BVwG W207 2007896-1

W207 2007896-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2007896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2007896.1.00

Spruch

W207 2007896-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.03.2014, betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 80 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom "22.10."2007 (richtig wohl: 22.11.2007) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 24.09.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd §§ 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung (GdB) wurde mit 100 von Hundert (v.H.) festgesetzt, dies auf Grundlage eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2007, welches unter Anwendung der Richtsatzverordnung eine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen anführte, nämlich unter der Leidensposition 1: "Lebercirrhose bei Hepatitis C, Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine dekompensierte Lebercirrhose vorliegt", Position 363 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 %,

Dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Antrag vom 04.12.2007 am 11.12.2007 ein Behindertenpass mit einem vermerkten GdB von 100 v.H. ausgestellt.

Auf Grund eines im Rahmen einer amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung von der belangten Behörde eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.07.2008 wurde der Gesamtgrad der Behinderung unter Anwendung der Richtsatzverordnung nunmehr mit 90 v.H. eingestuft. Dieses Sachverständigengutachten vom 29.07.2008 beinhaltete nunmehr zwei Leidenspositionen, nämlich Leidensposition 1: "Lebercirrhose bei Hepatitis C, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bereits abgeschlossene Interferontherapie und negativer Virusnachweis, relativ stabiles Zustandsbild, jedoch deutliche Synthesestörung vorliegt", Position 363 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 %, sowie Leidensposition 2: "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch orale Medikation zur Zeit noch keine ausreichende Einstellung", Position 383 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 %. Erläuternd wurde ausgeführt, dass gegenüber dem Vorgutachten vom 31.10.2007 eine Besserung des Leberleidens eingetreten sei und der neu aufgetretenen Diabestes mellitus eingestuft werde. Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung betrage 90 v.H.; der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 werde um eine Stufe erhöht , da eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung bestehe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2008 wurde der Grad der Behinderung (GdB) von Amts wegen auf Grundlage der §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ab 29.07.2008 mit 90 von Hundert (v.H.) festgesetzt.

In der Folge wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers mit Datum 25.11.2008 berichtigt und befristet ausgestellt mit einer Gültigkeit bis 31.01.2011.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2010 wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, weil er eine Pension/einen Ruhegenuss beziehe und nicht in Beschäftigung stehe. Diese Änderung der Behindertenpassdaten wurde von der belangten Behörde am 12.05.2010 jedenfalls EDV-mäßig vermerkt; bezüglich der befristeten Gültigkeit bis 31.01.2011 trat nach dem Akteninhalt keine Änderung ein.

Mit Schreiben vom 16.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "die Ausstellung eines Duplikates" seines Behindertenpasses. Diesem Antrag ist eine Verlustmeldung beim Fundservice, datiert mit 13.12.2013, beigegeben, in der als Verlustdatum der 06.12.2013 aufscheint.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 16.12.2013 und zum angegebenen Verlustzeitpunkt des Behindertenpasses am 06.12.2013 nach dem Akteninhalt der Akten der belangten Behörde rechtlich nicht im Besitz eines gültigen Behindertenpasses war, da dessen Gültigkeit am 31.01.2011 abgelaufen war und den Akten der belangten Behörde weder vor noch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Behindertenpasses am 31.01.2011 ein Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses durch den Beschwerdeführer oder eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung zu entnehmen ist, ist, wovon auch die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist, der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.12.2013 als Antrag auf Ausstellung eines neuen Behindertenpasses zu werten.

Auf telefonische Aufforderung der belangten Behörde vom 18.12.2013 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.02.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 14.02.2014, unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Letzte Untersuchung am 29.07.2008, Abl. 84, damals wurde ein GdB von 90 % festgestellt, wobei Leberzirrhose bei Hepatitis C und nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus maßgeblich gewesen sind. Eine Hepatitis C ist seit 2007 bekannt, möglicherweise im Zusammenhang mit i.v.-Drogen ca. 1980. Eine Behandlung mit Interferon und Rebetol wurde 2007 über 1 Jahr gemacht, blieb aber ohne anhaltende Wirkung. Er ist nun an der Universitätsklinik für Innere Medizin III in Behandlung, teilt mit, dass eine neuerliche Behandlung begonnen werden soll, wenn neue Medikamente verfügbar sind. Weiters seit einigen Jahren Diabetes mellitus Typ II, ohne Insulinbehandlung.

Im April 2013 war er an der Hautklinik stationär wegen Erysipels am linken Unterschenkel, dies hat er sich auf den Philippinen zugezogen. Er klagt darüber, noch immer Beschwerden zu haben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel Hepamerz, Furosemid, Novalgin, Metformin

Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von

Bedeutung ist. - Beruf: Pens., früher Fernsehtechniker.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befunde vom Herbst 2013 befinden sich im Akt, der Normotest war auf 59 vermindert, bei mäßig erhöhten Transaminasen, Glukose 174, Blutfette normal.

Untersuchungsbefund:

Größe: 180 cm Gewicht: 80 kg, ziemlich gleichbleibend

Blutdruck: 140/80 mmHg, Frequenz: 80/Min. rhythm.

Gesamtmobilität - Gangbild: normal

Status - Fachstatus:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal,

Zähne: Implantate

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch, Körperbehaarung erhalten

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztön

Abdomen: mäßig adipös,

Leber in der Konsistenz erhöht tastbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Hautveränderungen an beiden Beinen, links mehr als rechts, das linke Bein ist nach Erysipel noch verdickt

Psycho(patho)logischer Status: Entfällt bei internistischer Untersuchung

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (14.02 2014):

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Leberzirrhose bei Hepatitis C 07.05.05 80

2 Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da verminderte Eiweißsyntheseleistung der Leber, Notwendigkeit der Tips-Implantation und Beinödeme trotz Entwässerungsbehandlung.

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da befriedigende Behandlung mit oraler Medikation.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung

wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.

Begründung:

Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Beinschwellung links nach Erysipel

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA aus 2008 Rückstufung der Zuckerkrankheit, da nun eine zufriedenstellende Behandlung vorliegt."

Der Zustand des Beschwerdeführers wurde in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft.

Am 11.03.2014 teilte der Beschwerdeführer entsprechend einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.03.2014 telefonisch mit, er wolle eigentlich nur ein Duplikat und jetzt habe er nur mehr 80%. Er sei falsch informiert worden, dass er nur ein Duplikat erhalte, wenn er auch neue Befunde vorlege und einen neuen Antrag stelle. Die 10% würden für ihn weniger Geld vom Finanzamt bedeuten, deshalb seien ihm die 90% wichtig.

Am 20.03.2014 langte bei der belangten Behörde eine mit 17.03.2014 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er Folgendes ausführt:

"Ich hatte meinen Pass verloren oder wurde gestohlen und wollte ein Duplikat erstellen lassen. Dies war nicht möglich, also musste ich einen Neuen beantragen. Alle wichtigen Dokumente, die ich seit 2007 vom XXXX vorgelegt habe, ergaben 90 % Behinderung.:

Diabetes II mit METFORMIN, damals 2 mal 850 mg, jetzt schon 3 mal 1000 mg

Hepatitis C (wahrscheinlich schon 30 Jahre?), darum Leberzerrhose

Varizenblutungen in der Speiseröhre, durch Überdruck in der Leber

TIPS in die Leber gesetzt, mit Stent bereits verlängert (ich war bereits auf Leberspender-Liste)

erste Chemotherapie (ein Jahr lang)... kurzer Erfolg... danach wieder Hep C

Geschwüre an den Füßen (Diabetes) erschwerte Wundheilung

Linke Fuß hat ein Knöchel ödem... bis zu der Wade... FUROSEMID

2. Chemotherapie im April 2014... angeblich gibt es wieder neue Medikamente.

Nach 5 Minuten war die Untersuchung beendet (inklusive Blutdruckmessung und Abhören der Lunge). Danach hieß es: "Es ist

alles in Ordnung, Sie bekomme den Pass". ... na toll

Jetzt erhielt ich den Pass wieder und musste feststellen, dass auf 80 % Behinderung reduziert wurde??

Ich habe beim Finanzamt nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass 10 % eine Reduzierung (beim Jahresausgleich) von 30 bis 45 EUR bedeutet.

Ich bin gesundheitlich ein Frührentner/Witwer mit weniger Gehalt (verstorbene Frau seit 2007). Meine Tochter wohnt bei mir und studiert noch.

Keine Familienbeihilfe mehr

Keinen Kinderabsetzbetrag mehr

Keinen Alleinverdiener-Absetzbetrag mehr

Keine Waisenpension mehr für meine Tochter

Meine Witwenpensionen beträgt € 28,55 (monatlich, nicht täglich)

Ich möchte wieder meine 90-prozentige Bewertung, die ich glaube wirklich zu verdienen. Die kommenden Medikamente für die zweite Chemo sind teuer. Ich bin gerne bereit mein dickes "Telefonbuch" mit allen meinen Befunden nochmals mitzubringen. Jeder Euro zehn für mich."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2014 wurde dem am 16.12.2013 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 80 v.H. festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Diese Beschwerde ist wortident mit der am 20.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In Bezug auf das detailliertere Verwaltungsgeschehen wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Antrag vom 04.12.2007 am 11.12.2007 ein Behindertenpass mit einem vermerkten GdB von ursprünglich 100 v.H. ausgestellt. Auf Grund eines im Rahmen einer amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung von der belangten Behörde eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.07.2008 wurde der Gesamtgrad der Behinderung unter Anwendung der Richtsatzverordnung nur mehr mit 90 v.H. eingestuft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2008 wurde der Grad der Behinderung (GdB) in der Folge von Amts wegen auf Grundlage der §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ab 29.07.2008 mit 90 von Hundert (v.H.) festgesetzt.

In weiterer Folge wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers mit Datum 25.11.2008 auf einen nunmehrigen GdB von 90 v.H. berichtigt und befristet ausgestellt mit einer Gültigkeit bis 31.01.2011.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2010 wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, weil er eine Pension/einen Ruhegenuss beziehe und nicht in Beschäftigung stehe. Diese Änderung der Behindertenpassdaten wurde von der belangten Behörde am 12.05.2010 EDV-mäßig vermerkt; bezüglich der befristeten Gültigkeit des Behindertenpasses bis 31.01.2011 und dem GdB in der Höhe von 90 v. H. trat keine Änderung ein.

Mit Schreiben vom 16.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "die Ausstellung eines Duplikates" seines Behindertenpasses. Diesem Antrag ist eine Verlustmeldung beim Fundservice, datiert mit 13.12.2013, beigegeben, in der als Verlustdatum der 06.12.2013 aufscheint. Dieser Antrag vom 16.12.2013 ist - da zum Zeitpunkt dieser Antragstellung kein gültiger Behindertenpass vorlag - als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 80 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das Verwaltungsgeschehen, über das Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.01.2011 und einem bisherigen GdB von 90 v.H. basieren auf dem Akteninhalt der Akten der belangten Behörde, die zu den Verfahren des Beschwerdeführers nach dem BBG und nach dem BEinstG geführt wurden.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.02.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 14.02.2014.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.03.2014 im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde, die der Stellungnahme vom 17.03.2014 wörtlich entspricht, auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 44. (1) Ein Behindertenpass ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(2) Wenn der Behindertenpass gemäß Abs. 1 ungültig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpass auszustellen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 16.12.2013 einen Antrag auf "die Ausstellung eines Duplikates" seines Behindertenpasses, weil er seinen Behindertenpass verloren habe. Im gegenständlichen Fall liegt allerdings in rechtlicher Hinsicht keine Frage des Verlustes des Behindertenpasses und einer allfälligen Ausstellung eines Duplikates bzw. einer Ausstellung eines neuen Behindertenpasses iSd § 44 Abs. 2 BBG vor, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung über keinen gültigen Behindertenpass verfügte; ausgehend vom Akteninhalt, der von den Parteien des Verfahrens unbestritten blieb, ist die Gültigkeit des Behindertenpasses des Beschwerdeführers am 31.01.2011 abgelaufen. Der Antrag auf "die Ausstellung eines Duplikates" des Behindertenpasses vom 16.12.2013 ist daher als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses iSd § 40 Abs. 1 BBG anzusehen.

Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag nach dem 31. August 2013 gestellt wurde.

Dem von der belangten Behörde eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 14.02.2014 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 80 v. H.

Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2014 bzw. im Rahmen der gleichlautenden Beschwerde erfolgte keine konkrete und substantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens.

Der begutachtende Facharzt für Innere Medizin hat in seinem Gutachten auf die vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das Sachverständigengutachten vom 14.02.2014, ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Aus diesem Gutachten ergibt sich auch nachvollziehbar, dass die Absenkung des Grades der Behinderung im nunmehrigen Gutachten auf 80 v. H. im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.07.2008 (in diesem Gutachten erfolgte die Einschätzung der Leidenspositionen nach der Richtsatzverordnung, der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 90 v. H. festgestellt) insofern aufgrund einer Verbesserung des Leidenszustandes und somit auf Grund objektiv veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte, als das Leiden 2 (Diabetes mellitus Typ II) von einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. auf 20 v.H. zurückzustufen war, da nun eine zufriedenstellende Behandlung vorliege. Nunmehr liegt entsprechend diesem Gutachten keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der beiden eingestuften Leiden vor.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - abgesehen davon, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Dauer der persönlichen Untersuchung im Rahmen der sachverständigen Begutachtung besteht -, die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers entsprechend dem Inhalt des Gutachtens 15 Minuten und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, 5 Minuten in Anspruch nahm.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell 80 v. H., womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Wenngleich in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer wolle wieder seine Bewertung von 90 v.H., die er glaube wirklich zu verdienen, so ist aktuell ein Grad der Behinderung von 80 v.H. objektivierbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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