BVwG W132 2002564-1

W132 2002564-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2002564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2002564.1.00

Spruch

W132 2002564-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 0 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 01 durch das Leiden unter Punkt 02 nicht weiter erhöht wird.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser etliche verschobene Wirbel habe. Er habe eine Lungenembolie übergangen, die Lungen seien verkrustet und der Arzt hätte das sehen müssen. Der Grad der Behinderung von 20 vH sei daher zu gering. Des Weiteren seien die Arbeitsmarktsituation, die Löhne sowie der Umgang mit Pensionen und öffentlichen Geldern nicht zufriedenstellend. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der damals zuständigen Bundesberufungskommission telefonisch informiert, dass die Vorlage der - der Mutter erteilten - Vollmacht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat bekannt gegeben, dass die Vollmacht für die Einbringung der Berufung erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, seine Mutter bevollmächtigt zu haben. Das Vorbringen wurde unter Vorlage von Beweismitteln dahingehend ergänzt, dass er morgens beim Aufstehen im rechten Fuß große Schmerzen habe, welche zwei bis drei Stunden andauern würden. Auch nachts habe er zeitweise Schmerzen. Am XXXX sei er verunfallt, wobei er eine große Verletzung an der rechten Hand und am Zeigefinger erlitten habe.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, sowie in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: Normal. Zähne: eigene.

Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden. Keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine, rhythmische Herztöne. RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecke kräftig, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar.

Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da multisegmentale lumbale Bandscheibenveränderungen mit Bandscheibenvorfall L5/S1 und relative Vertebrostenose bei mäßiger funktioneller Einschränkung. 190 30 vH

Hinsichtlich der angegebenen Lungenembolie ist festzustellen, dass keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt worden sind und auch der klinische Untersuchungsbefund nicht auf eine relevante Beeinträchtigung hindeutet. Das Wirbelsäulenleiden wurde entsprechend der funktionellen Einschränkung und den morphologischen Veränderungen nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet. Verschobene Wirbel sind aus dem vorliegenden MRT-Befund nicht zu entnehmen.

Im internistischen Fachbereich konnte kein einschätzungsrelevantes Leiden festgestellt werden. Es bestehen sonorer Klopfschall und vesikuläres Atemgeräusch. Der Beschwerde-führer gibt an, eine Lungenembolie XXXX erlitten zu haben, er sei nicht behandelt worden, sondern habe die Krankheit übertaucht.

Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz bzw. integrativem Betrieb geeignet.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Jahre XXXX ohne Diagnose hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Die im MRT der LWS vom XXXX beschriebenen Veränderungen wurden berücksichtigt und führen zu keiner Höhereinschätzung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten. Der orthopädische Befund von XXXX wurde im Gutachten berücksichtigt. Der vorgelegte Bescheid der AUVA ist nicht einschätzungsrelevant, da mit 31.12.2013 befristet. Es liegt somit keine zumindest sechs Monate andauernde Gesundheitsschädigung vor.

Gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten ergibt sich insofern eine geänderte Beurteilung, als das Wirbelsäulenleiden aufgrund der nunmehr festgestellten funktionellen Einschränkungen und auch unter Berücksichtigung der morphologischen Veränderungen mit multisegmentalen Bandscheibendegenerationen mit einem GdB von 30% zu bewerten war. Degenerative Gelenksveränderungen waren nicht objektivierbar, der diesbezügliche klinische Befund unauffällig. Somit Wegfall der Diagnose 2. Im internistischen Fachbereich konnte weiterhin kein einschätzungsrelevantes Leiden festgestellt werden.

6. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er in 3 bis 4 Gliedern verschobene Bandscheiben habe. Er habe Kreuzschmerzen bis in den Unterleib und nehme täglich drei Schmerztabletten. Seit seinem Arbeitsunfall habe er kein Gefühl in der rechten Hand und keine Kraft. Er habe eine Lungenembolie übertaucht, 60% der Lunge seien verkrustet.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert medizinische Beweismittel betreffend das angegebene Lungenleiden in Vorlage zu bringen.

In der Folge wurde kein Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen CT- Befund des Thorax, XXXX vorgelegt.

In den zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt:

Internistische Stellungnahme: Aus den Darstellungen des Beschwerdeführers lässt sich weder ein klinischer Befund noch eine Diagnose ableiten. Im Befund des Röntgendiagnosezentrum Liesing, CT des Thorax wird festgehalten: mäßiges Emphysem mit subpleuraler Bulla, apikal rechts, kleines verkalktes Granulom subpleural links im Oberlappen. Sonst unauffälliger Befund. Hydronephrotische Sackniere rechts. Aus diesem Befund kann eine Lungenembolie oder ein Lungeninfarkt nicht abgeleitet werden, der Befund ist aber mit einem Verlauf dahingehend vereinbar, dass eine Lungenembolie bzw. ein Lungeninfarkt durchgemacht und folgenlos abgeheilt sind. Die morphologische Angabe eines mäßigen Emphysems ohne entsprechendes klinisches Bild und ohne Vorliegen eines Lungenfunktionsbefundes begründet keine zusätzliche Diagnose. Mit der Feststellung der hydronephrotischen Sackniere rechts ist ein Gutachter aus dem Fachgebiet der Urologie zu befassen. Weder der Brief des Beschwerdeführers noch die nachgereichten Befunde bedingen eine Änderung der Feststellungen im internistischen Sachverständigengutachten.

Chirurgische Stellungnahme: Das Wirbelsäulenleiden, insbesondere die vorliegenden Bandscheibenschäden und Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Verlagerung der Bandscheibe (wie im MRT beschrieben) wurden im Gutachten voll berücksichtigt, wobei sich die Einschätzung jedoch primär nach der funktionellen Einschränkung richtet. Schmerzen sind subjektiv und keiner objektiven Messung zugänglich. Zu beurteilen sind die morphologischen Veränderungen und sich daraus ergebende Funktionsminderungen. Entsprechend der objektivierbaren nur mäßigen Funktionseinschränkung ist das Wirbelsäulenleiden (auch unter Berücksichtigung der Morphologie) mit einem GdB von 30% korrekt bewertet. Seitens der Handverletzung liegt lediglich ein geringes Beugedefizit des Zeigefingers vor, dies erreicht jedoch auf Grund der Geringfügigkeit keinen Grad der Behinderung. Im Befund vom XXXX des UKH XXXX ist eine Handverletzung rechts mit Verletzung des rechten Zeigefingers ausgewiesen. Diese Verletzung wurde im Bescheid der AUVA mit einer Gesamtvergütung von 20% bis 31.12.2013 bewertet, wobei seitens der AUVA nach Ablauf dieses Zeitraumes keine Unfallfolgen in rentenbegründendem Ausmaß mehr zu erwarten waren. Dies entspricht auch der eigenen Befundung, demnach seitens des rechten Zeigefingers lediglich ein geringes Beugedefizit bei sonst unauffälligem Handstatus objektivierbar war. Diese geringe Funktionsstörung erreicht jedoch keinen GdB (ein GdB von 10% würde vergleichsweise bereits dem kompletten Verlust des Zeigefingers entsprechen). Aus den vorliegenden Befunden ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die Wirbelsäulenveränderungen sind voll berücksichtigt, das geringe Beugedefizit des rechten Zeigefingers erreicht keinen GdB. Somit keine Änderung der chirurgischgutachterlichen Beurteilung.

7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Zum vom Beschwerdeführer am XXXX vorgelegten CT- Befund des Thorax vom XXXX wurde angemerkt, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Da der Befund bereits im Dezember XXXX erstellt worden ist und keine weiteren Befunde betreffend die rechte Niere vorgelegt worden sind, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein einschätzungsrelevantes Nierenleiden vorliegt. Sollten beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen der Niere vorliegen, wären diesbezügliche Befunde vorzulegen.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat das gemäß § 17 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zustellgesetz ab XXXX zur Abholung bereit gehaltene Schreiben, nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als das Wirbelsäulenleiden den morphologischen Veränderungen entsprechend höher eingeschätzt worden ist.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Sie sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt, es werden demnach keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind.

Der CT- Befund des Thorax vom XXXX wurde bereits im Dezember XXXX erstellt, weitere Befunde betreffend die rechte Niere wurden nicht vorgelegt, sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein einschätzungsrelevantes Nierenleiden vorliegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da am XXXX ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses), war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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