorfall bei einer Hochzeit stand behaupteter Maßen im Zusammenhang damit, dass der Großvater des Beschwerdeführers von Taliban-Anhängern längere Zeit festgehalten worden, dann jedoch freigekommen sei. Bei der ersten Einvernahme im Asylverfahren am 14.02.2012 sagte der Beschwerdeführer noch, der Großvater - an dessen Namen er sich nicht erinnern könne - sei vier Jahre in Haft bei den Taliban gewesen; (weitere) vier Jahre, nachdem er freigekommen wäre, habe die Hochzeitsfeier stattgefunden (AS 63 = S 2 angef. Bescheid). Bei der zweiten Einvernahme am 13.06.2012 sagte der Beschwerdeführer, die Hochzeitsfeier habe eineinhalb Jahre nach der Entlassung des Großvaters aus der Haft stattgefunden; der Großvater sei zuvor zwei oder vier Jahre bei den Taliban in Haft gewesen (AS 127 = S 5 angef. Bescheid). Schwerer wiegen noch, was die mangelnde Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Vorfälle bei der Hochzeitsfeier betrifft, folgende Unplausibilitäten: Der Beschwerdeführer sagte bei der Einvernahme am 14.02.2012, die Taliban hätten, nachdem sie plötzlich auf der Hochzeitsfeier aufgetaucht seien, begonnen, die männlichen Hochzeitsteilnehmer zu verhaften. Er sagte allerdings auch, dass sich all dies zugetragen habe, während er auf der Toilette gewesen sei, von wo aus er direkt fliehen habe können; dabei habe er die Taliban nicht einmal sehen, sondern nur etwa deren Schüsse hören können (Einvernahme 13.06.2012, AS 129 = angef. Bescheid S 7). Den Widerspruch, warum er dann das Detail wisse, dass zuerst die männlichen Hochzeitsteilnehmer verhaftet worden seien, konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären. Diese Schilderungen scheinen insgesamt alles andere als lebensnahe und plausibel.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu A.)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Kon-vention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfer-tigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzel-nen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen inso-weit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Be-richtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010).
3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.2.4. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Kon-vention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Ent-scheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.3.2. Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Her-kunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK ge-währleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stich-haltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Ge-sichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Be-drohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.3. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afgha-nistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Ver-letzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen der belangten Behörde erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu er-leiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
3.3.4. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni stammt, der Beschwerdeführer samt seiner Familie später zunächst nach Herat zog, der Beschwerdeführer dann aber - vor ca. sieben Jahren, also noch im Kindesalter, und unbegleitet (so die insoweit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde) - Afghanistan verließ und etwa vier Jahre lang vor seiner Ausreise nach Österreich im Iran lebte. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiterhin Verwandte hat, zu denen er Kontakt aufnehmen könnte, sind im asylbehördlichen Verfahren nur hinsichtlich einer Tante des Beschwerdeführers entstanden, bei welcher dieser allerdings nur einige Nächte vor seiner Flucht aus Afghanistan verbracht hat. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine Wiederansiedlung in Afghanistan scheidet daher aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).
Der Beschwerdeführer, der sich lediglich im Kindesalter in Afghanistan aufgehalten hat, wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich dort zuvor nur wenige Tage aufgehalten hatte, der weitere Aufenthalt seiner Tante in Kabul und deren Hilfeleistungsfähigkeit und -bereitschaft keineswegs gesichert ist und es ihm daher auch aus diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der sehr lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels gesicherten familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kindesalter sowie durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-handlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerde-führers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzu-geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Ent-scheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schrift-lichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Not-wendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unter-bleiben, da der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der behaupteten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen nicht substantiiert entgegen getreten wurde und da die Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insbesondere zur Verhandlungspflicht jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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