BVwG W101 1437520-1

W101 1437520-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, persönliche<br/>Gefährdung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 1437520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1437520.1.00

Spruch

W101 1437520-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Zl. 13 07.095-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.05.2013 - ebenso wie seine mitgereiste Ehegattin - einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 01.06.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 30.07.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 09.08.2013, Zl. 13 07.095-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.08.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.08.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 25.03.2013 gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen und sei gemeinsam mit ihr schlepperunterstützt über die Türkei mit unterschiedlichen Fahrzeugen nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Seine Frau und er würden vom Regime verfolgt werden. Die Angehörigen seiner Ehegattin seien bei der "Rebellenarmee" und ihr Bruder sei im Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe die Leute unterstützt, indem er sie mit Nahrung und anderen Mitteln versorgt habe, wodurch das Regime auf ihn aufmerksam geworden sei. Er selbst habe nicht zur Waffe gegriffen. Bei einer Rückkehr befürchte er inhaftiert zu werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.07.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe gemeinsam mit seiner Frau und seinen Eltern in XXXX in einer Wohnung gelebt und sei im Kosmetikbereich beruflich tätig gewesen.

Der Beschwerdeführer wisse, dass in Syrien nach ihm gefahndet werde, da ihm entfernte Bekannte, die er nur vom Sehen her kenne, gesagt hätten, dass sein Name auf einer Liste stehe, die sie an einem Kontrollpunkt gesehen hätten. Warum nach ihm gefahndet werde, hätten diese Leute nicht gewusst. Er vermute, dass er gesucht werde, weil er die Freie syrische Armee unterstützt habe. Er habe Geld und Lebensmittel an Familien gegeben, die zu den Oppositionellen gehören würden. Das Regime könnte darüber durch sogenannte Spitzel erfahren haben. Diese Unterstützungstätigkeiten habe er ca. vier oder fünf Monate ausgeübt. Kleidung und kleine Geldbeträge seien von Freunden und Familienmitgliedern gespendet worden; diese Mittel habe er dann den oppositionellen Familien gegeben. Persönlich sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden, er sei nur von diesen Bekannten angesprochen worden und sei ihm gesagt worden, dass das Regime nach ihm suche. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnte er getötet werden.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seine syrische Heiratsurkunde und sein syrisches Familienbuch vor, die einer Dokumentenüberprüfung durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit unterzogen worden waren, bei der keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 09.08.2013 im Wesentlichen fest:

Der Name des Beschwerdeführers laute XXXX. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben an. Er habe mit seiner Gattin in XXXX gelebt und in der Kosmetikbranche gearbeitet.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Es habe jedoch festgestellt werden können, dass er nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten könnte.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 37 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe auf Grund der Vorlage seiner Dokumente fest.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung beweiswürdigend aus, dass bei den kurzen Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme nicht von einem ausführlichen Erlebnisbericht gesprochen werden könne und seien derart knappe Antworten für das Bundesasylamt nicht geeignet, seine Angaben glaubwürdig erscheinen zu lassen. Ferner habe es auch Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen seiner Frau gegeben. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass man im Familienverband und bei Freunden Gegenstände oder Geld sammle und der Ehepartner nichts darüber wisse. Es sei auch für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass man durch das Verteilen von Hilfsgütern an bedürftige Familien ins Visier des Regimes geraten und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben werde. Insgesamt betrachtet, habe daher nur die Feststellung erfolgen können, dass die vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche.

Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst aus:

Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

In der Folge führte das Bundesasylamt zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Da somit das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK nicht geltend gemacht worden sei, könne internationaler Schutz nicht gewährt werden. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft, da das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen würden. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht aber die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen rivalisierenden Gruppen im Herkunftsstaat gebe.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für ihn als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 08.08.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.08.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.08.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner mitgereisten Ehegattin) am 23.08.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:

Die Art und Weise, in der ihm das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Er habe bei seinen Befragungen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wäre gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien. Das Bundesasylamt habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin widersprüchliche Angaben getätigt hätten. Hierzu wolle er ergänzen, dass er seiner Frau nicht immer alles erzählt habe. Beispielsweise habe er ihr nicht immer erzählt, welche Hilfeleistungen er an hilfsbedürftige oppositionelle Familien getätigt habe und auch nicht, woher er die Hilfsgüter habe. Daher habe seine Frau auch nicht alles wissen können; er habe sie auch nicht mit Details beunruhigen wollen. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass das Verteilen von Hilfsgütern an bedürftige Familien nicht verboten sei und man deswegen nicht ins Visier des Regimes komme, wolle er hierzu anmerken, dass das Bundesasylamt in diesem Punkt die Realität des syrischen Systems verkenne. Geheimdienstmitarbeiter des Regimes seien überall und jeder, der der Opposition bzw. ihr nahestehenden Familien helfe, gerate ins Visier des Regimes und gelte als Verräter. Er habe arme Familien und Oppositionelle mit Nahrung, Kleidung und Geld unterstützt und sei daher ins Visier der Geheimdienste geraten. Dem Regime reiche es zu wissen, dass man Familien, die der Opposition nahestünden, unterstütze, um selbst zur Zielscheibe zu werden. Weiters habe das Bundesasylamt die Tatsache, dass der Bruder seiner Ehegattin von den Regierungstruppen verhaftet worden sei, da er den gleichen Namen wie ein Cousin der Ehegattin trage und das Regime den Cousin, der bei der Freien syrischen Armee sei, nicht gefunden habe, komplett ignoriert. Wenn das syrische Regime nach einem Familienmitglied fahnde, verschone es die restlichen Familienmitglieder nicht. Ferner habe das Bundesasylamt vergessen, auf seine Zugehörigkeit zu den Sunniten und die daraus resultierenden negativen Konsequenzen einzugehen. Die Sunniten seien für den Präsidenten [gemeint: Assad] und seine Anhänger, die Alawiten seien, eine Bedrohung und würden daher besonders verfolgt. In seinem Fall seien aus den oben genannten Gründen sowohl die Anforderungen der wohlbegründeten Furcht und der Verfolgungsgefahr als auch die mangelnde Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegeben, weshalb seinem Vorbringen Asylrelevanz zukomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage von Dokumenten, insbesondere durch seinen syrischen Personalausweis, aber auch durch seine syrische Heiratsurkunde und sein syrisches Familienbuch glaubhaft gemacht.

In Syrien hat der Beschwerdeführer ca. vier oder fünf Monate lang Zugehörige der Freien syrischen Armee bzw. sonstige Oppositionelle unterstützt, indem er diese mit kleineren Geldbeträgen, Lebensmitteln und Kleidung, die von Freunden und Familienmitglieder gespendet worden waren, versorgt hat. Als er von entfernten Bekannten erfahren hat, dass diese seinen Namen auf einer Liste an einem Kontrollpunkt gesehen hatten, ist ihm bewusst geworden, dass von Seiten des syrischen Regimes nach ihm gefahndet wird, und er hat daraufhin wenige Tage später aus Angst vor einer Festnahme gemeinsam mit seiner Ehegattin die Flucht aus Syrien ergriffen.

Der Beschwerdeführer vermutet, dass das syrische Regime über im Bürgerkrieg tätige Geheimdienstmitarbeiter (= "Spitzel") erfahren hat, dass er die Zugehörigen der Freien syrischen Armee bzw. die Oppositionellen unterstützt hat und daher nach ihm gefahndet wird.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner unterstützenden Tätigkeit für die Zugehörigen der Freien syrischen Armee bzw. für die Oppositionellen im syrischen Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund der Aktivitäten der Familienangehörigen seiner Ehegattin bei der Freien syrischen Armee, die zur Festnahme ihres Bruders geführt hatten und/oder aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beispielsweise vermeint, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man durch das Verteilen von Hilfsgütern an bedürftige Familien ins Visier des Regimes geraten könne und deshalb zur Fahndung ausgeschrieben werde, ist ihm - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Hilfsgüter nicht "einfach nur" an bedürftige Familien verteilt hat, sondern, dass er diese an Oppositionelle bzw. Zugehörige der Freien syrischen Armee und deren Familien verteilt hat und dass es wohl für das syrische Regime (das - wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend angemerkt - über einen nach wie vor gut informierten Geheimdienst verfügt) einen bedeutenden Unterschied macht, ob Hilfsgüter an "normale" (im Sinne von unpolitischen bzw. politisch dem Assad-Regime nahestehenden) bedürftige Familien verteilt werden oder, ob diese Güter Zugehörigen der Freien syrischen Armee bzw. sonstigen oppositionellen Gruppierungen sowie deren (bedürftigen) Familien zukommen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist für die zuständige Einzelrichterin insbesondere auch vor dem Hintergrund der derzeit herrschenden politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchaus plausibel und logisch nachvollziehbar.

Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung weiters auf Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verweist, ist hierzu auszuführen, dass es sich hierbei - von Ungenauigkeiten im Detail abgesehen - nicht um eindeutige Widersprüche handelt, sondern ist bei genauerer Betrachtung ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seinen Angaben nicht widersprochen hat, sondern einfach nur wenig bzw. nichts Näheres über die Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers für die oppositionellen Gruppen gewusst hat. Die Ansicht des Bundesasylamtes, es sei unglaubwürdig, dass ein Ehepartner nichts darüber wisse, wenn der andere Ehepartner im Familienverband und bei Freunden für caritative Zwecke sammle, berücksichtigt jedoch nicht die die Stellung und das Verhalten von syrischen Frauen in der syrischen Gesellschaft. Das Bundesasylamt hat daher gar nicht hinterfragt, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers überhaupt - ihrer Stellung als syrische Frau entsprechend - die Möglichkeit hatte, gänzlich über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bzw. die fluchtauslösenden Ereignisse informiert zu sein. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wo er ausführt, dass er seiner Frau nicht immer alles erzählt habe und sie auch nicht mit Details beunruhigen habe wollen.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Unterstützung der Gegner des syrischen Regimes eine regimekritische Gesinnung jedenfalls unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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