BVwG W121 1423267-1

W121 1423267-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 1423267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1423267.1.00

Spruch

W121 1423267-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit GUINEA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Aussenstelle Traiskirchen vom 23.11.2011, XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

Spruch

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Aussenstelle Traiskirchen vom 23.11.2011, XXXX, bezüglich Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, und Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Absatz 1 iVM § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von GUINEA, ist illegal in Österreich eingereist und stellte am 29.08.2011 beim Bundesasylamt Aussenstelle Traiskirchen im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Aussenstelle Traiskirchen vom 23.11.2011, XXXX, wurde der Asylantrag abgewiesen, der Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß AsylG für zulässig erachtet.

Am 07.12.2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Laut Verständigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX wurde als Entlassungsadresse XXXX, bekanntgegeben.

Die Zustellung eines Schriftstückes des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX an die Entlassungsadresse (aktueller Länderbericht Guinea, Kurzinformationen der Staatendokumentation zur Ebola-Seuche) und Einräumung der Gelegenheit eine schriftliche Stellungnahme abzugeben erfolgte durch Hinterlegung. Das Schriftstück wurde nicht behoben.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse Justizanstalt XXXX, am XXXX abgemeldet und ist der Beschwerdeführer "verzogen nach unbekannt".

Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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