BVwG W126 2007557-1

W126 2007557-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2014

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2007557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.2007557.1.00

Spruch

W126 2007557-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Zohreh ALI-PAHLAVANI, MAS als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 04.04.2014, GZ: 2014-0566-9-000085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat sich am 31.10.2011 arbeitslos gemeldet und ist seitdem - mit kurzen Unterbrechungen - beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Er beantragte zuletzt am 05.12.2012 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Er stand zuletzt vom 07.09.2012 bis 07.12.2012 bei der XXXX als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

Aus seinem Lebenslauf geht langjährige Berufserfahrung als Sachbearbeiter im Bereich Verkauf und Logistik, als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst und Innendienst sowie als selbständiger Unternehmer mit eigener Firma hervor.

2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden AMS) und dem Beschwerdeführer am 30.09.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Eine Vermittlung sei durch die eingetretene Distanz zum Arbeitsmarkt erschwert. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. erweitert um (Hilfs-) Tätigkeiten entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen gem. § 9 Abs. 2 AlVG und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Schulungen, BBE oder SÖB, ev. Eingliederungsbeihilfen oder Kombilohn festgelegt. Er verfüge über Berufserfahrung als Kaufmännischer Sachbearbeiter und darüber hinaus als EH-Kaufmann und sei kompetent auf den Gebieten Vertrieb, Logistik sowie Ein- und Verkauf. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien, Bezirk Mödling und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Erreichen solle der Beschwerdeführer seinen neuen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise mit der Vermittlung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Er könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

3. Am 20.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Vertriebsassistent bei der XXXX in 1120 Wien vom AMS "angeboten", wobei entsprechend dem Stellenangebot die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufgaben die Assistenz für die Außendienstmitarbeiter, Terminvereinbarung, Nachfassen von Offerten, Tourenplanung, Spesenabrechnungen sowie korrespondierende Bürotätigkeiten umfassen. Seitens des potentiellen Dienstgebers wurde für diese Tätigkeit eine mehrjährige einschlägige Erfahrung, sehr gute EDV-Anwenderkenntnisse, sehr gutes Deutsch in Wort und Schrift, Vertriebsaffinität, Einsatzfreude und Zuverlässigkeit erwartet. Zudem sei eine Kaufmännische Ausbildung von Vorteil. Angeboten werde seitens des Unternehmens ein modernes Büro in der Nähe von öffentlichen Verkehrsmitteln, Vollzeitanstellung (Teilzeit ab 30 Wochenstunden möglich) Einkommen nach KV, wobei bei Eignung und Einsatzfreude auch eine Überzahlung vorgesehen sei. Angesprochen würden auch Bewerbungen älterer Personen.

Der Beschwerdeführer bewarb sich am 23.11.2013 schriftlich auf diese ihm angebotene Stelle. Der genaue Wortlaut seines Bewerbungsschreibens lautete wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

nur einfach gut zu sein ist für mich zu wenig!

Aufgrund eines per RSa gesendeten Stellenangebotes des AMS XXXX, wird mir verpflichtend vorgeschrieben, mich bei Ihnen als "Vertriebsassistent/innen" zu bewerben.

Ich suche zwar eine Vollzeitbeschäftigung als Kundenbetreuer im Außendienst oder alternativ als Sachbearbeiter (Wien 13, 23, Bezirk Mödling, Baden, Wien-Umgebung Süd/West), bewerbe mich aber selbstverständlich sehr gerne auch als Vertriebsassistent.

Ich verfüge über mehrjährige fundierte Berufserfahrung im Vertrieb und konnte nachweislich durch eine genaue Bearbeitung von Aufträgen die Kundenzufriedenheit erhöhen und durch weniger Nacharbeiten (zB Gutschriften) die Kosten senken.

Meine Qualifikation will ich gerne in Ihrem Marketingunternehmen unter Beweis stellen.

Da ich in meinen Dienstverhältnissen noch nie als Vertriebsassistent beschäftigt war, weiß ich nicht, ob ich Ihren Vorstellungen und Anforderungen entspreche.

Ich erfülle aber folgende Kenntnisse für die ausgeschriebene Stelle:

Sehr gute EDV-Anwenderkenntnisse

Sehr gutes Deutsch in Wort und Schrift

Vertriebsaffinität

Einsatzfreude und Zuverlässigkeit

Kaufmännische Ausbildung

Terminvereinbarung

Nachfassung von Offerten

Tourenplanung

Spesenabrechnung

Korrespondenz

Allgemeines Office-Management

Bei mir ist VERLÄSSLICHKEIT sehr groß geschrieben, eine Folge davon ist, dass sich meine Arbeit durch eine geringe Fehlerhäufigkeit auszeichnet.

Über einen persönlichen Gesprächstermin freue ich mich bereits jetzt und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

XXXX"

4. Am 28.11.2013 informierte das Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice, dass die Firma XXXX der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bewerbungsschreibens nicht wirklich an einer Beschäftigung interessiert sei. Daraufhin leitete das AMS eine Prüfung gemäß § 10 AlVG ein, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2013 informiert wurde. Der Beschwerdeführer sprach aus diesem Grund am 05.12.2013 in der Infozone der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle vor. Aus einem Vermerk vom 05.12.2013 des AMS geht diesbezüglich hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Termin für den 06.12.2013 vorgeschlagen wurde, den der Beschwerdeführer aber nicht angenommen und angegeben habe, dass er das jetzt und sofort erledigt haben wolle.

5. Am 11.12.2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das zentrale Beschwerdemanagement des AMS und beanstandete die Vorgangsweise des AMS. Er erhielt eine Antwort, die im Wesentlichen aussage, dass das AMS nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gehandelt habe.

6. Bei der am 18.12.2013 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der ihm am 20.11.2013 als Vertriebsassistent bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von XXXXo pro Monat angebotenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 29.11.2013 aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - zu den Angaben des Dienstgebers keine Stellungnahme ab und verweigerte die Unterschrift. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, dass es um seine Existenz gehe.

Aus einem diesbezüglichen erstellten Textvermerk seitens des Leiters der Amtshandlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass der heutige Kontrollmeldetermin nicht für die Klärung der Bezugseinstellung da wäre, dies hätte bei seiner Vorsprache am 05.12.2013 in der Infozone erfolgen müssen und sei seitens des AMS verabsäumt worden.

7. Aus einem Vermerk vom 03.01.2014 des AMS geht u.a. hervor, dass, nach telefonischer Rücksprache mit dem Service für Unternehmen, die Stelle bei der Firma XXXX für den Beschwerdeführer sehr geeignet sei. Es seien für die Firma kaufmännische Grundkenntnisse wichtig und die Aufgaben würden durch innerbetriebliche Einschulung angelernt werden.

8. Mit Bescheid des AMS vom 10.01.2014 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 29.11.2013 bis 09.01.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma

XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 29.11.2013 vereitelt habe. Es handle sich dabei um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 23.01.2014 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe die fragliche Beschäftigung nicht vereitelt. Er habe sich schriftlich und der Wahrheit entsprechend beworben. Es habe sich keine Arbeitsmöglichkeit geboten, da niemand von der Firma XXXX mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Es sei ihm kein Vorstellungstermin offeriert und auch nicht mitgeteilt worden, dass ein Arbeitsantritt am 29.11.2013 möglich gewesen sei. Er habe in seinem Bewerbungsschreiben der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, dass er noch nie als Vertriebsassistent tätig gewesen sei. Da er bereits öfters bei Bewerbungsgesprächen gefragt worden sei, warum er sich für die Stelle bewerbe, habe er der Wahrheit entsprechend angegeben, dass er sich aufgrund eines per RSa gesendeten Stellenangebotes des AMS XXXX bewerbe, da ihm dies verpflichtend vorgeschrieben worden sei. Es sei dem AMS bekannt, dass er am südwestlichen Stadtrand von Wien wohne, weshalb er bevorzugt nach Firmen suche, die ihren Standort in der Nähe hätten. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer die in Frage kommenden Orte im Einzelnen an. Auch diesen Sachverhalt habe er im Bewerbungsschreiben wahrheitsgemäß kundgetan. Er habe im Nachhinein erfahren, dass manche Formulierungen ungeschickt gewesen seien und er würde diese in Zukunft nicht mehr verwenden. Bereits bei seiner nächsten Bewerbung habe er solche Formulierungen unterlassen.

10. Im Zuge der Überprüfung der Beschwerde durch das AMS wurde der potentielle Dienstgeber ersucht als Zeuge Auskunft zu geben. Aus einem Aktenvermerk vom 21.02.2014 des AMS geht hervor, dass die XXXX keine "Zeugenaussage" abgeben wolle. Nach reiflicher Überlegung bitte man um Verständnis, dass sie sich nicht in AMS interne Prozesse einbinden lassen wollen und sich daher nicht veranlasst sehen, eine "Zeugenaussage" zu geben bzw. eine von ihnen gegengezeichnete Niederschrift dazu. In der Sache selbst hätten sie die gegenständliche und eigenartige Bewerbung seinerzeit im November 2013 an das AMS weitergeleitet. Mehr gebe es aus ihrer Sicht zu diesem Thema nicht zu sagen.

11. Mit Schreiben vom 06.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum bisherigen Ermittlungsstand gewährt, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2014 eine Stellungnahme abgab. In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer, wie bereits in seiner Beschwerde wiederholend aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, ein Desinteresse an dieser Beschäftigung zu zeigen. Dass, wie laut Auskunft von Herrn XXXX "..eine innerbetriebliche Einschulung geplant gewesen sei" sei weder im Stellenangebot des AMS vermerkt, noch sei ihm dies mitgeteilt worden. Da er keine mehrjährige einschlägige Erfahrung als Vertriebsassistent besitze, habe er sich auch keine Hoffnung gemacht, dass er diese Stelle bekomme. Deshalb habe er versucht dieses Defizit durch Hervorheben seiner mehrjährigen fundierten Berufserfahrung als Kundebetreuer im Außendienst oder als Sachbearbeiter auszugleichen. Da er dem AMS auch schriftlich mitgeteilt habe, dass sich der erwünschte Dienstort in Wien Süd/West, Bezirk Mödling sowie Umgebung befinden solle, könne er deshalb nicht nachvollziehen, dass dies plötzlich ein Problem darstelle. Da er am südwestlichen Stadtrand in Wien 23 wohne, seien die von ihm angeführten gewünschten Arbeitsorte kürzer und schneller zu erreichen als beispielsweise eine Arbeitsstelle in Stammersdorf oder Meidling. Er würde auch nicht nur in Wien, sondern auch in Niederösterreich eine Beschäftigung suchen. Es tue ihm leid, wenn er durch diese ungeschickten Formulierungen den Eindruck erweckt habe, dass er eigentlich an einer Bewerbung nicht interessiert sei. Er unterlasse diese Formulierungen seit 25.11.2013 bei seinen Bewerbungsschreiben auf Stellenangebote des AMS. Er sei von der Firma XXXX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, wo er die Missverständnisse beseitigen hätte können. Er sei bislang allen Verpflichtungen dem AMS gegenüber nachgekommen.

12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.04.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.01.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX ihm zumutbar und mit seinen Qualifikationen vereinbar gewesen sei. Die potentielle Dienstgeberin habe aufgrund des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers den Eindruck gehabt, dass er an der angebotenen Stelle nicht wirklich interessiert sei.

Die Firma XXXX habe am 28.11.2013 gegenüber das für diesen Betrieb und für diese Stellenausschreibung verantwortliche Service für Unternehmen des AMS Folgendes angegeben:

"Anbei eine Bewerbung der "besonderen Art". Der Bewerber beginnt sein BW-Schreiben sinngemäß mit "..ist mir mittels RSa verpflichtend die Bewerbung vorgeschrieben..". Auch eine Möglichkeit zwar die formalen Vorgaben des AMS zu erfüllen, aber gleichzeitig der Zielfirma eindeutig zu signalisieren, dass man eigentlich nicht an einer Bewerbung interessiert ist - so zumindest wirkt diese Formulierung auf uns."

Damit sei das für den Tatbestand der Vereitelung maßgebliche Kriterium erfüllt, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers der potentielle Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht worden sei.

Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass er nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, sei anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Äußerung der wahren Intention als Vereitelungstatbestand gewertet werden könne (vgl. VwGH 20.12.1994, 93/08/0136). Zudem würden die in seinem Bewerbungsschreiben zu entnehmenden ausdrücklichen Verweise darauf, dass der Firmenstandort nicht zu den von ihm präferierten Arbeitsorten gehöre bzw. dass er eigentlich andere Berufswünsche habe, unzweifelhaft dazu führen, dass ein potentieller Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nehmen werde. Es komme dabei nicht darauf an, dass er die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt habe, nur darauf, ob sein Verhalten geeignet gewesen sei, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0066). Er habe bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine Nachsicht zu gewähren sei.

13. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.

14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und die Verfahrensparteien sowie der Geschäftsführer der potentiellen Dienstgeberin als Zeuge geladen.

16. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die anberaumte öffentlich mündliche Verhandlung durch.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er sei derzeit in keiner Beschäftigung und seine letzte Anstellung sei bis zum XXXX gewesen.

Er habe die Bewerbung deshalb so verfasst, da er vom AMS ein Stellenangebot via RSa-Brief bekommen habe, in dem ausdrücklich gestanden sei, dass zwei Vertriebsassistentinnen mit mehrjähriger, einschlägiger Erfahrung gesucht werden. Da er diese mehrjährige Erfahrung als Vertriebsassistent nicht habe, habe er das auch angeführt. Er habe, seitdem er arbeitssuchend sei, immer wieder die Erfahrung gemacht, dass, wenn Unternehmen Mitarbeiterinnen vom AMS zugewiesen bekommen, größtenteils unter- oder überqualifizierte Personen hingeschickt werden. Er habe keine Hoffnung auf die Anstellung bei dieser Firma gehabt und habe deshalb angegeben, dass er etwas im Außendienst bzw. als Sacharbeiter suche, was er Jahre vorher gemacht habe, er habe aber auch klargestellt, dass er sich dennoch gerne als Vertriebsassistent bewerbe, obwohl er über keine mehrjährige Erfahrung als Vertriebsassistent verfüge. Er weise schon einige Qualifikationen, die für diese Tätigkeit erforderlich gewesen seien, auf, welche er auch aufgezeigt habe.

Er habe sich der Wahrheit entsprechend beworben. Er habe nicht gesagt, dass er sich nicht als Vertriebsassistent bewerben wolle. Er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er etwas im Außendienst oder als Sachbearbeiter suche und nicht als Vertriebsassistent.

Dass ihm dieses Stellenangebot verpflichtend vorgeschrieben worden sei, habe er deshalb im Anschreiben erwähnt, weil er eben die mehrjährige Erfahrung als Vertriebsassistent nicht habe. In der Vergangenheit habe er bei Bewerbungen schon gehört, warum man sich überhaupt bewerben würde, wenn man diese Erfahrung nicht habe.

Die Stelle bei der Firma XXXX hätte ihn schon interessiert, er sei soweit, dass er jede Stelle annehme. Auf die Frage, warum er, wenn er sich für diese Stelle interessiert habe, nicht ein Bewerbungsschreiben verfasst habe, in dem er sich bestmöglich präsentiere, verwies er wiederum auf die mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, welche er nicht aufweise. Er habe der Firma die Zeit ersparen wollen und klar legen wollen, dass er diese Anforderung nicht erfülle, damit dann nicht die Frage komme, warum er sich überhaupt beworben habe.

Hinsichtlich des Umstandes, dass er den gewünschten Dienstort im Bewerbungsschreiben ausdrücklich auf bestimmte Gebiete und Bezirke begrenzt hat, zu denen der Standort der potentiellen Dienstgeberin nicht zählte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals über ein Eigeninserat beim AMS gefragt worden sei, welcher der erwünschte Dienstort sei und dass es dem AMS auch bekannt sei, dass er im Südwesten von Wien etwas suche, d.h. im 13. und 23. Bezirk sowie Bezirk Mödling. Mittlerweile suche er in ganz Wien und auch Niederösterreich. Der 12. Bezirk von Wien, wo die Firma, bei der er sich beworben habe, ihren Standort habe, sei ihm nicht zu weit gewesen, aber er habe eben Bezirke genannt, die für ihn leichter zu erreichen und angenehmer seien.

Auf die Frage, dass aus seiner Betreuungsvereinbarung unter anderem auch hervorgehe, dass er kompetent auf dem Gebiet Vertrieb sei und sich dies mit dem Anforderungsprofil der Stelle, für der er sich beworben habe, decke, betonte er erneut, dass er von den Anforderungen des Profils nicht die mehrjährige einschlägige Erfahrung als Vertriebsassistent erfülle. Er verstehe unter dem Aufgabenfeld eines Vertriebsassistenten den Verkauf, Innendienst usw., ein Vertriebsassistent sei eine Art Sekretär, der den Chef auf Reisen begleite, Hotels buche, Präsentationen vorbereite, Zahlenaufbereitung für den Vertrieb aufnehme usw. Seine früheren Tätigkeiten würden nicht den Aufgaben eines Vertriebsassistenten entsprechen. Dies wiederholte er auf neuerlichen Verweis auf die Ausschreibung und den Umstand, dass dieses Anforderungsprofil genau den Bereichen entspreche, in denen der Beschwerdeführer Erfahrungen habe und sich auch mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung decke.

Zu der mehrmaligen Frage, welchen Eindruck der Beschwerdeführer, der ja selbst mehrere Jahre Inhaber einer Firma gewesen sei, als früherer Unternehmer von einer Bewerbung wie der seinen gehabt hätte und ob er den Bewerber zu einem Gespräch einladen würde, äußerte sich der Beschwerdeführer wiederholt ausweichend und erklärte, dies so nicht beurteilen zu können. Er würde als Unternehmer nicht auf vom AMS zugewiesene Leute zurückgreifen, wohl weil er schlechte Erfahrungen gemacht habe mit Stellenangeboten, die er vom AMS bekommen habe, welche großteils nichts mit seiner Qualifikation zu tun hätten. Er würde den Bewerber schon einladen, weil er sehe, welche Kenntnisse dieser Bewerber habe, er würde aber aus der Bewerbung auch herauslesen, warum sich dieser bewerbe, eben weil er sich aufgrund des AMS Stellenangebots bewerben müsse.

Es tue ihm auch leid, dass er die gegenständliche Bewerbung ungeschickt formuliert habe. Dies sei ihm auch im Freundes- und Familienkreis bestätigt worden, weshalb er solche Formulierungen nun nicht mehr wählen würde. Er habe einen Fehler gemacht.

Kurse zum Thema Bewerbungen habe er besucht. Dort sei schon darauf hingewiesen worden, dass man in Bewerbungsschreiben nicht angeben solle, dass man die Stelle nicht wolle oder dass man kein Interesse habe, da dies eine Vereitelung darstellen könne. Es sei aber nicht ausdrücklich erwähnt worden, dass er nicht schreiben dürfe, dass er sich verpflichtend bewerben müsse usw.

Er habe, nachdem er erfahren habe, dass die Bewerbung "nicht so gut angekommen sei" nicht nochmals versucht mit der Firma Kontakt aufzunehmen, um sein Interesse klarzustellen bzw. allfällige Missverständnisse auszuräumen.

Im Schreiben vom 02.12.2013 sei dem Beschwerdeführer, wie der Vertreter des AMS ins Treffen führte, sehr wohl bekannt gegeben worden, dass die Einstellung des Bezugs auf Grund der Bewerbung bei der Firma XXXX erfolgt sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass ihm aber der konkrete Grund nicht bekannt gewesen sei. Deshalb habe er am 05.12.2013 auch beim AMS vorgesprochen, um Näheres zu erfahren, es habe ihm aber niemand Auskunft geben können. Den ihm am 05.12.2013 bei dieser Gelegenheit angebotenen Ersatz-Termin am 06.12.2013 habe er nicht wahrgenommen, weil er am 05.12.2013 dort gewesen sei und nicht noch einmal kommen habe wollen, er habe am 06.12. keine Zeit gehabt.

Wenn er die Wahl hätte, würde er gerne wieder im Außendienst arbeiten.

Der Geschäftsführer der XXXX gab als Zeuge befragt im Wesentlichen an, dass die Firma schon seit Jahren mit dem AMS zusammenarbeiten würde und die Formulierungen in der Bewerbung des Beschwerdeführers - beispielsweise "verpflichtend vorgeschrieben", "muss mich bewerben" - für ihn ein eindeutiges Signal gewesen seien, dass kein Interesse an einer ernsthaften Bewerbung bestehe. Zudem sei im letzten Teil der Bewerbung darauf hingewiesen worden, dass es keine Vorkenntnisse in diesem Bereich gebe, was eine Bestätigung des Eindrucks aus den ersten Zeilen gewesen sei. Mitentscheidend sei auch die stringente Eingrenzung des möglichen örtlichen Arbeitsgebietes gewesen, was in der Bewerbung ebenso ausdrücklich angeführt worden sei und eigentlich der Bedeutung von "Vertrieb" widerspreche. Auch dies habe seine Meinung zu der gegenständlichen Bewerbung gefestigt, dass der Beschwerdeführer mit der Wahl seiner Formulierungen eine Botschaft gesendet habe, dass kein tatsächliches Interesse an der Stelle gegeben sei.

Dieser Eindruck, den er auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen mit Bewerbungsverfahren - so erhalte er 1000 bis 1100 Bewerbungen im Jahr - gewonnen habe und welcher von anderen Unternehmern mit ähnlichen Erlebnissen bekräftigt worden sei, sei der Grund gewesen, warum kein Vorstellungsgespräch vereinbart worden sei. Losgelöst von den anfänglichen "Botschaften", welche auf ein mangelndes Interesse an der Stelle schließen ließen, wäre diese Bewerbung "äußerst attraktiv" gewesen und hätte es durchaus zu einem Bewerbungsgespräch kommen können. Der Beschwerdeführer sei trotz fehlender mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung interessant gewesen, auch weil aus der Bewerbung eine hohe sprachliche Eloquenz heraus zu lesen sei.

Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum in der Ausschreibung nicht erwähnt worden sei, dass, wenn jemand mit mehrjähriger Erfahrung gesucht werde, es eine betriebsinterne Einschulung gebe, führte der Zeuge aus, eine mehrjährige Erfahrung als Grundvoraussetzung ersetze nicht eine betriebsinterne Einschulung in Prozesse und Produkte des Unternehmens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt am XXXX arbeitslos gemeldet und ist seitdem - mit kurzen Unterbrechungen - beim AMS vorgemerkt. Er beantragte zuletzt am XXXX die Zuerkennung von Notstandshilfe. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bestand vom XXXX

Mit dem Beschwerdeführer wurde am 30.09.2013 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, derzufolge der Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung als Kaufmännischer Sachbearbeiter und darüber als Einzelhandelskaufmann verfügt und kompetent auf den Gebieten Vertrieb, Logistik sowie Ein- und Verkauf ist, eine Stelle als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. erweitert um (Hilfs)Tätigkeiten entsprechend den Zumutbarkeitsbestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG im Bezirk Mödling und in Wien im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung sucht. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Am 20.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Vertriebsassistent bei der XXXX in 1120 Wien mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung vom AMS (zur Bewerbung) "angeboten", auf die sich der Beschwerdeführer am 23.11.2013 schriftlich bewarb.

Die Beschäftigung hat allen Zumutbarkeitskriterien im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und wurde die Zumutbarkeit der Beschäftigung vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschäftigung wäre geeignet gewesen, das Beschäftigungsproblem zu lösen und war mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers vereinbar.

Das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers hat für den potentiellen Dienstgeber den Eindruck erweckt, dass er an der ausgeschriebenen Stelle nicht interessiert ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Bewerbungsschreiben einen möglichst ungünstigen Eindruck beim potentiellen Dienstgeber erweckt und den möglichen Dienstgeber von einer Einstellung bzw. Einladung zu einem Bewerbungsgespräch abgehalten und somit das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt.

Dem Beschwerdeführer war es zumindest bewusst und er hat sich damit abgefunden, dass durch seine Formulierungen im Bewerbungsschreiben die Aufnahme beim potentiellen Dienstgeber nicht zustande kommen würde.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung bestritten. Dass die angebotene Beschäftigung mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers vereinbar ist, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung, woraus hervorgeht, dass das Anforderungsprofil der gegenständlichen Stellenausschreibung den Bereichen, in denen der Beschwerdeführer bereits Erfahrungen erworben hat, entspricht und sich mit den Angaben in der Betreuungsvereinbarung grundsätzlich deckt.

Die Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt und den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung bzw. Einladung zu einem Bewerbungsgespräch abgehalten hat, stützt sich auf die Angaben des Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Aussagen des als Zeugen befragten Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin zu seinem Eindruck des Bewerbungsschreibens und den darin enthaltenen "Botschaften", welche eindeutig auf kein tatsächliches Interesse des Beschwerdeführers an der Stelle schließen ließen, waren unmissverständlich und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. Der Zeuge legte klar dar, dass die Formulierungen in der Bewerbung, das Hervorheben mangelnder Qualifikation und die Erwähnung, sich nur für bestimmte Bezirke bzw. Gegenden als Arbeitsort zu interessieren, worunter der Standort der potentiellen Dienstgeberin nicht gefallen ist, für ihn zweifelsfrei zum Ausdruck brachten, dass der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft für die ausgeschriebenen Stelle bewerbe. Andernfalls wäre die Bewerbung des Beschwerdeführers interessant gewesen, auch aufgrund seiner sprachlichen Eloquenz, und wäre es wohl zu einem Vorstellungsgespräch gekommen.

Dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich insbesondere aus seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat in der Verhandlung gewonnen hat in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er die Formulierungen deshalb so gewählt habe, weil er die Wahrheit sagen habe wollen, dass er eigentlich eine andere Tätigkeit, nämlich als Außendienstmitarbeiter oder Sachbearbeiter suche, sich aber aufgrund des Stellenangebots des AMS für diese Stelle bewerben müsse, und er außerdem der Firma die Zeit ersparen und klarlegen habe wollen, dass er diese mehrjährige Berufserfahrung nicht habe, damit dann nicht die Frage komme, warum er sich überhaupt beworben habe, so lässt bereits dies den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er durch seine Angaben ein mögliches Bewerbungsgespräch verhindert hat bzw. durch seine Formulierungen in seinem Bewerbungsschreiben davon ausgegangen ist, dass er nicht mehr zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird. Dafür spricht ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die wiederholte Frage, wie er selbst, zumal er zwölf Jahre lang als selbständiger Unternehmer tätig war, auf ein solches Bewerbungsschreiben reagieren würde, lediglich ausweichend antwortete, indem er erklärte, dies so nicht beurteilen zu können, dass es ihm leid tue, es ungeschickt formuliert zu haben und er solche Formulierungen nicht mehr verwende. Dass es ihm leid tut, ändert aber nichts an dem Umstand, dass er bei der Wahl der Formulierungen in der gegenständlichen Bewerbung zumindest in Kauf genommen hat, dass dadurch das Zustandekommen des Dienstverhältnisses verhindert wird. Entscheidend ist zudem die ausdrückliche Eingrenzung des erwünschten Arbeitsortes in der Bewerbung auf Bezirke, welche den potentiellen Arbeitsort (bzw. Standort der potentiellen Dienstgeberin) nicht umfasste, was unzweifelhaft auf den Unwillen des Beschwerdeführers, dort arbeiten zu wollen, schließen lässt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich der Wahrheit entsprechend beworben habe, ist auszuführen, dass auch Äußerungen der wahren Intention als Vereitelungstatbestand gewertet werden können (vgl. Näheres unter rechtliche Beurteilung Pkt. 3.4).

Dass dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Verhandlung und mit seiner Berufserfahrung und seinem Hintergrund als Unternehmer nicht bewusst gewesen sein soll, dass seine gewählten Formulierungen dazu führen können, dass er zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen wird und so das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses verhindert wird, kann nicht angenommen werden. Auch erscheint seine Aussage, er sei von vornherein davon ausgegangen, nicht als Bewerber für die gegenständliche Stelle geeignet zu sein, weil er keine mehrjährige Erfahrung als Vertriebsassistent habe, in Anbetracht des Anforderungsprofils der Ausschreibung und dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung und seiner Qualifikationen nicht nachvollziehbar.

Hätte der Beschwerdeführer zudem ein tatsächliches Interesse an der Beschäftigung gehabt, lässt sich in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehen, warum er den ihm für den 06.12.2013 angebotenen Termin nicht wahrgenommen hat, um die Einzelheiten der Bezugseinstellung zu klären. Diesbezüglich wäre es auch an ihm gelegen bzw. hätte er die Möglichkeit gehabt selbst Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufzunehmen, um eventuelle Missverständnisse zu bereinigen und sein Interesse an der Stelle kund zu tun.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senates.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. PG, 5).

Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).

3.4.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016; 30.09.1997, 97/08/0414).

Ist die Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, so trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0019).

Der Arbeitslose ist grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit den für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann) hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097).

Das bloße Fehlen einer vom Arbeitgeber erwünschten Qualifikation stellt keinen solchen Umstand einer Unzumutbarkeit dar. Die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung haben nicht den Sinn, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat im gegenständlichen Fall die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und wurde die Zumutbarkeit der Beschäftigung auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge nicht über die einschlägige mehrjährige Berufserfahrung als Vertriebsassistent, so bestreitet er damit nicht die Zumutbarkeit der Beschäftigung, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass es ihm an einer vom potentiellen Arbeitgeber erwünschten Qualifikation fehlt.

3.4.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes (und daher unverzüglich zu entfaltendes) aktives Handeln des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnis kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244; jüngst VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Unter dem Begriff der "Vereitelung" iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Eine solche Vereitelung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch dann bejaht, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 17.11.1992, 92/08/0101, mit weiteren Nachweisen).

3.4.3. Im konkreten Fall war nun zu klären, ob der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat:

Es besteht, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, im gegenständlichen Fall kein Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für die Weigerung des potentiellen Dienstgebers, ihn einzustellen bzw. zumindest zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, kausal war.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen des Beschwerdeführers, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellt (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2013/08/0101 in einem Fall, "in dem die Beschwerdeführerin in dem von ihr verfassten E-Mail vorrangig die von ihr empfundenen Schwächen ("keinerlei Erfahrung und ausreichende Skills") hervorhebt, erkennen lässt, dass sie sich nicht freiwillig bewirbt ("... bewerben möchte (bzw. muss)"), und schließlich "zu bedenken" gibt, dass sie zuletzt bedeutend über der hier angebotenen Bezahlung liegende Gehälter bezogen habe").

Ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre, ist dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106).

Es kommt nur auf die objektive Eignung des Verhaltens des Beschwerdeführers an, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten bzw. darauf, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm eingeräumten Äußerungen seine Arbeitswilligkeit in einer Weise in Frage gestellt hat, die für die Nichteinstellung kausal gewesen und der Arbeitslose diese Folge zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Gegenständlich ist das Verhalten des Beschwerdeführers so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dass somit weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass dem Beschwerdeführer diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist. Es hat ihm folglich zumindest bewusst sein müssen und er hat sich damit abgefunden, dass durch seine in der Bewerbung gewählten Formulierungen die Aufnahme beim potentiellen Dienstgeber nicht zustande kommen würde.

Der Beschwerdeführer irrt überdies, wenn er meint, die Äußerung seiner wahren Intention dürfe nicht als Vereitelungstatbestand gewertet werden. Wer eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, das heißt: bezogen auf eben diesen in seinen geforderten Spezifikationen zumutbaren Arbeitsplatz arbeitswillig sein. Gerade das Erkennenlassen der Intention, etwa den angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung zu betrachten, stellt aberbezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz - die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Zweifel und erfüllt den Tatbestand des § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG (vgl. VwGH 20.12.1994, 93/08/0136).

Gerade durch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er eigentlich eine Arbeitsstelle als Kundenbetreuer im Außendienst oder alternativ als Sachbearbeiter suche, sich für die Stelle als Vertriebsassistent wegen des AMS-Stellenangebots bewerben müsse und er auch den Arbeitsort der gegenständlichen Beschäftigung nicht präferiere, sondern in anderen Gebieten suche, stellt er unmissverständlich seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Arbeitsstelle in Zweifel.

Bei dieser Sachlage war somit, wie bereits die belangte Behörde richtig festgestellt hat, zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG, insbesondere zur Rechtsfrage der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

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