BVwG W122 2013360-1

W122 2013360-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Beförderung, Begründungsmangel, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>Dienstklasse, Gehaltsstufe, Justizverwaltung, Landes -<br/>Verwaltungsrichter OÖ, Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel,<br/>Verwendungsgruppe, Verwendungszulage, Vordienstzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2013360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2013360.1.00

Spruch

W122 2013360-1/ 9 E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER und die fachkundigen Laienrichter Mag. Cornelia ALTREITER-WINDSTEIGER und Mag. Dr. Wolfgang STEINER als Senat über die Beschwerde der XXXX, Hofrätin am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, vertreten durch Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung und des Präsidenten des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts vom 12.06.2014, Zl. PERS-2011-16989-15-KoR betreffend Beförderung, Einstufung und Verwendungszulage, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie ist dem Oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht zur Dienstleistung zugewiesen.

Behördliches Verfahren

Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 01. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, höherer rechtskundiger Dienst (A/a 1) ernannt (Spruchpunkt I.). Ab diesem Zeitpunkt gebühre der Beschwerdeführerin der Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII. Die nächste Vorrückung würde am 01. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Die der Beschwerdeführerin zuerkannte Verwendungszulage würde mit Wirkung vom 01. Juli 2014 mit 26% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das seien 620,40 Euro monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60% der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt III.).

Rechtsgrundlagen des Bescheides wären zu Spruchpunkt I. § 11 Oberösterreichisches Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994 idgF, zu Spruchpunkt II. § 33 Oberösterreichisches Landesgehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956 idgF und § 28 Abs. 3 und 4 des Oberösterreichischen Landesgehaltsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1956 idgF und zu Spruchpunkt III. § 30 a Abs. 4 Oberösterreichisches Landesgehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956 idgF.

Der Bescheid enthält keine Begründung. Gemäß Aktenvermerk wurde der Bescheid am 22.07.2014 an die Beschwerdeführerin ausgehändigt. Nach E-Mail vom 28.10.2014 wäre der Bescheid am 09.07.2014 ausgehändigt worden. Nach schriftlich wiederholter Angabe der Beschwerdeführerin sei der Bescheid am 21.07.2014 vom Präsidenten des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts im Beisein eines namentlich genannten Präsidialmitarbeiters persönlich übergeben worden.

Beschwerde

Mit Beschwerde vom 13.08.2014, eingelangt am 18.08.2014, macht die anwaltlich vertretene Hofrätin des Landesverwaltungsgerichts formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Beschwerdeführerin habe am 20.12.2013 die unionrechtskonforme Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gem. § 113 d Oberösterreichisches Landesgehaltsgesetz unter voller Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt. Im Rahmen des Parteiengehörs sei ihr drei Mal die Möglichkeit gegeben worden, Stellungnahmen abzugeben, welche sie wahrgenommen habe.

Mit Bescheid vom 01.07.2014 sei das Verfahren betreffend die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten ausgesetzt worden und betreffend die nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Zeiten abgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25.07.2014 erhoben. Das diesbezügliche Verfahren sei noch offen.

Zur formellen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte. Dies sei gesetzwidrig, da die Begründungspflicht nur für die Ernennung entfällt, die im Spruchpunkt I. des Bescheides enthalten ist und nicht von der belangten Behörde erlassen wurde. Zu dieser Kombinierung zweier Entscheidungen verschiedener Behörden bemerke die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht prinzipiell dagegen wende, weil daraus der Vorteil relativ rascher entscheidungsmäßiger Erledigung verbunden sein könne. Es dürfe daraus aber keinesfalls resultieren, dass Parteienrechte vernachlässigt werden würden.

Durch Spruchpunkt II. werde ihre Einstufung festgelegt. Diese sei vom Vorrückungsstichtag abhängig und es hätte daher jedenfalls nicht auf eine solche Weise entschieden werden dürfen, dass der Wille zu einer abschließenden Erledigung zum Ausdruck gelange. Das sei hier der Fall, weil in der nunmehrigen Entscheidung keinerlei Vorbehalt dahingehend aufscheint, dass eine neuerliche Entscheidung gefällt werde, wenn sich aus dem den Vorrückungsstichtag betreffenden Verfahren eine Änderung ergebe.

Auch abgesehen davon sei eine krasse Mangelhaftigkeit darin gelegen, dass keinerlei Darstellung gemacht werde, wie die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis (Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am 01.07.2016) gelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei daher diesbezüglich auf Vermutungen angewiesen und dies entspreche nicht den verfahrensgesetzlichen Vorgaben. Ergänzend verweise die Beschwerdeführerin auf den nachfolgenden Abschnitt. Durch Spruchpunkt III. werde ihre Verwendungszulage herabgesetzt. Auch dazu fehle jede Begründung und es gelte insoweit Gleiches wie zuvor zum Spruchpunkt II. ausgeführt. Es gehe kraft Gesetzes um eine Überleitung von einer Art des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich zu einer deutlich anderen Art eines solchen Dienstverhältnisses. Dabei sei der jetzige Status entscheidend vom früheren Status abhängig. Es hätte daher dazu folgende Feststellung getroffen werden müssen:

Mit Bescheid vom 04. Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ernannt worden. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides sei ihr eine ruhegenussfähige Zulage im Ausmaß von 32% des Gehalts der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V monatlich zuerkannt worden. Der Mehrleistungsanteil wurde mit 60% der Zulage festgesetzt. Gemäß Spruchpunkt III dieses Bescheides sei ihr Dienstposten im Oberösterreichischen Verwaltungssenat mit Wirkung vom 01.07.2003 mit der N1-Laufbahn bewertet. Dieser Ernennung zum Mitglied des UVS sei die Beförderung in die Dienstklasse VII am 01.07.2001 vorausgegangen.

Der nunmehr angefochtene Bescheid entfalte folgende Wirkung:

Die Beförderung in die Dienstklasse VIII bewirke einen Wegfall der Ergänzungszulage, überdies erfolge eine Verminderung der Verwendungszulage, sodass sich rechnerisch Folgendes ergebe:

1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015:

Alt VIII/1 4.493,2 Euro plus 763,6 Euro VZ neu VIII/3 4.954,6 Euro plus 620,4 Euro VZ

Dies ergebe ein Plus von 318,20 Euro. Dieser Betrag sei noch um die Ergänzungszulage von 230,-- Euro zu reduzieren, sodass sich der Betrag von 88,20 Euro monatlich und jährlich (x14) von 1.234,80 Euro ergebe.

Auf ähnliche Weise stellt die Beschwerdeführerin die Beträge für die Zeiträume vom 01.07.2015 bis 30.06.2018 dar.

Da für die Beschwerdeführerin günstiger zu entscheiden gewesen wäre, seien die Verfahrensmängel relevant.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen des vollständigen Fehlens einer Bescheidbegründung auf Vermutungen angewiesen wäre. Für Beförderungen in die "Spitzendienstklasse" sei eine Art Zusatzbonus von bis zu maximal 3 Jahren vorgesehen. Abgesehen von der Frage der grundsätzlichen Rechtsnatur der Beförderungsrichtlinien gelte jedenfalls in concreto vor allem die Gesetzesanordnung, dass keine Verschlechterung stattfinden dürfe, was Vorrang vor allen anderen Überlegungen hätte. Dieser Grundsatz sei allgemein im § 33 Abs. 3 Oberösterreichisches Landesgehaltsgesetz festgelegt. In concreto sei aber vor allem § 22 Abs. 2 des Oberösterreichischen Landesgehaltsgesetzes [gemeint wohl:

Oberösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz] wesentlich.

Durch ihn werde Folgendes normiert: "Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglieder angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein."

Das stimme damit überein, dass nach jeder denkbaren Betrachtungsweise die nunmehrige Verwendung als höherwertig anzusehen sei, wie dies dem neuen System entspreche - die Landesverwaltungsgerichte hätten zweifellos eine höherwertige Funktion im Rahmen der Landesverwaltung als es die früheren Unabhängigen Verwaltungssenate hatten. Jede Verschlechterung sei unzulässig. Eine solche trete jedoch ein. Es sei unzulässig, dass zunächst eintretende Nachteile später ausgeglichen werden würden. Dies sei eine bloße Möglichkeit, es bleibe offen, ob das der einzelne Betroffene überhaupt "erlebt", ganz abgesehen von möglichen Gesetzesänderungen. Es sei davon auszugehen, dass es systemkonform sei, dass es zu Verbesserungen komme, Verschlechterungen hingegen strikt ausgeschlossen sein müssten.

Es werde zumindest die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VIII zuzubilligen sein. Was die nächste Vorrückung betreffe, sei der untrennbare Zusammenhang mit dem Vorrückungsstichtag gegeben und daher auch nur nach endgültiger Entscheidung darüber gesichert festlegbar. Es hätte eine volle Anrechnung aller Vordienstzeiten ab Vollendung des 15. Lebensjahres stattfinden müssen, und zwar einschließlich der Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft. Davon ausgehend wäre auch die nächste Vorrückung von der Gehaltsstufe 4 in die Gehaltsstufe 5 günstiger als mit 01.07.2016 anzusetzen gewesen, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die nächste Vorrückung so mit 01.01.2015 zugrunde zu legen sei.

Die Verwendungszulage hätte nicht verschlechtert werden dürfen. Dies stehe naturgemäß im Widerspruch zur Höherwertigkeit der nunmehrigen Verwendung. Näheres könne die Beschwerdeführerin nicht ausführen, da ihr alle Überlegungen unbekannt sind, die die belangte Behörde dazu angestellt hat. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit aus einer Vielfalt von Gründen als ("krassest") formell rechtswidrig und auch inhaltlich rechtswidrig.

Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten II. und III. dahingehend abzuändern, dass eine Einstufung in der Dienstklasse VIII ab 01.07.2014 mindestens mit Gehaltsstufe 4 und nächster Vorrückung 01.01.2015 festgesetzt werde, sowie dahin, dass die Verwendungszulage mindestens unverändert mit 32% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werde; in eventu der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung (nach Verfahrensergänzung) an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Die Beschwerde langte am 18.08.2014 im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein.

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Mit Aktenvermerk vom 19.08.2014 wurde die Einstufung alt (A/7/7 N1-Zulage auf A/8/2 nächste Vorrückung 01.07.2015 - Verwendungszulage 32% und die Einstufung neu (A/8/3 nächste Vorrückung 01.07.2016 Verwendungszulage 26% tabellarisch gegenübergestellt, wobei sich eine kumulierte Differenz bis zum Jahr 2024 (Februar) in der Höhe von 4.091,1 Euro ergebe). Lediglich nach dem ersten Halbjahr 2016 wäre die neue Einstufung kumuliert geringer als die alte Einstufung (-781,2 Euro).

Mit Beschwerde- und Aktenvorlage vom 17.10.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin würde vorbringen, dass "eine krasse Mangelhaftigkeit" des in Beschwerde gezogenen Bescheides darin gelegen sei, dass keinerlei Darstellung gemacht werde, wie die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis (Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung 01.07.2016) gelangt sei. Die Beschwerdeführerin bekämpfe explizit nur die Spruchpunkte II. und III. wobei die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Beförderung (auf die kein Recht bestehe) die rechtliche Grundlage zu den Spruchpunkten II. und III. bilde und damit untrennbar zu den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkten sei.

Der von Amts wegen vorgenommenen Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung sei eine generelle Einigung des Dienstgebers mit der örtlichen Personalvertretung vorausgegangen, die eine einheitliche Entlohnung aller Richterinnen und Richter durch die einheitliche Beförderung in die VIII. Dienstklasse bei gleichzeitiger geringfügiger Verringerung der Verwendungszulage und damit auch des damit verbundenen Mehrleistungsanteils zum Ziel hatte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass den Mitgliedern des Landungsverwaltungsgerichts, die zum 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglieder angehörten durch die "neue Einstufung" keine wesentlichen Verbesserungen in Aussicht gestellt worden seien. Festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einigen Kolleginnen und Kollegen sogar überproportional von der neuen Einstufung - gerechnet bis zum Jahr 2024 - profitiere.

Am 16 . September 2014 seien bei einem in der Abteilung Personal beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung geführten Gespräch der Beschwerdeführerin die Berechnungsgrundlagen sowie die konkreten finanziellen Auswirkungen (bis ins Jahr 2024) detailliert dargestellt worden. Dieser Vergleich zeige, dass die Beschwerdeführerin bei der kumulierten Gesamtsumme schlussendlich im Jahr 2024 ein Plus von 4.091,1 Euro im Vergleich zur alten Einstufung erziele.

In diesem Sinne sei auch § 22 Abs. 2 Oberösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz zu interpretieren, wonach für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglieder angehörten, keine Verschlechterung eintrete. Für die Beschwerdeführerin trete sogar eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Situation ein.

Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Verfahren betreffend der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei zur Gänze bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt worden.

Die Dienstbehörde beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet oder mangels Beschwer abweisen.

In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Einer anderslautenden Sachentscheidung werde widersprochen und die Zurückverweisung zur neuerlichen bescheidmäßigen Erledigung durch die Dienstbehörde beantragt.

Unter Beilage eines Aktenverzeichnisses wurden Ordnungszahlen 15 und 18, das sind Bescheid und Beschwerde sowie ein Berechnungsblatt angeschlossen.

Verfahren am Bundesverwaltungsgericht

Unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Zustellung des bekämpften Bescheides konnten dahingehend reduziert werden, als Angaben der Behörde vom 09. Juli 2014 auf 22. Juli 2014, letzteres Datum belegt durch Aktenvermerk, geändert wurden. Die nunmehr bestehende reduzierte Divergenz zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Aushändigung hat keine Auswirkung auf die Einhaltung der Frist durch die am 14.08.2014 eingebrachte Beschwerde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 11.12.2014 eine nicht öffentliche Senatssitzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Verwaltungsrichterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Ihre Dienststelle ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Ein Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich voller Anrechnung ihrer Arbeitszeiten in der Privatwirtschaft und unionsrechtskonformer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist rechtskräftig nicht erledigt.

Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich aller drei Spruchpunkte keine Begründung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Ob die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem behördlichen Verfahren ermittelte, ist weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Die Frage nach der Besserstellung aufgrund des bekämpften Bescheides kann dahingestellt bleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesveraltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 25 Landesgesetz über das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö.LVwGG) LGBl. Nr. 9/2013 idF LGBl. Nr. 90/2013 entscheidet über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören (Abs. 1 leg. cit.). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 4 Abs. 2 Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013 idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet auszugsweise:

"Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes - Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 - Oö. GG 2001, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Oö. Pensionsgesetzes 2006 und des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen."

§ 8 Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013 idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet:

"§ 8

Spruchkörper

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichterin bzw. Berichter). Wenn die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten entfällt, führt diese bzw. dieser gleichzeitig auch den Vorsitz.

(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Die Funktion der Berichterin bzw. des Berichters und der Senatsvorsitz kommen jedenfalls einem Mitglied (§ 1 Abs. 2) zu; für den Fall, dass dem Spruchkörper nur ein Mitglied angehört, sind beide Funktionen von diesem wahrzunehmen."

§ 22 Oö. LVwGG, LGBl. Nr. 9/2013 idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet:

"§ 22

Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

(1) Auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.

(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts, die zum 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehörten, tritt in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein."

§ 25 Landesgesetz über das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013 idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet:

"§ 25

Beschwerdebefugnis

(1) Über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter angehören.

(2) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann."

§ 28 Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 idgF lautet:

"§ 28

Gehalt

(1) Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX,

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II-VII,

der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I-V,

der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I-IV,

der Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I-III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung der Landesregierung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981)

(3) Der Gehalt beträgt

Dienst-klasse

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

1

1. 319,4

1. 375,6

1. 432,0

2

1. 335,1

1. 401,0

1. 465,7

I

3

1. 350,6

1. 426,3

1. 499,5

4

1. 366,0

1. 451,8

1. 533,5

5

1. 381,5

1. 477,3

1. 567,4

1

1. 396,9

1. 502,2

1. 601,1

1. 601,1

2

1. 412,5

1. 527,9

1. 634,7

1. 643,2

II

3

1. 428,0

1. 552,9

1. 668,6

1. 685,6

4

1. 443,3

1. 578,5

1. 702,2

1. 727,6

5

1. 459,0

1. 603,7

1. 736,2

1

1. 474,6

1. 629,2

1. 770,1

1. 770,1

1. 988,0

2

1. 490,1

1. 654,4

1. 806,3

1. 815,2

3

1. 505,1

1. 679,7

1. 843,1

1. 861,9

4

1. 520,9

1. 705,1

1. 881,7

1. 911,2

III

5

1. 536,5

1. 730,8

6

1. 552,0

1. 756,1

7

1. 567,4

1. 826,6

8

1. 583,0

9

1. 598,4

Gehalts-

stufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

2. 785,0

3. 360,9

4. 493,2

6. 347,7

2

2. 386,1

2. 864,4

3. 466,4

4. 724,0

6. 695,8

3

1. 902,8

2. 466,0

2. 943,6

3. 571,0

4. 954,6

7. 044,0

4

1. 982,9

2. 545,3

3. 048,0

3. 801,6

5. 302,8

7. 392,6

5

2. 064,2

2. 625,2

3. 152,2

4. 032,3

5. 650,9

7. 741,0

6

2. 144,5

2. 704,9

3. 256,5

4. 263,2

5. 999,1

8. 088,7

7

2. 225,0

2. 785,0

3. 360,9

4. 493,2

6. 347,7

8

2. 305,9

2. 864,4

3. 466,4

4. 724,0

6. 695,8

9

2. 386,1

2. 943,6

3. 571,0

4. 954,6

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995) (Anm: V LGBl. Nr. 146/1997, 18/1999, 21/1999, 24/2000, 116/2000, 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014)

(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5, in der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3, in der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 5/1983)"

§ 30a Oö. Landes-Gehaltsgesetz Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 idgF lautet:

"§ 30a

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. Entfallen

1a. Entfallen

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einer Beamtin oder einem Beamten erwartet werden kann, die oder der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein;

2a. eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 gebührt jedoch der Beamtin oder dem Beamten, die oder der in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, nur dann, wenn sie oder er einen der in Abs. 1 Z 2 angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat.

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 49/2005, 100/2011)

(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. (Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt

1. im Fall des Abs. 1 Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das der Beamtin bzw. dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen,

2. im Fall des Abs. 1 Z 2a vier Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2a den jeweiligen Gehalt übersteigt, der ihr oder ihm bei der fiktiven Überstellung gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2011)

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 68/1991)

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

(6) Für Zeiträume, in denen der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1985, 83/1996, 24/2001, 12/2002, 49/2005)

(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 63/1993)

(8) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 112/1991)"

§ 33 Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956 idF LGBl. Nr. 24/2001 lautet:

"§ 33

Beförderung

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe A verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

§ 11 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994 idF LGBl. Nr. 81/2002 lautet:

"Beförderung

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 6 rechtsunwirksam.

(4) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.

(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte

1. vom Dienst suspendiert ist oder

2. gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

(6) Die nach Abs. 5 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

1. die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder

2. das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder

3. das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird."

Wenn die Beschwerdeführerin in § 33 Abs. 3 Oö.LGG einen vorrangigen allgemeinen Grundsatz erblickt, dass keine Verschlechterung stattfinden dürfe, ist auf die in dieser Norm enthaltenen engen Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich Dienstklasse, Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe zu verweisen. Eine Ausweitung zu einem allgemeinen Grundsatz kann darin nicht erkannt werden. Auch aus dem spezifischeren, in der Beschwerde falsch bezeichneten § 22 Abs. 2 Oö LVwGG lässt sich kein allgemeiner pro futuro geltender Grundsatz ableiten, der hypothetische Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen berücksichtigen würde.

Wenn die Beschwerdeführerin lediglich Spruchpunkt II. und III. bekämpft, so ist zu entgegnen, dass der Senat in der in Spruchpunkt I abgesprochenen Dienstklasse ein essentielles Spruchelement der beiden anderen Spruchpunkte erkennt, wodurch der angestrebten Trennung des von zwei Behörden unterzeichneten Bescheides nicht zu folgen war. Bekämpft wurde der oben angeführte Bescheid, dessen Kopf der durch die Beschwerdeführerin bezeichneten belangten Behörde entspricht und durch diese sowie eine weitere Behörde unterzeichnet wurde. Die Bezeichnung der Behörde am Kopf des Bescheides entspricht der Nennung der belangten Behörde in der Beschwerde. Daran ändert die Tatsache, dass eine weitere Behörde an der Bescheiderlassung beteiligt war nichts. Die unabhängig vom gegenständlichen bekämpften Bescheid erfolgte Ernennung zur Richterin bleibt unangefochten bestehen.

Die belangten Behörden begründeten den bekämpften Bescheid jedoch in keiner Weise. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde somit sowohl hinsichtlich der Dienstklasse, Verwendungsgruppe, Gehaltsstufe, Vorrückungstermin und Verwendungszulage im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend festgestellt.

Bei ungeklärter Sachlage hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verwaltungsökonomie zu beschäftigen und zu klären, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die erforderlichen umfangreichen zusätzlichen Ermittlungen hinsichtlich der Bedeutung und der Anrechenbarkeit von Zeiten vor der Ernennung zur Richterin, liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Es wird davon ausgegangen, dass der erste Spruchpunkt mit den beiden anderen Spruchpunkten in einem engen Kausalzusammenhang stehen und damit eine Gesamtaufhebung erforderlich war.

Die Grundlagen für die besoldungsrechtliche Stellung werden daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein und es wird zu prüfen sein, inwieweit die von der Beschwerdeführerin absolvierten Zeiten voranzusetzen sind, um die Festsetzung besoldungsrechtliche Stellung zu begründen.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Entscheidungsgrundlagen für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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