BVwG W195 2015076-1

W195 2015076-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Dolmetschgebühren, Gebührenanspruch, Gebührenbestimmungsbescheid,<br/>Mehrbegehren, nichtamtlicher Übersetzer, Zeitversäumnis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2015076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2015076.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, schriftliche Übersetzung zu GZ. XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Übersetzerin vom XXXXwerden gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) idgF mit

XXXX

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren in Höhe von XXXX wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin wurde am XXXX per E-Mail mit der schriftlichen Übersetzung zu XXXX beauftragt. Die Übersetzung wurde seitens der Antragstellerin zunächst am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail übermittelt. Nachdem eine Nachkorrektur der Übersetzung notwendig geworden war, übermittelte die Antragstellerin die überarbeitete Übersetzung in der Folge am

XXXX mittels E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.

2. In ihrer Honorarnote vom XXXX, eingelangt am XXXX, begehrte die Antragstellerin für die Erstattung der schriftlichen Übersetzung - inkludierend Zeitversäumnis, Mühewaltung und das Reinschreiben der Übersetzung - eine Gebühr von XXXX zuzüglich einer 20 % zu entrichtenden Umsatzsteuer von XXXX, insgesamt sohin XXXX

3. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes die korrigierte Honorarnote an die Antragstellerin und informierte diese darüber, dass für die Übermittlung einer Übersetzung per E-Mail keine Zeitversäumnis verrechnet werden könne. Für den Gebührenanspruch bei einer schriftlichen Übersetzung sei die Mühewaltung gemäß § 54 GebAG anzuwenden. Die für die Übersetzung aufgewendete Zeit könne nicht als Zeitversäumnis abgerechnet werden.

4. Dazu äußerte sich die Antragstellerin mittels E-Mail vom XXXX dahingehend, dass sie die Korrektur der Honorarnote nicht akzeptieren könne. Es ginge nicht darum, die Mühewaltung für die Übersetzung an sich als Zeitversäumnis zu verrechnen, sondern den sonstigen Zeitaufwand wie etwa für die E-Korrespondenz mit der Stelle, welche die Übersetzung in Auftrag gegeben habe, sowie das gesamte "Handling" des Auftrages abzugelten. Im konkreten Fall gebe es auch nachträglich kleine Einfügungen, welche sie nicht verrechnet habe, und würde es auch einen Zeitaufwand bedeuten, die Übersetzung einzuscannen bzw. als Word-Dokument zu mailen. Sie ersuche daher, die Gebührennote wie gelegt zu bestätigen oder einen Bescheid zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Übersetzer) herangezogen hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Dolmetschergebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: [...].

Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 52 Abs. 2 GebAG auch der Übersetzer zu verstehen.

Gemäß § 54 Abs. 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 4 Euro mehr als die Grundgebühr;

[...].

Zur Ermittlung der Gebühr ist gemäß § 54 Abs. 3 GebAG die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokumentes entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 und 6 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

[...]

Z 3: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

[...]

Z 6: die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

In dem dem verfahrensgegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Verfahren übersetzte die Antragstellerin 344 Zeichen aus der deutschen in die griechische Sprache.

In ihrer Honorarnote vom XXXX sprach die Antragstellerin unter

Hinweis auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975 folgende Gebühren an:

Entschädigung Zeitversäumnis:

1 begonnene Stunde á € 22,70 XXXX

Mühewaltung:

  • Übersetzung von 344 Zeichen XXXX - Zuschlag wegen nicht lateinischer oder deutscher Schriftzeichen XXXX

Reinschreiben der Übersetzung XXXX

Zwischensumme: XXXX

20 % Mehrwertsteuer XXXX

Summe abgerundet XXXX

Demgegenüber gebühren der Antragstellerin auf Grund der Aktenlage folgende Beträge:

a) Mühewaltung: für die schriftliche Übersetzung von 344

Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a

iVm Abs. 3 GebAG (je 1000 Schriftzeichen á € 15,20) XXXX

b) Mühewaltung: für die schriftliche Übersetzung von 344

Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit b

iVm Abs. 3 GebAG (je 1000 Schriftzeichen á € 4,00)

ein Zuschlag von XXXX

c) Sonstige Kosten: für das Reinschreiben von 344

Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

(je 1000 Schriftzeichen á € 2,00) XXXX

zusammen XXXX

d) 20 % USt gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG iVm

§ 10 Abs. 1 UStG 1994 XXXX

in Summe XXXX

e) gemäß § 39 Abs. 2 GebAG abgerundet auf XXXX Soweit die Antragstellerin in ihrer Honorarnote eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Übersetzer) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis

[...].

Nach dem Wortlaut der Bestimmung fallen daher weder die Abwicklung des Auftrages noch das Einscannen der Übersetzung oder das Mailen als Word-Dokument an das Gericht unter den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, da es sich bei sämtlichen Tätigkeiten nicht um solche außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte handelt. Die genannten Tätigkeiten werden vielmehr mit der Gebühr für die Mühewaltung abgegolten.

Auch die Übermittlung der Übersetzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht kann nicht als Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat bereits das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, dass für die Übermittlung des Gutachtens an das auftraggebende Gericht die Gebühr nach § 32 GebAG bei persönlicher Leistungserbringung durch den Sachverständigen verrechnet werden kann (vgl. Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG, 3. Auflage, E 25 zu § 32 GebAG und die dort zitierte Judikatur). Eine solche persönliche Leistungserbringung (im Sinne eines erfolgten Post- oder Gerichtsweges) liegt jedoch bei der Übermittlung mittels E-Mails nicht vor.

Auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse steht der Antragstellerin insgesamt ein Kostenersatz von XXXX zu. Die gebührenrechtlichen Ansprüche sind daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 GebAG mit XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren in Höhe von XXXX ist abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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