BVwG G307 2014904-1

G307 2014904-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Einreiseverbot, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2014904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2014904.1.00

Spruch

G307 2014904-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2014, Zl. 6384200101 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF und §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

insofern s t a t t g e g e b e n , als dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.06.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 02.07.2013 verständigte die Justizanstalt XXXX die Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) über die gegen den BF mit XXXX (Datum der Rechtskraft) wegen §§ 99 Abs. 1, 12 3. Fall, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 1. Fall StGB zu Zahl XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX im Ausmaß von 3 Jahren sowie die vom gleichen Gericht am XXXX (Datum der Rechtskraft) zu Zahl XXXX wegen §§ 28 a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 im Ausmaß von 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochene Verurteilung. Das errechnete Strafende sei der XXXX.

2. Am 04.07.2013 ersuchte die BH XXXX die Landespolizeidirektion

XXXX (LPD XXXX) um Übersendung sämtlicher den BF betreffenden, zur Verfügung stehender fremden- und aufenthaltsrechtlicher Unterlagen.

Mit Aktenvermerk vom 05.07.2014 hielt das BFA, Regionaldirektion Traiskirchen, fest, dass der gegen den BF erlassene Bescheid im Asylverfahren gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG durchsetzbar sei.

Am 08.07.2013 übermittelte das fremdenpolizeiliche Büro der LPD Wien der BH XXXX die unter Punkt 2. gewünschten Unterlagen.

Aufgrund der nunmehrigen fremdenrechtlichen Zuständigkeit der LPD wurde der Fremdenakt des BF von der BH XXXX wieder an diese zurückgesandt.

Am 25.07.2013 hielt das BFA mittels AV fest, dass der gegen den BF im Asylverfahren erlassene, negative Bescheid mit 19.07.2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Gleiches gelte für die Ausweisung nach Mazedonien.

Mit email vom 04.02.2014 ersuchte die Justizanstalt XXXX das BFA bekanntzugeben, ob einer Ausreise de BF Hindernisse iSd § 133a StVG entgegenstünden.

Am 06.03.2014 ersuchte das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich die Regionaldirektion Wien um Übermittlung des den BF betreffenden Fremdenaktes.

In der am 10.11.2014 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er halte sich seit Jänner 2011 in Österreich auf. Der Grund für seine Einreise sei die Arbeitssuche gewesen. Er habe auf Baustellen gearbeitet, sei jedoch nicht angemeldet gewesen. Er sei wegen des Verkaufs von Suchtmitteln festgenommen und verurteilt worden. Über Vermögen oder Bargeld verfüge er nicht. Gegen die ihm gegenüber im Asylverfahren erlassene Entscheidung habe er Beschwerde eingelegt. Das Verfahren sei noch offen. In Österreich habe er zwei Cousins, sonst nur entfernte Verwandte. Seine Eltern und ein Bruder seien nach wie vor in Mazedonien aufhältig. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Was die in Aussicht gestellte Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren betreffe, meinte der BF, die diesbezügliche Dauer erscheine ihm zu lange.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein 10jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, aufgrund der Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stelle ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Die Familienangehörigen des BF lebten nach wie vor in Mazedonien. Der BF sei in Österreich nicht integriert, zumal er weder einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, noch bereit sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Außerdem sei zu beachten, dass der BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Mazedonien verbracht habe und daher im Wesentlichen in dieser Kultur als sozialisiert anzusehen sei. Zudem lebten dort noch viele seiner Verwandten. Die Beziehungsintensität zu seinem Heimatland sei nach wie vor ungleich höher, als jene zu Österreich. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergäbe sich daher im Falle des BF, dass sein privates Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Ordnung hintanzustehen hätte. In Bezug auf das Einreiseverbot sei § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie 6 Monaten verurteilt worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

4. Mit Fax vom 24.11.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde, jeweils in eventu, beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu beheben; den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben; die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Einvernahme zur Rückkehrentscheidung seitens der Behörde nur wenige Minuten gedauert habe und der Einvernahmeleiter am selben Tag den Bescheid unterfertigt habe. Eine Ermittlung habe in diesem Fall nicht stattgefunden. Beweiswürdigung und einzelne Feststellungen seien knapp und schablonenartig abgefertigt worden. Insbesondere habe die Behörde dem BF keine Möglichkeit gegeben, Beweismittel vorzulegen, welche belegen könnten, dass der BF weitere Verwandte in Deutschland habe sowie, dass er einen Textilhandel in Mazedonien betreibe. Diese Tätigkeit verlange eine ständige Grenzüberschreitung in die benachbarten EU-Mitgliedsstaaten wie insbesondere Griechenland und Bulgarien, zwecks Warenbeschaffung. Außerdem habe der BF mehrere Cousins im Bundesgebiet. Des Weiteren verfüge er über Taufpaten und Verwandte in Deutschland und würde ein 10jähriges Einreiseverbot dazu führen, dass er all diese Verwandten nicht besuchen könne und bei jeder wichtigen Familienfeier ausgeschlossen wäre. Bei der Erlassung des Einreiseverbots und der Bemessung seiner Dauer habe die belangte Behörde in keiner Weise das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet gewertet. Ferner träfen die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf die Person des BF zu.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 01.12.2014 vorgelegt und sind am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX ist Staatsbürger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF ist seit 13.08.2012 im Bundesgebiet gemeldet, wobei er vom

XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet war und seit

XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet ist.

Es ist geplant, dass der BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am XXXX auf dem Luftweg nach Mazedonien ausreist.

Der BF wurde - jeweils vom LG für Strafsachen XXXX - rechtskräftig am XXXX wegen §§ 99 Abs. 1, 12 3. Fall, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1

1. Fall StGB zu Zahl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und am XXXX rechtskräftig wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 zu Zahl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und verfügt über keine hinreichenden, seinen Lebensunterhalt sichernden finanziellen Mittel im Bundesgebiet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über berücksichtigungswürdige soziale Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich verfügt. Sein Lebensmittelpunkt ist Mazedonien, wo auch seine Eltern leben.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Wohnsitzmeldungen und der gegenwärtige Aufenthalt in der JA XXXX beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF - wie von ihm behauptet - seit 2011 - wenn auch mit Unterbrechung - in Österreich aufhält.

Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der festgestellte Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen wie finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF keine dem widersprüchlichen Angaben getätigt hat und selbst vorbrachte, es gäbe lediglich zwei Cousins in Österreich, zu welchen kein enger Kontakt geltend gemacht wurde. Er war nicht einmal in der Lage deren Namen zu nennen.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF habe mehrere Cousins im Bundesgebiet, weitere Verwandte und einen Taufpaten in Deutschland, so ist dieser Behauptung keine enge Bindung zu einer dieser Personen zu entnehmen. Der BF hat nämlich in seiner Einvernahme am 10.11.2014 lediglich von beiden Cousins in Österreich gesprochen, eine nähere Bindung zu diesen jedoch nicht eingeräumt. Ferner wäre es dem BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht anheimgestellt gewesen, die Beziehung zu den im Rechtsmittel erwähnten Personen näher darzutun. Abgesehen davon schiene es selbst bei einem zuvor intensiv gepflegten Kontakt zu diesem Personenkreis dem BF schon aufgrund seines Haftaufenthaltes rein faktisch nicht möglich gewesen, diesen aufrecht zu erhalten.

Nicht nachvollzogen werden kann, wenn die Beschwerde vermeint, die Einvernahme des BF vor dem BFA habe nur einige Minuten gedauert. Wie dem niederschriftlichen Protokoll vom 10.11.2014 zu entnehmen ist, dauerte die Befragung des BF 1 Stunde. Ferner wurden sowohl in der Einvernahme als auch im Bescheid alle für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot erforderlichen Momente erfasst und dargelegt. So hat sich das BFA durchaus mit der Schwere der beiden vom BF verübten Taten und der Dauer der hiefür verhängten Freiheitsstrafen befasst und fanden diese Niederschlag in der zugrunde liegenden Entscheidung der belangten Behörde.

Wenn die Beschwerde schließlich moniert, der BF könne seinen Textilhandel nicht grenzüberschreitend betreiben und auch nicht an Familienfeiern im EU-Ausland teilnehmen, so ist dem der Wortlaut des § 53 Abs.1 FPG entgegenzuhalten, demzufolge das Einreiseverbot ex lege für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gilt.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellt und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist.

3.2.3. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung und angesichts der Deliktsbegehungen des BF wurde sein Aufenthalt spätestens mit Rechtskraft der ersten Verurteilung des LG für Strafsachen unrechtmäßig.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Beziehungen und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und liegt dessen persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt in Mazedonien, wo auch seine Eltern leben. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. So vermochte der BF nicht glaubhaft darzulegen, über intensive Beziehungen zu den beiden Cousins und sonstigen Verwandten in Deutschland zu pflegen. Selbst unter der Annahme eines familiären Bezuges des BF im Bundesgebiet vermag für diesen nichts gewonnen werden, müsste dieser Umstand nämlich hinter das vom BF wiederholt gezeigte und gerichtlich geahndete Verhalten zurücktreten und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Anhaltung in Strafhaft eine Relativierung erfahren. Zudem - bei Weiterführung der zuvor aufgestellten Behauptung - vermochten nicht einmal familiäre Bezüge den BF vor der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der BF nahm die Ausweisung und strafrechtliche Sanktionen bewusst in Kauf, musste er doch mit einem Abbruch der behaupteten Beziehungen im Bundesgebiet rechnen.

Auch konnten insbesondere angesichts des an sich unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3. 2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Gegenständlich ist dem BF anzulasten, zwei Mal straffällig geworden zu sein. Dabei fällt nicht nur die Rückfälligkeit des BF auf, sondern darüber hinaus auch die unterbliebene trotz bereits verspürter strafrechtlicher Sanktionen positive Wesensänderung. Vielmehr ist im Ergebnis eine Steigerung der kriminellen Energie des BF zu erkennen. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF jegliche Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens und Anzeichen den Weg der Besserung eingeschlagen zu haben, vermissen lässt.

Vor diesem Hintergrund brachte der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll und nachdrücklich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung der prekären finanziellen Verhältnisse die Gefahr der wiederholten Begehung strafbarer (Beschaffungs) Delikte gegeben, was den Schluss zulässt, der BF stelle eine beträchtliche (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Hält man sich die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so sind ihm zwar zwei strafbare Handlungen innerhalb kurzer Zeit anzulasten (2 Monate), jedoch zu beachten, dass die letzte Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Folge hatte. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall ließe somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr, in denen ein BF eine noch größere Zahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt. Aus diesem Grund hatte die von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbotsdauer eine angemessene Reduzierung zu erfahren.

3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, dessen Dauer jedoch als unrechtmäßig erwiesen hat, war vor dem Hintergrund des soeben Gesagten der Beschwerde insoweit stattzugeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein angemessenes Maß von 3 Monaten zu reduzieren, darüber hinausgehend jedoch als unbegründet abzuweisen war. Es ist davon auszugehen, dass diese Zeitspanne ausreichen wird, um den BF zur Einsicht zu bringen, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden - in weiterer Folge noch näher dargelegten - die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Verletzung österreichischer (Straf) Rechtsnormen, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Ein näheres Eingehen auf das - wie von der belangten Behörde vermeinte - kumulierte Vorliegen einer Fluchtgefahr erscheint verfahrensgegenständlich aufgrund hinreichender Legitimation der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schon aufgrund des Vorliegens der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genannten Voraussetzungen entbehrlich.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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