BVwG I407 2014431-1

I407 2014431-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Willenserklärung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 2014431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.2014431.1.00

Spruch

I407 2014431-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter XXXX, geb. XXXX, StA Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2014, Zl. 1026105906 BFA RD W, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Für die Beschwerdeführerin wurde von seinem gesetzlichen Vertreter am 22.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Der gesetzliche Vertreter brachte keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für die Beschwerdeführerin vor, sodass sich der Antrag ausschließlich auf den Gründen des gesetzlichen Vertreters bezog.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 1026105906 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sudan wurde stattgegeben und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt. (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zl. 1026105906, wurde der in Form einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG 1991 idF BGBl I 1998/158 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides vom 22.09.2014 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zum Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides behoben.

5. Dem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zl. 1026105906, stattgegeben und Ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass Ihr kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

6. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014 verzichtete der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 11.11.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und un-bestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf den Verzicht der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund des Beschwerdeverzichtes in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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