G307 2014762-1•BVwG G307 2014762-1
G307 2014762-1Bundesverwaltungsgericht10.12.2014
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G307 2014762-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zahl 584337410/1043601135 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde am XXXX, um 14.00 Uhr von Beamten der Ermittlungsgruppe Raub des Landeskriminalamtes XXXX, aufgrund Verdachtes des schweren Raubes, festgenommen. Im Anschluss wurde der BF in die Justizanstalt XXXX überstellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der BF aufgrund Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX der Berufung insoweit stattgegeben, als dass die unbedingte Dauer der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 17.03.2013, wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde die strafrechtliche Verurteilung an und gibt den aktenkundigen Bericht des Landeskriminalamtes (Sachverhalt der Tat) wieder. In weiterer Folge führt die belangte Behörde an, dass dem BF am 23.10.2013 ein Parteiengehör eingeräumt wurde. Die durchgeführte niederschriftliche Einvernahme habe ergeben, dass der BF in Österreich weder über private, familiäre noch wirtschaftliche Bindungen verfüge (außer einem in XXXX studierenden Bruder und Verwandte 2. Grades). Es wird weiters ausgeführt, dass der BF von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung des Verbrechen nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs.1
2. DF und 143 Abs. 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaße von 6 Jahren verurteilt worden sei und sei es im Ermittlungsverfahren eindeutig hervorgekommen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich u.a. dazu genutzt habe, um hier gefährliche Angriffe gegen das fremde Vermögen i.S. eines Raubes, zu begehen. Es habe sich daher ergeben, dass der weitere Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft und dass unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK die Rückkehrentscheidung des BF zulässig sei. Das im Bescheid ausführlich beschriebene persönliche Verhalten wäre dafür verantwortlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots unumgänglich sei. Unter der Bedachtsame auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch das dargestellte Verhalten des BF sowie der Mittellosigkeit erwiesen sei, scheine die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot als geboten. Betreffend der Zulässigkeit der Abschiebung führte die belangte Behörde aus, dass keine Gründe entgegenstehen würde, da der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben habe, dass er in seinem Heimatland keinerlei Verfolgungen zu erwarten habe und er so rasch als wie möglich dorthin zurückkehren wolle.
3. Mit dem am 26.03.2014 beim BFA eingebrachten und mit 24.03.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot zu beheben; in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid im Wesentlichen damit begründet habe, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich dazu genutzt habe, um gefährliche Angriffe gegen das Vermögen zu begehen. Weiteres würde sich der BF nur aufgrund seiner Haftverbüßung im Bundesgebiet aufhalten und sei ein allfälliger positiver Gesinnungswandel erst innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes zu erwarten. Dies sei jedoch nicht zutreffend. In Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung sei nicht bloß auf die Tatsachen der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern wäre immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen (Einzelfallprüfung). Bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose sei auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen. Der BF sei vor seiner Tat unbescholten gewesen und habe sich nach der Tat freiwillig bei der Polizei gestellt. Der BF habe sein Unrecht der Tat erkannt und sei durch die Verurteilung des BF der Zweck der Spezialprävention erfüllt. Die Behörde hätte den BF dazu entsprechend befragen müssen. Auch habe die Behörde die bestehenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu wenig berücksichtigt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2014, Zahl G306 2007319-1/2E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung fast ausschließlich auf modulhafte Formulierungen beschränkt. Ferner befinde sich im Akt der belangten Behörde eine einzige Niederschrift vom 23.10.2013, die aus einer Seite bestehe. Aus dem Inhalt sei jedoch nicht ersichtlich, dass der BF die darin zitierte Aussage getätigt habe. Die belangte Behörde führe zwar in ihrer Begründung den aus den aktenkundigen Berichten des Landeskriminalamtes ersichtlichen Tathergang an, sie unterlasse es jedoch, die für das Einreiseverbot zu treffende "Gefährlichkeitsprognose" zu erstellen. Es wäre das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin gehend unterziehen zu gewesen, wie die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt beurteilt und sie mit den in den §§ 52 und 53 FPG geforderten Tatbeständen subsumiert habe. Insgesamt wurde angemerkt, dass die niederschriftliche Einvernahme vom 23.10.2013 nicht den Ansprüchen eines Parteigehörs betreffend die Erlassung eines 10jährigen Einreiseverbots gerecht werden könne.
Mit Schreiben vom 04.07.2014 forderte das BFA den BF auf, zu der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, zu den in § 9 Abs. 2 BFA-VG erwähnten Integrationsmerkmalen Stellung zu nehmen.
5. Mit Bescheid vom 14.11.20145, der RV des BF zugestellt am 18.11.2014, wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, durch das massive, strafbare Verhalten des BF habe dieser die Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen gegeben. Demgemäß könne auf ein dessen Bürger, das ordentliche sowie sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährdendes Verhalten geschlossen werden.
Beim BF habe keinerlei Bindung zu Österreich festgestellt werden können und ergäbe sich daraus, dass das Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung seiner Person allfällig entwickelte Bindungen des BF bei weitem und unverhältnismäßig überwiege.
Zu Spruchpunkt I. wurde hervorgehoben, dem BF fehle es an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass ihm daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Die Behörde sei somit der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Rückkehr nach Bosnien unzulässig erscheinen ließen, im konkreten Fall nicht vorlägen. Der BF sei Drittstaatsangehöriger, halte sich derzeit lediglich aufgrund seiner Inhaftierung im Bundesgebiet auf, weil er von einem österreichischen Gericht rechtskräftig zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei und der Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Student", welcher bis XXXX gültig gewesen sei, wegen der erwähnten Verurteilung nicht mehrt verlängert werde.
Im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot wurde festgehalten, dass im Fall des BF die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zuträfen, zumal er wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden sei. Hiezu werde bemerkt, dass aufgrund des gegenständlichen Strafausmaßes auch mit einem unbefristeten Einreiseverbot hätte vorgegangen werden können. Aufgrund der Milderungsgründe sei die erkennende Behörde zum Entschluss gekommen, dass die ausgesprochene Dauer von 10 Jahren jenem Zeitraum entspreche, innerhalb welches ein allfälligen positiver Gesinnungswandel der BF-Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.
Die sofortige Ausreise des BF sei wegen seines strafbaren Verhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit spätestens nach Entlassung aus der Gerichtshaft erforderlich.
Gegen diesen Bescheid, von der RV des BF persönlich übernommen am 18.11.2014 erhob diese mit Schriftsatz vom 27.11.2014 Beschwerde an das BFA. Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot erheblich zu verkürzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF nicht ermittelt. Der BF habe ausdrücklich vorgebracht, über einen Bruder und Onkeln in XXXX zu verfügen. Weitere Verwandte lebten in XXXX. Die Behörde stelle jedoch nur fest, dass ein Bruder des BF in XXXX lebe, dieser Österreich jedoch nach Beendigung seines Studiums wahrscheinlich verlassen werde. Hinsichtlich der weiteren Verwandten seien keine Feststellungen getroffen und sei auch nicht ermittelt worden, ob zu einer oder mehreren Personen ein besonderes Naheverhältnis bestünde. Darüber hinaus sei die bloße Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht geeignet, den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu genügen. Der BF sei letztmalig am 23.10.2013 persönlich einvernommen worden und auch die Behörde selbst der Ansicht, dass die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse für eine aktuelle Beurteilung nicht ausreichend seien. Jedoch wäre vor dem Hintergrund der zu ermittelnden vorangeschrittenen Integration sowie hinsichtlich der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose und schlussendlich auch im Lichte der Auswirkungen eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots auf die persönliche Situation des BF eine persönliche Einvernahme des BF geboten gewesen.
Die Behörde führe hinsichtlich des Einreiseverbotes aus, dass auch die Verhängung eines "unbefristeten Einreiseverbotes" möglich gewesen wäre, aufgrund der Milderungsgründe jedoch ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Diese Ansicht sei nicht zutreffend, weil auch Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen seien. Der BF sei vor seiner Tat unbescholten gewesen und habe sich nach Begehung der Tat freiwillig der Polizei gestellt. Im Strafverfahren habe er dann ein umfassendes Geständnis abgelegt. Hätte die Behörde den BF entsprechend befragt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass nicht von der Begehung weiterer Straftaten durch den BF ausgegangen werden könne. Zusammenfassend sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lasse und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspreche. Weiters stelle das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, weil dieser über Familienangehörige in der Schweiz verfüge. Auch dies sei von der Behörde in der bekämpften Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.11.2014 vorgelegt und sind 01.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Bosnien) geboren, Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina und ledig. Er hat derzeit keine Sorgepflichten zu tragen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der BF aufgrund Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweise Sicherstellung der Beute, als erschwerend die Begehung in Gemeinschaft mit XXXX gewertet.
Gegen dieses Urteil brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX der Berufung insoweit stattgegeben, dass die unbedingte Dauer der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.
In XXXX leben der Bruder des BF, XXXX sowie seine beiden Onkel XXXX und XXXX. Die Eltern des BF und ein weiterer Bruder leben in Bosnien. Der BF unterhält regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Anzeichen für eine Krankheit des BF sind im gegenständlichen Fall nicht aufgekommen. Ferner ist er arbeitsfähig.
1.2. Der BF ist seit 12.01.2011 in Österreich gemeldet. Derzeit verbüßt er die als Folge des oberwähnten Urteils verhängte Haft in der Justizanstalt XXXX. Das voraussichtliche Haftende ist mit XXXX datiert.
Der BF verfügt derzeit über kein Einkommen und Vermögen. Der BF besuchte zumindest für ein Semester lang einen Deutschkurs.
1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache.
Der derzeitige Haftaufenthalt in der JustizanstaltXXXX ist dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, das voraussichtliche Haftende folgt aus der Vollzugsinformation vom 17.01.2014.
Die Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich (Bruder, Onkel) ist den eigenen Angaben es BF in seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX am 23.10.2014 zu entnehmen. Wenn es in der Beschwerde nun heißt, die belangte Behörde habe es einerseits unterlassen, die Beziehungsintensität zu diesen Verwandten zu ermitteln, andererseits hinsichtlich der weiteren Verwandten keine Feststellungen getroffen, so ist dem zu entgegnen, dass dem BF in der Niederschrift vom 23.10.2014 die Möglichkeit eröffnet wurde, den Bindungsgrad zu den erwähnten Verwandten darzutun. Ferner wurde der BF im Rahmen der am 04.07.2014 an ihn ergangenen Verfahrensanordnung aufgefordert, den Grad seiner Integration, darunter auch seine Verwandtschaftsverhältnisse, darzutun. Weshalb diese Form des Parteiengehörs nachteilig gegenüber einer (weiteren) persönlichen Einvernahme des BF sein solle, wurde nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen unterblieb eine Stellungnahme seitens des BF. Eine allfällige Bindung zwischen dem BF einerseits sowie seinem Bruder und den beiden Onkeln in XXXX andererseits wird auch dadurch relativiert, dass der BF einen über einen eigenen, von diesen Personen unabhängigen Wohnsitz verfügte und sich derzeit in Haft befindet. Im Übrigen kann vor dem Hintergrund des voraussichtlichen Haftendes mit XXXX ohnehin nicht von einer besonderen Beziehungsintensität gesprochen werden.
Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus der vor seiner Haft als Security-Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit.
Die Deutschkenntnisse sind dem LG für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX zu entnehmen.
Die Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Urteil des LG für Strafsachen XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über nur lose familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt (bis 2011) in Bosnien gelegen ist und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er hat zwar einen Deutschkurs absolviert, diesbezügliche Bescheinigungen wurden bis dato jedoch nicht vorgelegt. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen. Die nach wie vor bestehende Bindung zu Bosnien hat der BF in seiner Niederschrift vom 23.10.2014 selbst dargetan.
2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien/Herzegowina beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde halten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Im vorliegenden Fall erweist sich der Aufenthalt des BF vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Bestimmung spätestens seit dem Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig, zumal er vermittelt durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der BF wurde wegen eines gravierenden Eingriffs in das Rechtsgut "fremdes Vermögen" zu einer 6jährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt. Besonders schlagend wird hiebei die auf Gewalt ausgerichtete sowie die mit einem zweiten Täter durchgeführte Tatbegehung.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF konnte keine intensive Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten darlegen und hat auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Wie bereits erwähnt konnte schon vor dem Hintergrund der getrennten Wohnungnahme und des derzeitigen Haftaufenthalts des BF keine Bindung zum Bruder und den beiden Onkeln festgestellt werden. Der BF vermochte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt nach wie vor in Bosnien zumal sich der BF erst seit 2011 in Österreich aufhält. Dort leben auch die Eltern des BF. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, überwiegen nicht nur die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene des BF am Verbleib im Bundesgebiet, sondern ist auch die versagte Einreise des BF zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen und damit die Verhinderung eines weiteren Schadens durch deren Begehung von großer Relevanz.
Wenn nun in der Beschwerde vermeint wird, die 10jährige Dauer des Einreiseverbots sei zu hoch bemessen, so wird übersehen, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten - vom Wortlaut des § 53 her auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots zulässig gewesen wäre. Im Hinblick auf die drei Milderungsgründe, die vom BFA auch angeführt wurden, erschien jedoch die Erlassung eines Einreiseverbots in der erwähnten Dauer als gerechtfertigt. Bei näherer Betrachtung der zur Tat führenden Umstände im Urteil des LG für Strafsachen XXXX, lässt sich dem Täterverhalten sehr wohl eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entnehmen und ergibt sich daraus kein positives Persönlichkeitsbild des BF. So setzte der BF gemeinsam mit dem Mittäter dem XXXX ein Messer an der rechten Halsseite an, um die Herausgabe von Bargeld und mehreren Wertgegenständen zu erzwingen. Dieser war dadurch einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. Das Überschreiten dieser Hemmschwelle spricht für ein besonders gering ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein. Ferner wird in der rechtlichen Beurteilung des Strafurteiles festgehalten, dass es insbesondere aus generalpräventiven Gründen und aufgrund des Handlungs- und Gesinnungsunwertes der Tat der Verurteilung in diesem Ausmaß bedürfe (auch wenn die Freiheitsstrafe vom OLGXXXX auf 6 Jahre herabgesetzt wurde). Abgesehen davon müsse dadurch der Begehung weiterer derartigen strafbarer Handlungen entgegengewirkt werden.
Im Ergebnis ist somit auch das Bundesamt zu Recht von einer 10jährigen Dauer eines Einreiseverbots ausgegangen.
Ferner handelt es ich beim Einreiseverbot um ein unionsweit geltendes. Alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit nur die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. § 53 Abs. 1 spricht auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". Dem entsprechend und, weil es sich bei der Beschränkung des Einreiseverbots auf bestimmte Staaten der EU um einen Eingriff in fremdes Hoheitsrecht handelte, ist dem erkennenden Gericht auch kein diesbezüglicher Ausspruch möglich. Abgesehen davon wäre es dem BF freigestanden, vor Begehung seiner strafbaren Handlungen, den Beruf eines Security-Mitarbeiters fortzuführen, musste er doch durch die Begehung eines derart schwerwiegenden Delikts mit einer haftbedingten Unterbrechung oder erschwerten Fortführung seines bisherigen Berufs rechnen. Das Einreiseverbot bleibt daher im gegenständlichen Fall für den gesamten, oberwähnten räumlichen Geltungsbereich aufrecht.
3.3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Auch hier hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass das strafbare Verhalten des BF, welches massiv gegen die öffentliche Sicherheit verstößt, seine sofortige Ausreise notwendig macht. Aus diesem Grund war dieser Ansicht von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht entgegenzutreten und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das BFA hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und hat dieser nicht hievon Gebrauch gemacht. Abgesehen davon befinden sich alle Unterlagen und Umstände, welche für die Beurteilung des gegenständlichen Falles von Relevanz sind, im Akt, hat sich keine von seiner Beurteilung abweichende Änderung der Sachlage ergeben und bedurfte es daher keiner weiteren diesbezüglichen Erörterung oder Beseitigung von Unklarheiten. Da der Sachverhalt somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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